185. Verordnung: Ersichtlichmachung der im Rahmen von Chemischputzerarbeiten erbrachten Leistungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
§ 1. (1) Jedes Anbieten der Ausführung oder
der Übernahme bestimmter Chemischputzerarbeiten
hat derart zu erfolgen, daß hiebei die
Leistungen einzeln ersichtlich zu machen sind, die
im Rahmen der angebotenen Chemischputzerarbeit
erbracht werden.
(2) In den für den Kundenverkehr bestimmten
Räumen von Gewerbebetrieben, in denen Chemischputzerarbeiten
ausgeführt oder übernommen
werden, sind die Leistungen der Chemischputzerarbeiten,
die ausgeführt oder übernommen
werden, einzeln ersichtlich zu machen.
(3) Werden die Preise für die angebotenen
Chemischputzerarbeiten ersichtlich gemacht, so
hat die Ersichtlichmachung der einzelnen Leistungen,
die im Rahmen der angebotenen Chemischputzerarbeiten
erbracht werden, im Zusammenhang
mit der Ersichtlichmachung der Preise
zu erfolgen.
§ 2. (1) Die Verpflichtung gemäß § 1 ist
dadurch zu erfüllen, daß die Chemischputzerarbeiten
als
1. Kiloreinigung,
2. Einfachreinigung
oder
3. Speziaireinigung
bezeichnet und hiebei deren einzelne Leistungen
im Sinne des Abs. 2 angegeben werden.
(2) Die einzelnen Leistungen der im Abs. 1 Z 1
bis 3 angeführten Reinigungsarten sind
1. Kiloreinigung
maschinelle Reinigung ohne jede Vor- und
Nachbehandlung;
2. Einfachreinigung
a) Sortierung,
b) maschinelle Reinigung nach erfolgter
Sortierung und
c) maschinelles Dämpfen oder Pressen;
3. Spezialreinigung
a) Sortierung,
b) Vordetachur,
c) maschinelle Reinigung nach erfolgter
Sortierung und Vordetachur,
d) Nachdetachur oder Einzelfleckbearbeitung,
e) maschinelles Formdämpfen oder maschinelles
Pressen und
f) Handbügeln.
(3) Wird das Reinigungsgut auch imprägniert
oder appretiert, so ist dies zusätzlich anzugeben.
§ 3. Werden andere als die im § 2 genannten
Chemischputzerarbeiten angeboten, so sind diese
Chemischputzerarbeiten so zu bezeichnen, daß
eine Verwechslung mit den im § 2 genannten
Chemischputzerarbeiten ausgeschlossen ist. Weiters
sind die einzelnen Leistungen, die im Rahmen
dieser Chemischputzerarbeiten erbracht
werden, bei den angebotenen Chemischputzerarbeiten
einzeln anzugeben. Hiebei sind Leistungen,
die im § 2 Abs. 2 und 3 angeführt sind, mit
den dort angeführten Bezeichnungen anzugeben.
§ 4. Wählt der Kunde eine andere als die vom
Gewerbetreibenden empfohlene Reinigung (z. B.
ein anderes chemisches Mittel), so darf der Gewerbetreibende
das Reinigungsgut nur dann
übernehmen, wenn der Kunde schriftlich bestätigt,
daß er trotz des Rates des Gewerbetreibenden
eine andere als die vom Gewerbetreibenden
empfohlene Reinigungsart wählt.
§ 5. Gewerbetreibende, die das Bereithalten
(Zurverfügungstellen, Vermieten) von Chemischreinigungsmaschinen
(„Münzputzerei") ausüben,
haben in den für den Kundenverkehr bestimmten
Räumen ersichtlich zu machen, daß die Chemischputzerarbeiten
durch Selbstbedienung der
Kunden ausgeführt werden. Weiters ist in unmittelbarer
Nähe der einzelnen Chemischreinigungsmaschinen
ersichtlich zu machen, wie der
Kunde die betreffende Chemischreinigungsmaschine
zu bedienen hat und welche Arten von
Reinigungsgut nicht für die Reinigung in der
betreffenden Chemischreinigungsmaschine geeignet
sind. Werden in einem Gewerbebetrieb sowohl
das Bereithalten von Chemischreinigungsmaschinen
als auch die Ausführung oder Übernahme
von Chemischputzerarbeiten ausgeübt, so
müssen überdies diese Tätigkeiten derart voneinander
getrennt ausgeübt werden, daß eine
Verwechslung dieser Tätigkeiten durch die Kunden
vermieden wird.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1979 in Kraft.