185. Bundesgesetz: Abänderung wehrrechtlicher Bestimmungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 310/1960
und BGBl. Nr. 221/1962, wird wie folgt abgeändert
1. Die Abs. 2 und 3 des § 2 haben zu lauten:,.
(2) Die Behörden und Organe des Bundes,
der Länder und Gemeinden sind innerhalb ihres
Wirkungsbereiches berechtigt, die Mitwirkung
des Bundesheeres zu den im Abs. 1 lit. b und c
genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch zu
nehmen, sofern sie ohne Mitwirkung des Bundesheeres
diesen Zwecken nicht zu entsprechen vermögen.
Soweit jedoch zu den im Abs. 1 lit. b
genannten Zwecken die Inanspruchnahme von
mehr als 100 Soldaten erforderlich ist, obliegt
eine solche Anordnung der Bundesregierung. Ist
eine solche Anordnung jedoch zur Abwehr eines
offenkundigen nicht wieder gutzumachenden unmittelbar
drohenden Schadens für die Allgemeinheit
unverzüglich erforderlich, so hat diese Anordnung
der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung
zu treffen. Der Bundesminister für
Inneres hat der Bundesregierung über eine solche
Anordnung unverzüglich zu berichten.
(3) Die Bestimmungen der §§ 28 und 36 der
Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98, werden
durch Abs. 2 nicht berührt."
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Beim Bundeskanzleramt wird ein Landesverteidigungsrat
errichtet. Dem Landesverteidigungsrat
gehören an: der Bundeskanzler, der
Vizekanzler, der Bundesminister für Landesverteidigung,
die jeweils zur Beratung heranzuziehenden
sachlich beteiligten Bundesminister
(Staatssekretäre), ein vom Bundesminister für
Landesverteidigung zu bestimmender hiefür
geeigneter Beamter des Bundesministeriums
für Landesverteidigung, der Generaltruppeninspektor
und Vertreter der im
Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen
politischen Parteien. Von der im Hauptausschuß
des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei
sind vier Vertreter, von denen drei Vertreter dem
Nationalrat und ein Vertreter dem Bundesrat
anzugehören haben, von der am zweitstärksten
vertretenen Partei sind drei Vertreter, von denen
zwei Vertreter dem Nationalrat und ein Vertreter
dem Bundesrat anzugehören haben, und
von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates
vertretenen Partei ist ein Vertreter, der
dem Nationalrat anzugehören hat, in den Landesverteidigungsrat
zu entsenden. Die Einberufung
des Landesverteidigungsrates und der
Vorsitz in diesem obliegen dem Bundeskanzler.
Zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates
ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als
Beobachter einzuladen."
3. § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Landesverteidigungsrat ist in militärischen
Angelegenheiten zu hören, die nach Ansicht
des Vorsitzenden, des Bundesministers für
Landesverteidigung oder von mindestens zwei
der dem Landesverteidigungsrat angehörenden
Vertreter der politischen Parteien von grundsätzlicher
Bedeutung sind, sowie in sonstigen Angelegenheiten
der Landesverteidigung, die über die
Zuständigkeit des Bundesministeriums für Landesverteidigung
hinausgehen."
4. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Heranziehung von Beamten
und Vertragsbediensteten zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
(1) Personen, die dem Personalstand des Bundesministeriums
für Landesverteidigung als Be-
amte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen
E bis C, als Beamte in handwerklicher
Verwendung, als Vertragsbedienstete der
Entlohnungsgruppen e bis c oder als Vertragsbedienstete
des Entlohnungsschemas II angehören
und Chargen oder Unteroffiziere der Reserve
sind, können, wenn militärische Rücksichten es
erfordern, nach Maßgabe ihrer Dienstfähigkeit
vom Bundesministerium für Landesverteidigung
zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen
werden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen
nur mit ihrer Zustimmung zur Ausübung einer
Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.
(3) Die Heranziehung zur Ausübung einer
Unteroffiziersfunktion endet, sofern sie nicht
früher vom Bundesministerium für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion Herangezogenen
aufgehoben worden ist oder nicht früher
eine der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen
für die Heranziehung weggefallen ist, mit Ablauf
des Jahres, in dem der zur Ausübung einer
Unteroffiziersfunktion Herangezogene das
65. Lebensjahr vollendet hat. Die Heranziehung
zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion endet
überdies auf Grund der Zurückziehung der Zustimmung
(Abs. 2) durch den zur Ausübung einer
Unteroffiziersfunktion Herangezogenen, sofern
dieser das 45. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Im Falle der Zurückziehung der Zustimmung
gemäß Abs. 3 endet die Heranziehung zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion mit Ablauf
einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab
dem Zeitpunkt der Zurückziehung der Zustimmung.
