185. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Dorotheums-Bedienstetengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Dorotheums-Bedienstetengesetz, BGBl.
Nr. 194/1968, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 29/1969, BGBl. Nr. 228/1969 und
BGBl. Nr. 465/1969 wird wie folgt geändert
1. Das Gehalt der Bediensteten des Dorotheums,
das sich aus den §§ 6 bis 10 des Dorotheums-
Bedienstetengesetzes, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1969 und des Artikels
I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 228/1969
ergibt, ist ab 1. August 1970 um 117 v. H. zu
erhöhen.
2. Sind die sich nach Z. 1 ergebenden Beträge
nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, sind
Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen
und Restbeträge von 50 Groschen
und darüber als volle Schillinge anzusetzen.
Artikel II
(1) Mit der Bezugserhöhung gemäß Artikel I
sind Ansprüche der Bediensteten des Dorotheums
auf Teuerungszulagen für den Zeitraum
der Zahlung dieser erhöhten Bezüge abgegolten.
(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die gegenüber
dem Dorotheum Anspruch auf Pensionsversorgung
haben.
Artikel III
(1) Artikel II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 228/1969 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1970
außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres betraut.