185. Verordnung: Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen im vereinfachten Verfahren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des EG-Abkommen-
Durchführungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 468,
und des § 10 des EFTA-Durchführungsgesetzes
1973, BGBl. Nr. 118, wird verordnet
§ 1. (1) Auf Antrag ist nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen ein vereinfachtes Verfahren
zur Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen
zu bewilligen.
(2) Der Antrag auf Bewilligung dieses Verfahrens
hat die in Betracht kommenden Waren und
die für die Überprüfung der Ursprungseigenschaft
dieser Waren notwendigen Umstände so genau
zu beschreiben, daß das Zollamt die Ursprungseigenschaft
der Waren ermitteln kann.
(3) Das vereinfachte Verfahren ist nur Personen
zu bewilligen, die
a) laufend Waren von gleichbleibender Art,
Beschaffenheit und Herstellungsweise unter
den Bedingungen
des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
BGBl. Nr. 466/
1972,
des Abkommens zwischen der Republik
Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und
Stahl andererseits, BGBl. Nr. 467/1972,
des Übereinkommens zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation,
BGBl. Nr. 100/1960, oder
des Übereinkommens zur Schaffung einer
Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation
und der Republik Finnland, BGBl.
Nr. 193/1961,
exportieren,
b) kaufmännische Bücher ordnungsgemäß
führen und
c) nach ihrem bisherigen Verhalten Gewähr
für die Einhaltung der Vorschriften der in
lit. a genannten Staatsverträge und der zu
ihrer Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften
bieten.
(4) Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung
ist weiters der Nachweis, daß die Waren
nach ihrer Art, Beschaffenheit und Herstellungsweise
die Eigenschaft eines Ursprungserzeugnisses
besitzen werden.
(5) Die Bewilligung ist unter dem Vorbehalt
des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. In der
Bewilligung ist die besondere Zollaufsicht nach
§ 26 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, anzuordnen.
(6) Für die Erteilung der Bewilligung sind die
Zollämter erster Klasse zuständig.
§ 2. Das Zollamt hat dem Inhaber einer Bewilligung
nach § 1 die für einen bestimmten,
einen Monat nicht übersteigenden Zeitraum benötigten
mit dem Dienstsiegel, dem Datum und
der Unterschrift versehenen Formulare von
Warenverkehrsbescheinigungen zu übergeben.
Die zu diesem Zweck einzureichenden Formulare
der Warenverkehrsbescheinigungen dürfen bis
auf die Rubrik „Erklärung des Ausführers"
unausgefüllt sein.
§ 3. Der Inhaber einer Bewilligung nach § 1
ist verpflichtet,
a) die mit dem Sichtvermerk des Zollamts
versehenen Warenverkehrsbescheinigungen
nur für solche Waren zu verwenden, die
der Art, Beschaffenheit und Herstellungsweise
entsprechen, die Voraussetzung für
die Erteilung der Bewilligung nach § 1 gewesen
sind,
b) alle Änderungen in der Art, Beschaffenheit
und Herstellungsweise der Waren und in
den sonst für die Überprüfung der Ursprungseigenschaft
der Waren notwendigen
Umständen dem Zollamt, das die Bewilligung
erteilt hat, unverzüglich und unaufgefordert
anzuzeigen,
c) die innerhalb des im § 2 genannten Zeitraums
nicht benötigten Formulare von
Warenverkehrsbescheinigungen bei dem
Zollamt, das die Bewilligung erteilt hat,
abzugeben.
§ 4. Werden Waren unter Anwendung des vereinfachten
Verfahrens ausgeführt, so hat der Exporteur
a) sofern die Waren nicht nach den zollgesetzlichen
Vorschriften zur Abfertigung in der
Ausfuhr zu stellen sind, dem Zollamt das
Verpacken oder Verladen der Waren so
zeitgerecht anzuzeigen, daß sie erforderlichenfalls
noch beschaut werden können,
b) spätestens im Zeitpunkt der Versendung
der Waren das mit dem Sichtvermerk des
Zollamts versehene Formular der Warenverkehrsbescheinigung
zu vervollständigen
und die für das Zollamt bestimmte Ausfertigung
dieses Formulars dem Zollamt
zuzuleiten, das den Sichtvermerk erteilt
hat.
§ 5. (1) Die Bewilligung nach § 1 erlischt,
wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für
ihre Erteilung maßgebend waren, geändert
haben.
(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn
a) die Eigenschaft eines Ursprungserzeugnisses
auf Grund unrichtiger oder irreführender
Angaben zu Unrecht angenommen,
b) die Bewilligung mißbräuchlich ausgenützt
oder
c) den auferlegten Verpflichtungen nicht entsprochen
worden ist.