185. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 213 Tullnerfeld Straße im Bereich der Gemeinde Tulln
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Verlauf der B 213 Tullnerfeld Straße wird
im Bereich der Gemeinde Tulln wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Projekts-km 0,190, im Bereich der Einmündung
der B 14 Klosterneuburger Straße in die
B 19 Tullner Straße, unterführt die Bahnlinie
Wien FJB—Gmünd, verläuft weiter in südlicher
Richtung, erreicht bei Projekts-km 1,190 die bestehende
Straße (Staasdorferstraße) und folgt ihr
sodann bis Projekts-km 1,840.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und der Gemeinde Tulln aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1 :2000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführte Straßentrasse Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.