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185_1975 AT

185. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 213 Tullnerfeld Straße im Bereich der Gemeinde Tulln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 213 Tullnerfeld Straße im Bereich der Gemeinde Tulln

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Verlauf der B 213 Tullnerfeld Straße wird

im Bereich der Gemeinde Tulln wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Projekts-km 0,190, im Bereich der Einmündung

der B 14 Klosterneuburger Straße in die

B 19 Tullner Straße, unterführt die Bahnlinie

Wien FJB—Gmünd, verläuft weiter in südlicher

Richtung, erreicht bei Projekts-km 1,190 die bestehende

Straße (Staasdorferstraße) und folgt ihr

sodann bis Projekts-km 1,840.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung und der Gemeinde Tulln aufliegenden

Planunterlagen (Maßstab 1 :2000) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführte Straßentrasse Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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