185. Verordnung: Staubschädenbekämpfungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes,
BGBl. Nr. 73/1954, wird verordnet
§ 1. Wo Staub in einer Weise auftritt, die Gesundheitsstörungen
verursachen kann, sind von
den gemäß § 100 des Berggesetzes in Betracht
kommenden Personen geeignete Maßnahmen
gegen die Entwicklung des Staubes, dessen Anreicherung
und dessen Fortführung in der Atemluft
zu treffen. Soweit diese Maßnahmen zum
Schutze der Beschäftigten nicht ausreichen, sind
sie durch andere zu ergänzen oder zu ersetzen,
die den im besonderen Falle vorliegenden Umständen
entsprechen.
§ 2. Die zur Staubbekämpfung dienenden Vorrichtungen
an Bohr-, Abbau- und Schrämmaschinen
sowie Staubmasken und deren Prüfeinrichtungen
müssen vom Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau gemäß § 85 Abs. 1 des
Berggesetzes typenmäßig zugelassen sein.
§ 3. (1) Wenn das Auftreten von Staub zu vermuten
ist, der Staublungenerkrankungen wie Silikose,
Staubgemischsilikosen, Silikatosen, Staubgemischsilikatosen
oder ähnliche Schäden verursacht
(gesundheitsgefährlicher Staub), kann die
Bergbehörde die gemäß § 100 des Berggesetzes
in Betracht kommenden Personen mit Bescheid
verpflichten, den Staub — nötigenfalls durch
Sachverständige — auf Menge, Zusammensetzung
und Korngrößenverteilung untersuchen zu
lassen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind
zu vermerken.
(2) Für Meß- und Kontrollzwecke dürfen von
den Bergbauen nur Gerätetypen verwendet werden,
die vom Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau gemäß § 85 Abs. 1 des Berggesetzes
zugelassen sind.
§ 4. (1) Die gemäß § 100 des Berggesetzes in
Betracht kommenden Personen sind verpflichtet,
die gesundheitsgefährlichem Staub (§ 3 Abs. 1)
ausgesetzten Beschäftigten in Zeitabständen, die
dem Ausmaß der Gefahr entsprechen, mindestens
jedoch alle drei Jahre, durch einen mit der Beurteilung
von Staublungenerkrankungen vertrauten
Arzt klinisch und mit Hilfe eines Röntgenfilms
untersuchen zu lassen. Die Beschäftigten
sind verpflichtet, sich der Untersuchung zu unterziehen.
(2) Über die Untersuchungsergebnisse sind
Aufzeichnungen zu führen, aus denen der Name
und das Geburtsdatum des Untersuchten, sein
Tauglichkeitsgrad für Arbeiten an Orten mit
Staub, der Tag seines Eintrittes in den Betrieb,
die Dauer und die Art seiner Beschäftigung an
Orten mit Staub sowie der Zeitpunkt der Untersuchung
zu ersehen ist.
§ 5. In Bergbauen mit gesundheitsgefährlichem
Staub (§ 3 Abs. 1) ist zur Staubbekämpfung eine
geeignete Aufsichtsperson zu bestellen. Sie ist der
Bergbehörde namhaft zu machen.
§ 6. Übertretungen dieser Verordnung werden
nach den gesetzlichen Bestimmungen bestraft.