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185. Verordnung: Gerichtliche Einbringungs- und Amtswirtschaftsverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Verordnung: Gerichtliche Einbringungs- und Amtswirtschaftsverordnung — GEAV.

Auf Grund des § 17, Z. 1, des Bundesgesetzes

vom 22. April 1948, B. G. Bl. Nr. 109, über

die Einbringung der gerichtlichen Gebühren,

Kosten und Geldstrafen (Gerichtliches Einbringungsgesetz

1948 — GEG. 1948) wird verordnet

I. Kapitel.

Berechnung der Gebühren und Kosten.

§ 1. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Gerichtsgebühren und Kosten, für deren

Eingang das Gericht von Amts wegen zu sorgen

hat (§ 1 GEG. 1948), sind von dem Kostenbeamten

des Gerichtes, erster Instanz zu berechnen.

Gebühren sind jene Beträge, die von den

Parteien für die Inanspruchnahme der Gerichte

zu entrichten sind; Kosten sind alle übrigen im

§ 1 GEG. 1948 genannten Beträge mit Ausnahme

der Geldstrafen und verfallenen Beträge (§ 1,

Z. 2, GEG. 1948).

(2) Kostenbeamte sind in der Regel die Leiter

der einzelnen Geschäftsabteilungen. Ausnahmsweise

können auch andere geeignete Beamte der

Geschäftsstelle vom Gerichtsvorsteher zu Kostenbeamten

bestellt werden, erforderlichenfalls auch

für mehrere Geschäftsabteilungen.

(3) Die Berechnung besteht in der Anführung

der einzelnen bereits entstandenen Gebühren-

und Kostenbeträge unter Angabe der Berechnungsgrundlagen

und der angewendeten Vorschriften

sowie der geschuldeten Endsumme im

„Zahlungsauftrag" (§ 9). Soweit Kosten vom

Richter oder dem damit betrauten Beamten bemessen

werden, sind diese. Beträge einzusetzen.

(4) Für jeden Zahlungsauftrag ist eine Einhebungsgebühr

von 1 S ohne Rücksicht auf die

Zahl der Schuldner zu entrichten und im Zahlungsauftrag

anzuführen.

§ 2. Zuständigkeit.

Die Berechnung nimmt der Kostenbeamte jenes

Gerichtes erster Instanz vor, bei dem das Verfahren

anhängig ist. Diesem Gericht sind jene

Gebühren und Kosten, die bei einem anderen

Gerichte entstanden sind (ersuchtes Gericht,

Rechtsmittelgericht), bekanntzugeben; es bestimmt

die Höhe der Gebühren und Kosten,

sofern es sich nicht um Auslagen handelt, die

sofort bezahlt werden müssen [§ 42, Abs. (3)].

§ 3. Zeitpunkt der Berechnung.

(1) 1. In bürgerlichen Rechtssachen ist die

Berechnung, abgesehen von den Ausnahmen der

Z. 2 und des § 4, Abs. (2), spätestens unmittelbar

nach Beendigung des Verfahrens in

jeder Instanz vorzunehmen, zu einem früheren

Zeitpunkt jedoch dann, wenn Zweckmäßigkeitsgründe

hiefür sprechen, insbesondere wenn die

Einbringung gefährdet ist oder das Verfahren

länger als sechs Monate gedauert hat.

2. Eine gesonderte Berechnung ist dann vorzunehmen,

wenn für dritte Personen Beträge

einzubringen sind (§ 1, Z. 7, GEG. 1948).

3. In Strafsachen geschieht die Berechnung in

der Regel sofort nach rechtskräftiger Beendigung

des Verfahrens.

(2) Die Berechnung ist außen auf dem Akt

in auffallender Schrift oder durch Stampiglienaufdruck

ersichtlich zu machen (zum Beispiel

„Kosten bis Bl. Z. 21 berechnet. 6. Oktober

1947, Unterschrift").

§ 4. Berechnung im Falle Armenrechtes.

(1) Wenn in einem Streitverfahren für eine

arme Partei Kosten aus Amtsgeldern vorgeschossen

wurden, so sind solche Kosten und die Gerichtsgebühren,

von deren Entrichtung die arme

Partei vorläufig befreit war, einzubringen

1. von der armen Partei selbst, wenn ihr das

Armenrecht entzogen oder sie sonst zur Nachzahlung

der Beträge verpflichtet wird (§§ 68,

71, ZPO.);

2. bei ihrem Gegner, wenn diesem der Ersatz

der Prozeßkosten rechtskräftig auferlegt wurde

oder er die Bezahlung durch Vergleich übernommen

hat (§ 70 ZPO.).

(2) Im Falle des Abs. (1), 2. 2, hat der Kostenbeamte

die Berechnung erst nach rechtskräftiger

Beendigung des Verfahrens vorzunehmen. Erforderlichenfalls

hat er den Akt dem Richter zur

Entscheidung vorzulegen.

(3) Diese Bestimmungen gelten im Verfahren

außer Streitsachen und im Strafverfahren auf

Grund einer Privatanklage sinngemäß.

(4) Im Exekutionsverfahren berechnet der

Kostenbeamte des Exekutionsgerichtes die Gebühren

und Kosten nach Abschluß des Exekutionsverfahrens,

spätestens aber ein Jahr nach Beginn

der Exekution.

§ 5. Ersichtlichmachung des

Armenrechtes.

(1) In den Fällen des § 4 ist sogleich nach

Erteilung des Armenrechtes in der Anmerkungsspalte

des Registers mit Farbstift der Vermerk

GV. anzubringen).

(2) Der Vermerk ist abzustreichen

a) wenn das Verfahren rechtskräftig erledigt

wird, ohne daß dem Gegner der armen

Partei eine Kostenersatzpflicht auferlegt

wird; zum Beispiel durch ein die Klage

der armen Partei abweisendes Urteil

b) wenn der Gegner der armen Partei die

Gebühren und Kosten entrichtet hat;

c) wenn die Gebühren und Kosten berechnet

wurden [§ 1, Abs. (3) und § 4, Abs. (2)].

§ 6. Persönliche Gebührenfreiheit

und Gebührenvormerkung.

Wenn an einem Verfahren eine Person teilnimmt,

die aus einem anderen Grunde als dem

des Armenrechtes die persönliche Gebuhrenfreiheit

oder die Gebührenvormerkung nach den

Bestimmungen über die Gerichtsgebühren genießt,

so ist in Ansehung der Gebühren wie bei

der Teilnahme einer armen Partei vorzugehen.

§ 7. Verzeichnung der Gebühren

und Kosten.

Die im Laufe eines Verfahrens entstehenden

Gebühren und Kosten sind, soweit sie nicht sofort

eingebracht werden, in einer in die Augen

fallenden Weise, allenfalls auf der Innenseite des

Aktendeckels oder auf einem besonderen, dem

Akte anzuschließenden Blatt, zu verzeichnen. Dies

gilt auch im Falle des Armerbrechtes, der persönlichen

Gebührenfreiheit oder der Gebührenvormerkung.

§ 8. Unterbleiben der Berechnung.

(1) Die Berechnung der Gebühren und Kosten

entfällt, wenn einer Aufforderung zu deren Entrichtung

in Gerichtskostenmarken (§ 10) ordnungsgemäß

Folge geleistet wurde.

(2) In bürgerlichen Rechtssachen kann der

Kostenbeamte von der Berechnung der Gebühren

und Kosten absehen, wenn mit Grund angenommen

werden darf, daß die Einbringung ergebnislos

bleiben wird. Dies vermerkt der Kostenbeamte

im Akt, wobei er den Grund hiefür kurz

angibt. Auf diesen Umstand ist außen am Akt

unter Anführung der Blattzahl hinzuweisen (zum

Beispiel „Kostenberechnung unterblieben, Bl.

Z. 25".).

(3) Im Strafverfahren unterbleibt die Berechnung,

wenn der Richter die Kosten für uneinbringlich

erklärt [§ 391, Abs. (3), StPO.].

II. Kapitel.

Die Einbringung von Gebühren, Kosten und

Geldstrafen.

§ 9. Zahlungsauftrag.

(1) Zur Einreibung der im § 1 GEG. 1948

genannten Beträge dient, sofern nicht Sonderbestimmungen

für die Einhebung von Geldstrafen,

verfallenen Beträgen oder Zehr- und

Ganggeldern der Vollstrecker Anwendung finden,

der „Zahlungsauftrag" nach Geo.Form. Nr. 15.

Das Formblatt wird im Großformat für umfangreiche

Bemessungen und im Kleinformat hergestellt.

Der Zahlungsauftrag enthält die Aufforderung,

den berechneten Betrag (§ 1) binnen 14 Tagen

nach Zustellung bei sonstiger Eintreibung

auf das Postscheckkonto der Einbringungsstelle

(§ 12) einzuzahlen; dieser Betrag kann nicht mehr

in Gerichtskostenmarken berichtigt werden. Der

Zahlungsauftrag ist im Durchschreibeverfahren

dreifach herzustellen.

(2) Kommen mehrere Zahlungspflichtige in Betracht,

die für denselben Betrag zur ungeteilten

Hand haften, so werden alle in dem Zahlungsauftrag

als Zahlungspflichtige angeführt. Die

Aufforderung zur Zahlung ist an sämtliche

Zahlungspflichtige zu richten. In dem Zahlungsauftrag

ist zu vermerken, daß durch die Zahlung

eines Zahlungspflichtigen die übrigen von ihrer

Verbindlichkeit gegenüber dem Bundesschatz

befreit werden. In diesem Fall sind weitere Ausfertigungen

für die Zustellungen an alle Zahlungspflichtigen

herzustellen.

(3) Ist ein Betrag zugunsten eines Dritten

einzuheben [§ 3, Abs. (1), Z. 2], so ist dessen

Name, Beruf und Anschrift am Schlusse des

Zahlungauftrages anzuführen. Dies gilt als Auftrag

an die Einbringungsstelle, den eingegangenen

Betrag an die empfangsberechtigte Person

oder Stelle zu überweisen. In diesem Falle ist

womöglich ein Erlagschein für das Postscheckkonto

des Empfangsberechtigten anzuchließen.

(4) Auf der für die Einbringungsstelle bestimmten

Atisfertigung des Zahlungsauftrages [§ 13,

Abs. (3)] hat der Kostenbeamte anzugeben, was

ihm über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse

des Zahlungspflichtigen bekannt ist

und welche Gegenstände im Sinne des § 5 GEG.

1948 zurückbehalten wurden.

§ 10. Aufforderung zur Entrichtung

der Gebühren und Kosten in

Gerichtskostenmarken.

(1) Werden Gebühren, im § 1, Z. 3, GEG. 1948

angeführte Kosten des Strafverfahrens im engeren

Sinne oder im § 1, Z. 6, GEG. 1948, angeführte

Kosten in bürgerlichen (Rechtssachen

geschuldet, beträgt der zu entrichtende Gesamtbetrag

nicht mehr als 100 S und ist keine Gebührensteigerung

enthalten, so kann der Kostenbeamte

vor Erlassung des Zahlungauftrages den

Zahlungspflichtigen mit Geo. Form. Nr. 15 b

auffordern, den geschuldeten Betrag binnen

acht Tagen nach Zustellung in Gerichtskostenmarken

zu entrichten. Eine solche Aufforderung

soll vor allem dann ergehen, wenn mit der Entrichtung

des Betrages gerechnet werden kann. Sie

ist in der Regel sogleich nach Entstehung des

Gebührenanspruches oder Feststellung des Kostenersatzpflichtigen

zu erlassen und mit Zustellausweis

zuzustellen.

(2) Der Kostenbeamte hat die Aufforderung in

ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis

nach Geo. Form. Nr. 18 einzutragen, die

Abfertigung der Aufforderung im Akt zu vermerken

und das Einlangen der Gerichtskostenmarken

zu überwachen.

(3) Wird der Betrag vom Zahlungspflichtigen

nicht in Gerichtskostenmarken, sondern in Geld

entrichtet, so ist er nicht zur Anschaffung von

Kostenmarken zu verwenden, vielmehr in der

Amtsrechnung zu verrechnen (§§ 46, 51).

(4) Der Zahlungspflichtige kann durch Rücksendung

die Zahlungsaufforderung mit dem

Vermerk „Ersuche um Erlassung des Zahlungsauftrages"

außer Kraft setzen. Der Kostenbeamte

hat in diesem Falle, ebenso wie bei fruchtlosem

Ablauf der Frist [Abs. (1)] gemäß § 9 vorzugehen.

Der Zahlungspflichtige kann keinen, Antrag auf

Berichtigung (§ 23) der Zahlungsaufforderung

stellen. Er kann bei Rücksendung der Zahlungsaufforderung

auf offensichtliche Fehler in der

Berechnung aufmerksam machen; bei Erlassung

des Zahlungsauftrages kann hierauf Bedacht

genommen werden.

§ 11. Abfertigung des Zahlungsauftrages.

(1) Der Kostenbeamte hat die Urschrift und

sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages

mit Rotstift deutlich zu bezeichnen und zwar

a) in Zivilrechtssachen mit den Buchstaben

Ziv,

b) in Strafsachen mit den Buchstaben Str,

c) bei Einhebung eines Betrages zugunsten

eines Dritten [§ 3, Abs. (1), Z. 2] mit dem

Buchstaben D.

(2) Der Kostenbeamte hat sämtliche Ausfertigungen

des Zahlungsauftrages unter dar Bezeichnung

des Gerichtes zu unterfertigen und die Abgabe

zur Abfertigung bei dem Vermerk über

die Kostenberechnung [§ 3, Abs. (2)] ersichtlich

zu machen.

(3) Der Kostenbeamte hat das Rücklangen des

Zahlungsauftrages zu überwachen und zu diesem

Zwecke ein Verzeichnis der abgefertigten Zahlungsaufträge

zu führen.

§ 12. Einbringungsstelle.

(1) Mit der Einbringung, das ist der Einhebung

und der Eintreibung, ist die Einbringungsstelle

betraut; sie besteht in Verbindung mit der Verwahrungsabteilung

beim Oberlandesgericht für

dessen ganzen Sprengel.

(2) Zum Leiter der Einbringungsstelle und

dessen Stellvertreter sind mit den Verrechnungsvorschriften

besonders vertraute Beamte des

Fachdienstes zu bestellen, die die Erfordernisse

eines leitenden Beamten der Geschäftsstelle (§ 30,

Abs. (2) Geo.] erfüllen. Zu den mit der Führung

der Kostenvorschreibungsbücher betrauten Beamten

und zum Rechnungsführer sind Beamte

des Fachdienstes zu bestellen; erstere müssen im

Exekutions- und Grundbuchsverfahren besondere

Erfahrungen besitzen.

(3) Die Einbringungsstelle ist dem Scheckverkehr

des Postsparkassenamtes angeschlossen.

