185. Verordnung: Studienordnung für das Studium der Rechentechnik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 13 und 18 bis 21 des Bundesgesetzes
vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 290,
über technische Studienrichtungen in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. Das Studium der Rechentechnik ist an der
Technischen Hochschule in Wien und an der
Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz unter Bedachtnahme auf die im
§ 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.
Studiendauer
§ 2. Das Studium der Rechentechnik umfaßt
vier Semester und wird mit einer Diplomprüfung
abgeschlossen.
Inskription
§ 3. (1) In den vier Semestern sind nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
zwischen 56 und 66 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester
mindestens 10 zu betragen, doch kann
eine geringere Zahl von Wochenstunden in einem
Semester durch Inskription einer größeren Zahl
von Wochenstunden in einem anderen Semester
ausgeglichen werden.
(2) Es sind in den folgenden Prüfungsfächern
zu inskribieren
Vorprüfung für die Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen
der ordentlichen Studien der Feststellung von
erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen
zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Zur Diplomprüfung ist aus dem Fach
„Praktikum an elektronischen Datenverarbeitungsanlagen"
eine Vorprüfung abzulegen.
Zulassung zur Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder zu einem
Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 6
Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß
der für die betreffende Prüfung in Betracht
kommenden Lehrveranstaltung(en) sowie
die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen
(Prüfungsteile) nach Maßgabe der Bestimmungen
des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen)
voraus.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die Zulassung
zu einem der beiden Teile der kommissionellen
Prüfung voraus
a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen;
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die
zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Seminaren, Proseminaren,
Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung setzt weiters die positive
Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und
die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfung
voraus.
Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der Diplomprüfung
sind
a) Mathematik;
b) Numerische Mathematik;
c) Statistik;
d) Wirtschaftswissenschaften und Wirtschaftsmathematik;
e) Programmieren und Gerätetechnik;
f) Datenverarbeitung und Computersysteme.
Die angeführten Prüfungsfächer sind um jene
Teilgebiete zu erweitern, die der Kandidat gemäß
§ 3 Abs. 2 lit. h gewählt hat.
(2) Die Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in Form von Teilprüfungen von
Einzelprüfern,
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens zwei,
höchstens aber drei vom Kandidaten
anzugebende Prüfungsfächer der
Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer
der Diplomprüfung sind im
zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer bzw.
diejenigen Prüfungsteile derselben, die
den im ersten Studienjahr inskribierten
Lehrveranstaltungen entsprechen.
Der zweite Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer
bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der Diplomprüfung erst nach erfolgreicher
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,
so zerfällt diese Teilprüfung in so viele
Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet
sind.
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur
dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen
(Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die
kommissionelle Abnahme der Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder
mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt
die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;
sie kann im Falle eines Mißerfolges noch
zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als zweite Wiederholung und
kann noch einmal wiederholt werden. Hat der
Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung
gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt
werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter
bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(7) Wird die Diplomprüfung in der Form von
Teilprüfungen von Einzelprüfern abgehalten, ist
sie grundsätzlich mündlich abzuhalten. Sind jedoch
Rechen- oder Konstruktionsaufgaben zu
lösen, sind diese schriftlich durchzuführen. Wenn
jedoch die mündliche Ablegung von Teilprüfungen
oder Prüfungsteilen derselben wegen der zu
großen Zahl der Kandidaten und der geringen
Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß
der zuständigen akademischen Behörde
schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.
Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen
Wiederholung einer auf solche Art durchgeführten
Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles
hat zusätzlich eine mündliche Prüfung stattzufinden.
Eine mündliche Prüfung hat zusätzlich
auch dann stattzufinden, wenn der Kandidat eine
solche beantragt (§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes), sofern die schriftliche
Prüfung oder die Prüfungsarbeit mit einer
positiven Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(8) Falls die Diplomprüfung als kommissionelle
Gesamtprüfung abgehalten wird, besteht sie bei
den unter Abs. 1 lit. a und b genannten Fächern
aus je einer Prüfungsarbeit und einer mündlichen
Prüfung; die in Abs. 1 lit. c bis f genannten
Fächer werden nur mündlich geprüft.
Verleihung der Berufsbezeichnung „Geprüfter
Rechentechniker"
§ 7. (1) An die Absolventen des Studiums der
Rechentechnik wird die Berufsbezeichnung „Geprüfter
Rechentechniker" verliehen.
(2) Die Verleihung erfolgt durch Aushändigung
des Diplomprüfungszeugnisses.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 8. Bisher als außerordentliche Hörer der
Rechentechnik inskribierte Semester sind in die
vorgeschriebene Studienzeit dieser Studienrichtung
einzurechnen. Bisher abgelegte Prüfungen
sind anzuerkennen.