185. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.
Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/
1962, BGBl. Nr. 324/1962 und BGBl. Nr. 86/
1963, wird abgeändert wie folgt
1. a) § 32 Abs. 1 Eingang hat zu lauten
„Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten
öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben
sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
sind — unbeschadet des
§ 4 des Umsatzsteuergesetzes und der Bestimmungen
des Abs. 2 — befreit:".
b) § 32 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In einem Exekutionsverfahren, das vom
Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig
entrichteter Beiträge eingeleitet wird, ist
der Verpflichtete von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
nicht befreit."
c) Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die
Bezeichnung Abs. 3 und 4.
2. § 47 hat zu lauten
„Übertragung, Pfändung und Verpfändung
von Leistungsansprüchen.
§ 47. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach
diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses,
können rechtswirksam nur in
folgenden Fällen übertragen, gepfändet oder verpfändet
werden
1. zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten
von Sozialversicherungsträgern
oder von einem Träger der öffentlichen Fürsorge
auf Rechnung der Versicherungsleistung
nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung
gewährt wurden;
2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen
gegen den Anspruchsberechtigten mit
der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß Anwendung zu
finden hat.
(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung
des Versicherungsträgers seine Ansprüche
auf Geldleistungen auch in anderen als den im
Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise
rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger
darf die Zustimmung nur erteilen, wenn
die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten
oder seiner nahen Angehörigen
gelegen ist.
(a) Der Hilflosenzuschuß, die nicht auf Geldleistungen
gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften
nach diesem Bundesgesetz können
weder übertragen noch gepfändet noch verpfändet
werden."
3.§ 70 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten
„1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger
regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich
noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen
Beendigung der Ausbildung, jedoch
längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
wird während dieser Zeit der Präsenzdienst
absolviert, bis zur Vollendung des
26. Lebensjahres, oder"
4. Im § 193 Abs. 2 hat der dritte Satz zu
entfallen.
Artikel II.
Übergangsbestimmung.
Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen
des Art. I Z. 3 oder 4 dieses Bundesgesetzes
Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz erhalten, gebührt
diese Leistung ab 1. August 1963, wenn der Versicherungsfall
vor diesem Tag eingetreten ist und
die Leistung bis 31. Dezember 1963 beantragt
wird. In den Fällen des Art. I Z. 4 gebührt die
Leistung überdies nur dann, wenn im Zeitpunkt
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Voraussetzungen
des § 70 Abs. 2 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 292/1957, erfüllt sind.
Artikel III.
Wirksamkeitsbeginn.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts
anderes bestimmt wird, am 1. August 1963 in
Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 3 und 4
treten rückwirkend mit 1. Juli 1958 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 treten
mit 1. Oktober 1963 in Kraft.
Artikel IV.
Vollziehung.
Mit der Vollziehung ist hinsichtlich der Bestimmungen
des Art. I Z. 1, soweit sie eine Befreiung
von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
vorsehen, das Bundesministerium für Justiz
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
soziale Verwaltung und für Finanzen, hinsichtlich
aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien betraut.