185. Bundesgesetz: Rohstofflenkungsgesetz 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Lieferung und der Bezug von Waren
der im nachfolgenden bezeichneten Warengruppen
unterliegt der Genehmigung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau, insoweit
dies durch Anordnungen, die die näheren Bestimmungen
über das Genehmigungsverfahren zu
enthalten haben, bestimmt wird; in der gleichen
Weise können für die genannten Waren Lieferauflagen
vorgeschrieben werden
1. Eisenschrott einschließlich Gußbruch,
2. Rohblei, -zink, -zinn, -nickel, -kupfer und
Kupferlegierungen und Altmetalle,
3. Erdöl und seine Derivate, Benzol,
4. Häute und Felle von Rind, Roß, Kalb und
daraus hergestelltes Leder,
5. Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle, Lignite,
Koks, Briketts,
6. Wolle, Baumwolle, Zellwolle, Kunstseide,
Flachs, Hanf, Jute, Hadern (auch Halbfabrikate
und Garne).
§ 2. Vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
an dürfen Unternehmungen, die der
Genehmigungspflicht gemäß § 1 unterliegende
Waren erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen,
einlagern, für sich oder andere verwahren
oder damit handeln, Rechtsgeschäfte über
solche Waren nur im Rahmen der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und der in dessen Durchführung
erlassenen Anordnungen abschließen.
§ 3. Die Anordnungen gemäß § 1 erläßt das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
nach Anhörung des Rohstofflenkungsausschusses
(§ 8). Sie sind in der „Wiener Zeitung"
kundzumachen und treten am dritten Tage nach
ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.
§ 4. (1) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann zum Zwecke der Durchführung
des Genehmigungsverfahrens die im § 2
genannten Unternehmungen verpflichten, Meldungen
über die Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung
genehmigungspflichtiger Waren (§ 1),
den Zu- und Abgang sowie den Lagerbestand an
diesen Waren zu den von ihm festzusetzenden
Terminen zu erstatten sowie Auskünfte über
Betriebsverhältnisse zu erteilen.
(2) Behörden, Ämter und Anstalten des Bundes,
der Länder, der Gemeinden und der öffentlich-
rechtlichen Körperschaften, zu deren Gunsten Genehmigungen
gemäß § 1 erteilt wurden, haben dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
auf Aufforderung Auskünfte über ihre Betriebs- und
Versorgungsverhältnisse zu erteilen.
§ 5. (1) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau oder die von ihm beauftragten
Stellen (§ 6) können durch gehörig legitimierte
Organe die gemäß § 4 zu erteilenden Meldungen
und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die
Meldepflichtigen die angeforderten Meldungen
nicht zeitgerecht abgegeben haben, diese an Ort
und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen feststellen
lassen.
(2) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den
Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme
in die Aufzeichnungen zu gewähren sowie
jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft
zu erteilen.
§ 6. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann zur Durchführung der ihm aus
diesem Gesetz erwachsenden Aufgaben die Einrichtungen
der gesetzlichen Interessenvertretungen
und der für die Produktions- und Absatzregelung
bestehenden gemeinsamen Organisationen der Erzeuger
genehmigungspflichtiger Waren und solcher
Organisationen der Händler mit diesen Waren
heranziehen.
§ 7. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes
unterliegende Waren im Außenhandelsverkehr
einführt, hat dies anläßlich der Anmeldungen zur
Zollabfertigung auf dem vorgeschriebenen Formblatt
dem zuständigen Zollamt zu melden.
§ 8. (1) Zur Beratung und Begutachtung der
Fragen der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Regelung wird beim Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau ein Rohstofflenkungsausschuß
errichtet. Der Rohstofflenkungsausschuß
setzt sich aus je sechs Vertretern der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und des
Österreichischen Arbeiterkammertages und aus je
zwei Vertretern der Landwirtschaftskammer für
Niederösterreich und Wien als geschäftsführende
Stelle der Landwirtschaftskammern Österreichs
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes zusammen.
Die Vertreter werden auf Vorschlag der
entsendenden Interessenvertretung vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau bestellt.
(2) Den Vorsitz im Rohstofflenkungsausschuß
führt der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau,
der sich von einem Beamten seines Ministeriums
vertreten lassen kann. Der Rohstofflenkungsausschuß
ist nach Bedarf, mindestens aber
einmal vierteljährlich, vom Vorsitzenden einzuberufen.
Darüber hinaus kann er vom Vorsitzenden
jederzeit einberufen werden. Er ist einzuberufen,
wenn der begründete Antrag einer der
im Ausschuß vertretenen Körperschaften es verlangt.
(3) Der Rohstofflenkungsausschuß gibt sich seine
Geschäftsordnung selbst; diese bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau.
§ 9. (1) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann zur Deckung des Aufwandes,
der sich bei der Durchführung der vorgesehenen
Aufgaben ergibt, Kostenbeiträge einheben. Die
Höhe dieser Kostenbeiträge wird vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen auf Vorschlag des Rohstofflenkungsausschusses
durch Anordnung bestimmt.
(2) Dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau steht das Recht zu, rückständige
Kostenbeiträge im Verwaltungswege einzubringen.
§ 10. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund
dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen werden,
sofern nicht ein gerichtlich zu verfolgender oder
nach anderen Vorschriften strenger zu ahndender
Tatbestand vorliegt, von der örtlichen zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen
mit Geld bis zu 500.000 S oder mit
Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
§ 11. Das Mitglied des Rohstofflenkungsausschusses,
das während der Dauer seiner Bestellung
oder nach Erlöschen seiner Funktion ein
ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit bekanntgewordenes
und als solches bezeichnetes Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnis durch Mitteilung oder Veröffentlichung
verletzt oder es zu seinem Vorteil
oder eines anderen Vorteil verwertet, wird, wenn
die Handlung nicht nach einer anderen Vorschrift
mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Vergehens
mit Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren
bestraft.
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend
mit 1. Juli 1949 in Kraft.
(2) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt
mit 31. Dezember 1949.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau betraut.