185. Verordnung: Abänderung der Anlage 10 zur Kraftfahrverordnung 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 9 und 20 des Kraftfahrgesetzes
1946, BGBl. Nr. 83/1947, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung verordnet
Die Anlage 10 zur Kraftfahrverordnung 1947,
BGBl. Nr. 83/1947, hat zu lauten
Anlage 10
Bestimmungen für die amtsärztliche
Untersuchung (§ 63 Abs. 3, § 65
Abs. 1, 5 und 6, § 69 Abs 1, § 73,
§ 86 Abs. 2 und § 111).
Bestimmungen für die amtsärztliche Untersuchung
der Führerscheinwerber und Führerscheininhaber.
Allgemeines.
1. a) Führerscheinwerber, denen die angestrebte
Fahrerlaubnis nach dem Befund
ohne Einschränkung für eine oder mehrere
der Gruppen a bis f Z. 2 des § 65 Abs. 2
KFV. 1947 erteilt werden kann, sind als
„geeignet" zu begutachten.
b) Kann die Fahrerlaubnis für die Gruppen a
bis f Z. 2 des § 65 Abs. 2 KFV. 1947 nur
unter Vorschreibung bestimmter im Führerschein
gemäß § 65 Abs. 1 KFV. 1947 anzumerkender
Bedingungen oder einer Befristung
erteilt werden, so hat das Gutachten
„bedingt geeignet" zu lauten (Tragen
von Augengläsern, Tragen eines Bruchbandes
usw.).
c) Kann die Fahrerlaubnis gemäß § 65 Abs. 2
lit. e KFV. 1947 nur für ein bestimmtes
Fahrzeug nach § 9 Abs. 3 KFG. 1946 erteilt
werden, so ist der Führerscheinwerber
mit „beschränkt geeignet" zu begutachten.
d) „Nicht geeignet" hat das Gutachten für
jene Führerscheinwerber zu lauten, die zur
Führung jedes Kraftfahrzeuges nicht befähigt
erscheinen.
2. Wird ein Leiden oder Gebrechen festgestellt,
das zwar im Zeitpunkt der Untersuchung zur
Lenkung eines Kraftfahrzeuges von der Eignung
nicht ausschließt, jedoch eine die Eignung des
Führerscheinwerbers gefährdende Verschlimmerung
gewärtigen läßt, so ist die Eignung nur befristet
auszusprechen (bedingt geeignet).
3. Inhaber von Führerscheinen, mir Ausnahme
von solchen der Gruppe d Z. 2 müssen, wenn bei
ihnen ein Leiden oder Gebrechen vorgefunden
wird, das nach diesen Richtlinien einen Ausschließungsgrund
bilden würde, dann nicht als
„nicht geeignet", sondern unter Befristung auf
zwei Jahre als „bedingt geeignet" begutachtet
werden, wenn sie nach Erwerb des Führerscheines
mindestens durch zwei Jahre Kraftfahrzeuge
ohne erhebliche Anstände geführt haben
und die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß
ein Ausgleich des bestehenden Mangels durch erworbene
Übung eingetreten ist.
4. Vermag der Amtsarzt sein Gutachten über
die Eignung des Bewerbers nicht zu erstatten,
ohne diesen auf dem Fahrzeug oder während der
Fahrt beobachtet zu haben, so ist ihm auf sein
Verlangen hiezu Gelegenheit zu geben; dieser
Fahrt ist der technische Amtssachverständige beizuziehen.
Diese Bestimmung gilt insbesondere
auch bei Abgabe eines Gutachtens über die Eignung
von Bewerbern um die Erlaubnis zur Führung
bestimmter Kraftfahrzeuge (§ 9 Abs. 3
KFG. 1946).
Das Auge.
1. a) Die Sehschärfe muß mit oder ohne
Augengläser im allgemeinen auf einem
Auge mindestens 6/12 und auf dem anderen
mindestens 6/24, für die Gruppe d
Z. 1 jedoch 6/8 und 6/12 betragen. Für die
Gruppe d Z. 2 ist auf einem Auge eine Sehschärfe
von 6/6, auf dem anderen eine
solche von 6/12 erforderlich, wobei keine
stärkeren Gläser als ± 6 Diop. sphär. und
± 2 Diop.zyl. Verwendetwerden dürfen. Die
Sehschärfe ist mit international anerkannten
Sehprobentafeln zu prüfen.
b) Das Gesichtsfeld darf nicht unter 120° in
waagrechter Richtung betragen,
c) Die Augen müssen frei beweglich sein.