(5) Beamte und Vertragsbedienstete, die am
Tage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen sind, gelten, sofern
sie ihre Zustimmung hiezu erteilen, als nach
Abs. 1 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen."
5. § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen
Geschlechtes, die das 18. Lebensjahr vollendet
und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht
haben, sind wehrpflichtig. Offiziere, Unteroffiziere
und technische Spezialkräfte dürfen in den
Fällen des § 2 bis zum Ablauf des Jahres, in dem
sie das 65. Lebensjahr vollenden, zur Dienstleistung
herangezogen werden. Auf diese Personen
finden bis zum vorgenannten Zeitpunkt
die für Wehrpflichtige der Reserve geltenden Bestimmungen
Anwendung."
6. § 16 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wehrpflichtige Personen haben jederzeit
über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung
im Bundesheer bekanntgewordenen
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche
Interessen erfordern, gegen jedermann, dem
sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche
Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind,
strengstes Stillschweigen zu beobachten. Eine
Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der
Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall von
seiner Verschwiegenheitspflicht durch das Bundesministerium
für Landesverteidigung entbunden
wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt
auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen.
Die dienstrechtlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit
bleiben hiedurch unberührt."
Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden Abs. 3
und 4.
7. Im zweiten Satz des § 17 Abs. 1 hat das
Wort „grundsätzlich" zu entfallen.
8. § 18 hat zu lauten
„§ 18. Ergänzungsbehörden
Innerhalb jedes Ergänzungsbereiches ist ein
Militärkommando einzurichten, dem — unbeschadet
sonstiger militärischer Aufgaben — die
Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen
obliegt. Im Interesse der Wehrpflichtigen
können nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten
und militärischen Erfordernissen
Außenstellen des Militärkommandos im Verordnungswege
errichtet werden."
9. Im § 28 Abs. 1 ist vor dem letzten Satz
dieses Absatzes folgender Satz einzufügen
„Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur
Vorbereitung einer allfälligen Einberufung
Scheine ausgefolgt wurden, in denen der Ort, an
dem sich die Wehrpflichtigen im Falle ihrer Einberufung
zum außerordentlichen Präsenzdienst
einzufinden haben, angeführt ist (Bereitstellungsscheine),
genügt als Ortsangabe der Hinweis auf
den im Bereitstellungsschein angeführten Ort."
10. Im § 28 Abs. 6 hat der zweite Satz zu entfallen;
Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Zu Waffenübungen (Abs. 6) dürfen die
Wehrpflichtigen ohne Zustimmung ihres Dienstgebers
jeweils nur für die Höchstdauer von insgesamt
vier Wochen innerhalb von zwei Jahren
herangezogen werden. Jede Waffenübung hat
mindestens zwei, höchstens zehn Wochen zu
dauern. Zu Waffenübungen dürfen Wehrpflichtige
in einem Jahr höchstens für die Dauer von insgesamt
zehn Wochen herangezogen werden. Wird
ein Wehrpflichtiger als Reserveoffiziersanwärter
erstmalig zur Ableistung einer Waffenübung
herangezogen, so hat diese mindestens vier
Wochen zu dauern."
11. Dem § 28 ist folgender neuer Abs. 8 anzufügen
„(8) Die allgemeine oder teilweise Einberufung
zum außerordentlichen Präsenzdienst im Falle
des § 2 Abs. 1 lit. a (personelle Gesamtmobilmachung
oder personelle Teilmobilmachung) sowie
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b und c
verfügt der Bundespräsident. Die allgemeine Einberufung
hat alle zur Ableistung des außerordentlichen
Präsenzdienstes verpflichteten Wehrpflichtigen
der Reserve zu erfassen. Die teilweise
Einberufung kann zur Ableistung des außerordentlichen
Präsenzdienstes verpflichtete Wehrpflichtige
der Reserve
a) eines Geburtsjahrganges oder mehrerer
Geburtsjahrgänge,
b) aus einem Ergänzungsbereich oder aus
mehreren Ergänzungsbereichen oder aus
Teilen solcher Bereiche,
c) die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer
bestimmten militärischen Einheit oder auf
Grund ihrer Eignung für bestimmte militärische
Verwendungen in Betracht kommen,
erfassen."
