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185_1952 AT

185. Verordnung: Anordnungen über die Bestellung des provisorischen Kultusgemeindevorstandes und die vorläufige Besorgung der Gemeindeangelegenheiten der neu errichteten israelitischen Kultusgemeinde Salzburg.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Verordnung: Anordnungen über die Bestellung des provisorischen Kultusgemeindevorstandes und die vorläufige Besorgung der Gemeindeangelegenheiten der neu errichteten israelitischen Kultusgemeinde Salzburg.

Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Gesetzes vom

21. März 1890, RGBl. Nr. 57, betreffend die

Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der

israelitischen Religionsgesellschaft, wird verordnet

§ 1. Für die in § 1 der Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 4. August

1952, BGBl. Nr. 184, bezeichnete israelitische

Kultusgemeinde in Salzburg ist ein provisorischer

Kultusgemeindevorstand, bestehend aus

fünf Mitgliedern, durch Wahl zu bestellen.

§ 2. Bei dieser. Wahl sind alle israelitischen

Männer und Frauen wahlberechtigt, die im

Bundeslande Salzburg ihren ordentlichen Wohnsitz

haben und zum Gemeinderat der Landeshauptstadt

Salzburg oder zu einer Ortsgemeindevertretung

einer Ortsgemeinde im Bundeslande

Salzburg wahlberechtigt sind (§§ 19 und 95 der

Salzburger Gemeindewahlordnung, Landesgesetz

vom 12. August 1949, LGBl. Nr. 40).

§ 3. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte (§ 2),

der die Wählbarkeit zum Gemeinderat der

Landeshauptstadt Salzburg oder zur Ortsgemeindevertretung

einer Ortsgemeinde des

Bundeslandes Salzburg besitzt (§ 42 und 43 beziehungsweise

§ 95 der zitierten Wahlordnung).

§ 4. Die Mitglieder des provisorischen Kultusgemeindevorstandes

werden, abgesehen von der

Bestimmung des § 8 Abs. 3, auf Grund des

gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen

Verhältniswahlrechtes gewählt.

§ 5. Bei der Wahl des provisorischen Kultusgemeindevorstandes

sind die Bestimmungen des

II. Hauptstückes der Salzburger Gemeindewahlordnung

vom 12. August 1949, LGBl. Nr. 40,

mit Ausnahme der darin für anwendbar erklärten

§§ 71 Abs. 3, 72, 76 und 77 dem Sinne nach

anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts

anderes vorschreibt.

§ 6. (1) Die nach dem bezogenen Salzburger

Landesgesetze den Wahlbehörden zukommenden

Aufgaben obliegen dem Wahlausschuß.

(2) Der Wahlausschuß besteht aus einem Vorsitzenden

als Wahlleiter und zwei weiteren Mitgliedern.

Sie werden vom Landeshauptmann aus

der Mitte der zum provisorischen Kultusgemeindevorstand

wählbaren Personen (§ 3) berufen.

(3) Eine Berufung gegen die Entscheidung des

Wahlausschusses ist unzulässig.

§ 7. Ein Wahlvorschlag muß von mindestens

zehn Wählern unterfertigt sein.

§ 8. (1) Die Wahlhandlung hat in Salzburg zu

erfolgen und wird vom Wahlausschuß in Anwesenheit

eines Vertreters des Magistrates der

Landeshauptstadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde,

der die Einhaltung der Wahlvorschriften

zu überwachen hat, durchgeführt.

(2) Die Wählerstimmen können auch im Postwege

in verschlossenem Umschlag spätestens bis

zum Ende des Wahltages abgegeben werden.

(3) Falls nur ein Wahlvorschlag überreicht

wird, entfällt die Wahl und gelten die in diesem

Wahlvorschlag namhaft gemachten Personen als

gewählt.

§ 9. (1) Der provisorische Kultusgemeindevorstand

wählt unter der Leitung des ältesten

Mitgliedes den provisorischen Kultusgemeindevorsteher

und dessen Stellvertreter.

(2) Einwendungen gegen die Wahl können

binnen drei Tagen beim Magistrat der Landeshauptstadt

Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde

eingebracht werden; eine Berufung

gegen die Entscheidung hierüber ist unzulässig.

(3) Der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg

als Bezirksverwaltungsbehörde kann auf

Grund von solchen Einwendungen sowie auf

Grund von Wahrnehmungen seines Vertreters

bei der Wahlhandlung diese für ungültig erklären

und eine neue Wahl anordnen, wenn bei

dem über die erwähnten Einwendungen oder

Wahrnehmungen eingeleiteten Verfahren Rechtswidrigkeiten

festgestellt, worden sind, deren

Unterbleiben ein anderes Wahlergebnis zur Folge

gehabt hätte.

(4) Die gewählten Vorstandsmitglieder sind

dem Landeshauptmann im Wege des Magistrates

der Landeshauptstadt Salzburg anzuzeigen.

§ 10. (1) Der provisorische Kultusgemeindevorstand

besorgt die Angelegenheiten der Kultusgemeinde,

bis die Wahl und Konstituierung

des ordentlichen Kultusgemeindevorstandes gemäß

den zu erlassenden Statuten erfolgt ist.

(2) Der provisorische Kultusgemeindevorstand

hat den Entwurf eines Statutes der Kultusgemeinde

zu verfassen und binnen eines Monates

nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Wege

des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg

dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11. Der provisorische Kultusgemeindevorsteher

oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz

in den Sitzungen des provisorischen Kultusgemeindevorstandes,

vertritt die Kultusgemeinde

nach außen, vollzieht seine Beschlüsse und führt

die laufenden Geschäfte.

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