2. a) Wird die erforderliche Sehschärfe erst
durch das Tragen von Augengläsern erzielt,
so ist der Führerscheinwerber mit
„bedingt geeignet" zu begutachten und als
im Führerschein gemäß § 65 Abs. 1 KFV.
1947 zu vermerkende Bedingung die Verwendung
entsprechender Augengläser vorzuschreiben.
Lochbrillen (stenopäische Brillen)
dürfen nicht verwendet werden.
Zylindergläser dürfen nicht kreisrund sein.
b) Bei Fehlen oder praktischer Blindheit eines
Auges ist die Eignung zur Führung von
Kraftfahrzeugen der Gruppe d Z. 2 nicht
gegeben. Für andere Kraftfahrzeuge ist sie
nur unter folgenden, von einer Augenfachabteilung
festzustellenden Voraussetzungen
gegeben.
Die Eignung darf auf die Dauer von
höchstens zwei Jahren ausgesprochen werden
(bedingt geeignet).
Der Verlust der Sehfähigkeit des einen
Auges muß mindestens 18 Monate zurückliegen.
Beim gesunden Auge muß ein normales
Gesichtsfeld für weiß und Farben
erhalten sein, die Sehschärfe muß 6/6 betragen
und darf nicht unter Verwendung
eines Glases von mehr als ± 4 Diop. sphär.
und ± 2 Diop. zyl. erreicht werden.
Als Bedingung für die Lenkung von
Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheibe
ist für Einäugige die Benützung eines
Augenschutzes vorzuschreiben.
3. Folgende Befunde machen zur Führung
von Kraftfahrzeugen nicht geeignet
Schwere Erkrankungen der Augen oder
schwere Folgen solcher Erkrankungen, Defekte
in der unteren Gesichtsfeldhälfte beider Augen,
welche einen Quadranten und mehr betreffen,
Störung der Schlußfähigkeit der Augenlider,
Albinismus, Doppeltsehen, totale Farbenblindheit
oder Rot-Grün-Blindheit (Protanopie,
Deuteranopie). Eine Rot-Grün-Farbenschwäche
(anormale Trichromasie) ist kein Ausschließungsgrund.
Von einer Augenfachabteilung festgestellte
hochgradige Nachtblindheit. Bei Verdacht hochgradiger
Nachtblindheit ist der Führerscheinwerber
zunächst durch Ablesen schwarzer Sehprobenzeichen
auf grauem Grund zu überprüfen
und falls der Verdacht weiter besteht zur Untersuchung
an eine geeignete Augenfachabteilung zu
überweisen.
Das Ohr.
1. Im allgemeinen muß ohne Verwendung
eines Hörapparates entweder jedes Ohr für sich
ein Hörvermögen für Konversationssprache auf
mindestens 2 m aufweisen oder es muß auf
einem Ohr ein Hörvermögen von mindestens
2 m Flüstersprache gegeben sein. Für die Gruppe d
2. 1 und d Z. 2 ist jedoch ohne Verwendung
eines Hörapparates ein Hörvermögen für mindestens
3 m Flüstersprache auf beiden Ohren erforderlich
oder aber auf einem Ohr ein Hörvermögen
für 5 m Flüstersprache.
2. Ohrenkrankheiten mit Störung des Gleichgewichtes
machen zur Führung eines Kraftfahrzeuges
nicht geeignet.
Äußerer Befund.
Unbeschadet der Bestimmungen der Punkte 2
bis 4 müssen bei Kraftfahrzeuglenkern folgende
Voraussetzungen gegeben sein
1. a) Sie müssen gesund und genügend kräftig
sein, um die Bedienungseinrichtungen
eines Kraftfahrzeuges einwandfrei betätigen
zu können. Im allgemeinen müssen
sie eine Körpergröße von 155 cm, für
Gruppe d Z. 1 und d Z. 2 160 cm aufweisen.