Sie besitzt ein eigenes, von der Verwahrungsabteilung

getrenntes Konto. Von ihrem Konto

wird am 10., 20. und Letzten jedes Monates das

Kontoguthaben in auf ganze Hunderter abgerundeten

Beträgen vom Postsparkassenamte selbsttätig

auf das Postschecksubkonto des zuständigen

Oberlandesgerichtspräsidiums übertragen. Fällt

einer dieser Tage auf einen Sonntag oder gesetzlichen

Feiertag, so erfolgt die Abbuchung am

folgenden Werktag. Die abgebuchten Beträge

sind als Abfuhr an das Präsidium des Oberlandesgerichtes

zu verrechnen.

(4) Über das Postscheckkonto dürfen außer

dem Leiter der Einbringungsstelle und seinem

Stellvertreter nur jene Beamten verfügen, die vom

Präsidenten des Oberlandesgerichtes als zeichnungsberechtigt

erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung

sind jene Beamten ausgeschlossen,

die mit der Ausgabeverrechnung

betraut sind. Zu einer Verfügung über das Konto

ist die gemeinsame Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten

erforderlich. Die verfügungsberechtigten

Personen haben bei allen Unterschriften

im Scheckverkehr das Siegel der Einbringungsstelle

beizusetzen; dieses ist vom Leiter der Einbringungsstelle

(seinem Stellvertreter) sorgfältig

zu verwahren. Im übrigen gelten die Bestimmungen

des V. Kapitels sinngemäß.

§ 13. Einhebung.

(1) Das Gericht hat sämtliche Ausfertigungen

des Zahlungsauftrages der Einbringungsstelle zu

übersenden. Diese trägt den einzubringenden

Betrag entsprechend, seiner Zugehörigkeit zu

einer der in § 11, Abs. (1), genannten Gruppen,

in einer der drei Abteilungen des Kostenvorschreibungsbuches

(§ 14) ein und vermerkt in

Spalte 5 Name und Adresse des allenfalls berechtigten

Dritten. Eine Ausfertigung des Zahlungsauftrages

wird durch Stampiglienaufdruck

mit dem Aktenzeichen der Einbringungsstelle

(§ 22) versehen und dem Gericht zurückgestellt;

der Kostenbeamte legt sie ohne Ordnungsnummer

und Blattzahl vorne im Akt ein und merkt das

Einlangen im Verzeichnis [§ 11, Abs. (3)] an.

(2) Unter der Stampiglie der Einbringungsstelle

wird eine Ausfertigung von dem mit der Erledigung

betrauten Beamten unterfertigt und unter

Anschluß eines mit dem Aktenzeichen (§ 22)

versehenen Erlagscheines der Einbringungsstelle

an den Zahlungspflichtigen mit Zustellausweis

zugestellt. Der Zahlungsauftrag wird mit der

Zustellung wirksam.

(3) Die mit den Angaben nach § 9, Abs. (4),

versehene Ausfertigung wird von der Einbringungsstelle

vorläufig zurückbehalten.

(4) Kann dar Zahlungsauftrag dem Zahlungspflichtigen

nicht zugestellt werden, so hat die

Einbringungsstelle dessen Ausforschung einzuleiten.

Bleibt diese ergebnislos, so ist diese Post

des Kostenvorschreibungsbuches, wenn auch späterhin

der Aufenthalt nicht bekannt wird, nach

Ablauf des auf die Eintragung folgenden Jahres

zu löschen. Ist eine dritte Person empfangsberechtigt,

so ist diese von dem Zustellhindernis

durch die Einbringungsstelle zu verständigen.

§ 14. Kostenvorschreibungsbuch.

(1) Das Kostenvorschreibungsbuch wird nach

Geo. Form. Nr. 112 geführt. Es gliedert sich in

drei Abteilungen

a) für Gebühren und Kosten in Zivilrechtssachen;

b) für Gebühren, Kosten, Geldstrafen, Verfallsbeträge

und Haftungsbeträge im Strafverfahren;

c) für Beträge, die zugunsten einer dritten

Person oder Stelle einzuheben sind.

(2) Die Eintragung geschieht unter fortlaufender

Nummer, in jeder Abteilung jährlich mit 1

beginnend. In Spalte 2 sind sämtliche Zahlungspflichtige

einzutragen; auf eine Solidarhaftung

ist in Spalte 5 hinzuweisen. Dort sind auch die

Kosten der Einbringung zu vermerken. Nach

ihrem Eingang ist der Vermerk zu streichen.

In Spalte 3 sind das Gericht, die Geschäftszahl

des Gerichtsaktes, die Bezeichnung des Gegenstandes

und das Datum des Zahlungsauftrages

einzutragen.

§ 15. Tagesnachweisung, Verrechnung

der eingezahlten Beträge,

(1) Für die bei der Einbringungsstelle eingehenden

Beträge ist für jeden Tag eine Tagesnachweisung

nach Geo.Form. Nr. 112 a zu führen.

(2) Geht ein im Kostenvorschreibungsbuch eingetragener

Betrag bei der Einbringungsstelle ein,

so trägt der Rechnungsführer (§ 16) die eingegangenen

Beträge in die Spalten 1 bis 4 der

Tagesnachweisung ein. Der mit der Führung des

Kostenvorschreibungsbuches betraute Beamte

bucht auf Grund der Tagesnachweisung die eingegangenen

Beträge, soweit sie nicht die Einbringungskosten

oder Mehrzahlungen betreffen, entsprechend

ihrer Zugehörigkeit zu einer der drei

Abteilungen des Kostenvorschreibungsbuches in

der Spalte jenes (Monates, in welchem der Betrag

eingeht, streicht, wenn der Gesamtbetrag eingegangen

ist, die Post des Kostenvorschreibungsbuches

ab (§ 409 Geo.), setzt den gebuchten Betrag

in die entsprechenden Spalten 5 bis 8 der

Tagesnachweisung ein und stellt diese dem Rechnungsführer

zur Eintragung in der Amtsrechnung

zurück.

(3) Wurde ein Betrag eingezahlt, der im Kostenvorschreibungsbuch

nicht eingetragen ist, oder

wurde eine Mehrzahlung oder Doppelzahlung

geleistet, so sind solche Beträge in Spalte 9 der

Tagesnachweisung einzusetzen.

(4) Ist hinsichtlich eines Betrages eine dritte

Person oder Stelle empfangsberechtigt (§ 1, Z. 7,

GEG. 1948), so überweist der Rechnungsführer

den eingezahlten Betrag, mit Ausnahme der

Kosten der Einbringung und allfälligier Mehrzahlungen,

an den Empfangsberechtigten [§ 9,

Abs. (3)]. In diesem Falle ist die zurückbehaltene

Ausfertigung des Zahlungsauftrages [§ 13,

Abs. (3)] der Tagesnachweisung anzuschließen

und dient als Ausgabebeleg.

§ 16. Amtsrechnung und Geldbuch

der Einbringungsstelle.

(1) Über die Ein- und Ausgänge bei der Einbringungsstelle

ist eine Amtsrechnung nach Geo.-

Form. Nr. 114 und ein Geldbuch nach Geo.Form.

Nr. 113 von dem hiemit betrauten Beamten

der Einbringungsstelle (Rechnungsführer) zu

führen. Spalte 5 der Amtsrechnung enthält

die Tagessummen der Spalten 5 bis 7, Spalte 8

die Tagessummen der Spalten 8 und 9 der Tagesnachweisung

(§ 15). Die in Spalte 8 angeführten

Beträge sind im Geldbuch nach den Posten der

Tagesnachweisung getrennt einzutragen. In Spalte

6 der Amtsrechnung sind Rückzahlungen einzutragen,

die infolge Berichtigung des Zahlungsauftrages

(§ 23) oder Nachlaß von Gebühren

und Kosten (§ 24) vorzunehmen sind. „In Spalte

9 der Amtsrechnung sind Zahlungen an

empfangsberechtigte Dritte und Rückzahlungen

von zuviel oder irrig eingezahlten Beträgen zu

buchen. Wenn es der Umfang der Auszahlungen

erforderlich macht, können Ausgabeverzeichnisse

geführt werden. In diesem (Falle ist lediglich die

Tagessumme dieser Verzeichnisse in den Spalten

6 und 9 der Amtsrechnung täglich einzutragen.

(2) Erfolgt eine Mehr- oder Doppelzahlung,

wurde ein Betrag irrtümlich eingezahlt oder ist

ein Betrag auf ein anderes Konto der Justizverwaltung

zu überweisen, so sind solche Beträge

vom Rechnungsführer in ein Verzeichnis aufzunehmen

und mindestens einmal im Monat dem

Präsidenten des Oberlandesgerichtes oder dem

von diesem damit betrauten Richter zur Entscheidung

über die Rückzahlung vorzulegen.

(3) Wurde jedoch ein Betrag eingezahlt, für

den der Zahlungsgrund nicht feststeht, so hat der

Rechnungsführer die erforderlichen Erhebungen

zu pflegen. Sind solche Beträge zurückzuzahlen,

so ist nach Abs. (2) vorzugehen.

(4) Im übrigen sind für die Führung der Amtsrechnung

und des Geldbuches die Bestimmungen

des IV. Kapitels sinngemäß anzuwenden.

§ 17. Einleitung der Eintreibung.

(1) Die Einbringungsstelle hat das Einlangen

der im Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen

Beträge zu überwachen. Nach fruchtlosem Ablauf

der Zahlungsfrist hat sie die ordnungsgemäße

Zustellung des Zahlungauftrages zu prüfen und

die zwangsweise Eintreibung namens des Bundesschatzes

beim Zahlungspflichtigen einzuleiten.

(2) Von der Eintreibung ist abzusehen, wenn

der einzutreibende Betrag 2 S nicht übersteigt.

Diese Kleinbeträge sind am Ende eines jeden

Jahres im Kostenvorschreibungsbuch zu löschen,

sofern seit der Abfertigung des Zahlungsauftrages

bereits ein Monat verstrichen ist. Auf Geldstrafen

finden die vorstehenden Bestimmungen keine

Anwendung.

(3) Zum Zwecke der Eintreibung hat die Einbringungsstelle

einen Exekutionsantrag unter Anschluß

des mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit

versehenen Zahlungsauftrages [§ 13, Abs. (3)]

und eines Erlagscheines der Einbringungsstelle

dem zuständigen Exekutionsgericht zu übermitteln.

Die Wahl des Exekutionsmittels bleibt

der Einbringungsstelle überlassen. Von einer

Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung

ist bei Einbringung von Beträgen unter

50 S abzusehen. Eine Zwangsverwaltung oder

Zwangsversteigerung von Liegenschaften ist nur

zu beantragen, wenn deren Durchführung im

Hinblick auf die Höhe des einzutreibenden Betrages

und sonstige Umstände nicht unzweckmäßig

ist.

§ 18. Vollzug der Eintreibung.

(1) Verständigungen und Aufforderungen) im

Zuge der Eintreibung hat das Exekutionsgericht

an die Einbringungstelle als Vertreterin des

Bundesschatzes zu richten und ihr nach Beendigung

der Eintreibung die hiebei entstandenen

Gebühren und Kosten bekanntzugeben. Die der

Einbringungsstelle zukommenden Beträge sind

ohne Verzug auf ihr Postscheckkonto zu überweisen.

Im Falle der Ergebnislosigkeit der Eintreibung

hat der Vollstrecker anläßlich des Vollzuges

die sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse

des Zahlungspflichtigen zu

erheben und das Ergebnis der Einbringungsstelle

mitzuteilen.

(2) Wenn sich im Zuge der Eintreibung besondere

Vorfälle ereignen, insbesondere wenn eine

Klage nach §§ 35 bis 37 EO. droht, hat die Einbringungsstelle

die Beschlußfassung des Präsidenten

des Oberlandesgerichtes oder des von

diesem damit betrauten Richters einzuholen.

Zur Empfangnahme von Klagen, zur Prozeßführung

und zur Stellung des Antrages auf Eröffnung

des Konkurses ist nicht die Einbringungsstelle,

sondern nur die Finanzprokuratur ermächtigt.

Die Einbringungsstelle kann in jedem Fall

die Finanzprokuratur um Führung der Exekution

ersuchen.

(3) Ist ein Betrag nach dem Ergebnis des Offenbarungseidesverfahrens

(§§ 47 ff. EO.) als nicht

einbringlich anzusehen, so ist die Post im Kostenvorschreibungsbuch

zu löschen (§ 20). War ein

Dritter empfangsberechtigt, so ist er von der

Uneinbringlichkeit durch die Einbringungsstelle

zu verständigen. Derzeit uneinbringliche Beträge

über 2000 S sind in ein Überwachungsbuch zu

übertragen, das für mehrere Jahre zu führen ist.

Es hat zu enthalten Fortlaufende Zahl, Tag der

Eintragung, Aktenzeichen der Einbringungsstelle

(§ 22), Gegenstand und Betrag. Am Ende jedes

Jahres hat die Einbringungsstelle über die Vermögens-

und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen

Erhebungen zu pflegen und

allenfalls nötige Exekutionsschritte einzuleiten;

insbesondere ist der Zahlungspflichtige bei Vorliegen

der Voraussetzungen des § 49 EO. zur

neuerlichen Ablegung des Offenbarungseides

zu verhalten. Geht der Betrag später ein, so wird

die Eintragung im Überwachungsbuch abgestrichen

und der Betrag im Kostenvorschreibungsbuch

neu, eingetragen. Bei Eingang eines Teilbetrages

ist die Betragsangabe im Überwachungsbuch

schräg durchzustreichen und durch die

Angabe des verbleibenden Betrages zu ersetzen.

Der eingegangene Teilbetrag ist im Kostenvorschreibungsbuch

neu einzutragen.

§ 19. Einstellung der Exekution.

Die Einbringungsstelle hat den Antrag auf

Einstellung (Einschränkung) der Exekution beim

Exekutionsgericht insbesondere zu stellen

a) Wienini der Betrag eingezahlt wurde;

b) wenn die Eintragung des Betrages im

Kostenvorschreibungsbuch aus den Gründen

des § 20, Abs. (1), lit. b bis d gelöscht

wurde;

c) wenn die Voraussetzungen der §§ 35 bis

37 EO. anerkannt werden [§ 18, Abs. (2)];

d) wenn der zum Empfang berechtigte Dritte

erklärt hat, auf die Forderung oder deren

zwangsweise Eintreibung zu. "verzichten

oder die Exekution selbst zu führen.

§ 20. Löschung im Kostenvorscheibungsbuch.

