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185. Verordnung: Studienordnung für das Studium der Rechentechnik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Verordnung: Studienordnung für das Studium der Rechentechnik

Auf Grund der §§ 13 und 18 bis 21 des Bundesgesetzes

vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 290,

über technische Studienrichtungen in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. Das Studium der Rechentechnik ist an der

Technischen Hochschule in Wien und an der

Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz unter Bedachtnahme auf die im

§ 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.

Studiendauer

§ 2. Das Studium der Rechentechnik umfaßt

vier Semester und wird mit einer Diplomprüfung

abgeschlossen.

Inskription

§ 3. (1) In den vier Semestern sind nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

zwischen 56 und 66 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester

mindestens 10 zu betragen, doch kann

eine geringere Zahl von Wochenstunden in einem

Semester durch Inskription einer größeren Zahl

von Wochenstunden in einem anderen Semester

ausgeglichen werden.

(2) Es sind in den folgenden Prüfungsfächern

zu inskribieren

Vorprüfung für die Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen

der ordentlichen Studien der Feststellung von

erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen

zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Zur Diplomprüfung ist aus dem Fach

„Praktikum an elektronischen Datenverarbeitungsanlagen"

eine Vorprüfung abzulegen.

Zulassung zur Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder zu einem

Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 6

Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß

der für die betreffende Prüfung in Betracht

kommenden Lehrveranstaltung(en) sowie

die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen

(Prüfungsteile) nach Maßgabe der Bestimmungen

des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen)

voraus.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die Zulassung

zu einem der beiden Teile der kommissionellen

Prüfung voraus

a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen;

b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die

zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen

Übungen, Seminaren, Proseminaren,

Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung setzt weiters die positive

Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und

die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfung

voraus.

Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der Diplomprüfung

sind

a) Mathematik;

b) Numerische Mathematik;

c) Statistik;

d) Wirtschaftswissenschaften und Wirtschaftsmathematik;

e) Programmieren und Gerätetechnik;

f) Datenverarbeitung und Computersysteme.

Die angeführten Prüfungsfächer sind um jene

Teilgebiete zu erweitern, die der Kandidat gemäß

§ 3 Abs. 2 lit. h gewählt hat.

(2) Die Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in Form von Teilprüfungen von

Einzelprüfern,

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens zwei,

höchstens aber drei vom Kandidaten

anzugebende Prüfungsfächer der

Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer

der Diplomprüfung sind im

zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer bzw.

diejenigen Prüfungsteile derselben, die

den im ersten Studienjahr inskribierten

Lehrveranstaltungen entsprechen.

Der zweite Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer

bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der Diplomprüfung erst nach erfolgreicher

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer

(Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,

so zerfällt diese Teilprüfung in so viele

Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet

sind.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur

dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen

(Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt

werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die

kommissionelle Abnahme der Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder

mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt

die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;

sie kann im Falle eines Mißerfolges noch

zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als zweite Wiederholung und

kann noch einmal wiederholt werden. Hat der

Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung

gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt

werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter

bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(7) Wird die Diplomprüfung in der Form von

Teilprüfungen von Einzelprüfern abgehalten, ist

sie grundsätzlich mündlich abzuhalten. Sind jedoch

Rechen- oder Konstruktionsaufgaben zu

lösen, sind diese schriftlich durchzuführen. Wenn

jedoch die mündliche Ablegung von Teilprüfungen

oder Prüfungsteilen derselben wegen der zu

großen Zahl der Kandidaten und der geringen

Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß

der zuständigen akademischen Behörde

schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.

Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen

Wiederholung einer auf solche Art durchgeführten

Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles

hat zusätzlich eine mündliche Prüfung stattzufinden.

Eine mündliche Prüfung hat zusätzlich

auch dann stattzufinden, wenn der Kandidat eine

solche beantragt (§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes), sofern die schriftliche

Prüfung oder die Prüfungsarbeit mit einer

positiven Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(8) Falls die Diplomprüfung als kommissionelle

Gesamtprüfung abgehalten wird, besteht sie bei

den unter Abs. 1 lit. a und b genannten Fächern

aus je einer Prüfungsarbeit und einer mündlichen

Prüfung; die in Abs. 1 lit. c bis f genannten

Fächer werden nur mündlich geprüft.

Verleihung der Berufsbezeichnung „Geprüfter

Rechentechniker"

§ 7. (1) An die Absolventen des Studiums der

Rechentechnik wird die Berufsbezeichnung „Geprüfter

Rechentechniker" verliehen.

(2) Die Verleihung erfolgt durch Aushändigung

des Diplomprüfungszeugnisses.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 8. Bisher als außerordentliche Hörer der

Rechentechnik inskribierte Semester sind in die

vorgeschriebene Studienzeit dieser Studienrichtung

einzurechnen. Bisher abgelegte Prüfungen

sind anzuerkennen.

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