185_1967
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185. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen vom 12. September 1923
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 185. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen vom 12. September 1923
1967_185_0 185. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen vom 12. September 1923
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Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen sind Madagaskar, Malawi
und Tanganjika dem Internationalen Übereinkommen
zur Bekämpfung der Verbreitung und
des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen
vom 12. September 1923, BGBl. Nr. 158/
1925, in der Fassung des Abänderungsprotokolls
vom 12. November 1947, BGBl. Nr. 192/1950
(letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 123/1960), beigetreten.
Ferner haben Cypern, Jamaika, Kongo (Leopoldville),
Malta, Nigeria, Sierra Leone sowie
Trinidad und Tobago erklärt, sich an dieses
Übereinkommen in der vorerwähnten Fassung
gebunden zu erachten, dessen Geltung bereits
vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet
dieser Staaten ausgedehnt worden war.