(1) Die Löschung einer Eintragung im Kostenvorschreibungsbuch

darf nur auf Anordnung des

Leiters der Einbringungsstelle in folgenden Fällen

vorgenommen werden

a) bei Uneinbringlichkeit [§ 13, Abs. (4), § 18,

Abs. (3)];

b) bei Kleinbeträgen [§ 17, Abs. (2)];

c) bei Berichtigung des Zahlungsauftrages

(§ 23);

d) bei Nachlaß des, Betrages (§ 24).

(2) Löschungen sind in Spalte 19 des Kostenvorschreibungsbuches

einzutragen. Bei gänzlicher

Löschung ist die betreffende Post abzustreichen.

§ 21. Rückständige Posten im

Kostenvorschreibungsbuch.

Alle am Ende des Jahres noch offenen Posten

sind in Spalte 20 des Kostenvorschreibungsbuches

einzutragen. Diese Rückstände sind im Kostenvorschreibungsbuch

des neuen Jahres vor den neu

einzutragenden Posten unter der Überschrift

„Rückständige Posten" in der Reihenfolge der

Jahrgänge und Postzahlen der früheren Kostenvorschreibungsbücher

vollinhaltlich zu übertragen.

Weitere Eintragungen bei den übertragenden

Posten werden im neuen Kostenvorschreibungsbuch

vorgenommen.

§ 22. Akten der Einbringungsstelle.

Alle Stücke, welche die gleiche Post des Kostenvorschreibungsbuches

betreffen, sind unter dem

Gattungszeichen KVB und der Bezeichnung des

jeweiligen Abschnittes des Kostenvorschreibungsbuches

zu einem Akt zu vereinigen. Das Aktenzeichen

wird gebildet durch Hinzufügen der

Postnummer des Kostenvorschreibungsbuches

und der beiden letzten Ziffern des Jahres, zum

Beispiel KVB-Ziv-10/47.

§ 23. Berichtigung des Zahlungsauftrages.

(1) Der Antrag des Zahlungspflichtigen auf

Berichtigung des Zahlungsauftrages (§ 7, GEG.

1948) ist bei der Einbringungsstelle einzubringen.

Diese vermerkt auf dem Berichtgungsantrag unter

Anführung des Aktenzeichens (§ 22) den im

Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen Betrag,

die hierauf bereits geleisteten Zahlungen und das

Datum der Zustellung des Zahlungsauftrages und

übersendet den Berichtigungsantrag dem Gericht,

von dem der Zahlungsauftrag stammt.

(2) Hat der Kostenbeamte auf Grund des Berichtigungsantrages

die Einbringung aufgeschoben

[§ 7 Abs. (2), GEG. 1948], so hat er hievon die

Einbringungsstelle zu verständigen; sie hat diesen

Umstand in Spalte 5 des Kostenvorschreibungsbuches

zu vermerken und die Aufschiebung einer

etwa bereits eingeleiteten Exekution zu veranlassen.

(3) In der Entscheidung über den Berichtigungsantrag

ist auch die allfällige Rückzahlung bereits

eingezahlter Beträge [Abs. (1)] anzuordnen. Die

Entscheidung ist von der zuständigen Stelle [§ 7,

Abs. (3), GEG. 1948] dem Zahlungspflichtigen,

der Einbringungsstelle und dem Gericht zuzustellen.

(4) Auf Grund der Entscheidung hat die Einbringungsstelle

die erforderlichen Verfügungen

zu treffen. Hat eine Zahlung zu entfallen oder

wurde der Betrag herabgesetzt, so hat die Einbringungsstelle

die betreffende Post im Kostenvorschreibungsbuch

ganz oder teilweise zu löschen

(§ 20). Eine bereits eingeleitete Exekution

ist einzustellen oder einzuschränken (§ 19). Auf

Grund der in der Entscheidung enthaltenen Anordnung

[Abs. (3)] sind bereits eingezahlte Beträge

ganz oder teilweise zurückzuzahlen.

(5) Ist auf Grund der Berichtigung ein höherer

Betrag, als ursprünglich berechnet wurde, einzuheben,

so hat der Kostenbeamte des Gerichtes

für den Unterschiedsbetrag einen neuen Zahlungsauftrag

auszufertigen.

(6) Diese Bestimmungen sind bei Berichtigung

durch den Revisor oder durch das Bundesministerium

für Justiz sinngemäß anzuwenden.

§ 24. Stundung und Nachlaß von

Gebühren und Kosten.

(1) Gesuche um Stundung oder Nachlaß der

Gebühren und Kosten sind bei der Einbringungsstelle

einzubringen. Diese vermerkt auf dem

Gesuche unter Anführung des Aktenzeichens

(§ 22) den im Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen

Betrag sowie die hierauf bereits geleisteten

Zahlungen und leitet das Gesuch, sofern

sie nicht selbst zur Entcheidung befugt ist, unmittelbar

an die zuständige Stelle weiter (§ 9

GEG. 1948).

(2) Hat die Einbringungsstelle auf Grund eines

solchen Gesuches die Einbringung aufgeschoben,

so finden die Bestimmungen des § 23, Abs. (2),

sinngemäße Anwendung.

(3) In der Entscheidung über Gesuche um Stundung

oder Nachlaß ist auch eine allfällige Rückzahlung

bereits eingezahlter Beträge [Abs. (1)]

anzuordnen. Die Entscheidung ist von der hiezu

berufenen Stelle (§ 9 GEG. 1948) dem Zahlungspflichtigen

und der Einbringungestelle zuzustellen.

(4) Die bewilligte Stundung ist im Kostenvorschreibungsbuch

zu vermerken; der Ablauf der

Frist ist zu überwachen. Bei Nachlaß der Gebühren

und Kosten erfolgt die Löschung im Kostenvorschreibungsbuch

(§ 20) und die Rückzahlung

von bereits eingezahlten Beträgen. Bei Stundung

und Nachlaß hat die Einbringungsstelle die notwendigen

Exekutionsschritte (insbesondere Einstellung,

Einschränkung oder Aufschiebung) zu

veranlassen.

§ 25. Aufforderung zum Erlag eines

Kostenvorschusses.

Die Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses

muß enthalten, welche Folgen bei Unterbleiben

des Erlages eintreten werden. (Der Aufforderung

ist ein mit der Geschäftszahl versehener

Erlagschein des Gerichtes oder, falls der Betrag

bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht

zu erlegen ist, dieser Stelle anzuschließen.

§ 26. Einbringung von Geldstrafen,

für verfallen erklärten Beträgen

und Haftungsbeträgen.

Für die Einbringung von Geldstrafen aller Art,

die von den ordentlichen Gerichten, den Arbeitsgerichten

und den Stellen, deren Kanzleigeschäfte

von den Gerichten besorgt werden, verhängt werden

oder deren Einbringung den Gerichten obliegt,

ferner, sofern nicht besondere Vorschriften

bestehen, für die Einbringung von Beträgen, die

vom Gericht für verfallen erklärt worden sind

und für (Haftungsbeträge nach den §§ 18, 19 des

Bedarfsdeckungsstrafgesetzes 1947, B. G. Bl.

Nr. 146, gelten die Bestimmungen des II. Kapitels

mit folgenden Abweichungen

1. Die (Erlassung des Zahlungsauftrages ist stets

vom Richter anzuordnen.

2. Die Einbringung dieser Beträge darf mit jener

von anderen Beträgen nicht verbunden werden.

3. Die Zahlungsfrist beträgt acht Tage

(§ 409 StPO.).

4. Zur Einhebung ist der „Auftrag zur Zahlung

einer Geldstrafe" nach Geo.Form. Nr. 15 a zu

verwenden. Dieser ist vom Kostenbeamten zweifach

im Durchschreibeverfahren zu erlassen. Eine

Ausfertigung wird unter Anschluß eines Erlagscheines

des Gerichtes dem Verurteilten — nicht

seinem Verteidiger — mit Zustellausweis zugestellt.

5. Bei Geldstrafen und für verfallen erklärten

Beträgen, die nach besonderen Vorschriften nicht

der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten

Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen

Verfügung, womit die Einbringung angeordnet

wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche

die Beträge abzuführen sind. Als solche ist bei

Geldstrafen, die zu dem im §,7 StPO. bestimmten

Zwecke zu verwenden sind, der Vorsteher des

Gerichtes anzugeben.

6. Die Geschäftsabteilung hat das Einlangen der

Beträge im Kalender zu überwachen. Wenn die

Frist fruchtlos verstreicht, stellt der Kostenbeamte

eine weitere Ausfertigung des Auftrages zur Zahlung

der Geldstrafe her, versieht die Ausfertigungen

des Auftrages mit rotem Farbstift mit den

Buchstaben Str, im (Falle der Ziffer 5 mit dem

Buchstaben D, bestätigt die Vollstreckbarkeit und

übersendet beide der Einbringungsstelle. Bei Beträgen

gemäß Z. 5 sind die vom Richter angeführten

Stellen zu. vermerken.

7. Die Einbringungsstelle hat diese Beträge in

das Kostenvorschreibungsbuch einzutragen, versieht

eine Ausfertigung des Auftrages durch

Stampiglienaufdruck mit dem Aktenzeichen des

Kostenvorschreibungsbuches und stellt sie dem

Gericht zurück (§ 13, Abs. (1)]. Die Einbringungsstelle

hat sofort — ohne neuerliche Zustellung des

Auftrages an den Zahlungspflichtigen — die Eintreibung

im Sinne der §§ 17 ff. durchzuführen.

8. Für die Verrechnung der in Z. 5 genannten

Beträge gelten die Bestimmungen des § 15,

Abs. (4), sinngemäß.

9. Von der Uneinbringlichkeit hat die Einbringungsstelle

das Gericht zu verständigen.

III. Kapitel.

Sonderbestimmungen für die Einbringung von

Gebühren und Kosten des Strafverfahrens und

der Unterbringung in einer Bundesanstalt für

Erziehungsbedürftige.

§ 27. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Wenn der Richter die Kosten des Strafverfahrens

für uneinbringlich erklärt (§ 391 StPO.),

ist der Beschluß in jedem Falle dem Staatsanwalt

(staatsanwaltschaftlichen Funktionär beim Bezirksgerichte)

zuzustellen (§ 78 StPO.).

(2) ,Für die Entscheidung über die Verpflichtung

der unterhaltspflichtigen Angehörigen eines Verurteilten

zum Ersatz der Kosten seiner Unterbringung

in einem Arbeitshaus (§ 12 Arbeitshausgesetz,

B.G.Bl. Nr. 167/1932) und über die Einbringlichkeit

der Unterbringungskosten bei diesen

Personen, gelten die Bestimmungen des § 34,

Abs. (1) und (3), der Durchführungsverordnung

zum Arbeitshausgesetz, B. G.Bl. Nr: 232/1933, in

der Fassung der Verordnung B. G. Bl. Nr. 523/

1935.

(3) Sind die Kosten des Strafverfahrens nicht

als uneinbringlich erkannt worden, so hat der Richter

die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (§ 28)

und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren

Bemessung ihm obliegt, und die. Einbringung der

Gebühren und Kosten des Strafverfahrens

(§ 381 StPO.) anzuordnen,

(1) Im übrigen gelten für die Einbringung

der Gebühren und Kosten die Bestimmungen des

I. und II. Kapitels mit folgender Ausnahme

Wurde im Verfahren vor dem Volksgericht der

Vermögensverfall ausgesprochen (Volksgerichtsverfahrens-

und Vermögensverfallsgesetz 1947,

B. G. Bl. Nr. 213), so sind die bis zum Zeitpunkt

der Urteilsfällung entstandenen Kosten des Strafverfahrens

vom Volksgericht der Einbringungsstelle

mit dem ausgefertigten Zahlungsauftrag

bekanntzugeben und von dieser im Kostenvorschreibungsbuch

einzutragen. Der. Ausspruch

über den Vermögensverfall ist im Zahlungsauftrag

zu vermerken. Ausfertigungen des Zahlungsauf-

trages werden von der Einbringungsstelle an den

Zahlungspflichtigen und an die Verwertungsstelle

(Bundesministerium für Vermögenssicherung und

Wirtschaftsplanung) zugestellt. Diese Zustellung

gilt als Anmeldung der Forderung bei der Verwertungsstelle

(§ 21 des oben genannten Verfassungsgesetzes).

Können die Kosten auf diese Weise

nicht hereingebracht werden oder handelt es sich

um Kosten des Strafverfahrens im engeren Sinne

oder des Strafvollzuges, die erst nach Urteilsfällung

entstanden sind, so sind solche Kosten aus

dem etwa später erworbenen Vermögen des Zahlungspflichtigen

nach den Bestimmungen des I.

und II. Kapitels einzubringen.

§ 28. Pauschalkostenbeitrag, Sätze.

(1) Der Pauschalkostenbeitrag gemäß § 381,

Abs. (1), Z. 1, StPO. beträgt

I. bei einem Schuldspruch

II. Falls das Strafverfahren auf andere Weise

als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet

worden ist und der Privatankläger, Privatbeteiligte

oder Anzeiger kostenersatzpflichtig ist [§ 390,

Abs. (1) und (4), StPO.]

(2) In den Fällen des Abs. {1), Abschnitt II,

lit. d, ist im Verfahren auf Grund einer Privatanklage

kein Pauschalkostenbeitrag zu entrichten,

wenn keine Hauptverhandlung stattgefunden hat

und auch keine Zeugen- und Sachverständigengebühren

erwachsen sind.

§ 29. Weitere Bestimmungen über

den Pauschalkostenbeitrag.

(1) Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages

im Rahmen der im § 28 festgesetzten Mindest-

und Höchstbeträge sind folgende Umstände zu

berücksichtigen

a) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen,

b) die Belastung der Sicherheitsbehörden und

Gerichte durch das Verfahren,

c) die dem Gerichte erwachsenen, nicht besonders

zu ersetzenden Auslagen [§ 381,

Abs. (1), Z. 1, StPO.], insbesondere die Gebühren

der Zeugen und Schöffen sowie die

Gebühren für auswärtige Amtshandlungen,

und zwar in den Fällen b und c unter Bedachtnahme

auf die in Betracht kommenden Anschuldigungspunkte.

Der Pauschalkostenbeitrag ist insbesondere

dann mit einem höheren Betrag zu bemessen,

wenn der Ersatzpflichtige erfolglos ein

Rechtsmittel ergriffen hat. Vor der Entscheidung

sind etwa nötige Erhebungen über die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Ersatzpflichtigen zu pflegen..

(2) Ist der Beschuldigte in einem Strafverfahren

mehrerer strafbarer Handlungen schuldig erkannt

worden, so bestimmt sich der Pauschalkostenbeitrag

nach der strafbaren Handlung, auf die der

höchste Pauschalkostenbeitrag entfällt. Dies gilt

sinngemäß, wenn ein Strafverfahren gegen denselben

Beschuldigten wegen aller strafbarer Handlungen

auf andere Weise als durch Schuldspruch

beendet wurde.

