185. Verordnung: 2. Staatsbürgerschafts- und Namensänderungsgebührenverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 TP. 2 Anmerkung 2 des
Gebührengesetzes 1946, BGBl. Nr. 184, in der
geltenden Fassung wird verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen vom 7. Februar 1947, BGBl. Nr. 58,
über die Gebühren von amtlichen Ausfertigungen,
betreffend die Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft und die Bewilligung zur
Änderung des Namens von Einzelpersonen wird
wie folgt ergänzt und geändert
1. Im Titel der Verordnung ist dem Wort
„Einzelpersonen" unter Weglassung des diesem
Wort folgenden Punktes anzufügen: „(Staatsbürgerschafts-
und Namensänderungsgebührenverordnung)."
2. Im § 8 Abs. 1 Z. 1 wird die Ziffer „18.000"
durch die Ziffer „36.000" ersetzt.
3. Im § 8 Abs. 1 Z. 2 wird die Ziffer „18.000"
durch die Ziffer „36.000" ersetzt.
4. Im § 8 Abs. 1 Z. 4 wird die Ziffer „3.000"
durch die Ziffer „12.000" ersetzt.
5. Im § 8 Abs. 3 wird die Ziffer „10" durch die
Ziffer „20" ersetzt.
Artikel II.
Diese Verordnung findet auf alle jene Fälle
Anwendung, bei denen die in § 4 Abs. 1 der
Verordnung vom 7. Februar 1947, BGBl. Nr. 58,
vorgesehene Verständigung nach dem 31. Juli
1951 beim zuständigen Finanzamt einlangt.