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185. Bundesgesetz: Rohstofflenkungsgesetz 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Bundesgesetz: Rohstofflenkungsgesetz 1949.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Lieferung und der Bezug von Waren

der im nachfolgenden bezeichneten Warengruppen

unterliegt der Genehmigung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau, insoweit

dies durch Anordnungen, die die näheren Bestimmungen

über das Genehmigungsverfahren zu

enthalten haben, bestimmt wird; in der gleichen

Weise können für die genannten Waren Lieferauflagen

vorgeschrieben werden

1. Eisenschrott einschließlich Gußbruch,

2. Rohblei, -zink, -zinn, -nickel, -kupfer und

Kupferlegierungen und Altmetalle,

3. Erdöl und seine Derivate, Benzol,

4. Häute und Felle von Rind, Roß, Kalb und

daraus hergestelltes Leder,

5. Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle, Lignite,

Koks, Briketts,

6. Wolle, Baumwolle, Zellwolle, Kunstseide,

Flachs, Hanf, Jute, Hadern (auch Halbfabrikate

und Garne).

§ 2. Vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

an dürfen Unternehmungen, die der

Genehmigungspflicht gemäß § 1 unterliegende

Waren erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen,

einlagern, für sich oder andere verwahren

oder damit handeln, Rechtsgeschäfte über

solche Waren nur im Rahmen der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und der in dessen Durchführung

erlassenen Anordnungen abschließen.

§ 3. Die Anordnungen gemäß § 1 erläßt das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

nach Anhörung des Rohstofflenkungsausschusses

(§ 8). Sie sind in der „Wiener Zeitung"

kundzumachen und treten am dritten Tage nach

ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.

§ 4. (1) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann zum Zwecke der Durchführung

des Genehmigungsverfahrens die im § 2

genannten Unternehmungen verpflichten, Meldungen

über die Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung

genehmigungspflichtiger Waren (§ 1),

den Zu- und Abgang sowie den Lagerbestand an

diesen Waren zu den von ihm festzusetzenden

Terminen zu erstatten sowie Auskünfte über

Betriebsverhältnisse zu erteilen.

(2) Behörden, Ämter und Anstalten des Bundes,

der Länder, der Gemeinden und der öffentlich-

rechtlichen Körperschaften, zu deren Gunsten Genehmigungen

gemäß § 1 erteilt wurden, haben dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

auf Aufforderung Auskünfte über ihre Betriebs- und

Versorgungsverhältnisse zu erteilen.

§ 5. (1) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau oder die von ihm beauftragten

Stellen (§ 6) können durch gehörig legitimierte

Organe die gemäß § 4 zu erteilenden Meldungen

und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die

Meldepflichtigen die angeforderten Meldungen

nicht zeitgerecht abgegeben haben, diese an Ort

und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen feststellen

lassen.

(2) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den

Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme

in die Aufzeichnungen zu gewähren sowie

jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft

zu erteilen.

§ 6. Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann zur Durchführung der ihm aus

diesem Gesetz erwachsenden Aufgaben die Einrichtungen

der gesetzlichen Interessenvertretungen

und der für die Produktions- und Absatzregelung

bestehenden gemeinsamen Organisationen der Erzeuger

genehmigungspflichtiger Waren und solcher

Organisationen der Händler mit diesen Waren

heranziehen.

§ 7. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes

unterliegende Waren im Außenhandelsverkehr

einführt, hat dies anläßlich der Anmeldungen zur

Zollabfertigung auf dem vorgeschriebenen Formblatt

dem zuständigen Zollamt zu melden.

§ 8. (1) Zur Beratung und Begutachtung der

Fragen der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Regelung wird beim Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau ein Rohstofflenkungsausschuß

errichtet. Der Rohstofflenkungsausschuß

setzt sich aus je sechs Vertretern der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und des

Österreichischen Arbeiterkammertages und aus je

zwei Vertretern der Landwirtschaftskammer für

Niederösterreich und Wien als geschäftsführende

Stelle der Landwirtschaftskammern Österreichs

und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes zusammen.

Die Vertreter werden auf Vorschlag der

entsendenden Interessenvertretung vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau bestellt.

(2) Den Vorsitz im Rohstofflenkungsausschuß

führt der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau,

der sich von einem Beamten seines Ministeriums

vertreten lassen kann. Der Rohstofflenkungsausschuß

ist nach Bedarf, mindestens aber

einmal vierteljährlich, vom Vorsitzenden einzuberufen.

Darüber hinaus kann er vom Vorsitzenden

jederzeit einberufen werden. Er ist einzuberufen,

wenn der begründete Antrag einer der

im Ausschuß vertretenen Körperschaften es verlangt.

(3) Der Rohstofflenkungsausschuß gibt sich seine

Geschäftsordnung selbst; diese bedarf der Genehmigung

des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau.

§ 9. (1) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann zur Deckung des Aufwandes,

der sich bei der Durchführung der vorgesehenen

Aufgaben ergibt, Kostenbeiträge einheben. Die

Höhe dieser Kostenbeiträge wird vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen auf Vorschlag des Rohstofflenkungsausschusses

durch Anordnung bestimmt.

(2) Dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau steht das Recht zu, rückständige

Kostenbeiträge im Verwaltungswege einzubringen.

§ 10. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund

dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen werden,

sofern nicht ein gerichtlich zu verfolgender oder

nach anderen Vorschriften strenger zu ahndender

Tatbestand vorliegt, von der örtlichen zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen

mit Geld bis zu 500.000 S oder mit

Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

§ 11. Das Mitglied des Rohstofflenkungsausschusses,

das während der Dauer seiner Bestellung

oder nach Erlöschen seiner Funktion ein

ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit bekanntgewordenes

und als solches bezeichnetes Geschäfts-

oder Betriebsgeheimnis durch Mitteilung oder Veröffentlichung

verletzt oder es zu seinem Vorteil

oder eines anderen Vorteil verwertet, wird, wenn

die Handlung nicht nach einer anderen Vorschrift

mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Vergehens

mit Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren

bestraft.

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend

mit 1. Juli 1949 in Kraft.

(2) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt

mit 31. Dezember 1949.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau betraut.

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