(3) Ist der Beschuldigte teils verurteilt, teils freigesprochen

oder außer Verfolgung gesetzt und der

Ersatz der Kosten hinsichtlich der auf andere

Weise als durch Verurteilung erledigten Anschuldigungspunkte

dem Privatankläger, Privatbeteiligten

oder Anzeiger auferlegt worden

(§ 390 StPO.), so hat dieser denselben Pauschalkostenbeitrag

zu entrichten, als wenn die bezeichneten

Anschuldigungspunkte den einzigen Gegenstand

des Verfahrens gebildet hätten.

(4) Wird über mehrere, demselben Beschuldigten

zur Last gelegten strafbaren Handlungen abgesondert

entschieden, so ist kein höherer Pauschalkostenbeitrag

zu entrichten, als wenn das Verfahren

durch eine einzige Entscheidung beendet

worden wäre.

(5) Wird die rechtskräftige Entscheidung nachträglich

aufgehoben, zum Beispiel infolge" einer

Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Grund einer

Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes

oder anläßlich der Überprüfung eines Erkenntnisses

des Volksgerichtes (B. G. Bl. Nr. 4/1946),so

ist der im früheren Verfahren entrichtete Pauschalkostenbeitrag

zurückzuerstatten, soweit er nicht

auch nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu

entrichten ist. Ist der nach dem Ergebnis des neuen

Verfahrens zu entrichtende Pauschalkostenbeitrag

höher als der im früheren Verfahren entrichtete,

so ist nur der Mehrbetrag zu ersetzen.

§ 30. Ersatz von Sachverständigengebühren.

(1) Im Strafverfahren sind die Gebühren der

Sachverständigen [§ 381, Abs. (1), Z. 2, StPO.]

von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei

nur dann besonders zu vergüten, wenn die Gebühr,

die dem Sachverständigen aus Anlaß eines

einzelnen Gutachtens als Entschädigung für Zeitversäumnis,

Entlohnung für die. Mühewaltung und

Ersatz der Kosten und Auslagen insgesamt zuerkannt

wird, den Betrag von 10 S übersteigt.

(2) Ist ein Sachverständiger bei einem Gerichte

bleibend als solcher bestellt und bezieht er dafür

eine Entlohnung, so hat der die Beweisaufnahme

leitende Richter sofort nach der Vernehmung des

Sachverständigen die Gebühr zu bestimmen, die

ein nicht bleibend angestellter Sachverständiger

erhalten hätte. Diese Gebühr ist bei der Einbringung

der Kosten so zu behandeln, als wäre sie

tatsächlich ausbezahlt worden. Diese Bestimmungen

sind sinngemäß auch auf die Übersetzungen

der Rechtshilfe- und Übersetzungskanzlei des

Bundesministeriums für Justiz anzuwenden.

(3) Sachverständigengebühren, die nach den bestehenden

Sondervorschriften als Kosten des

Strafverfahrens anzusehen, aber nicht aus den

Amtsgeldern des Gerichtes vorzuschießen sind,

nämlich die Gebühren der staatlichen Untersuchungsanstalten

für Lebensmittel, die Gebühren

für die Amtshandlungen von Bundeskellereiinspektoren

(§ 40 Weingesetz, B. G. Bl. Nr. 328/

1929), die Gebühren der Beschwerdeabteilung

des Patentamtes, ferner die Vergütungen für

Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden

(Ämtern, Anstalten) [§ 381, Abs. (1), Z. 3,

StPO.], mit Ausnahme der im Abs. (2) genannten

Übersetzungsgebühren, sind ohne Rücksicht

auf ihre Höhe von der zum Kostenersatz verpflichteten

Partei zu vergüten.

§ 31. Ersatz der durch die Beschlagnahme

von Sachen verursachten

Kosten.

Im Strafverfahren sind die durch die Beschlagnahme

von Sachen, insbesondere von Tieren,

verursachten. Kosten [§ 381, Abs. (1), Z. 6,

StPO.] von der zum Kostenersatz verpflichteten

Partei nur dann besonders zu vergüten, wenn sie

im einzelnen Fall den Betrag von 10 S übersteigen.

§ 32. Ersätzefür die Kosten der Verwahrungs-

und Untersuchungshaft,

einer von einem Gerichte verhängten

Freiheitsstrafe oder Haft und

für die Kosten der Unterbringung

in einem Arbeitshaus.

(1) Für die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft

[§ 381, Abs. (1), Z. 7, und § 387

StPO.] sowie für die Kosten der Vollstreckung

einer Freiheitsstrafe [-§ 381, Abs. (1), Z. 8, und

§ 388 StPO.] werden von Zeit zu Zeit vom Bundesministerium

für Justiz Vergütungssätze festgesetzt

und im Amtsblatt der österreichischen

Justizverwaltung verlautbart. Diese Sätze gelten

ohne Rücksicht darauf, ob die Haft im Gefangenhaus

eines Gerichtes oder einer anderen Behörde,

in einer Strafanstalt oder in einer Anstalt, die

keine Bundesanstalt ist {§ 48 JGG.) vollzogen

wird; wenn eine Haft auf Ersuchen einer anderen

Behörde in einem gerichtlichen Gefangenhaus vollzogen

wird, ist nach § 36 vorzugehen.

(2) Die Vergütungssätze sind ohne Rücksicht

auf die Art der Kost, die der Gefangene erhält

(gewöhnliche Kost, Krankenkost, Kostzulagen)

und ohne Rücksicht auf den Umstand, daß sich

ein Gefangener die Kost selbst beschafft hat, anzuwenden.

Für Krankheits- und Entbindungskosten

ist kein besonderer Ersatz zu leisten.

(3) Der Vergütungssatz für die Kosten der Verwahrungs-

und Untersuchungshaft ist auch anzuwenden

a) auf eine vorläufige Verwahrung durch die

Sicherheitsbehörde wegen Verdachtes einer

nach der Strafprozeßordnung zu verfolgenden

strafbaren Handlung, soweit die Verwahrung

nicht auf die Strafe angerechnet

wird;

b) auf eine Arreststrafe (Haft), die von einem

Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder

Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der

Verordnung, betreffend die Behandlung der

Winkelschreiber, R.G.Bl. Nr. 114/1857, in

der Fassung des Artikels IX. des Bundesgesetzes

B. G. Bl. Nr. 26/1948, verhängt

worden ist;

c) auf die Unterbringung in einem Arbeitshaus

und auf die vorläufige Verwahrung des

Unterzubringenden, sofern die zum Unterhalt

des Verurteilten verpflichteten Angehörigen

zum Ersatz der Kosten herangezogen

werden.

(4) Der Vergütungssatz für die Kosten der Vollstreckung

von Freiheitsstrafen ist auch anzuwenden

a) auf die vorläufige Verwahrung durch die

Sicherheitsbehörden, die gerichtliche Verwahrung

und die Untersuchungshaft, soweit

sie auf die Strafe angerechnet werden;

b) auf eine vorläufige Verwahrung nach § 9

oder § 18 des Gesetzes über die bedingte

Verurteilung, St. G. Bl. Nr. 373/1920}

c) auf eine Unterbringung in einem. Arbeitshaus

und auf eine vorläufige Verwahrung

des Unterzubringenden, sofern der Verurteilte

zum Ersatz der Kosten herangezogen

wird.

(5) Bei Bestimmung der Ersatzbeträge sind Zeiträume,

die weniger als sechs Stunden betragen,

unberücksichtigt zu lassen, größere Bruchteile eines

Tages aber als ganze Tage zu rechnen. Geht eine

nicht auf die Strafe angerechnete Verwahrungs-

oder Untersuchungshaft unmittelbar in die Strafhaft

über, so ist der Ersatzbetrag für den Tag,

an dem die Strafhaft beginnt, nach dem für die

Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen

aufgestellten Satz zu bemessen.

(6) Für die Berechnung der Ersatzbeträge sind,

soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt

ist, ausschließlich die im Zeitpunkt ihrer gerichtlichen

Bestimmung in Geltung stehenden Vergütungssätze

maßgebend.

(7) Die mit der Beförderung des Verurteilten in

das Arbeitshaus verbundenen Kosten werden von

Fall zu Fall festgestellt.

§ 33. Bestimmung und Einbringung

der Kosten der Verwahrungs- und

Untersuchungshaft, der Kosten des

Strafvollzuges und der Unterbringung

in einem Arbeitshaus.

(1) Die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft

sind auf Grund der im Akt enthaltenen

Angaben über Beginn und Ende der Haft

und auf Grund der hierüber allenfalls vom Leiter

des Gefangenhauses eingeholten Auskunft nach

den Vergütungssätzen des § 32 vom Kostenbeamten

zu bestimmen.

(2) Die zu ersetzenden Kosten des Vollzuges von

Freiheitsstrafen, die auf Grund der allgemeinen

Strafgesetze verhängt worden sind, einschließlich

der Kosten der Vorführung zum Strafantritt,

sind in der Regel (§ 34), wenn die Kosten des

Strafverfahrens nicht für uneinbringlich erklärt

worden sind, auf Grund der Berichte über den

Strafvollzug (§ 666 Geo.) nach Verbüßung der

Strafe, im Falle einer bedingten Entlassung nach

dieser, wenn aber die Freiheitsstrafe ein Jahr

übersteigt, nach und nach für je ein Jahr und sodann

nach Verbüßung der Strafe oder nach der

bedingten Entlassung im Sinne des I. und

II. Kapitels zu bestimmen und einzubringen.

(3) Die Kosten der Vollstreckung von anderen

als Freiheitsstrafen sind vom Rechnungsführer sogleich

nach ihrer Auszahlung der Geschäftsabteilung

mitzuteilen, die ihre Bestimmung und Einhebung

zu veranlassen hat.

(4) Wenn es zweckmäßig ist und ohne Gefährdung

der Einbringung geschehen kann, ist die

Einbringung (der Kosten des Strafverfahrens mit

der Einbringung der Kosten des Strafvollzuges,

insbesondere der Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen,

zu verbinden.

(5) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten dem

Sinne nach für die Kosten der Unterbringung in

einem Arbeitshaus [§ 32, Abs. (3), lit. c, Abs. (4),

lit. c] und für die Kosten der Beförderung des

Verurteilten in das Arbeitshaus [§ 32, Abs. (7)].

(6) Die Geschäftsabteilung hat die Fristen für.

die Bestimmung der Kosten des Strafvollzuges im

Kalender zu überwachen.

(7) Zum Ersatz von Haftkosten sind auch, soweit

die Exekution zulässig ist, Renten aus der

Sozialversicherung und nach den Versorgungsgesetzen

sowie Unterstützungsbeträge, die einem

Verhafteten während der Haft angewiesen worden

sind, zu verwenden, während Arbeitsbelohnungen

der Gefangenen zu diesem Zwecke, nicht

herangezogen werden dürfen. Werden einer Strafvollzugsanstalt

für einen Strafgefangenen Geldbeträge

oder andere Gegenstände, auf die zur Hereinbringung

des Kostenersatzes gegriffen werden

darf, übergeben, so hat sie hievon das erkennende

Gericht zu benachrichtigen und diese Gegenstände

bis zur Entscheidung des Gerichtes zurückzubehalten.

(8) Strafkostenersätze dürfen nur insoweit eingetrieben

werden, als dadurch weder der notdürftige

Unterhalt des Ersatzpflichtigen und der Personen,

zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet,

noch die Erfüllung der aus der strafbaren

Handlung entspringenden Pflicht zur

Schadensgutmachung gefährdet wird [§ 391,

Abs. (1), StPO.].

(9) Die Bestimmungen der Abs. (6) bis (8) finden

dem Sinne nach auf die Ersatzbeträge für die

Kosten der Unterbringung in einem Arbeitshaus

Anwendung.

§ 34. Vorläufige Bestimmung der

Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen.

(1) Besteht die Gefahr, daß die Einbringung der

Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen gefährdet

würde, so können auch bereits vor Ablauf der

im § 33, Abs. (2), angeführten Fristen sofort nach

rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens

diese Kosten vorläufig bestimmt werden. Zu

diesem Zwecke hat der Kostenbeamte unter Zugrundelegung

der Dauer der Freiheitsstrafe, im

Falle des § 12, Abs. (1), JGG. des Mindestmaßes

der Freiheitsstrafe, und des Vergütungssatzes

(§ 32) die voraussichtlich entstehenden Kosten

vorläufig zu bestimmen. Der Zahlungsauftrag ist

in diesem Falle als „Vorläufiger Zahlungsauftrag"

zu bezeichnen.

(2) Auf das weitere Verfahren finden die Bestimmungen

des II. Kapitels Anwendung. Geht

der Betrag ein, so hat die Einbringungsstelle hievon

das Gericht zu verständigen.

(3) Die Kosten sind in dem im §. 33, Abs. (2),

angebenen Zeitpunkt endgültig zu bemessen; hiebei

ist auf den "Vorläufigen Zahlungsauftrag"

Bedacht zu nehmen. Im Zahlungsauftrag ist das

ursprüngliche Aktenzeichen der Einbringungsstelle

anzuführen.

(4) Die Einbringungsstelle hat eine Eintragung

im Kostenvorschreibungsbuch nur dann vorzunehmen,

wenn auf Grund der endgültigen Bemessung

eine Einhebung stattzufinden hat, wenn

also der endgültig bemessene Betrag höher ist, als

der ursprünglich bemessene. In diesem Falle, finden

in Ansehung des Unterschiedes die Bestimmungen

des II. Kapitels über die Einbringung Anwendung.

(5) Ist der endgültig bemessene Betrag gleich

dem vorläufig bemessenen, so ist dem Zahlungspflichtigen

ein vom Kostenbeamten ausgestellter

Bescheid über die Verrechnung durch die Einbringungsstelle

zuzustellen; § 7, Abs. (1), GEG. 1948,

findet sinngemäß Anwendung. Das gleiche gilt,

wenn der endgültig bemessene Betrag geringer ist

als der vorläufig bemessene; in diesem Falle sind

zuviel bezahlte Beträge auf Anweisung des

Kostenbeamten zurückzuzahlen, allfällig notwendig

gewordene Löschungen im Kostenvorschreibungsbuch

durchzuführen.

§ 35. Kosten der Vollziehung der

von einem Gerichte verhängten

Ordnungs-, Mutwillens- und

Zwangsstrafen.

Die Kosten der Vollstreckung einer Arreststrafe

(Haft), die von einem Gericht als Ordnungs-,

Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel)

oder nach der Verordnung betreffend die

Behandlung der Winkelschreiber, R. G. Bl.

