Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
185_1966 AT

185. Bundesgesetz: Abänderung wehrrechtlicher Bestimmungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Bundesgesetz: Abänderung wehrrechtlicher Bestimmungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 310/1960

und BGBl. Nr. 221/1962, wird wie folgt abgeändert

1. Die Abs. 2 und 3 des § 2 haben zu lauten:,.

(2) Die Behörden und Organe des Bundes,

der Länder und Gemeinden sind innerhalb ihres

Wirkungsbereiches berechtigt, die Mitwirkung

des Bundesheeres zu den im Abs. 1 lit. b und c

genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch zu

nehmen, sofern sie ohne Mitwirkung des Bundesheeres

diesen Zwecken nicht zu entsprechen vermögen.

Soweit jedoch zu den im Abs. 1 lit. b

genannten Zwecken die Inanspruchnahme von

mehr als 100 Soldaten erforderlich ist, obliegt

eine solche Anordnung der Bundesregierung. Ist

eine solche Anordnung jedoch zur Abwehr eines

offenkundigen nicht wieder gutzumachenden unmittelbar

drohenden Schadens für die Allgemeinheit

unverzüglich erforderlich, so hat diese Anordnung

der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung

zu treffen. Der Bundesminister für

Inneres hat der Bundesregierung über eine solche

Anordnung unverzüglich zu berichten.

(3) Die Bestimmungen der §§ 28 und 36 der

Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98, werden

durch Abs. 2 nicht berührt."

Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Beim Bundeskanzleramt wird ein Landesverteidigungsrat

errichtet. Dem Landesverteidigungsrat

gehören an: der Bundeskanzler, der

Vizekanzler, der Bundesminister für Landesverteidigung,

die jeweils zur Beratung heranzuziehenden

sachlich beteiligten Bundesminister

(Staatssekretäre), ein vom Bundesminister für

Landesverteidigung zu bestimmender hiefür

geeigneter Beamter des Bundesministeriums

für Landesverteidigung, der Generaltruppeninspektor

und Vertreter der im

Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen

politischen Parteien. Von der im Hauptausschuß

des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei

sind vier Vertreter, von denen drei Vertreter dem

Nationalrat und ein Vertreter dem Bundesrat

anzugehören haben, von der am zweitstärksten

vertretenen Partei sind drei Vertreter, von denen

zwei Vertreter dem Nationalrat und ein Vertreter

dem Bundesrat anzugehören haben, und

von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates

vertretenen Partei ist ein Vertreter, der

dem Nationalrat anzugehören hat, in den Landesverteidigungsrat

zu entsenden. Die Einberufung

des Landesverteidigungsrates und der

Vorsitz in diesem obliegen dem Bundeskanzler.

Zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates

ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als

Beobachter einzuladen."

3. § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Landesverteidigungsrat ist in militärischen

Angelegenheiten zu hören, die nach Ansicht

des Vorsitzenden, des Bundesministers für

Landesverteidigung oder von mindestens zwei

der dem Landesverteidigungsrat angehörenden

Vertreter der politischen Parteien von grundsätzlicher

Bedeutung sind, sowie in sonstigen Angelegenheiten

der Landesverteidigung, die über die

Zuständigkeit des Bundesministeriums für Landesverteidigung

hinausgehen."

4. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Heranziehung von Beamten

und Vertragsbediensteten zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

(1) Personen, die dem Personalstand des Bundesministeriums

für Landesverteidigung als Be-

amte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen

E bis C, als Beamte in handwerklicher

Verwendung, als Vertragsbedienstete der

Entlohnungsgruppen e bis c oder als Vertragsbedienstete

des Entlohnungsschemas II angehören

und Chargen oder Unteroffiziere der Reserve

sind, können, wenn militärische Rücksichten es

erfordern, nach Maßgabe ihrer Dienstfähigkeit

vom Bundesministerium für Landesverteidigung

zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen

werden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen

nur mit ihrer Zustimmung zur Ausübung einer

Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.

