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185_1963 AT

185. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/

1962, BGBl. Nr. 324/1962 und BGBl. Nr. 86/

1963, wird abgeändert wie folgt

1. a) § 32 Abs. 1 Eingang hat zu lauten

„Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten

öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben

sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

sind — unbeschadet des

§ 4 des Umsatzsteuergesetzes und der Bestimmungen

des Abs. 2 — befreit:".

b) § 32 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In einem Exekutionsverfahren, das vom

Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig

entrichteter Beiträge eingeleitet wird, ist

der Verpflichtete von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

nicht befreit."

c) Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die

Bezeichnung Abs. 3 und 4.

2. § 47 hat zu lauten

„Übertragung, Pfändung und Verpfändung

von Leistungsansprüchen.

§ 47. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach

diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses,

können rechtswirksam nur in

folgenden Fällen übertragen, gepfändet oder verpfändet

werden

1. zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten

von Sozialversicherungsträgern

oder von einem Träger der öffentlichen Fürsorge

auf Rechnung der Versicherungsleistung

nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung

gewährt wurden;

2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen

gegen den Anspruchsberechtigten mit

der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß Anwendung zu

finden hat.

(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung

des Versicherungsträgers seine Ansprüche

auf Geldleistungen auch in anderen als den im

Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise

rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger

darf die Zustimmung nur erteilen, wenn

die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten

oder seiner nahen Angehörigen

gelegen ist.

(a) Der Hilflosenzuschuß, die nicht auf Geldleistungen

gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften

nach diesem Bundesgesetz können

weder übertragen noch gepfändet noch verpfändet

werden."

3.§ 70 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten

„1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger

regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich

noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen

Beendigung der Ausbildung, jedoch

längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,

wird während dieser Zeit der Präsenzdienst

absolviert, bis zur Vollendung des

26. Lebensjahres, oder"

4. Im § 193 Abs. 2 hat der dritte Satz zu

entfallen.

Artikel II.

Übergangsbestimmung.

Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen

des Art. I Z. 3 oder 4 dieses Bundesgesetzes

Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz erhalten, gebührt

diese Leistung ab 1. August 1963, wenn der Versicherungsfall

vor diesem Tag eingetreten ist und

die Leistung bis 31. Dezember 1963 beantragt

wird. In den Fällen des Art. I Z. 4 gebührt die

Leistung überdies nur dann, wenn im Zeitpunkt

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Voraussetzungen

des § 70 Abs. 2 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 292/1957, erfüllt sind.

Artikel III.

Wirksamkeitsbeginn.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts

anderes bestimmt wird, am 1. August 1963 in

Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 3 und 4

treten rückwirkend mit 1. Juli 1958 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 treten

mit 1. Oktober 1963 in Kraft.

Artikel IV.

Vollziehung.

Mit der Vollziehung ist hinsichtlich der Bestimmungen

des Art. I Z. 1, soweit sie eine Befreiung

von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

vorsehen, das Bundesministerium für Justiz

im Einvernehmen mit den Bundesministerien für

soziale Verwaltung und für Finanzen, hinsichtlich

aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

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