Nr. 114/1857, in der Fassung des Artikels IX des

Bundesgesetzes, B. G. Bl. Nr. 26/1948,. verhängt

werden, sind von dem Gerichte, zu dem das

Gefangenhaus gehört, nach dem für die Verwahrungs-

und Untersuchungshaft festgesetzten Vergütungssatz

[§ 32, Abs. (3), lit. b], zu bestimmen.

Für die Einbringung gelten die Bestimmungen

des II. Kapitels, sofern nicht die Kosten der Haft

von einer Partei vorgeschossen wurden.

§ 36. Kosten der Anhaltung in einem

gerichtlichen Gefangenhaus auf

Ersuchen anderer Behörden als der

Gerichte.

Wird eine von einer anderen Behörde verhängte

Arreststrafe oder Haft in einem gerichtlichen

Gefangenhaus vollzogen, so hat das Gericht

den Ersatzbetrag für die Kosten des Vollzuges

nach dem für die Verwahrungs- und Untersuchungshaft

festgesetzten Vergütungssatz zu

berechnen [§ 32, Abs. (1)] und dessen Einbringung

im Sinne des II. Kapitels zu veranlassen.

Hievon ist abzusehen, wenn die Behörde dem

Gerichte mitteilt, daß nach ihrem Dafürhalten

der Bestrafte nicht in der Lage ist, die Kasten

zu ersetzen oder wenn das Gericht auf Grund

der ihm bekannten Verhältnisse des Bestraften

den Ersatz der Kosten im Sinne des § 391 StPO.

für uneinbringlich erklärt. Ein Ersatz dieser

Kosten durch die Behörde findet nicht statt.

§ 37. Kosten der Unterbringung in

einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige.

(1) Die mit der Beförderung des Zöglings in

die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige verbundenen

Kosten werden von dieser. Anstalt bezahlt

und dem Vormundschaftsgericht zur Einbringung

bekanntgegeben. Bei Überstellung durch

Justizangestellte sind die damit verbundenen

Kosten vorschußweise aus den Amtsgeldern jenes

Gerichtes zu bezahlen, dessen Angestellter die

Überstellung durchführt. Ist dieses Gericht nicht

zugleich das zur . Kostenentscheidung berufene

Vormundschaftsgericht (§ 5 JGG.), so hat es das

Vormundschaftsgericht von der Zahlung zu Verständigen.

(2) Für die Kosten der Verpflegung und Erziehung

des Zöglings einschließlich des Anteiles

an den Kosten der Verwaltung der Anstalt

(§ 5 JGG., § 13 der Verordnung zur Durchführung

des Jugendgerichtsgesetzes) werden von

Zeit zu Zeit vom Bundesministerium für Justiz

Ersatzbeträge festgesetzt und im Amtsblatt der

österreichischen Justizverwaltung verlautbart.

(3) Über den Ersatz der Kosten der Unterbringung

in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige

entscheidet das Vormundschaftsgericht

am Verfahren außer Streitsachen durch Beschluß

(§ 5 JGG.). Dieser Beschluß hat die mit der Beförderung

des Zöglings verbundenen Kosten

unter Anführung jener Stelle, die diese Kosten

bezahlt hat [Abs. (1)], und die auf einen Monat

entfallenden Kosten der Verpflegung und Erziehung,

einschließlich des Anteiles an den Kosten

der Verwaltung der Anstalt [Abs, (2)], den

Zahlungspflichtigen und die Aufforderung zu enthalten,

die bereits fälligen Kosten binnen

14 Tagen, die künftig hin fällig werdenden Kosten

jeweils am 1. der folgenden Monate, bei sonstiger

Eintreibung ah die für das Vormundschaftsgericht

zuständige, Einbringungsstelle keim Oberlandesgericht

zu bezahlen. Die Einbringungsstelle ist

anzuweisen, die eingehenden Ersatzbeträge für

die von der Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige

bezahlten Überstellungskosten [Abs. (1)] und

die in Abs. (2) genannten Kosten an diese Anstalt

zu überweisen. Dauert die Anhaltung länger

als ein Jahr, so sind die Kosten nach Ablauf eines

Jahres neuerlich zu bestimmen.

(4) Dieser (Beschluß ist dem Zahlungspflichtigen

und der Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige

vom Vormundschaftsgericht zuzustellen. Der für

den Zahlungspflichtigen bestimmten Ausfertigung

ist die erforderliche Anzahl von Erlagscheinen

der Einbringungsstelle anzuschließen. Auf den

Erlagscheien ist das Vormundschaftsgericht und

dessen Geschäftszahl anzuführen.

(5) Nach Rechtskraft des Beschlusses hat das

Vormundschaftsgericht eine mit der Bestätigung

der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit versehene

Ausfertigung an die Einbringungsstelle zu übersenden.

Diese bat die bereits fälligen Beträge

unverzüglich im Kostenvorschreibungsbuch einzutragen

und zwar, soweit es sich um Überstellungskosten

handelt, die aus den Amtsgeldern

eines Gerichtes vorschußweise berichtigt wurden

[Abs. (1)], im Abschnitt Ziv, in den übrigen

Fällen am Abschnitt D. Die künftig hin fällig

werdenden Beträge sind monatlich im Nachhinein

einzutragen.

(6) Nach fruchtlosem Ablauf der Leistungsfrist

ist die Einbringung nach den Bestimmungen der

§§ 17 ff. einzuleiten. Von der Erfolglosigkeit der

Eintreibung hat die Einbringungsstelle das Vormundschaftsgericht

zu verständigen.

(7) Die Entlassung ist von der Anstalt der Einbringungsstelle

unverzüglich bekanntzugeben.

IV. Kapitel.

Amts- und Parteiengelder, Amtswirtschaft.

§ 38. Übersicht über die Amtsgeldergebarung.

(1) Die mit dem Amtsbetriebe der Gerichte

verbunden Auslagen werden teils auf Grund von

Anweisungen des Zentralbesoldungsamtes oder

des Oberlandesgerichtspräsidenten von den Buchhaltungen

dieser Stellen, teils vom Rechnungsführer

der Gerichte auf Grund von Anweisungen

der hiezu befugten Organe [§ 52, Abs. (2)] aus

den Amtsgeldern bestritten.

(2) Die Auslagen der Gerichte sind in der Regel

aus den ihnen zufließenden Einnahmen zu bestreiten;

der Oberlandesgerichtspräsident bestimmt

jedoch Höchstbeträge an Ausgabemitteln, die von

den Gerichten nicht überschritten werden dürfen

(§ 40).

(3) Für die Gefangenhäuser bei den Gerichtshöfen

und für die Bezirksgerichte in Wien mit

eigener Gefangenhausverwaltung werden diese

Höchstbeträge vom Bundesministerium für Justiz

bestimmt. Dieses kann diese Vorschrift durch Erlaß

auch auf andere Gerichte ausdehnen.

(4) Wenn ein Gerichtshof und ein ihm unterstelltes

Bezirksgericht in demselben Gebäude

untergebracht sind, kann der Oberlandesgerichtspräsident

verfügen, daß die für das Bezirksgericht

erforderlichen Auslagen aus den Ausgabemitteln

des Gerichtshofes zu bestreiten sind. In

diesem Falle entfällt die Bestimmung der Ausgabemittel,

für das Bezirksgericht und eine

Rechnungsführung des Bezirksgerichtes.

§ 39. Ausgaberecht.

(1) Welche Ausgaben der Gerichtsvorsteher

bewilligen darf und. welche Ausgaben dem Oberlandegerichtspräsidenten

zur Bewilligung vorbehalten

sind, ergibt sich aus dem vom Bundesministerium

für Justiz erlassenen „Verrechnungsschema

für die Gerichte und Buchhaltungen".

(2) Der Oberlandesgerichtspräsident kann die

Bewilligung von Ausgaben, die in den Wirkungskreis

des Gerichtsvorstehers fallen, dauernd oder

im einzelnen Fall sich selbst vorbehalten; er kann

auch das ihm zustehende Recht zur Bewilligung

von Ausgaben an den Gerichtsvorsteher übertragen.

(3) Die Personalausgaben für den Sprengel des

Oberlandesgerichtes Wien — soweit es sich um

solche für die Bediensteten der Vollzugsanstalten

handelt, für das ganze Bundesgebiet — werden

durch das Zentralbesoldungsamt angewiesen.

§ 40. Ausgabemittel.

(1) An Ausgabemitteln werden jedem Gericht

in regelmäßigen Zeiträumen, die vom Oberlandesgerichtspräsidenten

bestimmt werden, auf

Grund einer „Bedarfsnachweisung" des Gerichtes

bestimmte Beträge festgesetzt. Die Bedarfsnachweisung

ist ohne Rücksicht auf die vorhandenen

Zahlungsmittel aufzustellen. Sie hat eine Aufgliederung

der voraussichtlichen Ausgaben nach

dem Verrechnungsschema [§ 39, Abs. (1)] zu enthalten.

Zahlungsmittel werden vom Oberlandesgericht

nur dann zugewiesen, wenn die Ausgaben

nicht durch de Einnahmen des Gerichtes gedeckt

werden können. In diesem Falle sind die benötigten

Zahlungsmittel gesondert anzusprechen.

(2) Der vom Oberlandesgerichtspräsidenten bewilligte

Höchstbetrag (§ 38) darf ohne seine

Genehmigung nicht überschritten werden, auch

dann nicht, wenn Zahlungsmittel hiefür zur Verfügung

stehen. Werden die für einen bestimmten

Zeitraum [Abs. (1)] vom Oberlandesgerichtspräsidenten

festgesetzten Ausgabemittel nicht erschöpft,

so darf der Restbetrag in einem späteren

Zeitraum nicht ausgenützt werden.

(3) Die Übertragung von Ausgabemitteln zwischen

den einzelnen Verrechnungsposten, für die

bestimmte Beträge zugewiesen sind, ist im allgemeinen

zulässig. Dieses Übertragungsrecht kann

durch Erlaß des Oberlandesgerichtspräsidenten

beschränkt werden.

(4) Zahlungsmittel werden in der Regel durch

Gutschrift auf das Postsparkassenkonto des Gerichtes

zugewiesen. Die Gebarung bei den Gerichten

ist tunlichst bargeldlos zu führen.

(5) Zur Verhinderung einer Überschreitung der

Ausgabemittel haben die Gerichte ein „Verzeichnis

der Haushaltsausgaben" zu führen. In

diesen sind die vom Oberlandesgericht bestimmten

Ausgabemittel und sämtliche Ausgaben, ohne

Rücksicht auf die Einnahmen, getrennt nach den

einzelnen Posten des Verrechnungsschemas

[§ 39, Abs. (1)] vor ihrer Auszahlung einzutragen.

(6) Diese Eintragung ist von dem mit der

Führung des Verzeichnisses betrauten Beamten

auf der Zahlungsanweisung (§ 52) durch Angabe

der laufenden Nummer des Ausgabenverzeichnisses

und durch Anführung der Verrechnungs-

post des Verrechnungsschemas zu vermerken.

Ohne diesen Vermerk darf aus Amtsgeldern

nichts ausgezahlt werden.

§ 41. Einnahmen der Gerichte.

(1) Einnahmen der Gerichte sind

1. Gerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren,

einschließlich der Erlöse aus dem

Verkäufe von Gerichtskostenmarken;

2. Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen

und Verfallsbeträge, einschließlich der Haftungsbeträge

nach den §§ 18, 19 des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes

1947, B. G. Bl. Nr. 146;

3. Ersätze in bürgerlichen Rechtssachen; und

zwar die unter Z. 1 bis 3 genannten Beträge, sofern

sie vor Abfertigung des Zahlungsauftrages

eingegangen sind;

4. Zuweisungen des Oberlandesgerichtes [§ 40,

Abs. (4)];

5. alle anderen Beträge, die im Zusammenhang

mit dem Amtsbetrieb eingehen.

(2) Beträge, die irrtümlich bei Gericht eingezahlt

wurden, obwohl sie bereits im Kostenvorschreibungsbuch

der Einbringungsstelle eingetragen sind,

werden nicht als Amtsgelder, sondern wie Parteiengelder

verrechnet. Sie sind unverzüglich auf

das Postscheckkonto der Einbringungsstelle zu

überweisen.

§ 42. Ausgaben der Gerichte.

(1) Ausgaben der Gerichte sind alle Aufwendungen,

die von den Gerichten im Rahmen der ihnen

gemäß § 40 zugewiesenen Ausgabemittel zu bezahlen

sind. Welche Ausgaben als solche im einzelnen

Falle anzusehen sind, bestimmt das „Verrechnungsschema

für die Gerichte und Buchhaltungen"

[§ 39, Abs. (1)].

(2) Bis zum Betrage von 200, S können Auslagen,

deren Bewilligung dem Oberlandesgerichtspräsidenten

zukommt, bei Gefahr im Verzuge,

und Reisegebührenvorschüsse im Falle ihrer Dringlichkeit,

ohne Anrechnung auf die zugewiesenen

Ausgabemittel vom Gerichte bezahlt werden.

(3) Die bei Gewährung von Rechtshilfe für ein

inländisches Gericht aus den Amtsgeldern zu bestreitenden

Kosten hat das ersuchte Gericht zu

tragen;. sie sind dem ersuchenden Gerichte bekanntzugeben

und von diesem einzubringen; eine

wechselseitige Vergütung derartiger Kosten, insbesondere

auch von Kosten des Strafverfahrens

und Strafvollzuges, findet zwischen inländischen

Gerichten, ferner zwischen inländischen Gerichten

einerseits, Strafanstalten, Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige

und Arbeitshäusern anderseits

nicht statt.

(4) Die bei Gewährung von Rechtshilfe für ein

ausländisches Gericht entstehenden Kosten sind

aus den Amtsgeldern des ersuchten Gerichtes zu

bestreiten. Solche Beträge sind, soweit nicht abweichende

Bestimmungen bestehen, dem ausländischen

Gerichte mitzuteilen, wobei um deren Ersatz

zu ersuchen ist.

§ 43. Gebarung bei den Gerichtshofgefängnissen

und bei den bezirksgerichtlichen

Gefängnissen in

Wien mit eigener Gefangenhausverwaltung.

(1) Der Aufwand für die Gefängnisse bei den

Gerichtshöfen und bei den Bezirksgerichten in

Wien mit eigener Gefangenhausverwaltung wird,

soweit er nicht unmittelbar vom Bundesministerium

für Justiz getragen wird, aus den Ausgabemitteln

des Gefangenhauses [§ 38, Abs. (3)] bezahlt.

