185. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl.
Nr. 98, über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete
während des Karenzurlaubes aus Anlaß
der Mutterschaft wird abgeändert wie folgt
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind
ferner auf Mütter anzuwenden, die sich im Zeitpunkt
der Geburt des Kindes in einem der im
Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden
und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt
des Kindes aufgelöst haben."
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Dienstnehmerinnen, die sich in einem
Karenzurlaub im Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1957, befinden,
haben während des Karenzurlaubes gegenüber
ihrem Dienstgeber Anspruch auf Ersatzleistungen
aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge ,Ersatzleistungen'
genannt), wenn ihr neugeborenes
Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von
ihnen überwiegend selbst gepflegt wird. Der
Anspruch auf Ersatzleistung besteht auch, während
sich das Kind in einer Krankenanstalt
befindet."
3. § 5 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten
„Vom Einkommen des Ehemannes ist ein
Freibetrag von 810 S monatlich (27 S täglich)
abzusetzen."
4. § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Ersatzleistung gebührt vom Beginn
des Monates an, in dem der Antrag gestellt wird,
frühestens jedoch vom Beginn des Karenzurlaubes
an. Wurde das Dienstverhältnis aus Anlaß der
Geburt des Kindes vor dem Antritt des Karenzurlaubes
aufgelöst, so gebührt die Ersatzleistung
von dem der Einstellung des Monatsbezuges
(Entgeltes) folgenden Tage an."
Artikel II.
In jenen Fällen, in denen der Anspruch auf
die Ersatzleistung erlosch, weil die Mutter ihr
Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des
Kindes während des Karenzurlaubes aufgelöst
hat, ist so zu verfahren, als ob Art. I Z. 1 dieses
Bundesgesetzes bereits im Zeitpunkt der Einstellung
der Ersatzleistung in Geltung gestanden
wäre und ist die Ersatzleistung für den nach dem
31. Dezember 1961 liegenden Zeitraum flüssigzumachen.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1962
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1
Abs. 1 lit. a, c und d des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 98/1961 genannten Dienstnehmerinnen
Anwendung findet, jenes
Bundesministerium, das oberste Dienstbehörde
oder zuständiger Vertreter des
Dienstgebers ist oder in dessen Zuständigkeitsbereich
jene Stelle fällt, die den Dienstgeber
vertritt, und
b) soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 98/1961 genannten Dienstnehmerinnen
Anwendung findet und die Vollziehung
nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium
für Unterricht, soweit es sich
jedoch um Lehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen
handelt, das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft.