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185. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl.

Nr. 98, über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete

während des Karenzurlaubes aus Anlaß

der Mutterschaft wird abgeändert wie folgt

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind

ferner auf Mütter anzuwenden, die sich im Zeitpunkt

der Geburt des Kindes in einem der im

Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden

und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt

des Kindes aufgelöst haben."

2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Dienstnehmerinnen, die sich in einem

Karenzurlaub im Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1957, befinden,

haben während des Karenzurlaubes gegenüber

ihrem Dienstgeber Anspruch auf Ersatzleistungen

aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge ,Ersatzleistungen'

genannt), wenn ihr neugeborenes

Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von

ihnen überwiegend selbst gepflegt wird. Der

Anspruch auf Ersatzleistung besteht auch, während

sich das Kind in einer Krankenanstalt

befindet."

3. § 5 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten

„Vom Einkommen des Ehemannes ist ein

Freibetrag von 810 S monatlich (27 S täglich)

abzusetzen."

4. § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Ersatzleistung gebührt vom Beginn

des Monates an, in dem der Antrag gestellt wird,

frühestens jedoch vom Beginn des Karenzurlaubes

an. Wurde das Dienstverhältnis aus Anlaß der

Geburt des Kindes vor dem Antritt des Karenzurlaubes

aufgelöst, so gebührt die Ersatzleistung

von dem der Einstellung des Monatsbezuges

(Entgeltes) folgenden Tage an."

Artikel II.

In jenen Fällen, in denen der Anspruch auf

die Ersatzleistung erlosch, weil die Mutter ihr

Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des

Kindes während des Karenzurlaubes aufgelöst

hat, ist so zu verfahren, als ob Art. I Z. 1 dieses

Bundesgesetzes bereits im Zeitpunkt der Einstellung

der Ersatzleistung in Geltung gestanden

wäre und ist die Ersatzleistung für den nach dem

31. Dezember 1961 liegenden Zeitraum flüssigzumachen.

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1962

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1

Abs. 1 lit. a, c und d des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 98/1961 genannten Dienstnehmerinnen

Anwendung findet, jenes

Bundesministerium, das oberste Dienstbehörde

oder zuständiger Vertreter des

Dienstgebers ist oder in dessen Zuständigkeitsbereich

jene Stelle fällt, die den Dienstgeber

vertritt, und

b) soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1

Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 98/1961 genannten Dienstnehmerinnen

Anwendung findet und die Vollziehung

nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium

für Unterricht, soweit es sich

jedoch um Lehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen

handelt, das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft.

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