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185. Verordnung: Abänderung der Anlage 10 zur Kraftfahrverordnung 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Verordnung: Abänderung der Anlage 10 zur Kraftfahrverordnung 1947.

Auf Grund der §§ 9 und 20 des Kraftfahrgesetzes

1946, BGBl. Nr. 83/1947, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung verordnet

Die Anlage 10 zur Kraftfahrverordnung 1947,

BGBl. Nr. 83/1947, hat zu lauten

Anlage 10

Bestimmungen für die amtsärztliche

Untersuchung (§ 63 Abs. 3, § 65

Abs. 1, 5 und 6, § 69 Abs 1, § 73,

§ 86 Abs. 2 und § 111).

Bestimmungen für die amtsärztliche Untersuchung

der Führerscheinwerber und Führerscheininhaber.

Allgemeines.

1. a) Führerscheinwerber, denen die angestrebte

Fahrerlaubnis nach dem Befund

ohne Einschränkung für eine oder mehrere

der Gruppen a bis f Z. 2 des § 65 Abs. 2

KFV. 1947 erteilt werden kann, sind als

„geeignet" zu begutachten.

b) Kann die Fahrerlaubnis für die Gruppen a

bis f Z. 2 des § 65 Abs. 2 KFV. 1947 nur

unter Vorschreibung bestimmter im Führerschein

gemäß § 65 Abs. 1 KFV. 1947 anzumerkender

Bedingungen oder einer Befristung

erteilt werden, so hat das Gutachten

„bedingt geeignet" zu lauten (Tragen

von Augengläsern, Tragen eines Bruchbandes

usw.).

c) Kann die Fahrerlaubnis gemäß § 65 Abs. 2

lit. e KFV. 1947 nur für ein bestimmtes

Fahrzeug nach § 9 Abs. 3 KFG. 1946 erteilt

werden, so ist der Führerscheinwerber

mit „beschränkt geeignet" zu begutachten.

d) „Nicht geeignet" hat das Gutachten für

jene Führerscheinwerber zu lauten, die zur

Führung jedes Kraftfahrzeuges nicht befähigt

erscheinen.

2. Wird ein Leiden oder Gebrechen festgestellt,

das zwar im Zeitpunkt der Untersuchung zur

Lenkung eines Kraftfahrzeuges von der Eignung

nicht ausschließt, jedoch eine die Eignung des

Führerscheinwerbers gefährdende Verschlimmerung

gewärtigen läßt, so ist die Eignung nur befristet

auszusprechen (bedingt geeignet).

3. Inhaber von Führerscheinen, mir Ausnahme

von solchen der Gruppe d Z. 2 müssen, wenn bei

ihnen ein Leiden oder Gebrechen vorgefunden

wird, das nach diesen Richtlinien einen Ausschließungsgrund

bilden würde, dann nicht als

„nicht geeignet", sondern unter Befristung auf

zwei Jahre als „bedingt geeignet" begutachtet

werden, wenn sie nach Erwerb des Führerscheines

mindestens durch zwei Jahre Kraftfahrzeuge

ohne erhebliche Anstände geführt haben

und die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß

ein Ausgleich des bestehenden Mangels durch erworbene

Übung eingetreten ist.

4. Vermag der Amtsarzt sein Gutachten über

die Eignung des Bewerbers nicht zu erstatten,

ohne diesen auf dem Fahrzeug oder während der

Fahrt beobachtet zu haben, so ist ihm auf sein

Verlangen hiezu Gelegenheit zu geben; dieser

Fahrt ist der technische Amtssachverständige beizuziehen.

Diese Bestimmung gilt insbesondere

auch bei Abgabe eines Gutachtens über die Eignung

von Bewerbern um die Erlaubnis zur Führung

bestimmter Kraftfahrzeuge (§ 9 Abs. 3

KFG. 1946).

Das Auge.

1. a) Die Sehschärfe muß mit oder ohne

Augengläser im allgemeinen auf einem

Auge mindestens 6/12 und auf dem anderen

mindestens 6/24, für die Gruppe d

Z. 1 jedoch 6/8 und 6/12 betragen. Für die

Gruppe d Z. 2 ist auf einem Auge eine Sehschärfe

von 6/6, auf dem anderen eine

solche von 6/12 erforderlich, wobei keine

stärkeren Gläser als ± 6 Diop. sphär. und

± 2 Diop.zyl. Verwendetwerden dürfen. Die

Sehschärfe ist mit international anerkannten

Sehprobentafeln zu prüfen.

b) Das Gesichtsfeld darf nicht unter 120° in

waagrechter Richtung betragen,

c) Die Augen müssen frei beweglich sein.

2. a) Wird die erforderliche Sehschärfe erst

durch das Tragen von Augengläsern erzielt,

so ist der Führerscheinwerber mit

„bedingt geeignet" zu begutachten und als

im Führerschein gemäß § 65 Abs. 1 KFV.

1947 zu vermerkende Bedingung die Verwendung

entsprechender Augengläser vorzuschreiben.

Lochbrillen (stenopäische Brillen)

dürfen nicht verwendet werden.

Zylindergläser dürfen nicht kreisrund sein.

b) Bei Fehlen oder praktischer Blindheit eines

Auges ist die Eignung zur Führung von

Kraftfahrzeugen der Gruppe d Z. 2 nicht

gegeben. Für andere Kraftfahrzeuge ist sie

nur unter folgenden, von einer Augenfachabteilung

festzustellenden Voraussetzungen

gegeben.

Die Eignung darf auf die Dauer von

höchstens zwei Jahren ausgesprochen werden

(bedingt geeignet).

Der Verlust der Sehfähigkeit des einen

Auges muß mindestens 18 Monate zurückliegen.

Beim gesunden Auge muß ein normales

Gesichtsfeld für weiß und Farben

erhalten sein, die Sehschärfe muß 6/6 betragen

und darf nicht unter Verwendung

eines Glases von mehr als ± 4 Diop. sphär.

und ± 2 Diop. zyl. erreicht werden.

Als Bedingung für die Lenkung von

Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheibe

ist für Einäugige die Benützung eines

Augenschutzes vorzuschreiben.

3. Folgende Befunde machen zur Führung

von Kraftfahrzeugen nicht geeignet

Schwere Erkrankungen der Augen oder

schwere Folgen solcher Erkrankungen, Defekte

in der unteren Gesichtsfeldhälfte beider Augen,

welche einen Quadranten und mehr betreffen,

Störung der Schlußfähigkeit der Augenlider,

Albinismus, Doppeltsehen, totale Farbenblindheit

oder Rot-Grün-Blindheit (Protanopie,

Deuteranopie). Eine Rot-Grün-Farbenschwäche

(anormale Trichromasie) ist kein Ausschließungsgrund.

Von einer Augenfachabteilung festgestellte

hochgradige Nachtblindheit. Bei Verdacht hochgradiger

Nachtblindheit ist der Führerscheinwerber

zunächst durch Ablesen schwarzer Sehprobenzeichen

auf grauem Grund zu überprüfen

und falls der Verdacht weiter besteht zur Untersuchung

an eine geeignete Augenfachabteilung zu

überweisen.

Das Ohr.

1. Im allgemeinen muß ohne Verwendung

eines Hörapparates entweder jedes Ohr für sich

ein Hörvermögen für Konversationssprache auf

mindestens 2 m aufweisen oder es muß auf

einem Ohr ein Hörvermögen von mindestens

2 m Flüstersprache gegeben sein. Für die Gruppe d

2. 1 und d Z. 2 ist jedoch ohne Verwendung

eines Hörapparates ein Hörvermögen für mindestens

3 m Flüstersprache auf beiden Ohren erforderlich

oder aber auf einem Ohr ein Hörvermögen

für 5 m Flüstersprache.

2. Ohrenkrankheiten mit Störung des Gleichgewichtes

machen zur Führung eines Kraftfahrzeuges

nicht geeignet.

Äußerer Befund.

Unbeschadet der Bestimmungen der Punkte 2

bis 4 müssen bei Kraftfahrzeuglenkern folgende

Voraussetzungen gegeben sein

1. a) Sie müssen gesund und genügend kräftig

sein, um die Bedienungseinrichtungen

eines Kraftfahrzeuges einwandfrei betätigen

zu können. Im allgemeinen müssen

sie eine Körpergröße von 155 cm, für

Gruppe d Z. 1 und d Z. 2 160 cm aufweisen.

