185. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Axamer Lizum Aufschließungs-Aktiengesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für die von der Axamer Lizum Aufschließungs-
Aktiengesellschaft im In- und Ausland
aufzunehmenden Darlehen und sonstigen
Kredite (im folgenden Kredite genannt) namens
des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler
(§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)
zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch
machen, wenn
a) der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Kredite
60 Millionen Schilling an Kapital und der
Gesamtbetrag (Gegenwert) an Zinsen und
Kosten 60 Millionen Schilling nicht übersteigt;
b) die Laufzeit der Kreditoperation 15 Jahre
nicht übersteigt;
c) sich die Haftung des Bundes höchstens auf
einen Anteil von 60 vom Hundert der
Kredite samt Zinsen und Kosten erstreckt;
d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation
in inländischer Währung
unter Zugrundelegung der folgenden Formel
nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden
Zinsfußes für Eskontierungen der
Oesterreichischen Nationalbank (§ 48
Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 276/1969) beträgt
e) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation
in ausländischer Währung
nach der Formel laut lit. d nicht mehr als
das Zweieinhalbfache des arithmetischen
Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme
geltenden offiziellen Diskontsätzen
in Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Großbritannien,
den Niederlanden, Schweden, der Schweiz
und den USA (New York) beträgt; .
f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen
Francs, Deutschen Mark, Französischen
Francs, Holländischen Gulden, Italienischen
Lire, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar,
Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling,
Schwedischen Kronen, Schweizer Franken,
US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die
auf mehreren dieser Währungen beruhen,
erfolgt und
g) der Erlös der Kreditoperationen ausschließlich
zur Mitfinanzierung der Investitionsvorhaben
in der Axamer Lizum
verwendet wird.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 2 lit. d und e sind die Zuzählungsverluste
vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung
bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils
für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt
werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung
nach der Formel laut Abs. 2 lit. d
und e zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
maßgebend.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen
(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der
Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1
Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen,
so sind diese zu den im Zeitpunkt der
Haftungsübernahme vom Bundesminister für
Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf
die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen
Haftungen über die vertraglich vereinbarte
Laufzeit der Kredite zu erstrecken,
wenn
a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen
aus verbürgten Kreditoperationen
zur Vermeidung einer Inanspruchnahme
des Bundes aus der Haftung aus
welchem Grund immer geboten ist und der
Gläubiger zustimmt,
b) durch die Prolongierung die vertraglich
vereinbarte Laufzeit der verbürgten Kredite
um nicht mehr als fünf Jahre überschritten
wird,
c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen
für Zinsen und Kosten Deckung
finden und
d) die Mitgesellschafter Land Tirol und Stadt
Innsbruck ihre Haftungen gleichfalls über
die vereinbarte Verlängerungszeit der
Laufzeit erstrecken.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit
darf die im § 1 Abs. 2 lit. b festgesetzte Laufzeit
nicht überschreiten.
§ 4. Wird der Bund auf Grund einer gemäß
den vorstehenden Bestimmungen übernommenen
Haftung in Anspruch genommen, so steht
ihm neben dem Recht, den Ersatz der bezahlten
Schuld zu fordern (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches), auch das Recht zu, von
der Axamer Lizum Aufschließungs-Aktiengesellschaft
den Ersatz aller im Zusammenhang mit
der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen
Aufwendungen, insbesondere die vom
Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger
aufgewendeten Kosten, zu fordern.
§ 5. Für die Übernahme der Bürgschaft durch
den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.