185_1968
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185. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 81 Abs. 2 des Berggesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 185. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 81 Abs. 2 des Berggesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und gemäß
den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 11. März 1968, G 25/67, zugestellt
dem Bundeskanzleramt am 16. Mai 1968, die im
§ 81 Abs. 2 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954,
enthaltenen Worte: „sowie sinngemäß die nach
der Art der Anlage sonst in Betracht kommenden"
als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
28. Feber 1969 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten
nicht wieder in Kraft.