185. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der chemischen Industrie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für
den Bereich der vom Fachverband der chemischen
Industrie (§ 2 Abs. 1 Z. 5 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947) hauptbetreuten
Unternehmungen in Entsprechung
eines gemeinsamen Antrages dieses Fachverbandes
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
Gewerkschaft der Chemiearbeiter, ein Kontingent
in Höhe von insgesamt 5770 für die Beschäftigung
von Ausländern als Arbeiter festgesetzt
(Bundes-Einzelkontingent).
(2) Ausgenommen hievon sind Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 10 v. H. der
beschäftigten Arbeiter erreicht hat, sofern nicht
eine Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen
Befürwortung durch den Fachverband der
chemischen Industrie und die Gewerkschaft der
Chemiearbeiter an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
erfolgt.
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf
die einzelnen Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Burgenland 10
Kärnten 80
Niederösterreich 1650
Oberösterreich 000
Salzburg 280
Steiermark 100
Tirol 350
Vorarlberg 100
Wien 2200.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.