185. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes,
BGBl. Nr. 73/1954, wird verordnet
Artikel I
Die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl.
Nr. 114/1959, wird wie folgt abgeändert und
ergänzt
1. § 178 hat zu lauten
„§ 178. (1) Beim Schießen mit elektrischer
Zündung sind in Gebirgsgegenden hochunempfindliche
Zünder zu verwenden, falls nach den
örtlichen Gegebenheiten die Gefahr einer Zündung
durch Blitzstrom über die Zünderbrücke
besteht.
(2) Wenn unter Tage Blitzströme über
metallische Leiter zum Sprengort gelangen
können, müssen die Leiter so geerdet und
leitend miteinander verbunden sein, daß der
Übertritt des Blitzstromes in den Zündkreis
möglichst verhindert wird.
(3) Bei Gewittergefahr ist das Laden und Besetzen
von elektrisch zu zündenden Schüssen
über Tage und an oberflächennahen Arbeitsorten
unter Tage sofort einzustellen. Die bereits besetzten
Schüsse sind möglichst rasch abzutun. Ist
dies nicht mehr zeitgerecht möglich, ist ein
Fluchtort aufzusuchen oder der Sprengbereich zu
verlassen. Dieser ist abgesperrt zu halten, bis, das
Gewitter vorüber ist. In Gebirgsgegenden haben
Bergbaue, sofern die Gefahr einer Zündung durch
Blitzströme besteht (Abs. 1), bei häufigem Auftreten
von Gewittern einen Gewitterwarndienst
einzurichten."
2. Die Überschrift der §§ 326, 326 a und 326 b
hat zu lauten
„Ärztliche Untersuchungen"
3. § 326 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Von Personen, die in Bergbauen an
Arbeitsstellen mit gesundheitsgefährlicher Staubentwicklung,
und von Personen unter 21 Jahren,
die unter Tage beschäftigt werden sollen, ist mit
Hilfe eines Röntgenfilmes eine Aufnahme der
Lunge zur Feststellung der Tauglichkeit für die
vorgesehene Beschäftigung herstellen zu lassen."
4. Nach § 326 sind die §§ 326 a und 326 b einzufügen.
Sie haben zu lauten
„§ 326 a. (1) Personen unter 21 Jahren, die
unter Tage beschäftigt werden, sind regelmäßig
in Zeitabständen von nicht mehr als einem Jahr
von einem mit den Arbeitsbedingungen im
Bergbau vertrauten Arzt auf Tauglichkeit für
diese Beschäftigung untersuchen zu lassen. Hält
es der Arzt aus medizinischen Gründen für notwendig,
muß auch bei diesen Untersuchungen
mit Hilfe eines Röntgenfilmes eine Aufnahme
der Lunge hergestellt werden. Über die Tauglichkeit
muß eine ärztliche Bescheinigung vorliegen.
(2) Der Bergbautreibende hat über die unter
Tage beschäftigten Personen unter 21 Jahren
Aufzeichnungen zu führen, die beim Betrieb zu
verwahren sind und neben dem Geburtsdatum
Angaben über die Art der Beschäftigung, die
Tauglichkeit hiezu und den Zeitpunkt der erstmaligen
Beschäftigung unter Tage enthalten.
§ 326 b. Ärztliche Zeugnisse und Bescheinigungen
müssen vom Bergbautreibenden fünf Jahre
aufbewahrt werden."
Artikel II
Artikel 1 Z. 1 dieser Verordnung tritt drei
Monate, Artikel I Z. 2, 3 und 4 einen Monat
nach Kundmachung in Kraft.