Reichen die vorhandenen Zahlungsmittel

zur Bestreitung der Auslagen im Rahmen der zugewiesenen

Ausgabemittel nicht aus, so ergänzt sie

das Bundesministerium für Justiz nach Bekanntgabe

des voraussichtlichen Geldbedarfes durch die

Gerichtshofpräsidenten und durch die Bezirksgerichte

in Wien durch Zuweisung der erforderlichen

Zahlungsmittel. Die mit dem Betrieb dieser

Gefangenhäuser im Zusammenhang stehenden

Einnahmen und Ausgaben sind nicht in der Amtsrechnung

(§ 46), sondern im „Staatsgeldertagebuch"

des Gefangenhauses zu verrechnen. Aus den

den Gerichtshöfen für den Gefangenhausbetrieb

zugewiesenen Ausgabemitteln sind auch die gesamten

Auslagen für die Gefangenen der Bezirksgerichte

in den Gerichtshoforten, soweit sie nicht

eine eigene Gefangenhausverwaltung haben, und

überdies die Kosten der Einrichtung der im Gerichtshofsprengel

befindlichen Gefängnisse der

ländlichen Bezirksgerichte zu bestreiten.

(2) Die besonderen Vorschriften über das von

den Verwaltungen aller Gefängnisse bei den Gerichtshöfen

erster Instanz sowie den bezirksgerichtlichen

Gefängnissen in Wien mit eigener

Gefangenhausverwaltung zu führende Staatsgeldertagebuch

und Gefangenengeldertagebuch, insbesondere

die Verordnung vom 8. Juni 1918,

JMVBl. Nr. 19, bleiben unberührt.

§ 44. Parteiengelder.

(1) Alle nicht zu den Amtsgeldern gehörenden

Beträge werden Parteiengelder genannt. Auf diese

finden auch die Bestimmungen der Gerichtserlagsverordnung

Anwendung. Hieher gehören u. a.

a) Erlagsbeträge nach § 1425 ABGB. und § 45

AusstreitG.;

b) Vermögen Pflegebefohlener;

c) Vadien und Meistbotsbeträge;

d) gepfändete Geldbeträge und Verkaufserlöse;

e) Vorschüsse aller Art;

f) Sicherheitsleistungen;

g) Geldbeträge, die als Verfallsgegenstände

oder Verwahrnisse der Gefangenen dem

Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto

des Gerichtes übergeben wurden

[§ 46, Abs. (2), lit. b].

(2) Wie Parteiengelder werden behandelt: irrtümlich

bei Gericht eingezahlte Beträge [§ 41,

Abs. (2)] und Beträge, deren Zahlungsgrund nicht

feststeht, ferner Beträge, für welche dritte Personen

oder Stellen empfangsberechtigt sind (§ 1,

Z.7, GEG. 1948), einschließlich jener Geldstrafen,

die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung

zufließen (§ 26, Z. 5), falls diese Beträge

bei Gericht bezahlt werden, ehe noch der

Zahlungsauftrag an die Einbringungsstelle übersendet

wurde.

§ 45. Rechnungsführer.

(1) Der Rechnungsführer ist zur Übernahme,

Verwahrung, Ausfolgung und Verrechnung der

Amtsgelder des Gerichtes sowie der Parteiengelder

und Wertgegenstände berufen, die bei Gericht erlegt

werden können. Er verwaltet das Postscheckkonto

des Gerichtes. Der Rechnungsführer darf

nicht mit der Verfügung über Geld und Wertgegenstände

[§ 48, Abs. (2), und § 52, Abs. (2)

und {6)] betraut werden. Für die Arbeitsgerichte

besorgt die Geschäfte der Rechnungsführer des

Bezirksgerichtes [Gerichtshofes, § 38, Abs. (4)]

am Sitze des Arbeitsgerichtes.

(2) Zum Rechnungsführer hat der Gerichtsvorsteher

den Vorsteher der Geschäftsstelle, allenfalls

einen anderen Beamten des Fachdienstes zu bestellen.

Für den Fall der Verhinderung des Rechnungsführers

ist ein anderer Beamter zu bestimmen,

der seine Geschäfte zu übernehmen hat.

Dieser hat sich mit dem Aufgabenkreis des Rechnungsführers

soweit vertraut zu machen, daß er

seinen Dienst nötigenfalls ohne Aufschub übernehmen

kann. Im Bedarfsfalle kann der Gerichtsvorsteher

mit Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten

einen geeigneten Beamten des

mittleren Dienstes zum Rechnungsführer bestellen.

§ 46. Amtsrechnung.

(1) Über Amts- und Parteiengelder ist die Amtsrechnung

nach Geo.Form. Nr. 114 zu führen. Für

die Arbeitsgerichte werden diese Gelder in der

Amtsrechnung des Bezirksgerichtes oder Gerichtshofes

[§ 45, Abs. (1)] verrechnet.

(2) Abgenommen von der Amtsrechnung sind

a) vom Zentralbesoldungsamt oder vom Präsidenten

des Oberlandesgerichtes angewiesene

Personalausgaben und Reise- und Übersiedlungsgebühren;

b) Geldbeträge, die zu den Beweisgegenständen,

Verfallsgegenständen oder Verwahrnissen

der Gefangenen gehören, es sei denn,

daß sie dem Rechnungsführer zur Verwahrung

oder zum Erlag auf das Scheckkonto

des Gerichtes übergeben wurden [§ 671,

Abs. (2), § 694, Abs. (3), Geo.].

(3) Die Amtsrechnung ist, mit Ausnahme der im

Abs. (4) genannten Fälle, laufend zu führen. Es

ist unzulässig, lediglich die Rechnungsbelege zu

sammeln und die Eintragungen auf gelegenere Zeit

zu verschieben.

(4) Gerichte, bei denen regelmäßig im Laufe

eines Tages eine größere Anzahl von Zeugengebühren

auszuzahlen sind, können diese, sofern

nicht ein Kostenvorschuß hiefür erliegt, in ein

„Verzeichnis der bezahlten Zeugengebühren" eintragen.

Dieses Verzeichnis hat die fortlaufende

Zahl, das Aktenzeichen, den Namen des Zeugen

und den ausbezahlten Botrag zu enthalten. Diese

Beträge sind am Ende jedes Tages zusammenzurechnen.

Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als

eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses

samt Belegen durchzuführen. Gerichte, bei

denen regelmäßig im Laufe eines Monats eine

größere Anzahl von Einschaltungen vorzunehmen

ist, können die Auszahlung dieser Beträge an die

Zeitungen, sofern die Einschaltungskosten nicht

aus einem Kostenvorschuß, zu berichtigen sind, am

Schlusse eines jeden Monates vornehmen. In

diesem Falle sind die Einschaltungskosten, getrennt

nach den einzelnen Zeitungen, in das nach

Geo.Form. Nr. 116 a zu führende „Verzeichnis

der Einschaltungskosten" einzutragen. Diese Beträge

sind am Ende jedes Monats zusammenzurechnen.

Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als

eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses

und sämtlicher Belege durchzuführen.

(5) Die (Eintragungen in der Amtsrechnung und

in den nach Abs. (4) zu führenden Verzeichnissen

sind mit Tintenstift unter Herstellung einer

Durchschrift zu machen. Die fortlaufende Zahl

der Amtsrechnung beginnt jährlich mit 1. Amts- und

Parteiengelder sind in getrennte Spalten einzutragen.

Die Bezeichnung des Gegenstandes in

Spalte 4 ist auf die wesentlichen Merkmale des

Empfanges oder der Ausgabe zu beschränken, die

Auffindung des allenfalls zugrunde liegenden Gerichtsstückes

ist durch Anführung des Aktenzeichens

oder der Geschäftszahl zu sichern. In der

Spalte 7 ist auf die betreffende Post des Buchungsausweises

(§ 50) zu verweisen. Bei Parteiengeldern

ist in der Anmerkungsspalte die Postzahl des

Geldbuches, unter der die Eintragung durchgeführt

wurde, anzuführen (§ 47). Werden Ausbesserungen

vorgenommen, so müssen die ursprünglichen

Eintragungen lesbar bleiben, der Änderung ist das

Namenszeichen des Rechnungsführers und das

Datum beizusetzen.

(6) Zwischen Gebarungen, die in barem, und

Gebarungen, die auf dem Scheckkonto vollzogen

werden, ist in der Amtsrechnung nicht zu unterscheiden;

Ausgaben, die über das Scheckkonto erfolgen,

sind in der Amtsrechnung mit dem Tage

der Ausstellung des Schecks (der Überweisung)

einzutragen. Überschüssige Barbeträge sind vom

Rechnungsführer ohne neue Verbuchlang auf das

Postscheckkonto des Gerichtes einzuzahlen; dies

ist im Kontoauszug ersichtlich zu machen. Postscheckguthaben,

die den Bestand an Parteiengeldern

und den voraussichtlichen Bedarf für die

beiden folgenden Monate übersteigen, sind bis zum

15. jedes Monats auf das Postschecksubkonto des

Oberlandesgerichtspräsidiums zu überweisen.

(7) Der Rechnungsführer hat neben der Amtsrechnung

eine Aufschreibung über die täglichen

Einnahmen und Ausgaben in der Form eines mit

Seitenzahlen versehenen Buches zu führen, aus der

der Kassenbestand, insbesondere der Bestand an

Bargeld, jederzeit festgestellt werden kann. Sie ist

durch zehn Jahre, nachdem sie außer Gebrauch

gesetzt wurde, aufzubewahren.

§ 47. Geldbuch.

(1) Neben der Amtsrechnung führt der Rechnungsführer

für Parteiengelder das Geldbuch nach

Geo.Form. Nr. 115.

(2) Die einlangenden Beträge sind unter fortlaufenden,

jährlich mit 1 beginnenden Postzahlen

einzutragen. In den Spalten 4 und 9 ist die fortlaufende

Nummer anzuführen, unter welcher der

Betrag in der Amtsrechnung gebucht ist.

(3) Auszahlungen sind in den Spalten 7 bis 10

des Geldbuches unter derselben Postzahl wie der

Empfang einzutragen. Wenn ein Betrag in Teilen

an mehrere Personen zu überweisen ist, ist unter

gegenseitiger Verweisung eine neue Geldbuchpost

zu eröffnen. Nach gänzlicher Auszahlung einer

Geldbuchpost ist die Post abzustreichen (§ 409

Geo.). Nach Auszahlung nur eines Teilbetrages

ist, die Betragsangabe schräg durchzustreichen und

durch Angabe des verbleibenden Betrages zu ersetzen.

(4) Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt

§ 46, Abs. (5), letzter Satz.

§ 48. Buchung und Verwahrung von

bestimmten Münzen und bestimmten

Banknoten; ausländischem

Geld, Wertpapieren und anderen

Wertgegenständen.

(1) Wenn bei Gericht als Gegenstand eines unmittelbaren

Erlages [§ 2, Abs. (1), Z. 2, GEV.,

§ 671 Geo.] bestimmte Münzen oder bestimmte

Banknoten, ausländisches Geld, Wertpapiere

oder andere Wertgegenstände übernommen

wurden, sind sie in einen Umschlag zu legen,

der die Geschäftszahl des mit dem Erlag im Zusammenhang

stehenden Aktenstückes trägt, oder

sie sind auf andere verläßliche Weise mit dem

Aktenzeichen zu versehen und von der Verwechslung

(Vermischung) mit anderen Gegenständen

auszuschließen.

<2) Die in Abs. (1) genannten Gegenstände sind

in einem besonderen Abschnitt (besonderen Band)

des Geldbuches einzutragen, für den eine besondere

Gruppe von Postzahlen vorzubehalten ist.

Verfügungen über diese Werte darf nur der Richter

(der damit betraute Beamte) treffen (§ 31

GEV.). Als Beleg für die Ausgabe dient die Unterschrift

des Empfängers oder des Beamten, der den

Wertgegenstand zur weiteren Amtshandlung übernimmt,

oder der Aufgabeschein über die Absendung

mit der Post.

(3) In dem besonderen Abschnitte des Geldbuches

sind auch die Beweisgegenstände und die

Verwahrnisse der Gefangenen einzutragen, die

dem Rechnungsführer zur Verwahrung übergeben

wurden [§ 671, Abs. (2), Geo. und § 694,

Abs. (4), Geo.].

(4) Die in Abs. (1) bis (3) genannten Werte sind

in der Amtsrechnung nicht einzutragen.

(5) Über jeden solchen Erlag hat der Rechnungsführer

eine Amtsbestätigung nach Geo.Form.

Nr. 114 b auszustellen. Dieses Formular wird in

Großformat für den Erlag einer größeren Anzahl

von Gegenständen und in Kleinformat hergestellt.

Diese Bestätigung ist sowohl im Falle des persönlichen

Erlages als auch bei Übersendung durch die

Post auszustellen. Im übrigen finden die Bestimmungen

über das Bestätigungsheft des Rechnungsführers

(§ 51) sinngemäß. Anwendung.

(6) Für die Vornahme von Ausbesserungen im

besonderen Abschnitt (Band) des Geldbuches und

in der Amtsbestätigung [Abs. (5)] gilt § 46,

Abs. (5), letzter Satz.

(7) Zur Erhaltung oder Ausübung von Rechten

aus erlegten Papieren (§ 297 EO.) sind sie dem

Richter unverzüglich nach (Erlag vorzulegen.

§ 49. Bereinigung des Geldbuches

von überjährigen Posten.

(1) Im Oktober jedes Jahres hat der Rechnungsführer

die schon seit dem Vorjahre bestehenden,

noch nicht abgestrichenen Geldbuchposten, allenfalls

unter Angabe der Postzahl der Amtsrechnung,

den Leitern der Gerichtsabteilungen zur

Prüfung bekanntzugeben. Diese haben nach der

Sachlage anzuordnen, daß diese Beträge ausgefolgt,

zurückgestellt oder, wenn der Erlag voraussichtlich

noch längere. Zeit wahren wird (§ 4

GEV.), in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht

übertragen werden.

(2) Finden sich hiebei Beträge, die nur deshalb

nicht ausgefolgt werden können, weil der Bezugsberechtigte

oder sein Aufenthalt sich nicht ermitteln

läßt, oder hinsichtlich deren der Zweck des

Erlages unbekannt oder inzwischen entfallen ist,

die aber dem Erleger nicht zurückgestellt werden

können oder dürfen, so ist hierüber dem Gerichtsvorsteher

zu berichten. Der Gerichtsvorsteher hat

ein Verzeichnis dieser Beträge dem Oberlandesgerichtspräsidenten

einzusenden und dem Rechnungsführer

den Auftrag zu erteilen, daß diese

Beträge ohne Rücksicht auf ihre Höhe auf das

Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums

abgeführt werden.

(3) Wenn eine Partei die Ausfolgung eines auf

diese Weise eingezogenen Geldbetrages verlangt,

hat das Gericht, wenn der Anspruch begründet

und nicht verjährt ist, das Oberlandesgerichtspräsidium

um Flüssigmachung des Betrages zu

ersuchen.

(4) Zu Begann des neuen Jahres hat der Rechnungsführer

alle seit mehr als zwölf Monaten

offenen Geldbuchposten in das Geldbuch des

nächsten Jahres vor den neu einzutragenden

Posten vollinhaltlich zu übertragen.

