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185_1978 AT

185. Verordnung: Bestimmungen über den Salatanbau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Verordnung: Bestimmungen über den Salatanbau

Auf Grund des § 6 des Landwirtschaftsgesetzes

1976, BGBl. Nr. 299, wird verordnet

§ 1. Personen, die mehr als 15 ha Nutzfläche

zur Heranzucht von Salat — Kopf- und Kochsalat

(Lactuca sativa L.), Endiviensalat (Cichorium

endivia L.) — verwenden wollen, bedürfen hiezu

einer Bewilligung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft.

§ 2. Anträge auf Erteilung einer Bewilligung

gemäß § 1 sind

a) für im Herbst gebaute Salatarten bis 1. Juni

des jeweiligen Anbaujahres und

b) für im Frühjahr gebaute Salatarten bis

1. Jänner des jeweiligen Anbaujahres

unter Vorlage eines Anbauplanes bei der nach

dem Betriebsstandort zuständigen Landwirtschaftskammer

einzubringen. Der Anbauplan hat

das Ausmaß der gesamten vom Antragsteller

landwirtschaftlich genutzten Fläche und den auf

die Salatproduktion entfallenden Anteil an der

Gesamtfläche zu enthalten, wobei die Salatart

und -sorte sowie die jeweilige Anbauzeit auszuweisen

sind.

§ 3. Geltungsdauer und Wirksamkeitsbeginn

einer Bewilligung gemäß § 1 sind, soweit hiefür

keine ausdrücklichen Anträge gestellt werden,

mit einem Jahr ab Zustellung des Bescheides

festzusetzen. Die Geltungsdauer einer Bewilligung

darf jedoch auch im Falle eines diesbezüglichen

Antrages ein Jahr nicht überschreiten.

§ 4. Für die Heranzucht von Salat zur industriellen

Verarbeitung durch den Antragsteller

oder im Rahmen des Lieferungsvertrages mit

einem Betrieb der Konservenindustrie gilt § 6

Abs. 4 des Landwirtschaftsgesetzes 1976.

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