185. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl.
Nr. 85/1953, in der Fassung des Artikels II des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1955, des Artikels
I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 171/1956,
des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/
1958 und der Kundmachung des Bundeskanzleramtes
BGBl. Nr. 232/1961 wird abgeändert und
ergänzt wie folgt
1. Im § 19 haben die Absätze 3 und 4 zu
lauten
„(3) Ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene
Verhandlung können in nichtöffentlicher
Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen
werden
1. Die Zurückweisung eines Antrages wegen
a) offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes,
b) Versäumung einer gesetzlichen Frist,
c) nicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse,
d) rechtskräftig entschiedener Sache und
e) Mangels der Legitimation.
2. Die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme
des Antrages oder wegen Klaglosstellung
(§ 86 a).
(4) Ohne mündliche Verhandlung können in
nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten
beschlossen werden
1. Die Abweisung einer Beschwerde, wenn ein
verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht offenkundig
nicht verletzt worden ist;
2. die Entscheidung über Beschwerden in
Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die
bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes
bereits genügend klargestellt ist."
2. Der bisherige Abs. 4 des § 19 erhält die
Bezeichnung „(5)".
3. Dem § 31 wird folgender Satz angefügt
„Beschlüsse gemäß § 19 Abs. 4 Z. 1 bedürfen
der Einstimmigkeit."
4. Nach § 65 werden als Abschnitt F folgende
Bestimmungen eingefügt
„F. Bei Anfechtung der Rechtmäßigkeit
eines Staatsvertrages
(Artikel 140 a des Bundes-Verfassungsgesetzes).
§ 66. Auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit
von Staatsverträgen nach Art. 140 a des
Bundes-Verfassungsgesetzes sind, soweit es sich
um Staatsverträge handelt, die mit Genehmigung
des Nationalrates gemäß Art. 50 des Bundes-
Verfassungsgesetzes abgeschlossen wurden, die
Bestimmungen des Abschnittes E, hinsichtlich aller
anderen Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes
D dieses Bundesgesetzes sinngemäß mit
folgender Maßgabe anzuwenden
1. Zur Verhandlung sind die antragstellende
Behörde und die Verwaltungsbehörde, die den
Staatsvertrag abgeschlossen hat, zu laden. Zur
Vertretung eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen
Staatsvertrages ist die Bundesregierung
berufen. Ist der Antrag von einem Gericht
gestellt worden, so sind auch die an der Sache
beteiligten Parteien zu laden.
2. Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der
ganze Inhalt des Staatsvertrages oder bestimmte
Stellen wegen Rechtswidrigkeit von den zu seiner
Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden
sind.
3. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
ist auch jener Verwaltungsbehörde zuzustellen,
die den Staatsvertrag abgeschlossen hat. Hat der
Bundespräsident den Staatsvertrag abgeschlossen,
so ist das Erkenntnis der Bundesregierung zuzustellen.
Betrifft das Erkenntnis einen Staatsvertrag,
der mit Genehmigung des Nationalrates
abgeschlossen wurde, so ist es überdies dem Bundeskanzler
zuzustellen.
4. Wird in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
die Rechtswidrigkeit festgestellt, so
muß in der nach Artikel 1,40 a des Bundes-Verfassungsgesetzes
im Zusammenhang mit Artikel
139 Absatz 2 oder Artikel 140 Absatz 3
des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassenden
Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden,
daß der Staatsvertrag nach dem genau zu bezeichnenden
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
von den zu seiner Vollziehung berufenen
Organen nicht anzuwenden und die Wirksamkeit
eines allfälligen diesen Staatsvertrag betreffenden
Beschlusses nach Artikel 50 Absatz 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes oder einer allfälligen
Anordnung nach Artikel 65 Absatz 1 zweiter
Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes erloschen
ist."
5. Die bisherigen Abschnitte F, G und H erhalten
die Bezeichnungen G, H und I.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundeskanzleramt betraut.