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185. Bundesgesetz: Belastung von bundeseigenen Liegenschaften, KG. Favoriten, mit einem Baurecht und mit einer Dienstbarkeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Bundesgesetz: Belastung von bundeseigenen Liegenschaften, KG. Favoriten, mit einem Baurecht und mit einer Dienstbarkeit

b) der bundeseigenen Liegenschaften Gp.

Nr. 39/37, Baufläche, Wirtschaftsgebäude

samt Hof, Gp. Nr. 70/27, Privatstraße,

beide EZ. 3354, und Gp. Nr. 75/2, Weide,

EZ. 3349, alle KG. Favoriten, mit einer

Dienstbarkeit

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

a) die bundeseigenen Liegenschaften Gp.

Nr. 75/15, Bauplatz, EZ. 3349 und Gp.

Nr. 70/27, Privatstraße, EZ. 3354, beide

KG. Favoriten, mit einem Baurecht zu

einem jährlichen Bauzins von S 20.532'60

und

b) die bundeseigenen Liegenschaften Gp.

Nr. 39/37, Baufläche, Wirtschaftsgebäude

samt Hof, Gp. Nr. 70/27, Privatstraße,

beide EZ. 3354 und Gp. Nr. 75/2, Weide,

EZ. 3349, alle KG. Favoriten, mit der

Dienstbarkeit, eine Kanalleitung zur Abwässerbeseitigung

zu verlegen und zu erhalten

und in den auf der Gp. Nr. 39/47

bestehenden bundeseigenen Kanal einzumünden,

zum einmaligen Entgelt von

S 6227'10 sowie gegen Übernahme von

25% der Erhaltungs- und Instandsetzungskosten

für den durch die Gp. Nr. 70/27

verlegten bundeseigenen Kanal, zu belasten.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

wird der Bundesminister für Finanzen betraut.

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