12. Die Abs. 4 und 5 des § 29 haben zu lauten
„(4) Anträge nach
a) Abs. 2 lit. b sind beim zuständigen Militärkommando
oder im Stellungsverfahren
bei der Stellungskommission,
b) Abs. 3 lit. b beim zuständigen Militärkommando
schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll
zu geben. Bescheide nach Abs. 2 lit. a und
Abs. 3 lit. a hat das Bundesministerium für Landesverteidigung,
Bescheide nach Abs. 2 lit. b und
Abs. 3 lit. b das zuständige Militärkommando
zu erlassen. Bescheide nach Abs. 2 lit. a oder
Abs. 3 lit. a sind, sofern es sich um die Befreiung
von in einem Dienstverhältnis stehenden Wehrpflichtigen
auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit
handelt, nur dem Dienstgeber zuzustellen. Der
Dienstgeber hat den Wehrpflichtigen nachweislich
ihre Befreiung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Wehrpflichtige, die von der Ableistung des
Präsenzdienstes befreit sind, haben den Wegfall
der Voraussetzungen für die Befreiung, sofern
für die Befreiung nicht ausschließlich militärische
Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich dem
zuständigen Militärkommando mitzuteilen. Erfolgte
die Befreiung auf Grund einer im Rahmen
eines Dienstverhältnisses ausgeübten beruflichen
Tätigkeit gemäß Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 lit. a,
obliegt die Mitteilungspflicht dem Dienstgeber."
13. Die Abs. 4, 5 und 6 des § 32 haben zu
lauten
„(4) Wehrpflichtige sind vorzeitig aus dem
Präsenzdienst zu entlassen und in die Reserve
rückzuversetzen, wenn sie vom Bundesministerium
für Landesverteidigung nach § 29 Abs. 2
lit. a oder Abs. 3 lit. a oder vom zuständigen
Militärkommando nach § 29 Abs. 2 lit. b oder
Abs. 3 lit. b von der Verpflichtung zur Ableistung
des Präsenzdienstes befreit werden.
(5) Wehrpflichtige können, sofern einer der
im § 29 Abs. 2 angeführten Gründe während
der Ableistung des Präsenzdienstes eintritt,
a) aus den im § 29 Abs. 2 lit. a angeführten
Gründen von Amts wegen,
b) aus den im § 29 Abs. 2 lit. b angeführten
Gründen auf Antrag der Wehrpflichtigen
vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen und
in die Reserve rückversetzt werden.
(6) Die Anträge nach Abs. 5 lit. b sind bei
jener militärischen Dienststelle, der die Wehrpflichtigen
zur Dienstleistung zugeteilt sind,
schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll
zu geben. Bescheide nach Abs. 5 lit. a sind
vom Bundesministerium für Landesverteidigung,
Bescheide nach Abs. 5 lit. b vom zuständigen
Militärkommando zu erlassen. Bescheide nach
Abs. 5 lit. a sind, sofern es sich um die vorzeitige
Entlassung von in einem Dienstverhältnis stehenden
Wehrpflichtigen auf Grund ihrer beruflichen
Tätigkeit handelt, nur dem Dienstgeber zuzustellen."
14. Dem § 32 ist folgender neuer Abs. 10 anzufügen
„(10) Wehrpflichtige, die — sofern für die vorzeitige
Entlassung nicht ausschließlich militärische
Interessen maßgeblich waren — vorzeitig
aus dem Präsenzdienst entlassen worden sind,
haben den Wegfall der Voraussetzungen für die
vorzeitige Entlassung unverzüglich dem zuständigen
Militärkommando mitzuteilen. Erfolgte
die vorzeitige Entlassung auf Grund einer im
Rahmen eines Dienstverhältnisses auszuübenden
beruflichen Tätigkeit, obliegt die Mitteilungspflicht
dem Dienstgeber."
15. § 33 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Kontrolle der Standesevidenz und der
übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
sind Inspektionen, zur Unterweisung in
einzelnen Ausbildungsarten Instruktionen abzuhalten.
