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185_1964 AT

185. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Verfassungsgerichtshofgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Verfassungsgerichtshofgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl.

Nr. 85/1953, in der Fassung des Artikels II des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1955, des Artikels

I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 171/1956,

des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/

1958 und der Kundmachung des Bundeskanzleramtes

BGBl. Nr. 232/1961 wird abgeändert und

ergänzt wie folgt

1. Im § 19 haben die Absätze 3 und 4 zu

lauten

„(3) Ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene

Verhandlung können in nichtöffentlicher

Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen

werden

1. Die Zurückweisung eines Antrages wegen

a) offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes,

b) Versäumung einer gesetzlichen Frist,

c) nicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse,

d) rechtskräftig entschiedener Sache und

e) Mangels der Legitimation.

2. Die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme

des Antrages oder wegen Klaglosstellung

(§ 86 a).

(4) Ohne mündliche Verhandlung können in

nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten

beschlossen werden

1. Die Abweisung einer Beschwerde, wenn ein

verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht offenkundig

nicht verletzt worden ist;

2. die Entscheidung über Beschwerden in

Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die

bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes

bereits genügend klargestellt ist."

2. Der bisherige Abs. 4 des § 19 erhält die

Bezeichnung „(5)".

3. Dem § 31 wird folgender Satz angefügt

„Beschlüsse gemäß § 19 Abs. 4 Z. 1 bedürfen

der Einstimmigkeit."

4. Nach § 65 werden als Abschnitt F folgende

Bestimmungen eingefügt

„F. Bei Anfechtung der Rechtmäßigkeit

eines Staatsvertrages

(Artikel 140 a des Bundes-Verfassungsgesetzes).

§ 66. Auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit

von Staatsverträgen nach Art. 140 a des

Bundes-Verfassungsgesetzes sind, soweit es sich

um Staatsverträge handelt, die mit Genehmigung

des Nationalrates gemäß Art. 50 des Bundes-

Verfassungsgesetzes abgeschlossen wurden, die

Bestimmungen des Abschnittes E, hinsichtlich aller

anderen Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes

D dieses Bundesgesetzes sinngemäß mit

folgender Maßgabe anzuwenden

1. Zur Verhandlung sind die antragstellende

Behörde und die Verwaltungsbehörde, die den

Staatsvertrag abgeschlossen hat, zu laden. Zur

Vertretung eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen

Staatsvertrages ist die Bundesregierung

berufen. Ist der Antrag von einem Gericht

gestellt worden, so sind auch die an der Sache

beteiligten Parteien zu laden.

2. Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der

ganze Inhalt des Staatsvertrages oder bestimmte

Stellen wegen Rechtswidrigkeit von den zu seiner

Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden

sind.

3. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

ist auch jener Verwaltungsbehörde zuzustellen,

die den Staatsvertrag abgeschlossen hat. Hat der

Bundespräsident den Staatsvertrag abgeschlossen,

so ist das Erkenntnis der Bundesregierung zuzustellen.

Betrifft das Erkenntnis einen Staatsvertrag,

der mit Genehmigung des Nationalrates

abgeschlossen wurde, so ist es überdies dem Bundeskanzler

zuzustellen.

4. Wird in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

die Rechtswidrigkeit festgestellt, so

muß in der nach Artikel 1,40 a des Bundes-Verfassungsgesetzes

im Zusammenhang mit Artikel

139 Absatz 2 oder Artikel 140 Absatz 3

des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassenden

Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden,

daß der Staatsvertrag nach dem genau zu bezeichnenden

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

von den zu seiner Vollziehung berufenen

Organen nicht anzuwenden und die Wirksamkeit

eines allfälligen diesen Staatsvertrag betreffenden

Beschlusses nach Artikel 50 Absatz 2 des

Bundes-Verfassungsgesetzes oder einer allfälligen

Anordnung nach Artikel 65 Absatz 1 zweiter

Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes erloschen

ist."

5. Die bisherigen Abschnitte F, G und H erhalten

die Bezeichnungen G, H und I.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundeskanzleramt betraut.

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