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185_1951 AT

185. Verordnung: 2. Staatsbürgerschafts- und Namensänderungsgebührenverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Verordnung: 2. Staatsbürgerschafts- und Namensänderungsgebührenverordnung.

Auf Grund des § 14 TP. 2 Anmerkung 2 des

Gebührengesetzes 1946, BGBl. Nr. 184, in der

geltenden Fassung wird verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Finanzen vom 7. Februar 1947, BGBl. Nr. 58,

über die Gebühren von amtlichen Ausfertigungen,

betreffend die Verleihung der österreichischen

Staatsbürgerschaft und die Bewilligung zur

Änderung des Namens von Einzelpersonen wird

wie folgt ergänzt und geändert

1. Im Titel der Verordnung ist dem Wort

„Einzelpersonen" unter Weglassung des diesem

Wort folgenden Punktes anzufügen: „(Staatsbürgerschafts-

und Namensänderungsgebührenverordnung)."

2. Im § 8 Abs. 1 Z. 1 wird die Ziffer „18.000"

durch die Ziffer „36.000" ersetzt.

3. Im § 8 Abs. 1 Z. 2 wird die Ziffer „18.000"

durch die Ziffer „36.000" ersetzt.

4. Im § 8 Abs. 1 Z. 4 wird die Ziffer „3.000"

durch die Ziffer „12.000" ersetzt.

5. Im § 8 Abs. 3 wird die Ziffer „10" durch die

Ziffer „20" ersetzt.

Artikel II.

Diese Verordnung findet auf alle jene Fälle

Anwendung, bei denen die in § 4 Abs. 1 der

Verordnung vom 7. Februar 1947, BGBl. Nr. 58,

vorgesehene Verständigung nach dem 31. Juli

1951 beim zuständigen Finanzamt einlangt.

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