Die Höchstdauer der Inspektionen und
Instruktionen darf innerhalb eines Jahres insgesamt
vier Tage nicht überschreiten."
16. § 33 a Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Wehrpflichtige der Reserve, die an Inspektionen
oder Instruktionen teilnehmen, haben
Anspruch auf
a) Vergütung der notwendigen Fahrtkosten,
die ihnen durch die Fahrt zu der Dienststelle,
bei der sie sich einzufinden haben,
sowie durch die Rückfahrt erwachsen,
b) unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft,
c) eine Entschädigung. Als Entschädigung gebührt
Wehrmännern, Gefreiten und Korporalen
ein Betrag von 125 S, Zugsführern
ein Betrag von 140 S, Unteroffizieren ein
Betrag von 155 S und Offizieren ein Betrag
von 175 S für jeden in die Inspektions- und
Instruktionszeit einzurechnenden Tag.
Dauert die Inspektion oder die Instruktion,
oder die Inspektion und die Instruktion
zusammen, weniger als vier Stunden, wird
der halbe Betrag gewährt."
Die Abs. 8 und 9 des § 33 a haben zu entfallen.
17. § 33 c hat zu lauten
„§ 33 c. Berechtigung zum Tragen
der Uniform
(1) Wehrpflichtige der Reserve, die nach § 2
des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956,
eine Dienstgradbezeichnung führen, sind berechtigt,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmung
eine ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen
Waffengattung entsprechende Uniform
des Bundesheeres zu tragen.
(2) Die Uniform darf — abgesehen von den
Fällen des § 33 Abs. 10 — nur bei Veranstaltungen
des Bundes, der Länder und der Gemeinden,
bei sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen
des Bundesheeres teilnehmen, sowie bei
besonderen familiären Feierlichkeiten getragen
werden. Die Uniform darf mit Zustimmung des
zuständigen Militärkommandos überdies in allen
jenen Fällen getragen werden, in denen dies im
militärischen Interesse gelegen ist."
18. Die §§ 38 und 39 haben zu lauten
„§ 38. Urlaub
(1) Die Berufsoffiziere, zeitverpflichteten Soldaten
und nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogenen Beamten und
Vertragsbediensteten haben nach Maßgabe der
dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Urlaub.
(2) Wehrpflichtige, die den ordentlichen Präsenzdienst
leisten, haben keinen Anspruch auf
Urlaub.
§ 39. Dienstfreistellung
(1) Wehrpflichtigen, die den ordentlichen Präsenzdienst
leisten, ist unmittelbar vor der Entlassung
aus dem ordentlichen Präsenzdienst eine
Dienstfreistellung in der Dauer von insgesamt
zwei Wochen zu gewähren.
(2) Die im Abs. 1 genannte Dienstfreistellung
kann in begründeten Fällen zur Gänze oder teilweise
auch vorher gewährt werden, wenn der
Wehrpflichtige bereits einen Monat seines Präsenzdienstes
abgeleistet hat.
(3) Wird ein Wehrpflichtiger vorzeitig aus dem
ordentlichen Präsenzdienst entlassen, ist ihm die
Dienstfreistellung erst unmittelbar vor der Entlassung
aus dem restlich abgeleisteten Präsenzdienst
(§ 32 Abs. 9) zu gewähren.
(4) Eine nach Abs. 2 gewährte Dienstfreistellung
ist auf die nach Abs. 1 oder 3 zu gewährende
Dienstfreistellung anzurechnen.
(5) Außer der in den Abs. 1 bis 4 geregelten
Dienstfreistellung kann den Wehrpflichtigen, die
den Präsenzdienst leisten, in dringenden Fällen,
insbesondere aus familiären und sonstigen persönlichen
Gründen, kurzfristig Dienstfreistellung
gewährt werden."
19. § 47 a hat zu lauten
„§ 47 a. Verletzung der Mitteilungspflicht
Wer die Mitteilungspflicht nach den Bestimmungen
der §§ 29 Abs. 4 oder 5 oder 32 Abs. 10
verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle
der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei
Wochen zu bestrafen."
Die bisherigen §§ 47 a, 47 b und 47 c werden
§ 47 b, § 47 c und § 47 d.
20. § 47 c hat zu lauten
„§ 47 c. Verletzung der Teilnahmepflicht
an Inspektionen und Instruktionen.
