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185. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Axamer Lizum Aufschließungs-Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Axamer Lizum Aufschließungs-Aktiengesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für die von der Axamer Lizum Aufschließungs-

Aktiengesellschaft im In- und Ausland

aufzunehmenden Darlehen und sonstigen

Kredite (im folgenden Kredite genannt) namens

des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler

(§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)

zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch

machen, wenn

a) der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Kredite

60 Millionen Schilling an Kapital und der

Gesamtbetrag (Gegenwert) an Zinsen und

Kosten 60 Millionen Schilling nicht übersteigt;

b) die Laufzeit der Kreditoperation 15 Jahre

nicht übersteigt;

c) sich die Haftung des Bundes höchstens auf

einen Anteil von 60 vom Hundert der

Kredite samt Zinsen und Kosten erstreckt;

d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation

in inländischer Währung

unter Zugrundelegung der folgenden Formel

nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden

Zinsfußes für Eskontierungen der

Oesterreichischen Nationalbank (§ 48

Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 276/1969) beträgt

e) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation

in ausländischer Währung

nach der Formel laut lit. d nicht mehr als

das Zweieinhalbfache des arithmetischen

Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme

geltenden offiziellen Diskontsätzen

in Belgien, der Bundesrepublik

Deutschland, Frankreich, Großbritannien,

den Niederlanden, Schweden, der Schweiz

und den USA (New York) beträgt; .

f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen

Francs, Deutschen Mark, Französischen

Francs, Holländischen Gulden, Italienischen

Lire, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar,

Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling,

Schwedischen Kronen, Schweizer Franken,

US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die

auf mehreren dieser Währungen beruhen,

erfolgt und

g) der Erlös der Kreditoperationen ausschließlich

zur Mitfinanzierung der Investitionsvorhaben

in der Axamer Lizum

verwendet wird.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 2 lit. d und e sind die Zuzählungsverluste

vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung

bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils

für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt

werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung

nach der Formel laut Abs. 2 lit. d

und e zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

maßgebend.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen

(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der

Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1

Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen,

so sind diese zu den im Zeitpunkt der

Haftungsübernahme vom Bundesminister für

Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf

die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen

Haftungen über die vertraglich vereinbarte

Laufzeit der Kredite zu erstrecken,

wenn

a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen

aus verbürgten Kreditoperationen

zur Vermeidung einer Inanspruchnahme

des Bundes aus der Haftung aus

welchem Grund immer geboten ist und der

Gläubiger zustimmt,

b) durch die Prolongierung die vertraglich

vereinbarte Laufzeit der verbürgten Kredite

um nicht mehr als fünf Jahre überschritten

wird,

c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen

für Zinsen und Kosten Deckung

finden und

d) die Mitgesellschafter Land Tirol und Stadt

Innsbruck ihre Haftungen gleichfalls über

die vereinbarte Verlängerungszeit der

Laufzeit erstrecken.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit

darf die im § 1 Abs. 2 lit. b festgesetzte Laufzeit

nicht überschreiten.

§ 4. Wird der Bund auf Grund einer gemäß

den vorstehenden Bestimmungen übernommenen

Haftung in Anspruch genommen, so steht

ihm neben dem Recht, den Ersatz der bezahlten

Schuld zu fordern (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches), auch das Recht zu, von

der Axamer Lizum Aufschließungs-Aktiengesellschaft

den Ersatz aller im Zusammenhang mit

der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen

Aufwendungen, insbesondere die vom

Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger

aufgewendeten Kosten, zu fordern.

§ 5. Für die Übernahme der Bürgschaft durch

den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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