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185_1976 AT

185. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 183 Stubaital Straße im Bereich der Gemeinden Mieders und Fulpmes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 183 Stubaital Straße im Bereich der Gemeinden Mieders und Fulpmes

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 183

Stubaital Straße wird im Bereich der Gemeinden

Mieders und Fulpmes wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 3,530 von der bestehenden Trasse ab, umfährt

Mieders nordseitig und bindet nach Überbrückung

des Gröbenbaches, Mühlbaches und Grießbaches

bei km 6,742 wieder in die bestehende

Straßentrasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Mieders und Fulpmes

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 : 1000

bzw. 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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