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185_1973 AT

185. Verordnung: Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen im vereinfachten Verfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Verordnung: Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen im vereinfachten Verfahren

Auf Grund des § 13 des EG-Abkommen-

Durchführungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 468,

und des § 10 des EFTA-Durchführungsgesetzes

1973, BGBl. Nr. 118, wird verordnet

§ 1. (1) Auf Antrag ist nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen ein vereinfachtes Verfahren

zur Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen

zu bewilligen.

(2) Der Antrag auf Bewilligung dieses Verfahrens

hat die in Betracht kommenden Waren und

die für die Überprüfung der Ursprungseigenschaft

dieser Waren notwendigen Umstände so genau

zu beschreiben, daß das Zollamt die Ursprungseigenschaft

der Waren ermitteln kann.

(3) Das vereinfachte Verfahren ist nur Personen

zu bewilligen, die

a) laufend Waren von gleichbleibender Art,

Beschaffenheit und Herstellungsweise unter

den Bedingungen

des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

BGBl. Nr. 466/

1972,

des Abkommens zwischen der Republik

Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl und der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und

Stahl andererseits, BGBl. Nr. 467/1972,

des Übereinkommens zur Errichtung der

Europäischen Freihandelsassoziation,

BGBl. Nr. 100/1960, oder

des Übereinkommens zur Schaffung einer

Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten

der Europäischen Freihandelsassoziation

und der Republik Finnland, BGBl.

Nr. 193/1961,

exportieren,

b) kaufmännische Bücher ordnungsgemäß

führen und

c) nach ihrem bisherigen Verhalten Gewähr

für die Einhaltung der Vorschriften der in

lit. a genannten Staatsverträge und der zu

ihrer Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften

bieten.

(4) Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung

ist weiters der Nachweis, daß die Waren

nach ihrer Art, Beschaffenheit und Herstellungsweise

die Eigenschaft eines Ursprungserzeugnisses

besitzen werden.

(5) Die Bewilligung ist unter dem Vorbehalt

des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. In der

Bewilligung ist die besondere Zollaufsicht nach

§ 26 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, anzuordnen.

(6) Für die Erteilung der Bewilligung sind die

Zollämter erster Klasse zuständig.

§ 2. Das Zollamt hat dem Inhaber einer Bewilligung

nach § 1 die für einen bestimmten,

einen Monat nicht übersteigenden Zeitraum benötigten

mit dem Dienstsiegel, dem Datum und

der Unterschrift versehenen Formulare von

Warenverkehrsbescheinigungen zu übergeben.

Die zu diesem Zweck einzureichenden Formulare

der Warenverkehrsbescheinigungen dürfen bis

auf die Rubrik „Erklärung des Ausführers"

unausgefüllt sein.

§ 3. Der Inhaber einer Bewilligung nach § 1

ist verpflichtet,

a) die mit dem Sichtvermerk des Zollamts

versehenen Warenverkehrsbescheinigungen

nur für solche Waren zu verwenden, die

der Art, Beschaffenheit und Herstellungsweise

entsprechen, die Voraussetzung für

die Erteilung der Bewilligung nach § 1 gewesen

sind,

b) alle Änderungen in der Art, Beschaffenheit

und Herstellungsweise der Waren und in

den sonst für die Überprüfung der Ursprungseigenschaft

der Waren notwendigen

Umständen dem Zollamt, das die Bewilligung

erteilt hat, unverzüglich und unaufgefordert

anzuzeigen,

c) die innerhalb des im § 2 genannten Zeitraums

nicht benötigten Formulare von

Warenverkehrsbescheinigungen bei dem

Zollamt, das die Bewilligung erteilt hat,

abzugeben.

§ 4. Werden Waren unter Anwendung des vereinfachten

Verfahrens ausgeführt, so hat der Exporteur

a) sofern die Waren nicht nach den zollgesetzlichen

Vorschriften zur Abfertigung in der

Ausfuhr zu stellen sind, dem Zollamt das

Verpacken oder Verladen der Waren so

zeitgerecht anzuzeigen, daß sie erforderlichenfalls

noch beschaut werden können,

b) spätestens im Zeitpunkt der Versendung

der Waren das mit dem Sichtvermerk des

Zollamts versehene Formular der Warenverkehrsbescheinigung

zu vervollständigen

und die für das Zollamt bestimmte Ausfertigung

dieses Formulars dem Zollamt

zuzuleiten, das den Sichtvermerk erteilt

hat.

§ 5. (1) Die Bewilligung nach § 1 erlischt,

wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für

ihre Erteilung maßgebend waren, geändert

haben.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn

a) die Eigenschaft eines Ursprungserzeugnisses

auf Grund unrichtiger oder irreführender

Angaben zu Unrecht angenommen,

b) die Bewilligung mißbräuchlich ausgenützt

oder

c) den auferlegten Verpflichtungen nicht entsprochen

worden ist.

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