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185_1970 AT

185. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Dorotheums-Bedienstetengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Dorotheums-Bedienstetengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Dorotheums-Bedienstetengesetz, BGBl.

Nr. 194/1968, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 29/1969, BGBl. Nr. 228/1969 und

BGBl. Nr. 465/1969 wird wie folgt geändert

1. Das Gehalt der Bediensteten des Dorotheums,

das sich aus den §§ 6 bis 10 des Dorotheums-

Bedienstetengesetzes, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1969 und des Artikels

I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 228/1969

ergibt, ist ab 1. August 1970 um 117 v. H. zu

erhöhen.

2. Sind die sich nach Z. 1 ergebenden Beträge

nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, sind

Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen

und Restbeträge von 50 Groschen

und darüber als volle Schillinge anzusetzen.

Artikel II

(1) Mit der Bezugserhöhung gemäß Artikel I

sind Ansprüche der Bediensteten des Dorotheums

auf Teuerungszulagen für den Zeitraum

der Zahlung dieser erhöhten Bezüge abgegolten.

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die gegenüber

dem Dorotheum Anspruch auf Pensionsversorgung

haben.

Artikel III

(1) Artikel II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 228/1969 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1970

außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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