(3) Die Heranziehung zur Ausübung einer

Unteroffiziersfunktion endet, sofern sie nicht

früher vom Bundesministerium für Landesverteidigung

im Einvernehmen mit dem zur Ausübung

einer Unteroffiziersfunktion Herangezogenen

aufgehoben worden ist oder nicht früher

eine der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen

für die Heranziehung weggefallen ist, mit Ablauf

des Jahres, in dem der zur Ausübung einer

Unteroffiziersfunktion Herangezogene das

65. Lebensjahr vollendet hat. Die Heranziehung

zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion endet

überdies auf Grund der Zurückziehung der Zustimmung

(Abs. 2) durch den zur Ausübung einer

Unteroffiziersfunktion Herangezogenen, sofern

dieser das 45. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Im Falle der Zurückziehung der Zustimmung

gemäß Abs. 3 endet die Heranziehung zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion mit Ablauf

einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab

dem Zeitpunkt der Zurückziehung der Zustimmung.

(5) Beamte und Vertragsbedienstete, die am

Tage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen sind, gelten, sofern

sie ihre Zustimmung hiezu erteilen, als nach

Abs. 1 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen."

5. § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen

Geschlechtes, die das 18. Lebensjahr vollendet

und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht

haben, sind wehrpflichtig. Offiziere, Unteroffiziere

und technische Spezialkräfte dürfen in den

Fällen des § 2 bis zum Ablauf des Jahres, in dem

sie das 65. Lebensjahr vollenden, zur Dienstleistung

herangezogen werden. Auf diese Personen

finden bis zum vorgenannten Zeitpunkt

die für Wehrpflichtige der Reserve geltenden Bestimmungen

Anwendung."

6. § 16 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wehrpflichtige Personen haben jederzeit

über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung

im Bundesheer bekanntgewordenen

Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche

Interessen erfordern, gegen jedermann, dem

sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche

Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind,

strengstes Stillschweigen zu beobachten. Eine

Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der

Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall von

seiner Verschwiegenheitspflicht durch das Bundesministerium

für Landesverteidigung entbunden

wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt

auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen.

Die dienstrechtlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit

bleiben hiedurch unberührt."

Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden Abs. 3

und 4.

7. Im zweiten Satz des § 17 Abs. 1 hat das

Wort „grundsätzlich" zu entfallen.

8. § 18 hat zu lauten

„§ 18. Ergänzungsbehörden

Innerhalb jedes Ergänzungsbereiches ist ein

Militärkommando einzurichten, dem — unbeschadet

sonstiger militärischer Aufgaben — die

Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen

obliegt. Im Interesse der Wehrpflichtigen

können nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten

und militärischen Erfordernissen

Außenstellen des Militärkommandos im Verordnungswege

errichtet werden."

9. Im § 28 Abs. 1 ist vor dem letzten Satz

dieses Absatzes folgender Satz einzufügen

„Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur

Vorbereitung einer allfälligen Einberufung

Scheine ausgefolgt wurden, in denen der Ort, an

dem sich die Wehrpflichtigen im Falle ihrer Einberufung

zum außerordentlichen Präsenzdienst

einzufinden haben, angeführt ist (Bereitstellungsscheine),

genügt als Ortsangabe der Hinweis auf

den im Bereitstellungsschein angeführten Ort."

10. Im § 28 Abs. 6 hat der zweite Satz zu entfallen;

Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Zu Waffenübungen (Abs. 6) dürfen die

Wehrpflichtigen ohne Zustimmung ihres Dienstgebers

jeweils nur für die Höchstdauer von insgesamt

vier Wochen innerhalb von zwei Jahren

herangezogen werden. Jede Waffenübung hat

mindestens zwei, höchstens zehn Wochen zu

dauern. Zu Waffenübungen dürfen Wehrpflichtige

in einem Jahr höchstens für die Dauer von insgesamt

zehn Wochen herangezogen werden. Wird

ein Wehrpflichtiger als Reserveoffiziersanwärter

erstmalig zur Ableistung einer Waffenübung

herangezogen, so hat diese mindestens vier

Wochen zu dauern."

11. Dem § 28 ist folgender neuer Abs. 8 anzufügen

„(8) Die allgemeine oder teilweise Einberufung

zum außerordentlichen Präsenzdienst im Falle

des § 2 Abs. 1 lit. a (personelle Gesamtmobilmachung

oder personelle Teilmobilmachung) sowie

in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b und c

verfügt der Bundespräsident. Die allgemeine Einberufung

hat alle zur Ableistung des außerordentlichen

Präsenzdienstes verpflichteten Wehrpflichtigen

der Reserve zu erfassen. Die teilweise

Einberufung kann zur Ableistung des außerordentlichen

Präsenzdienstes verpflichtete Wehrpflichtige

der Reserve

a) eines Geburtsjahrganges oder mehrerer

Geburtsjahrgänge,

b) aus einem Ergänzungsbereich oder aus

mehreren Ergänzungsbereichen oder aus

Teilen solcher Bereiche,

c) die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer

bestimmten militärischen Einheit oder auf

Grund ihrer Eignung für bestimmte militärische

Verwendungen in Betracht kommen,

erfassen."