(5) Für den besonderen Abschnitt des Geldbuches

(§ 48) gelten die Bestimmungen des

Abs. (1) sinngemäß.

§ 50. Buchungsausweis.

(1) Die Gerichte haben zur Amtsrechnung

einen Buchungsausweis nach Geo.Form. Nr. 116

in zweifacher Ausfertigung zu führen. Das Formblatt

wird in Großformat für umfangreiche Amtsrechnungen

und in Kleinformat hergestellt. Der

Buchungsausweis ist monatlich abzuschließen und

der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes zugleich

mit der Amtsrechnung vorzulegen (§ 57); die

Durchschrift ist zurückzubehalten.

(2) In dem Buchungsausweis sind die Einnahmen

und Ausgaben der Amtsrechnung, mit Ausnahme

der Parteiengelder, nach dem Verrechnungsschema

[§ 39, Abs. (1)] zu zergliedern. In

Spalte 7 der Amtsrechnung ist auf die bezügliche

Verrechnungspost des Buchungsausweises zu verweisen.

Ist eine Einnahme- oder Ausgabepost im

Vordruck des Buchungsausweises nicht vorgesehen,

so geschieht die Eintragung in einer der

nicht überschriebenen Spalten.

§ 51. Bestätigungsheft des Rechnungsführers.

(1) Über jeden, sowohl baren als nicht baren

Erlag hat der Rechnungsführer Hinter Benützung

des Bestätigungsheftes nach Geo.Form. Nr. 114 a

eine Amtsbestätigung in dreifacher Ausfertigung

im Durchschreibeverfahren herzustellen und bei

Barerlägen vom Erleger, ebenfalls im Durchschreibeverfahren,

fertigen zu lassen.

(2) Das Bestätigungsheft wird in Blockform

hergestellt, wobei je drei aufeinanderfolgende

Blätter die gleiche Blattnummer führen. Das jeweils

dritte Blatt ist von blauer Farbe.

(3) Die Amtsbestätigung wird mit der laufenden

Nummer der Amtsrechnung (ARP. Nr.), bei nicht

barer Zahlung auch mit der Nummer des Postscheckkontoauszuges

und allenfalls mit der Geschäftszahl

des Aktes, zu dem der Erlag erfolgte,

versehen. Das erste Blatt wird bei Barerlägen

dem Erleger als Zahlungsbestätigung ausgefolgt,

das zweite Blatt — bei nicht baren Erlägen auch

das erste Blatt — dient als Kassenbeleg, das

dritte Blatt (in blauer Farbe) ist der Geschäftsabteilung

zum Akt, bei Beträgen, über die bereits

ein Zahlungsauftrag abgefertigt wurde, der Einbringungsstelle,

und bei Beträgen, die an die

Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht

zu übersenden sind, an diese zu übermitteln.

Trifft keiner dieser Fälle zu, so ist das dritte Blatt

ebenfalls zu den Kassenbelegen zu nehmen. Steht

der Grund der Zahlung nicht fest, so hat der

Rechnungsführer das dritte Blatt vorläufig gesondert

zu verwahren.

(4) Die noch unverwendeten Bestätigungshefte

hat der Gerichtsvorsteher zu verwahren, nach

Bedarf an den Rechnungsführer auszufolgen und

über die Verwendung einen Vormerk zu führen.

Jedes Bestätigungsheft ist bei der Abgabe an den

Rechnungsführer mit der fortlaufenden Nummer

des Vormerkes und dem Tage der Ausfolgung zu

versehen. Hiebei ist festzustellen, ob alle Blätter

vorhanden sind; dies ist auf dem Umschlag des

Bestätigungsheftes zu vermerken. Der Gerichtsvorsteher

darf dem Rechnungsführer ein neues

Bestätigungsheft erst ausfolgen, wenn feststeht,

daß das zuletzt benützte Heft für den folgenden

Tag voraussichtlich nicht mehr ausreicht. Bestätigungshefte

dürfen nur durch den Gerichtsvorsteher

angefordert werden.

(5) Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt

§ 46, Abs. (5), letzter Satz.

§ 52. Gebarungsvorschriften.

(1) Langt ein Betrag, für dessen Eingang das

Gericht von Amts wegen zu sorgen hat (§ 1,

GEG. 1948), bei Gericht ein, so hat der Rechnungsführer

hierüber an die betreffende Geschäftsabteilung

durch Übersendung des blauen

Mattes des Bestätigungsheftes [§ 51, Abs. (3)] zu

berichten.

(2) Zahlungen aus Amtsgeldern darf der Rechnungsführer

nur auf Grund einer, schriftlichen

Zahlungsanweisung des Gerichtsvorstehers (seines

Stellvertreters) leisten. Bei Zahlungen, die

im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens zu leisten

sind, steht dieses Anweisungsrecht dem zuständigen

Richter oder Beamten zu. Die für den

Rechnungsführer bestimmte Ausfertigung der

Zahlungsanweisung ist vom Anweisenden eigenhändig

zu unterfertigen. Der Anweisende haftet

dafür, daß die von ihm angeordneten Zahlungen

dem Grunde und der Höhe nach notwendig sind

und den bestehenden Vorschriften entsprechen.

(3) Die Beträge, die erforderlich sind, um vom

Gericht aufzugebende Postsendungen — soweit

sie nicht unter die monatliche Gebührenstundung

fallen (Verordnung B.G.Bl. Nr. 111/1947) —

freizumachen, sind aus dem im Abs. (5) genannten

Verlag ohne Zahlungsanweisung auszuzahlen,

wenn die freizumachenden Sendungen vorigewiesen

werden.

(4) Der Rechnungsführer haftet für die Richtigkeit

der Ein- und Auszahlungen, für die Richtigkeit,

Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit der

Rechnungseintragungen sowie für die sichere

Verwahrung der Barbestände und Wertgegenstände,

der Rechnungsstücke und Beilege, der für

den Verkehr auf dem Scheckkonto erforderlichen

Drucksorten und der in Verwendung stehenden

Bestätigungshefte.

(5) Zur Bezahlung von häufig wiederkehrenden

Auslagen einer bestimmtem Art oder für einen

bestimmten Zweck, vor allem von solchen, die

zur Freimachung von Postsendungen dienen

[Abs. (3)], hat der Rechnungsführer mit Zustimmung

des Gerichtsvorstehers einem Beamten des

Gerichtes einen Barbetrag als Verlag zur selbstverantwortlichen

Gebarung gegen wöchentliche

oder monatliche Abrechnung zu übergeben (§ 55).

Für diesen Verlag gelten hinsichtlich der Auszahlung

dieselben Vorschriften wie für die Gebarung

mit Amtsgeldern überhaupt. Der Rechnungsführer

haftet für die pflichtgemäße Sorgfalt

bei der Abrechnung über den Verlag.

(6) Zahlungen aus Parteiengeldern darf der Rechnungsführer

nur auf Grund eines schriftlichen

Auftrages des Richters oder des hiezu befugten

Beamten leisten. Die für den Rechnungsführer

bestimmte Ausfertigung dieses Beschlusses ist vom

Richter oder dem hiezu befugten Beamten eigenhändig

zu unterschreiben.

(7) Bare Auszahlungen sind gegen Empfangsbestätigung

zu bewirken. Die Auszahlung darf

nur an den in der Zahlungsanweisung angeführten

Empfangsberechtigten geleistet werden.

§ 53. Rechnungsbelege.

(1) Jeder Empfang und jede Ausgabe muß derart

belegt sein, daß bei einem Empfang die ziffernmäßige

Höhe und womöglich der Rechtstitel,

der dem Empfang zu Grunde liegt, bei einer

Ausgabe aber alle Umstände einwandfrei dargetan

erscheinen, die zur Prüfung der Richtigkeit,

Vorschriftsmäßigkeit und Gebührlichkeit

der Zahlung nötig 6ind. Auf Rechnungen ist zu

bestätigen, ob das, was in Rechnung gestellt wurde,

auch geliefert oder geleistet wurde und ob

die Rechnungssumme richtig ist, das heißt, der

Vereinbarung, den Tarifen oder den ortsüblichen

Preisen entspricht, weitere ist auf der Rechnung

die laufende Nummer der Materialverrechnung

anzuführen (§ 62).

(2) Die Rechnungsbelege sind vom Rechnungsführer

sofort nach der Gebarung mit fortlaufenden

Nummern zu versehen, die den Postnummern

der Amtsrechnung entsprechen; dieser

Nummer sind die beiden letzten Ziffern! des

Buchungsjahres anzufügen, zum Beispiel 33/47.

Mehrere Belege, die zu einer Rechnungspost gehören,

sind zusammenzuheften; die Kontoauszüge

sind getrennt von den übrigen Belegen zu

sammeln.

(3) Für die Vornahme von Berichtigungen gilt

§ 46, Abs. (5), letzter Satz, sinngemäß.

§ 54. Besondere Vorschriften für

einzelne Rechnungsbelege.

Für einzelne Belege gilt folgendes

1. Bei der Aufrechnung von Zehr- und Ganggeldern

sowie von Fahrpreisvergütungen und

Kilometergeldern für Dienstverrichtungen im

Dienstorte ist eine Bestätigung beizubringen,

welche die Bezeichnung der Rechtssache (Strafsache),

gegebenenfalls die Höhe der vollstreckbaren

Forderung, Art der Amtshandlung, Tag

und Ort ihrer Vornahme, ferner nach Lage des

Falles dm eingeschlagenen Weg, die Entfernung,

das benützte Beförderungsmittel und den Fahrpreis

zu enthalten hat. Bei der Verrechnung von

Ganggeldern und Übernachtungsgebühren ist

auch die Bestätigung erforderlich, daß die Verbindung

mit anderen Amtshandlungen, für die diese

Gebühren von einer Partei berichtigt werden,

nicht stattgefunden hat und nicht möglich war,

oder daß eine Amtshandlung aus besonderen

Gründen gesondert vollzogen werden mußte.

Werden Gebühren dieser Art nicht von Fall zu

Fall, sondern in Zeitabschnitten ausgezahlt [§ 79,

Abs. (2), Geo.], so kann ein gemeinsamer Beleg

errichtet werden. Die Bestätigung wird vom Leiter

der Vollzugsabteilung (bei Gebühren nach der

Reisegebührenvorschrift vom Gerichtsvorsteher)

auf Grund der Aktenlage ausgestellt.

2. Bei der Verrechnung von Reisegebühren,

die im Zuge eines Verfahrens entstanden sind,

dient die Reiserechnung als Zahlungsbeleg. In

bürgerlichen Rechtssachen hat der Rechnungsführer

über die Zahlung solcher Reisegebühren

einen Bericht zu dem Akt, in dem die Reisegebühren

entstanden sind, zu erstatten und dies

auf der Reiserechnung zu vermerken.

3. ALS Beleg für die Verrechnung des Vorschusses,

der bei der Überstellung eines Verhafteten

durch Gendarmerie-, Justizwache- oder

Bundespolizeibeamte ausgezahlt wird, dient eine

Ausfertigung des offenen Befehles, die den Bestimmungen

des § 668 Geo. zu genügen hat. Bei

der Abrechnung des Vorschusses ist die zweite

Ausfertigung des offenen Befehles beizubringen,

auf deren Rückseite die Überstellungskosten unter

Berücksichtigung des Vorschusses und unter Anschluß

der Belege zu beredinen sind. Auf diese

Ausfertigung dieses offenen Befehles hat der

Eskorteführer den Empfang der den Vorschuß

übersteigenden Kosten zu bestätigen. Eine Ab-

rechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn der

Vorschuß gleich ist den tatsächlich erwachsenen

Kosten; in diesem Falle entfällt eine Eintragung

in der Betragsspalte der Amtsrechnung.

4. a) Bei der Aufrechnung der Gebühren der

Zeugen, Sachverständigen und Dolmetsche

ist die durch den Richter oder Beamten

unterfertigte Gebührenbestimmung und,

wenn die Gebühr nicht vom Richter bestimmt

wurde, überdies eine Ausfertigung

dar Ladung oder eine Bestätigung des

Richters beizubringen, der die Vernehmung

geleitet hat. Aus der Gebührenbestimmung

sowie aus der Ladung oder Bestätigung

muß die Rechtssache (Strafsache) ersichtlich

sein, ferner Name, Beruf und Wohnort der

Person, der die Gebühr angewiesen worden

ist. Die Gebührenbestimmung hat in jedem

Falle eine Zahlungsanweisung an den Rechnungsführer

zu enthalten, in der der Empfangsberechtigte

zu benennen ist. Die zuerkannte

Gebühr ist nach Reisekosten,

Aufenthaltskosten (Zehrungskosten und

Übernachtungsgebühr), Entschädigung für

Zeitversäumnis, Entlohnung für Mühewaltung

und Ersatz sonstiger Kosten und

Auslagen zu zergliedern. Dabei sind die für

die Bemessung der einzelnen Beträge maßgebenden

Umstände anzuführen und beigebrachte

Gebührenberechnungen und Bescheinigungen

über den regelmäßigen Erwerb,

über den Betrag des Erwerbsentganges

usw. anzuschließen. Die gesetzlichen Bestimmungen,

nach denen die Gebühr bestimmt

wird und, wenn die Gebühr nach

einem Tarif bemessen wird, auch die angewendete

Tarifpost sowie die hienach entfallenden

Beträge sind anzuführen.

b) Zeugengebühren sind gemäß lit. a in der

Regel auf der Rückseite der Ladung zu bestimmen.

Hiebei ist der Zeitpunkt, für den

der Zeuge geladen war, wenn er aber erst

später oder ohne Ladung erschienen ist,

der Zeitpunkt seines Erscheinens sowie in

jedem Falle der Zeitpunkt seiner Entlassung

anzugeben. In bürgerlichen Rechtssachen hat

der Rechnungsführer von der Zahlung der

Zeugengebühren einen Bericht zum Akt zu

erstatten und dies bei der Gebührenbestimmung

zu vermerken.

c) Bei der Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen

und Dolmetsche gemäß lit. a

ist der Gegenstand der Verrichtung anzuführen.

Die für die Entschädigung für Zeityersäumnis

maßgebende Zeit ist nach Stunden

unter Angabe der in Betracht kommenden

Tage anzuführen. Die Dauer der auf

die Mühewaltung entfallenden Zeit ist nur

anzugeben, wenn sich nach den geltenden Bestimmungen

die Entlohnung für Mühewaltung

nach der Zeitdauer richtet. Es ist

auch anzugeben, ob der Dolmetsch das

(Protokoll selbst geschrieben hat. Die Bestimmung

von Reise- und Aufenthaltskosten der

in öffentlichen Diensten stehenden Sachverständigen

und Dolmetsche erfolgt auf Grund

der von seiner zuständigen Dienststelle bestätigten

Reiserechnung, die der Anspruchsberechtigte

vorzulegen hatte. Übersteigt

eine Sachverständigengebühr den nach § 20

des Gebührenanspruchsgesetzes, B. G. Bl.