Verletzung der Gehorsamspflicht
bei Inspektionen
und Instruktionen
Wer der Aufforderung zur Teilnahme an einer
Inspektion oder Instruktion keine Folge leistet,
oder wer gegen die Gehorsamspflicht nach § 33 a
Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S
oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Überwiegen erschwerende Umstände,
sind Geld- und Arreststrafe nebeneinander zu
verhängen."
21. § 48 hat zu lauten
„§ 48. Zuständigkeit zur Durchführung
des Strafverfahrens
In den Fällen der §§ 47, 47 a, 47 b, 47 c und
47 d ist zur Durchführung des Strafverfahrens
die Bezirksverwaltungsbehörde des Aufenthaltsortes
des Beschuldigten, wenn aber dieser Ort
zum örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
gehört, diese Behörde zuständig."
22. § 49 Abs. 6 hat zu entfallen.
23. § 52 hat zu lauten
„§ 52. Erste Bildung der Stände an
Offizieren, Unteroffizieren und
Chargen der Reserve
(1) Personen, die auf Grund ihrer militärischen
Ausbildung und Erfahrung sowie nach Maßgabe
der Dienstfähigkeit für die Verwendung als Offizier,
Unteroffizier oder Charge der Reserve
geeignet sind, das 28. Lebensjahr, aber nicht das
60. Lebensjahr vollendet haben, können nach Beendigung
einer auf Grund freiwilliger Meldung
abzuleistenden Waffenübung, zu deren Ableistung
es keiner Zustimmung des Dienstgebers
bedarf, zu Offizieren, Unteroffizieren oder
Chargen der Reserve ernannt werden. Mit der
Ableistung einer solchen Waffenübung gilt die
Verpflichtung zur Ableistung des ordentlichen
Präsenzdienstes als erfüllt.
(2) Die Dienstfähigkeit nach Abs. 1 ist vor
der Einberufung zur freiwilligen Waffenübung
auf Grund einer militärärztlichen Untersuchung
festzustellen.
(3) Die im Abs. 1 genannte Waffenübung hat
für Personen, die auf Grund dieser Waffenübung
die Ernennung zum Reserveoffizier anstreben
und von denen auf Grund ihrer militärischen
Ausbildung und Erfahrung anzunehmen ist, daß
sie die Eignung zum Reserveoffizier besitzen,
vier Wochen, für die übrigen im Abs. 1 genannten
Personen zwei Wochen zu dauern.
(4) Die Ableistung weiterer Waffenübungen
richtet sich nach § 28 Abs. 7; bei der Anwendung
des ersten Satzes des § 28 Abs. 7 ist die nach
Abs. 3 abgeleistete Waffenübung zu berücksichtigen.
(5) Die im Abs. 1 für die Ernennung vorgesehene
Bedingung der Ableistung einer Waffenübung
entfällt bei den Personen, die nach dem
21. September 1955 mindestens drei Monate im
Bundesheer als Offizier verwendet wurden, sowie
bei den im § 50 Abs. 5 genannten Vertragsbediensteten
des Bundesheeres."
24. In den §§ 10 Abs. 2, 16 Abs. 3 und 4,
19, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 4, 24,
26 Abs. 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 28 a Abs. 2,
29 Abs. 6, 33 Abs. 3 und 8, 33 a Abs. 4 und 8,
33 b Abs. 1 und 2 ist das Wort „Ergänzungskommando"
beziehungsweise „Ergänzungskommandos"
jeweils durch das Wort „Militärkommando"
beziehungsweise „Militärkommandos"
zu ersetzen.
Artikel II
Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/
1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 140/1957 und BGBl. Nr. 116/1962, wird
wie folgt abgeändert
1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Wehrpflichtigen führen die für die Berufsoffiziere,
zeitverpflichteten Soldaten und nach
§ 11 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/
1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogenen Beamten und Vertragsbediensteten
vorgesehenen Amtstitel als Dienstgradbezeichnung."
2. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
3. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Gebühren für die Zeit von
Dienstfreistellungen
(1) Dem Wehrpflichtigen gebührt ein Zuschuß
zu der im § 39 Abs. 1 bis 4 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 185/1966 geregelten Dienstfreistellung.
Der Zuschuß beträgt für jeden
Monat des abgeleisteten ordentlichen Präsenzdienstes
60 S, gleichviel, zu weichern Zeitpunkt
die Dienstfreistellung gewährt wird.