12. Die Abs. 4 und 5 des § 29 haben zu lauten

„(4) Anträge nach

a) Abs. 2 lit. b sind beim zuständigen Militärkommando

oder im Stellungsverfahren

bei der Stellungskommission,

b) Abs. 3 lit. b beim zuständigen Militärkommando

schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll

zu geben. Bescheide nach Abs. 2 lit. a und

Abs. 3 lit. a hat das Bundesministerium für Landesverteidigung,

Bescheide nach Abs. 2 lit. b und

Abs. 3 lit. b das zuständige Militärkommando

zu erlassen. Bescheide nach Abs. 2 lit. a oder

Abs. 3 lit. a sind, sofern es sich um die Befreiung

von in einem Dienstverhältnis stehenden Wehrpflichtigen

auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit

handelt, nur dem Dienstgeber zuzustellen. Der

Dienstgeber hat den Wehrpflichtigen nachweislich

ihre Befreiung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Wehrpflichtige, die von der Ableistung des

Präsenzdienstes befreit sind, haben den Wegfall

der Voraussetzungen für die Befreiung, sofern

für die Befreiung nicht ausschließlich militärische

Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich dem

zuständigen Militärkommando mitzuteilen. Erfolgte

die Befreiung auf Grund einer im Rahmen

eines Dienstverhältnisses ausgeübten beruflichen

Tätigkeit gemäß Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 lit. a,

obliegt die Mitteilungspflicht dem Dienstgeber."

13. Die Abs. 4, 5 und 6 des § 32 haben zu

lauten

„(4) Wehrpflichtige sind vorzeitig aus dem

Präsenzdienst zu entlassen und in die Reserve

rückzuversetzen, wenn sie vom Bundesministerium

für Landesverteidigung nach § 29 Abs. 2

lit. a oder Abs. 3 lit. a oder vom zuständigen

Militärkommando nach § 29 Abs. 2 lit. b oder

Abs. 3 lit. b von der Verpflichtung zur Ableistung

des Präsenzdienstes befreit werden.

(5) Wehrpflichtige können, sofern einer der

im § 29 Abs. 2 angeführten Gründe während

der Ableistung des Präsenzdienstes eintritt,

a) aus den im § 29 Abs. 2 lit. a angeführten

Gründen von Amts wegen,

b) aus den im § 29 Abs. 2 lit. b angeführten

Gründen auf Antrag der Wehrpflichtigen

vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen und

in die Reserve rückversetzt werden.

(6) Die Anträge nach Abs. 5 lit. b sind bei

jener militärischen Dienststelle, der die Wehrpflichtigen

zur Dienstleistung zugeteilt sind,

schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll

zu geben. Bescheide nach Abs. 5 lit. a sind

vom Bundesministerium für Landesverteidigung,

Bescheide nach Abs. 5 lit. b vom zuständigen

Militärkommando zu erlassen. Bescheide nach

Abs. 5 lit. a sind, sofern es sich um die vorzeitige

Entlassung von in einem Dienstverhältnis stehenden

Wehrpflichtigen auf Grund ihrer beruflichen

Tätigkeit handelt, nur dem Dienstgeber zuzustellen."

14. Dem § 32 ist folgender neuer Abs. 10 anzufügen

„(10) Wehrpflichtige, die — sofern für die vorzeitige

Entlassung nicht ausschließlich militärische

Interessen maßgeblich waren — vorzeitig

aus dem Präsenzdienst entlassen worden sind,

haben den Wegfall der Voraussetzungen für die

vorzeitige Entlassung unverzüglich dem zuständigen

Militärkommando mitzuteilen. Erfolgte

die vorzeitige Entlassung auf Grund einer im

Rahmen eines Dienstverhältnisses auszuübenden

beruflichen Tätigkeit, obliegt die Mitteilungspflicht

dem Dienstgeber."

15. § 33 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Kontrolle der Standesevidenz und der

übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände

sind Inspektionen, zur Unterweisung in

einzelnen Ausbildungsarten Instruktionen abzuhalten.