Geringe Unterschreitungen dieser

Maße, die ohne Veränderungen am Fahrzeug

durch Verwendung eines Polsters einwandfrei

ausgeglichen werden können,

stehen einer Begutachtung mit „geeignet"

nicht entgegen.

b) Der Hals muß frei beweglich sein.

c) Wirbelgelenke und Schultergelenke müssen

frei beweglich und derart beschaffen sein,

daß die Bewegungen elastisch ausgeführt

werden können.

d) Eine Versteifung des Sprunggelenkes in annähernd

rechtem Winkel zum Unterschenkel,

oder das Fehlen von Zehen und

andere Defekte an Gliedmaßen, die für

die Führung von Kraftfahrzeugen nicht

von Belang sind, stehen einer Begutachtung

mit „geeignet" nicht entgegen.

e) Narben nach Operationen, Verwundungen

oder Krankheiten dürfen nicht überempfindlich

sein.

2. Folgende Befunde machen zur Führung von

Kraftfahrzeugen nur bedingt geeignet

a) Eingeweidevorlagerungen (Brüche), insofern

sie durch Bruchbänder sicher und

dauernd zurückgehalten werden. Als Bedingung

gemäß § 65 Abs. 1 KFV. 1947 ist

das Tragen eines Bruchbandes vorzuschreiben.

b) Angeborene Mißbildungen oder krankhafte

Veränderungen an den Beinen, insofern

diese Defekte durch orthopädische Behelfe

derart auszugleichen sind, daß die Bedienungseinrichtungen

eines Kraftfahrzeuges

ohne besondere an diesem anzubringende

Vorrichtungen einwandfrei und sicher betätigt

werden können. Als Bedingung gemäß

§ 65 Abs. 1 KFV. 1947 ist das Tragen

eines entsprechenden orthopädischen Behelfes

vorzuschreiben.

3. Folgende Befunde machen zur Führung

eines Kraftfahrzeuges nur beschränkt geeignet

a) Körpergröße unter den im Punkt 1 a angeführten

Maßen, soweit sie nicht unter

die Bestimmungen des dritten Satzes des

Punktes 1 a fällt.

b) Defekte an den Gliedmaßen, sofern sie

nicht unter die Bestimmungen des Punktes

1 d fallen und durch Einrichtungen

oder die Ausstattung des Kraftfahrzeuges

ausgeglichen werden können (§ 9 Abs. 3

KFG. 1946).

c) Vollkommene Versteifung eines Hüftgelenkes.

4. Folgende Befunde machen zur Führung

eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet

Größere Drüsenschwellungen am Hals sowie

Kröpfe, insoweit sie die Atmung behindern,

großer Wasser- oder Samenaderbruch, hochgradiger

Mastdarmvorfall, hochgradiger Gebärmuttervorfall,

insofern sie die Bewegung behindern,

Eingeweidevorlagerungen (Brüche), insoweit

sie nicht unter Punkt 2 a fallen,

Veränderungen der Röhrenknochen der Gliedmaßen,

insofern die Festigkeit der Knochen und

die Beweglichkeit der benachbarten Gelenke vermindert

ist,

Fehlen beider Oberschenkel aus dem Hüftgelenk

und sonstige Defekte an den Gliedmaßen,

insofern sie nicht unter Punkt 1 d, 2 b oder 3 b

fallen,

Fehlen beider Hände,

Fehlen einer Hand für alle einspurigen Kraftfahrzeuge.

Innerer Befund.

1. a) Kraftwagenlenker müssen geistig normal

sein; im Falle einer früheren Anhaltung

in einer Heilanstalt für Geisteskranke

muß über das völlige Freisein von Zeichen

bestehender Geisteskrankheit oder einer

dieser gleichzuhaltenden Geistesstörung ein

fachärztliches Zeugnis eingeholt werden.

b) Es dürfen keine auffälligen Störungen des

Raum- und Muskelsinnes, des Tastgefühles,

der Koordination der Muskelbewegungen,

der Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit

und des Erinnerungsvermögens

vorhanden sein.

2. Folgende Befunde machen zur Führung von

Kraftfahrzeugen nicht geeignet

Organische Erkrankungen des Zentralnervensystems,

soweit das Führen von Kraftfahrzeugen

dadurch behindert werden kann,

Anfallsleiden jeder Art, chronische Trunksucht

und andere Süchtigkeiten,

Nervenschwäche und neurotische Zustandsbilder

höheren Grades, Herzerkrankungen mit

Funktionsstörungen,

Aneurysmen der Hauptschlagader oder sonstige

höhergradige Gefäßstörungen.

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