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185_1954 AT

185. Verordnung: Staubschädenbekämpfungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Verordnung: Staubschädenbekämpfungsverordnung.

Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes,

BGBl. Nr. 73/1954, wird verordnet

§ 1. Wo Staub in einer Weise auftritt, die Gesundheitsstörungen

verursachen kann, sind von

den gemäß § 100 des Berggesetzes in Betracht

kommenden Personen geeignete Maßnahmen

gegen die Entwicklung des Staubes, dessen Anreicherung

und dessen Fortführung in der Atemluft

zu treffen. Soweit diese Maßnahmen zum

Schutze der Beschäftigten nicht ausreichen, sind

sie durch andere zu ergänzen oder zu ersetzen,

die den im besonderen Falle vorliegenden Umständen

entsprechen.

§ 2. Die zur Staubbekämpfung dienenden Vorrichtungen

an Bohr-, Abbau- und Schrämmaschinen

sowie Staubmasken und deren Prüfeinrichtungen

müssen vom Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau gemäß § 85 Abs. 1 des

Berggesetzes typenmäßig zugelassen sein.

§ 3. (1) Wenn das Auftreten von Staub zu vermuten

ist, der Staublungenerkrankungen wie Silikose,

Staubgemischsilikosen, Silikatosen, Staubgemischsilikatosen

oder ähnliche Schäden verursacht

(gesundheitsgefährlicher Staub), kann die

Bergbehörde die gemäß § 100 des Berggesetzes

in Betracht kommenden Personen mit Bescheid

verpflichten, den Staub — nötigenfalls durch

Sachverständige — auf Menge, Zusammensetzung

und Korngrößenverteilung untersuchen zu

lassen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind

zu vermerken.

(2) Für Meß- und Kontrollzwecke dürfen von

den Bergbauen nur Gerätetypen verwendet werden,

die vom Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau gemäß § 85 Abs. 1 des Berggesetzes

zugelassen sind.

§ 4. (1) Die gemäß § 100 des Berggesetzes in

Betracht kommenden Personen sind verpflichtet,

die gesundheitsgefährlichem Staub (§ 3 Abs. 1)

ausgesetzten Beschäftigten in Zeitabständen, die

dem Ausmaß der Gefahr entsprechen, mindestens

jedoch alle drei Jahre, durch einen mit der Beurteilung

von Staublungenerkrankungen vertrauten

Arzt klinisch und mit Hilfe eines Röntgenfilms

untersuchen zu lassen. Die Beschäftigten

sind verpflichtet, sich der Untersuchung zu unterziehen.

(2) Über die Untersuchungsergebnisse sind

Aufzeichnungen zu führen, aus denen der Name

und das Geburtsdatum des Untersuchten, sein

Tauglichkeitsgrad für Arbeiten an Orten mit

Staub, der Tag seines Eintrittes in den Betrieb,

die Dauer und die Art seiner Beschäftigung an

Orten mit Staub sowie der Zeitpunkt der Untersuchung

zu ersehen ist.

§ 5. In Bergbauen mit gesundheitsgefährlichem

Staub (§ 3 Abs. 1) ist zur Staubbekämpfung eine

geeignete Aufsichtsperson zu bestellen. Sie ist der

Bergbehörde namhaft zu machen.

§ 6. Übertretungen dieser Verordnung werden

nach den gesetzlichen Bestimmungen bestraft.

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