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185_1967 AT

185. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen vom 12. September 1923

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen vom 12. September 1923

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen sind Madagaskar, Malawi

und Tanganjika dem Internationalen Übereinkommen

zur Bekämpfung der Verbreitung und

des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen

vom 12. September 1923, BGBl. Nr. 158/

1925, in der Fassung des Abänderungsprotokolls

vom 12. November 1947, BGBl. Nr. 192/1950

(letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 123/1960), beigetreten.

Ferner haben Cypern, Jamaika, Kongo (Leopoldville),

Malta, Nigeria, Sierra Leone sowie

Trinidad und Tobago erklärt, sich an dieses

Übereinkommen in der vorerwähnten Fassung

gebunden zu erachten, dessen Geltung bereits

vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet

dieser Staaten ausgedehnt worden war.

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