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185_1956 AT

185. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Gesandtschaft in Athen und dem Königlich griechischen Außenministerium, mit welchem das Sichtvermerkabkommen zwischen Österreich und Griechenland, BGBl. Nr. 158/1953, ergänzt wird.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Gesandtschaft in Athen und dem Königlich griechischen Außenministerium, mit welchem das Sichtvermerkabkommen zwischen Österreich und Griechenland, BGBl. Nr. 158/1953, ergänzt wird.

(Übersetzung)

Königliches Ministerium des Äußeren.

Z. 40.266

Das Königliche Ministerium des Äußeren entbietet

der Österreichischen Gesandtschaft seine

Empfehlungen und beehrt sich, ihr unter Bezugnahme

auf das gegenseitige Abkommen über die

Aufhebung der konsularischen Sichtvermerke für

gewöhnliche Pässe der beiden Länder, das in

Wien am 12. August 1953 durch Notenaustausch

abgeschlossen wurde, zur Kenntnis zu bringen,

daß die Königlich Griechische Regierung in der

Absicht, den dienstlichen Verkehr der zwischen

den beiden Ländern reisenden Beamten zu erleichtern,

bereit ist, mit der Österreichischen Regierung

ein Ergänzungsabkommen mit dem Ziele

abzuschließen, es den Besitzern von offiziellen

Pässen (Diplomaten- und Dienstpässen) zu ermöglichen,

ungehindert in die beiden Länder

einreisen zu können, ohne den in Punkt 2 vor-

gesehenen Beschränkungen des im Jahre 1953

geschlossenen Abkommens bezüglich der Anzahl

der Einreisen künftighin zu unterliegen.

Die gegenwärtige Note und eine Antwortnote

gleichen Inhaltes, die die Gesandtschaft

gegebenenfalls an das Königliche Ministerium des

Äußeren zu richten hätte, wird, falls die Österreichische

Regierung dem vorstehend Gesagten

zustimmen sollte, als ein zwischen den beiden

Regierungen abgeschlossenes Ergänzungsabkommen

betrachtet werden.

Athen, den 19. September 1955.

An die

Österreichische Gesandtschaft

Athen.

(Übersetzung)

Österreichische Gesandtschaft

Nr. 198 A/56

Die Österreichische Gesandtschaft entbietet

dem Königlichen Ministerium des Äußeren ihre

Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang der

dortamtlichen Note Z. 40.266 vom 19. September

1955 zu bestätigen, welche folgenden Inhalt

hat

„Königliches Ministerium des Äußeren

Z. 40.266

Das Königliche Ministerium des Äußeren entbietet

der Österreichischen Gesandtschaft seine

Empfehlungen und beehrt sich, ihr unter Bezugnahme

auf das gegenseitige Abkommen über die

Aufhebung der konsularischen Sichtvermerke für

gewöhnliche Pässe der beiden Länder, das in

Wien am 12. August 1953 durch Notenaustausch

abgeschlossen wurde, zur Kenntnis zu bringen,

daß die Königlich Griechische Regierung in der

Absicht, den dienstlichen Verkehr der zwischen

den beiden Ländern reisenden Beamten zu erleichtern,

bereit ist, mit der Österreichischen Regierung

ein Ergänzungsabkommen mit dem Ziele

abzuschließen, es den Besitzern von offiziellen

Pässen (Diplomaten- und Dienstpässen) zu ermöglichen,

ungehindert in die beiden Länder

einreisen zu können, ohne den in Punkt 2 vorgesehenen

Beschränkungen des im Jahre 1953

geschlossenen Abkommens bezüglich der Anzahl

der Einreisen künftighin zu unterliegen.

Die gegenwärtige Note und eine Antwortnote

gleichen Inhaltes, die die Gesandtschaft

gegebenenfalls an das Königliche Ministerium des

Äußeren zu richten hätte, wird, falls die Österreichische

Regierung dem vorstehend Gesagten

zustimmen sollte, als ein zwischen den beiden

Regierungen abgeschlossenes Ergänzungsabkommen

betrachtet werden."

Die Österreichische Gesandtschaft beehrt sich,

dem Königlichen Ministerium des Äußeren zur

Kenntnis zu bringen, daß auch die Österreichische

Bundesregierung mit dem Inhalt dieser Note einverstanden

ist und demnach die Note des

Königlichen Ministerium des Äußeren und diese

Note nunmehr als ein zwischen den beiden Regierungen

abgeschlossenes Übereinkommen zur

Ergänzung des am 20. September 1953 in Kraft

getretenen Abkommens über die gegenseitige

Aufhebung des Sichtvermerkzwanges zwischen

Österreich und Griechenland, zu betrachten sind.

Dieses Übereinkommen könnte, sofern die

Königlich Griechische Regierung ihre Zustimmung

erteilt, am 1. des auf diesen Notenwechsel

folgenden Monates in Kraft treten.

Die Österreichische Gesandtschaft benützt

gerne diese Gelegenheit, um dem Königlichen

Ministerium des Äußeren die Versicherung ihrer

Hochachtung zu erneuern.

Athen, den 16. Februar 1956.

An das

Königlich Griechische Ministerium

des Äußeren,

Athen.

Die in diesem Notenwechsel enthaltenen Bestimmungen sind am 1. März 1956 in Kraft getreten.

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