Die Höchstdauer der Inspektionen und

Instruktionen darf innerhalb eines Jahres insgesamt

vier Tage nicht überschreiten."

16. § 33 a Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Wehrpflichtige der Reserve, die an Inspektionen

oder Instruktionen teilnehmen, haben

Anspruch auf

a) Vergütung der notwendigen Fahrtkosten,

die ihnen durch die Fahrt zu der Dienststelle,

bei der sie sich einzufinden haben,

sowie durch die Rückfahrt erwachsen,

b) unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft,

c) eine Entschädigung. Als Entschädigung gebührt

Wehrmännern, Gefreiten und Korporalen

ein Betrag von 125 S, Zugsführern

ein Betrag von 140 S, Unteroffizieren ein

Betrag von 155 S und Offizieren ein Betrag

von 175 S für jeden in die Inspektions- und

Instruktionszeit einzurechnenden Tag.

Dauert die Inspektion oder die Instruktion,

oder die Inspektion und die Instruktion

zusammen, weniger als vier Stunden, wird

der halbe Betrag gewährt."

Die Abs. 8 und 9 des § 33 a haben zu entfallen.

17. § 33 c hat zu lauten

„§ 33 c. Berechtigung zum Tragen

der Uniform

(1) Wehrpflichtige der Reserve, die nach § 2

des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956,

eine Dienstgradbezeichnung führen, sind berechtigt,

nach Maßgabe der folgenden Bestimmung

eine ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen

Waffengattung entsprechende Uniform

des Bundesheeres zu tragen.

(2) Die Uniform darf — abgesehen von den

Fällen des § 33 Abs. 10 — nur bei Veranstaltungen

des Bundes, der Länder und der Gemeinden,

bei sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen

des Bundesheeres teilnehmen, sowie bei

besonderen familiären Feierlichkeiten getragen

werden. Die Uniform darf mit Zustimmung des

zuständigen Militärkommandos überdies in allen

jenen Fällen getragen werden, in denen dies im

militärischen Interesse gelegen ist."

18. Die §§ 38 und 39 haben zu lauten

„§ 38. Urlaub

(1) Die Berufsoffiziere, zeitverpflichteten Soldaten

und nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogenen Beamten und

Vertragsbediensteten haben nach Maßgabe der

dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Urlaub.

(2) Wehrpflichtige, die den ordentlichen Präsenzdienst

leisten, haben keinen Anspruch auf

Urlaub.

§ 39. Dienstfreistellung

(1) Wehrpflichtigen, die den ordentlichen Präsenzdienst

leisten, ist unmittelbar vor der Entlassung

aus dem ordentlichen Präsenzdienst eine

Dienstfreistellung in der Dauer von insgesamt

zwei Wochen zu gewähren.

(2) Die im Abs. 1 genannte Dienstfreistellung

kann in begründeten Fällen zur Gänze oder teilweise

auch vorher gewährt werden, wenn der

Wehrpflichtige bereits einen Monat seines Präsenzdienstes

abgeleistet hat.

(3) Wird ein Wehrpflichtiger vorzeitig aus dem

ordentlichen Präsenzdienst entlassen, ist ihm die

Dienstfreistellung erst unmittelbar vor der Entlassung

aus dem restlich abgeleisteten Präsenzdienst

(§ 32 Abs. 9) zu gewähren.

(4) Eine nach Abs. 2 gewährte Dienstfreistellung

ist auf die nach Abs. 1 oder 3 zu gewährende

Dienstfreistellung anzurechnen.

(5) Außer der in den Abs. 1 bis 4 geregelten

Dienstfreistellung kann den Wehrpflichtigen, die

den Präsenzdienst leisten, in dringenden Fällen,

insbesondere aus familiären und sonstigen persönlichen

Gründen, kurzfristig Dienstfreistellung

gewährt werden."

19. § 47 a hat zu lauten

„§ 47 a. Verletzung der Mitteilungspflicht

Wer die Mitteilungspflicht nach den Bestimmungen

der §§ 29 Abs. 4 oder 5 oder 32 Abs. 10

verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist mit Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle

der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei

Wochen zu bestrafen."

Die bisherigen §§ 47 a, 47 b und 47 c werden

§ 47 b, § 47 c und § 47 d.

20. § 47 c hat zu lauten

„§ 47 c. Verletzung der Teilnahmepflicht

an Inspektionen und Instruktionen.

