185. Verordnung: Anordnungen über die Bestellung des provisorischen Kultusgemeindevorstandes und die vorläufige Besorgung der Gemeindeangelegenheiten der neu errichteten israelitischen Kultusgemeinde Salzburg.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Gesetzes vom
21. März 1890, RGBl. Nr. 57, betreffend die
Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der
israelitischen Religionsgesellschaft, wird verordnet
§ 1. Für die in § 1 der Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 4. August
1952, BGBl. Nr. 184, bezeichnete israelitische
Kultusgemeinde in Salzburg ist ein provisorischer
Kultusgemeindevorstand, bestehend aus
fünf Mitgliedern, durch Wahl zu bestellen.
§ 2. Bei dieser. Wahl sind alle israelitischen
Männer und Frauen wahlberechtigt, die im
Bundeslande Salzburg ihren ordentlichen Wohnsitz
haben und zum Gemeinderat der Landeshauptstadt
Salzburg oder zu einer Ortsgemeindevertretung
einer Ortsgemeinde im Bundeslande
Salzburg wahlberechtigt sind (§§ 19 und 95 der
Salzburger Gemeindewahlordnung, Landesgesetz
vom 12. August 1949, LGBl. Nr. 40).
§ 3. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte (§ 2),
der die Wählbarkeit zum Gemeinderat der
Landeshauptstadt Salzburg oder zur Ortsgemeindevertretung
einer Ortsgemeinde des
Bundeslandes Salzburg besitzt (§ 42 und 43 beziehungsweise
§ 95 der zitierten Wahlordnung).
§ 4. Die Mitglieder des provisorischen Kultusgemeindevorstandes
werden, abgesehen von der
Bestimmung des § 8 Abs. 3, auf Grund des
gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen
Verhältniswahlrechtes gewählt.
§ 5. Bei der Wahl des provisorischen Kultusgemeindevorstandes
sind die Bestimmungen des
II. Hauptstückes der Salzburger Gemeindewahlordnung
vom 12. August 1949, LGBl. Nr. 40,
mit Ausnahme der darin für anwendbar erklärten
§§ 71 Abs. 3, 72, 76 und 77 dem Sinne nach
anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts
anderes vorschreibt.
§ 6. (1) Die nach dem bezogenen Salzburger
Landesgesetze den Wahlbehörden zukommenden
Aufgaben obliegen dem Wahlausschuß.
(2) Der Wahlausschuß besteht aus einem Vorsitzenden
als Wahlleiter und zwei weiteren Mitgliedern.
Sie werden vom Landeshauptmann aus
der Mitte der zum provisorischen Kultusgemeindevorstand
wählbaren Personen (§ 3) berufen.
(3) Eine Berufung gegen die Entscheidung des
Wahlausschusses ist unzulässig.
§ 7. Ein Wahlvorschlag muß von mindestens
zehn Wählern unterfertigt sein.
§ 8. (1) Die Wahlhandlung hat in Salzburg zu
erfolgen und wird vom Wahlausschuß in Anwesenheit
eines Vertreters des Magistrates der
Landeshauptstadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde,
der die Einhaltung der Wahlvorschriften
zu überwachen hat, durchgeführt.
(2) Die Wählerstimmen können auch im Postwege
in verschlossenem Umschlag spätestens bis
zum Ende des Wahltages abgegeben werden.
(3) Falls nur ein Wahlvorschlag überreicht
wird, entfällt die Wahl und gelten die in diesem
Wahlvorschlag namhaft gemachten Personen als
gewählt.
§ 9. (1) Der provisorische Kultusgemeindevorstand
wählt unter der Leitung des ältesten
Mitgliedes den provisorischen Kultusgemeindevorsteher
und dessen Stellvertreter.
(2) Einwendungen gegen die Wahl können
binnen drei Tagen beim Magistrat der Landeshauptstadt
Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde
eingebracht werden; eine Berufung
gegen die Entscheidung hierüber ist unzulässig.
(3) Der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg
als Bezirksverwaltungsbehörde kann auf
Grund von solchen Einwendungen sowie auf
Grund von Wahrnehmungen seines Vertreters
bei der Wahlhandlung diese für ungültig erklären
und eine neue Wahl anordnen, wenn bei
dem über die erwähnten Einwendungen oder
Wahrnehmungen eingeleiteten Verfahren Rechtswidrigkeiten
festgestellt, worden sind, deren
Unterbleiben ein anderes Wahlergebnis zur Folge
gehabt hätte.
(4) Die gewählten Vorstandsmitglieder sind
dem Landeshauptmann im Wege des Magistrates
der Landeshauptstadt Salzburg anzuzeigen.
§ 10. (1) Der provisorische Kultusgemeindevorstand
besorgt die Angelegenheiten der Kultusgemeinde,
bis die Wahl und Konstituierung
des ordentlichen Kultusgemeindevorstandes gemäß
den zu erlassenden Statuten erfolgt ist.
(2) Der provisorische Kultusgemeindevorstand
hat den Entwurf eines Statutes der Kultusgemeinde
zu verfassen und binnen eines Monates
nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Wege
des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg
dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11. Der provisorische Kultusgemeindevorsteher
oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz
in den Sitzungen des provisorischen Kultusgemeindevorstandes,
vertritt die Kultusgemeinde
nach außen, vollzieht seine Beschlüsse und führt
die laufenden Geschäfte.