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185_1969 AT

185. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung

Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes,

BGBl. Nr. 73/1954, wird verordnet

Artikel I

Die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl.

Nr. 114/1959, wird wie folgt abgeändert und

ergänzt

1. § 178 hat zu lauten

„§ 178. (1) Beim Schießen mit elektrischer

Zündung sind in Gebirgsgegenden hochunempfindliche

Zünder zu verwenden, falls nach den

örtlichen Gegebenheiten die Gefahr einer Zündung

durch Blitzstrom über die Zünderbrücke

besteht.

(2) Wenn unter Tage Blitzströme über

metallische Leiter zum Sprengort gelangen

können, müssen die Leiter so geerdet und

leitend miteinander verbunden sein, daß der

Übertritt des Blitzstromes in den Zündkreis

möglichst verhindert wird.

(3) Bei Gewittergefahr ist das Laden und Besetzen

von elektrisch zu zündenden Schüssen

über Tage und an oberflächennahen Arbeitsorten

unter Tage sofort einzustellen. Die bereits besetzten

Schüsse sind möglichst rasch abzutun. Ist

dies nicht mehr zeitgerecht möglich, ist ein

Fluchtort aufzusuchen oder der Sprengbereich zu

verlassen. Dieser ist abgesperrt zu halten, bis, das

Gewitter vorüber ist. In Gebirgsgegenden haben

Bergbaue, sofern die Gefahr einer Zündung durch

Blitzströme besteht (Abs. 1), bei häufigem Auftreten

von Gewittern einen Gewitterwarndienst

einzurichten."

2. Die Überschrift der §§ 326, 326 a und 326 b

hat zu lauten

„Ärztliche Untersuchungen"

3. § 326 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Von Personen, die in Bergbauen an

Arbeitsstellen mit gesundheitsgefährlicher Staubentwicklung,

und von Personen unter 21 Jahren,

die unter Tage beschäftigt werden sollen, ist mit

Hilfe eines Röntgenfilmes eine Aufnahme der

Lunge zur Feststellung der Tauglichkeit für die

vorgesehene Beschäftigung herstellen zu lassen."

4. Nach § 326 sind die §§ 326 a und 326 b einzufügen.

Sie haben zu lauten

„§ 326 a. (1) Personen unter 21 Jahren, die

unter Tage beschäftigt werden, sind regelmäßig

in Zeitabständen von nicht mehr als einem Jahr

von einem mit den Arbeitsbedingungen im

Bergbau vertrauten Arzt auf Tauglichkeit für

diese Beschäftigung untersuchen zu lassen. Hält

es der Arzt aus medizinischen Gründen für notwendig,

muß auch bei diesen Untersuchungen

mit Hilfe eines Röntgenfilmes eine Aufnahme

der Lunge hergestellt werden. Über die Tauglichkeit

muß eine ärztliche Bescheinigung vorliegen.

(2) Der Bergbautreibende hat über die unter

Tage beschäftigten Personen unter 21 Jahren

Aufzeichnungen zu führen, die beim Betrieb zu

verwahren sind und neben dem Geburtsdatum

Angaben über die Art der Beschäftigung, die

Tauglichkeit hiezu und den Zeitpunkt der erstmaligen

Beschäftigung unter Tage enthalten.

§ 326 b. Ärztliche Zeugnisse und Bescheinigungen

müssen vom Bergbautreibenden fünf Jahre

aufbewahrt werden."

Artikel II

Artikel 1 Z. 1 dieser Verordnung tritt drei

Monate, Artikel I Z. 2, 3 und 4 einen Monat

nach Kundmachung in Kraft.

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