Verletzung der Gehorsamspflicht

bei Inspektionen

und Instruktionen

Wer der Aufforderung zur Teilnahme an einer

Inspektion oder Instruktion keine Folge leistet,

oder wer gegen die Gehorsamspflicht nach § 33 a

Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S

oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Überwiegen erschwerende Umstände,

sind Geld- und Arreststrafe nebeneinander zu

verhängen."

21. § 48 hat zu lauten

„§ 48. Zuständigkeit zur Durchführung

des Strafverfahrens

In den Fällen der §§ 47, 47 a, 47 b, 47 c und

47 d ist zur Durchführung des Strafverfahrens

die Bezirksverwaltungsbehörde des Aufenthaltsortes

des Beschuldigten, wenn aber dieser Ort

zum örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

gehört, diese Behörde zuständig."

22. § 49 Abs. 6 hat zu entfallen.

23. § 52 hat zu lauten

„§ 52. Erste Bildung der Stände an

Offizieren, Unteroffizieren und

Chargen der Reserve

(1) Personen, die auf Grund ihrer militärischen

Ausbildung und Erfahrung sowie nach Maßgabe

der Dienstfähigkeit für die Verwendung als Offizier,

Unteroffizier oder Charge der Reserve

geeignet sind, das 28. Lebensjahr, aber nicht das

60. Lebensjahr vollendet haben, können nach Beendigung

einer auf Grund freiwilliger Meldung

abzuleistenden Waffenübung, zu deren Ableistung

es keiner Zustimmung des Dienstgebers

bedarf, zu Offizieren, Unteroffizieren oder

Chargen der Reserve ernannt werden. Mit der

Ableistung einer solchen Waffenübung gilt die

Verpflichtung zur Ableistung des ordentlichen

Präsenzdienstes als erfüllt.

(2) Die Dienstfähigkeit nach Abs. 1 ist vor

der Einberufung zur freiwilligen Waffenübung

auf Grund einer militärärztlichen Untersuchung

festzustellen.

(3) Die im Abs. 1 genannte Waffenübung hat

für Personen, die auf Grund dieser Waffenübung

die Ernennung zum Reserveoffizier anstreben

und von denen auf Grund ihrer militärischen

Ausbildung und Erfahrung anzunehmen ist, daß

sie die Eignung zum Reserveoffizier besitzen,

vier Wochen, für die übrigen im Abs. 1 genannten

Personen zwei Wochen zu dauern.

(4) Die Ableistung weiterer Waffenübungen

richtet sich nach § 28 Abs. 7; bei der Anwendung

des ersten Satzes des § 28 Abs. 7 ist die nach

Abs. 3 abgeleistete Waffenübung zu berücksichtigen.

(5) Die im Abs. 1 für die Ernennung vorgesehene

Bedingung der Ableistung einer Waffenübung

entfällt bei den Personen, die nach dem

21. September 1955 mindestens drei Monate im

Bundesheer als Offizier verwendet wurden, sowie

bei den im § 50 Abs. 5 genannten Vertragsbediensteten

des Bundesheeres."

24. In den §§ 10 Abs. 2, 16 Abs. 3 und 4,

19, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 4, 24,

26 Abs. 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 28 a Abs. 2,

29 Abs. 6, 33 Abs. 3 und 8, 33 a Abs. 4 und 8,

33 b Abs. 1 und 2 ist das Wort „Ergänzungskommando"

beziehungsweise „Ergänzungskommandos"

jeweils durch das Wort „Militärkommando"

beziehungsweise „Militärkommandos"

zu ersetzen.

Artikel II

Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/

1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 140/1957 und BGBl. Nr. 116/1962, wird

wie folgt abgeändert

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Wehrpflichtigen führen die für die Berufsoffiziere,

zeitverpflichteten Soldaten und nach

§ 11 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/

1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogenen Beamten und Vertragsbediensteten

vorgesehenen Amtstitel als Dienstgradbezeichnung."

2. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

3. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Gebühren für die Zeit von

Dienstfreistellungen

(1) Dem Wehrpflichtigen gebührt ein Zuschuß

zu der im § 39 Abs. 1 bis 4 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 185/1966 geregelten Dienstfreistellung.

Der Zuschuß beträgt für jeden

Monat des abgeleisteten ordentlichen Präsenzdienstes

60 S, gleichviel, zu weichern Zeitpunkt

die Dienstfreistellung gewährt wird.