(2) Der im Abs. 1 genannte Zuschuß ist am
Tage vor Beginn der Dienstfreistellung in dem
Ausmaß, das zu diesem Zeitpunkt auf die abgeleistete
Präsenzdienstzeit entfällt, auszuzahlen.
Wurde die Dienstfreistellung zur Gänze vorzeitig
gewährt (§ 39 Abs. 2 des Wehrgesetzes), ist
der restliche Teil des Zuschusses am Tage vor
der Entlassung aus dem Präsenzdienst auszuzahlen.
(3) Andere Bezüge, die für eine gemäß § 39
des Wehrgesetzes gewährte Dienstfreistellung
gebühren, sind am Tage vor Beginn der Dienstfreistellung
auszuzahlen."
4. Im § 8 Abs. 2 und im § 9 Abs. 2 hat die
Zitierung im Klammerausdruck jeweils „§ 39 des
Wehrgesetzes" zu lauten.
Artikel III
Das Bundesgesetz über Ansprüche aus der Ableistung
freiwilliger Waffenübungen, BGBl.
Nr. 311/1960, wird wie folgt abgeändert
1. § 16 hat zu lauten
„(1) Dem Präsentdienenden gebührt als Entschädigung
(§ 4 Abs. 3) nicht weniger als 55 S
und nicht mehr als 200 S pro Tag; gleichviel, ob
sich der Entschädigungsanspruch aus den Abschnitten
2 oder 3 oder aus beiden Abschnitten
zusammen herleitet.
(2) Präsentdienenden, die Anspruch auf Fortzahlung
der Dienstbezüge nach dem 6. Abschnitt
und darüber hinaus Anspruch auf Entschädigung
nach dem 2. Abschnitt (§ 4 Abs. 3) oder 3. Abschnitt
haben, gebührt nur insoweit eine Entschädigung,
als die Fortzahlung der Dienstbezüge
den Betrag von 200 S pro Tag nicht erreicht."
2. Im § 19 Abs. 1 ist die Betragsangabe „40 S"
durch die Betragsangabe „55 S" zu ersetzen.
3. Im § 21 ist im Abs. 2 das Wort „Familienzulagen"
durch das Wort „Haushaltszulage" und
im Abs. 4 die Betragsangabe „150 S" jeweils
durch die Betragsangabe „200 S" zu ersetzen.
Artikel IV
Zur Bedeckung des durch dieses Bundesgesetz
erforderlichen Mehraufwandes für das Jahr 1966
wird eine Jahreskreditüberschreitung bei Kapitel
23 Titel 2 § 3 (Gesetzliche Verpflichtungen)
in der Höhe von 1,300.000 S gegen Bindung
eines gleich hohen Betrages bei Kapitel 23 Titel 2
§ 4 (Sonstige Aufwandskredite) genehmigt.
Artikel V
1. Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften
Bestimmungen enthalten sind, die das
Ergänzungskommando betreffen, gelten diese
Bestimmungen nunmehr für das Militärkommando.
2. Die Bestimmungen des Art. I Z. 4 und
Z. 22 treten nach Ablauf von drei Monaten nach
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in
Kraft.
3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist
hinsichtlich des Art. I Z. 1, soweit der Bundesregierung
Aufgaben übertragen sind, diese,
soweit dem Bundesminister für Inneres Aufgaben
übertragen sind, das Bundesministerium für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung,
hinsichtlich des Art. I Z. 2 und 3 das Bundeskanzleramt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung,
hinsichtlich des Art. III Z. 1 das Bundesministerium
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und den beteiligten
Bundesministerien,
hinsichtlich des Art. III Z. 2 das Bundesministerium
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung,
hinsichtlich des Art. III Z. 3
a) soweit diese Bestimmung auf die im § 1
Abs. 2 Z. 6 lit. a bis d des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 311/1960 bezeichneten Dienstverhältnisse
Anwendung findet, das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministerien,
b) soweit diese Bestimmung auf die im § 1
Abs. 2 Z. 6 lit. e des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 311/1960 bezeichneten Dienstverhältnisse
Anwendung findet und die Vollziehung
nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium
für Unterricht, soweit es
sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt,
die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- oder niederen Fachschulen
betreffen, das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, und zwar
jedes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt,
hinsichtlich des Art. IV das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das
Bundesministerium für Landesverteidigung
betraut.