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185_1977 AT

185. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der chemischen Industrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der chemischen Industrie

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für

den Bereich der vom Fachverband der chemischen

Industrie (§ 2 Abs. 1 Z. 5 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947) hauptbetreuten

Unternehmungen in Entsprechung

eines gemeinsamen Antrages dieses Fachverbandes

und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

Gewerkschaft der Chemiearbeiter, ein Kontingent

in Höhe von insgesamt 5770 für die Beschäftigung

von Ausländern als Arbeiter festgesetzt

(Bundes-Einzelkontingent).

(2) Ausgenommen hievon sind Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 10 v. H. der

beschäftigten Arbeiter erreicht hat, sofern nicht

eine Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen

Befürwortung durch den Fachverband der

chemischen Industrie und die Gewerkschaft der

Chemiearbeiter an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

erfolgt.

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf

die einzelnen Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Burgenland 10

Kärnten 80

Niederösterreich 1650

Oberösterreich 000

Salzburg 280

Steiermark 100

Tirol 350

Vorarlberg 100

Wien 2200.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

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