(2) Der im Abs. 1 genannte Zuschuß ist am

Tage vor Beginn der Dienstfreistellung in dem

Ausmaß, das zu diesem Zeitpunkt auf die abgeleistete

Präsenzdienstzeit entfällt, auszuzahlen.

Wurde die Dienstfreistellung zur Gänze vorzeitig

gewährt (§ 39 Abs. 2 des Wehrgesetzes), ist

der restliche Teil des Zuschusses am Tage vor

der Entlassung aus dem Präsenzdienst auszuzahlen.

(3) Andere Bezüge, die für eine gemäß § 39

des Wehrgesetzes gewährte Dienstfreistellung

gebühren, sind am Tage vor Beginn der Dienstfreistellung

auszuzahlen."

4. Im § 8 Abs. 2 und im § 9 Abs. 2 hat die

Zitierung im Klammerausdruck jeweils „§ 39 des

Wehrgesetzes" zu lauten.

Artikel III

Das Bundesgesetz über Ansprüche aus der Ableistung

freiwilliger Waffenübungen, BGBl.

Nr. 311/1960, wird wie folgt abgeändert

1. § 16 hat zu lauten

„(1) Dem Präsentdienenden gebührt als Entschädigung

(§ 4 Abs. 3) nicht weniger als 55 S

und nicht mehr als 200 S pro Tag; gleichviel, ob

sich der Entschädigungsanspruch aus den Abschnitten

2 oder 3 oder aus beiden Abschnitten

zusammen herleitet.

(2) Präsentdienenden, die Anspruch auf Fortzahlung

der Dienstbezüge nach dem 6. Abschnitt

und darüber hinaus Anspruch auf Entschädigung

nach dem 2. Abschnitt (§ 4 Abs. 3) oder 3. Abschnitt

haben, gebührt nur insoweit eine Entschädigung,

als die Fortzahlung der Dienstbezüge

den Betrag von 200 S pro Tag nicht erreicht."

2. Im § 19 Abs. 1 ist die Betragsangabe „40 S"

durch die Betragsangabe „55 S" zu ersetzen.

3. Im § 21 ist im Abs. 2 das Wort „Familienzulagen"

durch das Wort „Haushaltszulage" und

im Abs. 4 die Betragsangabe „150 S" jeweils

durch die Betragsangabe „200 S" zu ersetzen.

Artikel IV

Zur Bedeckung des durch dieses Bundesgesetz

erforderlichen Mehraufwandes für das Jahr 1966

wird eine Jahreskreditüberschreitung bei Kapitel

23 Titel 2 § 3 (Gesetzliche Verpflichtungen)

in der Höhe von 1,300.000 S gegen Bindung

eines gleich hohen Betrages bei Kapitel 23 Titel 2

§ 4 (Sonstige Aufwandskredite) genehmigt.

Artikel V

1. Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften

Bestimmungen enthalten sind, die das

Ergänzungskommando betreffen, gelten diese

Bestimmungen nunmehr für das Militärkommando.

2. Die Bestimmungen des Art. I Z. 4 und

Z. 22 treten nach Ablauf von drei Monaten nach

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in

Kraft.

3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist

hinsichtlich des Art. I Z. 1, soweit der Bundesregierung

Aufgaben übertragen sind, diese,

soweit dem Bundesminister für Inneres Aufgaben

übertragen sind, das Bundesministerium für

Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung,

hinsichtlich des Art. I Z. 2 und 3 das Bundeskanzleramt

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung,

hinsichtlich des Art. III Z. 1 das Bundesministerium

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und den beteiligten

Bundesministerien,

hinsichtlich des Art. III Z. 2 das Bundesministerium

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung,

hinsichtlich des Art. III Z. 3

a) soweit diese Bestimmung auf die im § 1

Abs. 2 Z. 6 lit. a bis d des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 311/1960 bezeichneten Dienstverhältnisse

Anwendung findet, das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministerien,

b) soweit diese Bestimmung auf die im § 1

Abs. 2 Z. 6 lit. e des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 311/1960 bezeichneten Dienstverhältnisse

Anwendung findet und die Vollziehung

nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium

für Unterricht, soweit es

sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt,

die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- oder niederen Fachschulen

betreffen, das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft, und zwar

jedes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt,

hinsichtlich des Art. IV das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien,

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das

Bundesministerium für Landesverteidigung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →