185. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 183 Stubaital Straße im Bereich der Gemeinden Mieders und Fulpmes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 183
Stubaital Straße wird im Bereich der Gemeinden
Mieders und Fulpmes wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
km 3,530 von der bestehenden Trasse ab, umfährt
Mieders nordseitig und bindet nach Überbrückung
des Gröbenbaches, Mühlbaches und Grießbaches
bei km 6,742 wieder in die bestehende
Straßentrasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Mieders und Fulpmes
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 : 1000
bzw. 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.