185. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 6 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, wird mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung vom
13. Mai 1969, BGBl. Nr. 230, womit eine Geschäftsordnung
des Landesverteidigungsrates erlassen
wird, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 376/1970 wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 3 des § 1 hat zu lauten
„(3) In den Fällen des § 5 Abs. 3 zweiter und
dritter Satz des Wehrgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 hat der Bundeskanzler
den Landesverteidigungsrat unverzüglich
einzuberufen."
2. Im Abs. 2 des § 2 ist der Klammerausdruck
„(§ 5 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 96/1969)" durch den Klammerausdruck „(§ 5
Abs. 1 des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 184/1970)" zu ersetzen.
3. Die Z. 1 des § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„1. Allgemeine oder teilweise Einberufung zum
außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 28 a
Abs. 3 des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 272/1971 oder zu außerordentlichen
Übungen gemäß § 28 a Abs. 4 des
Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 272/1971 und vorläufige Aufschiebung
der Rückversetzung von Wehrpflichtigen in die
Reserve gemäß § 32 Abs. 2 des Wehrgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/
1971,"