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185_1980 AT

185. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Leisach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Leisach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und

294/1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 100

Drautal Straße wird im Bereich der Gemeinde

Leisach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse schwenkt

bei km 111,95 (alt) von der bestehenden Straße

nach Süden ab, verläuft anschließend parallel zur

Drau und bindet bei km 113,46 (alt) wieder in

den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Leisach aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. B 79-1588/1 im Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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