Geringe Unterschreitungen dieser
Maße, die ohne Veränderungen am Fahrzeug
durch Verwendung eines Polsters einwandfrei
ausgeglichen werden können,
stehen einer Begutachtung mit „geeignet"
nicht entgegen.
b) Der Hals muß frei beweglich sein.
c) Wirbelgelenke und Schultergelenke müssen
frei beweglich und derart beschaffen sein,
daß die Bewegungen elastisch ausgeführt
werden können.
d) Eine Versteifung des Sprunggelenkes in annähernd
rechtem Winkel zum Unterschenkel,
oder das Fehlen von Zehen und
andere Defekte an Gliedmaßen, die für
die Führung von Kraftfahrzeugen nicht
von Belang sind, stehen einer Begutachtung
mit „geeignet" nicht entgegen.
e) Narben nach Operationen, Verwundungen
oder Krankheiten dürfen nicht überempfindlich
sein.
2. Folgende Befunde machen zur Führung von
Kraftfahrzeugen nur bedingt geeignet
a) Eingeweidevorlagerungen (Brüche), insofern
sie durch Bruchbänder sicher und
dauernd zurückgehalten werden. Als Bedingung
gemäß § 65 Abs. 1 KFV. 1947 ist
das Tragen eines Bruchbandes vorzuschreiben.
b) Angeborene Mißbildungen oder krankhafte
Veränderungen an den Beinen, insofern
diese Defekte durch orthopädische Behelfe
derart auszugleichen sind, daß die Bedienungseinrichtungen
eines Kraftfahrzeuges
ohne besondere an diesem anzubringende
Vorrichtungen einwandfrei und sicher betätigt
werden können. Als Bedingung gemäß
§ 65 Abs. 1 KFV. 1947 ist das Tragen
eines entsprechenden orthopädischen Behelfes
vorzuschreiben.
3. Folgende Befunde machen zur Führung
eines Kraftfahrzeuges nur beschränkt geeignet
a) Körpergröße unter den im Punkt 1 a angeführten
Maßen, soweit sie nicht unter
die Bestimmungen des dritten Satzes des
Punktes 1 a fällt.
b) Defekte an den Gliedmaßen, sofern sie
nicht unter die Bestimmungen des Punktes
1 d fallen und durch Einrichtungen
oder die Ausstattung des Kraftfahrzeuges
ausgeglichen werden können (§ 9 Abs. 3
KFG. 1946).
c) Vollkommene Versteifung eines Hüftgelenkes.
4. Folgende Befunde machen zur Führung
eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet
Größere Drüsenschwellungen am Hals sowie
Kröpfe, insoweit sie die Atmung behindern,
großer Wasser- oder Samenaderbruch, hochgradiger
Mastdarmvorfall, hochgradiger Gebärmuttervorfall,
insofern sie die Bewegung behindern,
Eingeweidevorlagerungen (Brüche), insoweit
sie nicht unter Punkt 2 a fallen,
Veränderungen der Röhrenknochen der Gliedmaßen,
insofern die Festigkeit der Knochen und
die Beweglichkeit der benachbarten Gelenke vermindert
ist,
Fehlen beider Oberschenkel aus dem Hüftgelenk
und sonstige Defekte an den Gliedmaßen,
insofern sie nicht unter Punkt 1 d, 2 b oder 3 b
fallen,
Fehlen beider Hände,
Fehlen einer Hand für alle einspurigen Kraftfahrzeuge.
Innerer Befund.
1. a) Kraftwagenlenker müssen geistig normal
sein; im Falle einer früheren Anhaltung
in einer Heilanstalt für Geisteskranke
muß über das völlige Freisein von Zeichen
bestehender Geisteskrankheit oder einer
dieser gleichzuhaltenden Geistesstörung ein
fachärztliches Zeugnis eingeholt werden.
b) Es dürfen keine auffälligen Störungen des
Raum- und Muskelsinnes, des Tastgefühles,
der Koordination der Muskelbewegungen,
der Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit
und des Erinnerungsvermögens
vorhanden sein.
2. Folgende Befunde machen zur Führung von
Kraftfahrzeugen nicht geeignet
Organische Erkrankungen des Zentralnervensystems,
soweit das Führen von Kraftfahrzeugen
dadurch behindert werden kann,
Anfallsleiden jeder Art, chronische Trunksucht
und andere Süchtigkeiten,
Nervenschwäche und neurotische Zustandsbilder
höheren Grades, Herzerkrankungen mit
Funktionsstörungen,
Aneurysmen der Hauptschlagader oder sonstige
höhergradige Gefäßstörungen.