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185_1972 AT

185. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates

Auf Grund des § 5 Abs. 6 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, wird mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung vom

13. Mai 1969, BGBl. Nr. 230, womit eine Geschäftsordnung

des Landesverteidigungsrates erlassen

wird, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 376/1970 wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 3 des § 1 hat zu lauten

„(3) In den Fällen des § 5 Abs. 3 zweiter und

dritter Satz des Wehrgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 hat der Bundeskanzler

den Landesverteidigungsrat unverzüglich

einzuberufen."

2. Im Abs. 2 des § 2 ist der Klammerausdruck

„(§ 5 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 96/1969)" durch den Klammerausdruck „(§ 5

Abs. 1 des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 184/1970)" zu ersetzen.

3. Die Z. 1 des § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„1. Allgemeine oder teilweise Einberufung zum

außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 28 a

Abs. 3 des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 272/1971 oder zu außerordentlichen

Übungen gemäß § 28 a Abs. 4 des

Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 272/1971 und vorläufige Aufschiebung

der Rückversetzung von Wehrpflichtigen in die

Reserve gemäß § 32 Abs. 2 des Wehrgesetzes in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/

1971,"

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