185. Verordnung: Bestimmungen über den Salatanbau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 des Landwirtschaftsgesetzes
1976, BGBl. Nr. 299, wird verordnet
§ 1. Personen, die mehr als 15 ha Nutzfläche
zur Heranzucht von Salat — Kopf- und Kochsalat
(Lactuca sativa L.), Endiviensalat (Cichorium
endivia L.) — verwenden wollen, bedürfen hiezu
einer Bewilligung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft.
§ 2. Anträge auf Erteilung einer Bewilligung
gemäß § 1 sind
a) für im Herbst gebaute Salatarten bis 1. Juni
des jeweiligen Anbaujahres und
b) für im Frühjahr gebaute Salatarten bis
1. Jänner des jeweiligen Anbaujahres
unter Vorlage eines Anbauplanes bei der nach
dem Betriebsstandort zuständigen Landwirtschaftskammer
einzubringen. Der Anbauplan hat
das Ausmaß der gesamten vom Antragsteller
landwirtschaftlich genutzten Fläche und den auf
die Salatproduktion entfallenden Anteil an der
Gesamtfläche zu enthalten, wobei die Salatart
und -sorte sowie die jeweilige Anbauzeit auszuweisen
sind.
§ 3. Geltungsdauer und Wirksamkeitsbeginn
einer Bewilligung gemäß § 1 sind, soweit hiefür
keine ausdrücklichen Anträge gestellt werden,
mit einem Jahr ab Zustellung des Bescheides
festzusetzen. Die Geltungsdauer einer Bewilligung
darf jedoch auch im Falle eines diesbezüglichen
Antrages ein Jahr nicht überschreiten.
§ 4. Für die Heranzucht von Salat zur industriellen
Verarbeitung durch den Antragsteller
oder im Rahmen des Lieferungsvertrages mit
einem Betrieb der Konservenindustrie gilt § 6
Abs. 4 des Landwirtschaftsgesetzes 1976.