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185_1979 AT

185. Verordnung: Ersichtlichmachung der im Rahmen von Chemischputzerarbeiten erbrachten Leistungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Verordnung: Ersichtlichmachung der im Rahmen von Chemischputzerarbeiten erbrachten Leistungen

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. (1) Jedes Anbieten der Ausführung oder

der Übernahme bestimmter Chemischputzerarbeiten

hat derart zu erfolgen, daß hiebei die

Leistungen einzeln ersichtlich zu machen sind, die

im Rahmen der angebotenen Chemischputzerarbeit

erbracht werden.

(2) In den für den Kundenverkehr bestimmten

Räumen von Gewerbebetrieben, in denen Chemischputzerarbeiten

ausgeführt oder übernommen

werden, sind die Leistungen der Chemischputzerarbeiten,

die ausgeführt oder übernommen

werden, einzeln ersichtlich zu machen.

(3) Werden die Preise für die angebotenen

Chemischputzerarbeiten ersichtlich gemacht, so

hat die Ersichtlichmachung der einzelnen Leistungen,

die im Rahmen der angebotenen Chemischputzerarbeiten

erbracht werden, im Zusammenhang

mit der Ersichtlichmachung der Preise

zu erfolgen.

§ 2. (1) Die Verpflichtung gemäß § 1 ist

dadurch zu erfüllen, daß die Chemischputzerarbeiten

als

1. Kiloreinigung,

2. Einfachreinigung

oder

3. Speziaireinigung

bezeichnet und hiebei deren einzelne Leistungen

im Sinne des Abs. 2 angegeben werden.

(2) Die einzelnen Leistungen der im Abs. 1 Z 1

bis 3 angeführten Reinigungsarten sind

1. Kiloreinigung

maschinelle Reinigung ohne jede Vor- und

Nachbehandlung;

2. Einfachreinigung

a) Sortierung,

b) maschinelle Reinigung nach erfolgter

Sortierung und

c) maschinelles Dämpfen oder Pressen;

3. Spezialreinigung

a) Sortierung,

b) Vordetachur,

c) maschinelle Reinigung nach erfolgter

Sortierung und Vordetachur,

d) Nachdetachur oder Einzelfleckbearbeitung,

e) maschinelles Formdämpfen oder maschinelles

Pressen und

f) Handbügeln.

(3) Wird das Reinigungsgut auch imprägniert

oder appretiert, so ist dies zusätzlich anzugeben.

§ 3. Werden andere als die im § 2 genannten

Chemischputzerarbeiten angeboten, so sind diese

Chemischputzerarbeiten so zu bezeichnen, daß

eine Verwechslung mit den im § 2 genannten

Chemischputzerarbeiten ausgeschlossen ist. Weiters

sind die einzelnen Leistungen, die im Rahmen

dieser Chemischputzerarbeiten erbracht

werden, bei den angebotenen Chemischputzerarbeiten

einzeln anzugeben. Hiebei sind Leistungen,

die im § 2 Abs. 2 und 3 angeführt sind, mit

den dort angeführten Bezeichnungen anzugeben.

§ 4. Wählt der Kunde eine andere als die vom

Gewerbetreibenden empfohlene Reinigung (z. B.

ein anderes chemisches Mittel), so darf der Gewerbetreibende

das Reinigungsgut nur dann

übernehmen, wenn der Kunde schriftlich bestätigt,

daß er trotz des Rates des Gewerbetreibenden

eine andere als die vom Gewerbetreibenden

empfohlene Reinigungsart wählt.

§ 5. Gewerbetreibende, die das Bereithalten

(Zurverfügungstellen, Vermieten) von Chemischreinigungsmaschinen

(„Münzputzerei") ausüben,

haben in den für den Kundenverkehr bestimmten

Räumen ersichtlich zu machen, daß die Chemischputzerarbeiten

durch Selbstbedienung der

Kunden ausgeführt werden. Weiters ist in unmittelbarer

Nähe der einzelnen Chemischreinigungsmaschinen

ersichtlich zu machen, wie der

Kunde die betreffende Chemischreinigungsmaschine

zu bedienen hat und welche Arten von

Reinigungsgut nicht für die Reinigung in der

betreffenden Chemischreinigungsmaschine geeignet

sind. Werden in einem Gewerbebetrieb sowohl

das Bereithalten von Chemischreinigungsmaschinen

als auch die Ausführung oder Übernahme

von Chemischputzerarbeiten ausgeübt, so

müssen überdies diese Tätigkeiten derart voneinander

getrennt ausgeübt werden, daß eine

Verwechslung dieser Tätigkeiten durch die Kunden

vermieden wird.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1979 in Kraft.

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