Nr. 136/1946, festgesetzten Betrag, so muß

der Nachweis vorliegen, daß sie durch den

übergeordneten Gerichtshof bestimmt wurde.

5. Bei der Bestimmung von Gebühren der

Schöffen und der zur Anlegung der Schöffenlisten

berufenen Vertrauenspersonen und von Beisitzern

sind die Vorschriften der Z. 4 sinngemäß anzuwenden.

6. Für die Verrechnung der Postbeförderungsgebühren,

die bei der Postaufgabe zu berichtigen

sind, genügt ein Verzeichnis, das die Geschäftszahlen

der Sendungen und die verwendeten Beträge

enthält und vom Leiter der Vollzugsabteilung

unterfertigt ist.

7. Bei Verrechnung der Kosten der Verpflegung

der Gefangenen ländlicher Bezirksgerichte sind die

in Betracht kommenden Erlässe, insbesondere

Justizamtsblatt 19/1929, 2/1948, zu beachten; doch

ist die Verpflegskostenrechnung nach StPO. Form.

Nr. 18 zu legen. Als Grundlage der Verrechnung

haben die Tagesberichte des Leiters des Gefangenhauses

über den Verpflegsstand zu dienen. Diese

Tagesberichte sowie die Anordnungen des Gerichtsvorstehers

und des Gefangenhausarztes über

die Gewährung von Kostzulagen und Krankenkost

sind der Rechnung in Urschrift anzuschließen.

8. Bei Verrechnung der Kosten für den ärztlichen

Dienst bei den Gefangenhäusern der ländlichen

Bezirksgerichte sind die Vorschriften des Erlasses

Justizamtsblatt 9/1946, zu beachten.

§ 55. Verrechnung des Verlages.

(1) Der vom Rechnungsführer ausgefolgte Verlag

[§ 52, Abs. (5)] ist zunächst nur in der Anmerkungsspalte

der Amtsrechnung anzuführen

und vom Verlagsführer zu bestätigen. Über die

Gebarung mit dem Verlag hat der Verlagsführer

ein Ausgabenverzeichnis mit Spalten für laufende

Nummer, Tag, Gegenstand und Betrag der Ausgaben

zu führen. Für die Gebarung und die Belege

gelten im übrigen dieselben Vorschriften wie für

Zahlungen durch den Rechnungsführer.

(2) Der Verlag ist wöchentlich oder monatlich

abzurechnen, das Ergebnis ist in der Amtsrechnung

als eine einzige Post unter Anschluß des Ausgabenverzeichnisses

[Abs. (1)] samt seinen Belegen

durchzuführen. Der in der Anmerkungsspalte ein-

gesetzte Vermerk über die Ausfolgung des Verlages

ist zu streichen, ein dem Verlagsführer belassener

Rest wie ein neuer Verlag zu behandeln.

§ 56. Abschluß der Amtsrechnung.

(1) Die Amtsrechnung ist mit dem letzten Tage

jedes Monats in den Betragsspalten abzuschließen.

Die Spaltensummen auf der Empfangs- und auf

der Ausgabenseite sind einander gegenüberzustellen

und ist der Kassenrest zu ermitteln; sodann

ist dieser mit dem vorhandenen Vorrat (Barbestand,

vermehrt um das Guthaben auf dem

Scheckkonto, vermindert um die Beträge, die zur

Zahlung aus dem Konto angewiesen, aber noch

nicht vom Konto abgebucht wurden) abzustimmen

und in die Rechnung des nächsten Monats vorzutragen.

Der Abschluß ist vom Gerichtsvorsteher

zu prüfen und sodann von ihm und vom Rechnungsführer

zu unterfertigen.

(2) Ein solcher Abschluß ist auch bei einem

Wechsel in der Person des Gerichtsvorstehers oder

des Rechnungsführers sowie bei jeder Prüfung der

Amtsrechnung, insbesondere gelegentlich der

Amtsuntersuchung des Gerichtes, zu ziehen. Der

Abschluß ist in diesen Fällen nicht in der Betrags-,

sondern in der Gegenstands- oder Bemerkungsspalte

durchzuführen und die Rechnung nicht neu

zu beginnen (der Kassenrest nicht vorzutragen).

Die Spalten sind vielmehr bis zum Schluß des

Monats fortzuführen.

(3) Nach Vornahme eines Abschlusses darf eine

Änderung von Beträgen nicht mehr vorgenommen

werden; eine Berichtigung geschieht durch Neueintragung

des Fehlbetrages oder Überschusses.

(4) Überschüsse, die nicht innerhalb von sechs

Monaten aufgeklärt werden können, sind als Einnahmen

des Bundesschatzes zu verrechnen; Fehlbeträge

sind grundsätzlich sogleich zu ersetzen.

§ 57. Vorlage der Amtsrechnung.

(1) Die Urschrift der Amtsrechnung ist nach

ihrem Abschluß samt allen nach Rechnungsposten

geordneten Belegen, einschließlich der Kontoauszüge,

unter Anschluß des Buchungsausweises (§ 50)

am ersten Werktag des folgenden Monats in der

Regel ohne Bericht an die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes

einzusenden; die Durchschrift ist

zurückzubehalten.

(2) Die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes hat

die Rechnung zu überprüfen, die in der Rechnungsführung

oder in der Gebarung beobachteten

Mängel dem Gerichtsvorsteher mitzuteilen und die

erforderliche Berichtigung, Ergänzung oder Aufklärung

zu veranlassen. Das Gericht hat die Berichtigungen,

Ergänzungen und Aufklärungen

binnen 14 Tagen an die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes

gelangen zu, lassen. Können die

Mängel auf diesem Wege nicht behoben, die

Zweifel nicht geklärt werden, so hat die Buchhaltung

dem Oberlandesgerichtspräsidenten zu berichten.

Im übrigen findet eine Rechnungserledigung

nicht statt.

(3) Alle das Verwaltungsjahr betreffenden Gebarungen

sind tunlichst vor Ablauf des Jahres

durchzuführen. Am Schluß des Jahres bestehende

Zahlungsrückstände sind in ein Rückstandsverzeichnis

aufzunehmen, das mit der Amtsrechnung

für den Monat Dezember vorzulegen ist. Unter

Zahlungsrückständen sind bereits angewiesene,

aber bis zum Schluß des Jahres nicht vollzogene

Auszahlungen zu verstehen.

§ 58. Verrechnung der Gerichtskostenmarken,

Verkaufsstellen.

(1) Die Gerichtskostenmarken werden auf Veranlassung

des Bundesministeriums für Justiz von

der damit betrauten staatlichen Druckerei hergestellt

und den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten

zugeteilt. Die Oberlandesgerichtspräsidenten

haben die für ihren Sprengel erforderlichen

Gerichtskostenmarken beim Bundesministerkim

für Justiz anzufordern.

(2) Bei jedem Gericht besteht eine Kostenmarkenverkaufsstelle.

Sind mehrere Gerichte in demselben

Gebäude untergebracht, so kann auf Verfügung

des Oberlandesgerichtspräsidenten eine gemeinsame

Kostenmarkenverkaufsstelle bei einem

dieser Gerichte errichtet werden. Die Verwaltung

besorgt ein Beamter des mittleren Dienstes, den

der Gerichtsvorsteher bestimmt (Kostenmarkenverwalter).

Sämtliche Gerichte haben ihren voraussichtlichen

Bedarf an Gerichtskostenmarken für

einen Monat bei der Einbringungsstelle des zuständigen

Oberlandesgerichtes anzufordern. Die

Anforderung geschieht durch den Gerichtsvorsteher,

an den auch die Lieferung erfolgt.

(3) Wenn ein Bedürfnis hiefür besteht, können

private Kostenmarkenverkäufer widerruflich zum

Verkauf von Gerichtskostenmarken zugelassen

werden. Über die Zulassung entscheidet der Präsident

des Oberlandesgerichtes auf Vorschlag des

Gerichtes, für das der Verkäufer bestellt werden

soll. Hiedurch bleibt die Verpflichtung des Kostenmarkenverwalters

zum Verkauf an Parteien unberührt.

(4) Die privaten Kostenmarkenverkäufer haben

ihren Bedarf an Gerichtskostenmarken in der

Regel einmal wöchentlich durch Ankauf bei dem

zuständigen Gericht gegen Entrichtung des Gegenwertes

zu decken. Jede Bestellung muß in ihrem

Gesamtbetrag auf einen durch 10 S teilbaren Betrag

lauten. Zur Anforderung der Gerichtskostenmarken

haben die privaten Kostenmarkenverkäufer

ein „Fassungsbuch für Gerichtskostenmarken"

nach Geo.Form. Nr. 117 zu verwenden.

Dieses wird ihnen vom Gericht kostenlos zur Verfügung

gestellt. Es enthält Fassungsblätter, die für

jede Bestellung mit fortlaufenden Nummern zu

versehen sind. Bei jeder Bestellung ist nebst Art

und Zahl der angeforderten Kostenmarken der

gesamte Geldwert der seit 1. Jänner des laufenden

Jahres gefaßten Gerichtskostenmarken anzuführen.

An Hand dieser vom Kostenmarkenverwalter

zu prüfenden Angaben wird die Vergütung

[Abs. (5)] verrechnet. Die Auszahlung der Vergütung

ist durch den Gerichtsvorsteher anzuordnen.

Der Empfang der Gerichtskostenmarken und

der Vergütung ist vom privaten Kostenmarkenverkäufer

auf dem Bestellblatt zu bestätigen. Die

Bestellblätter sind im Durchschreibeverfahren mit

Tintenstift auszufüllen. Die Blätter sind perforiert,

die Urschrift ist nach Beifügung der Bestätigung

dem Fassungsbuch zu entnehmen und dient

für die Vergütung als Rechnungsbeleg zur Amtsrechnung.

Die Durchschrift verbleibt im Fassungsbuch.

Verdorbene oder unbrauchbar gewordene

Fassungsblätter sind mit Srichen zu durchkreuzen

und im Fassungsbuch zu belassen.

(5) Die privaten Kostenmarkenverkäufer erhalten

für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Sie

wird nach dem Gesamtbetrag der im Laufe des

Jahres bei dem Gerichte gefaßten Gerichtkostenmarken

berechnet und beträgt

Die Vergütung ist anläßlich des Ankaufes von

Gerichtskostenmarken vom privaten Kostenmarkenverkäufer

bei Gericht anzusprechen und

vom Rechnungsführer aus den Amtsgeldern zu

bezahlen [Abs. (4)]. Den Empfang der Vergütung

hat der Verkäufer auf dem Fassungsblatt

[Abs. (4)] zu bestätigen.

§ 59. Einzelbestimmungen über die

Verrechnung der Gerichtskostenmarken.

(1) Bei jeder Kostenmarkenverkaufsstelle [§ 58,

Abs. (2)] ist eine Kostenmarkenrechnung nach

Geo.Form. Nr. 117 a zu führen. In Spalte 4 sind

die Geldwerte der vom Vormonate verbliebenen

und der von der Einbringungsstelle gefaßten

Kostenmarkenbestände, in Spalte 5 die Tagessummen

der Markenerlöse und die Bruttoerlöse

der an private Kostenmarkenverkäufer abgegebenen

Bestände und in Spalte 6 die an den

Rechnungsführer abgeführten Geldbeträge einzutragen.

(2) Die Geldablieferung muß durch eine

Quittung des Rechnungsführers (Geo.Form.

Nr. 114 a), die Neufassung durch den Lieferschein

der Einbringungsstelle belegt sein. Der Lieferschein

ist nicht als Beleg zur Kostanmarkenrechnung,

sondern zu den Justizverwaltungsakten

über die Bestellung der Kostenmarken zu nehmen.

Die Übernahme der Kostenmarken durch

den Kostenmarkenverwalter ist auf dem Lieferschein

zu bestätigen.

(3) Die Kostenmarkenerlöse sind jedenfalls am

letzten Werktag jedes Monats an den Rechnungsführer

abzuführen. Im Laufe des Monats ist der

Erlös nur dann abzuliefern, wenn er einen vom

Gerichtsvorsteher unter Rücksichtnahme auf den

Umsatz und die Sicherung der Aufbewahrung

festgesetzten Betrag übersteigt; das ist jedenfalls

dann der Fall, wenn der Erlös bei ländlichen Bezirksgerichten

200 S, bei Bezirksgerichten am

Sitze des Gerichtshofes erster Instanz 400 S, bei

den übrigen Gerichten 600 S übersteigt.

(4) Die Erlöse der verkauften Kostenmarken

sind in der Amtsrechnung bei den ausschließlich

mit Strafsachen befaßten Gerichten als Gebühren

in Strafsachen, bei den anderen Gerichten als Gebühren

in Zivilrechtssachen zu verrechnen. Die

Vergütungen an private Kostenmarkenverkäufer

sind auf der Ausgabenseite als „Sonstige Ausgaben"

zu buchen.

(5) Die Kostenmarkenrechnung ist monatlich

abzuschließen. Die Summe der Spalte 6 ist der

Summe der Spalte 5 gegenüberzustellen und darf

keinen Saldo (Restbetrag) ergeben. Ferner ist die

Summe der Spalte 6 der Summe der Spalte 4 gegenüberzustellen

und der verbliebene Markenbestand

(Sollbestand) zu ermitteln. Diesem Abschluß

ist der tatsächlich vorhandene Markenbestand

(Istbestand), getrennt nach den einzelnen

Wertstufen, gegenüberzustellen. Ergibt sich

hiebei ein Mehrbestand, so ist dieser im besonderen

Abschnitt des Geldbuches [§ 48, Abs. (2)]

einzutragen. Kann der Mehrbestand innerhalb

von sechs Monaten nicht aufgeklärt werden, so

ist er in Spalte 4 der Kostenmarkenrechnung zu

verrechnen. Ergibt sich ein Fehlbestand, so ist der

Geldwert grundsätzlich sogleich zu ersetzen und

in Spalte 5 der Kostenmarkenrechnung zu verrechnen.

Der Abschluß ist vom Gerichtsvorsteher

zu prüfen und sodann von ihm und vom Kostenmarkenverwalter

zu unterfertigen.

(6) Die Bestimmungen der §§ 46, Abs. (5),

letzter Satz, 56, Abs. (2) und (3), galten sinngemäß.

(7) Die Kostenmarkenrechnung ist vom Kostenmarkenverwalter

durch zehn Jahre, nachdem sie

außer Gebrauch gesetzt wurde, aufzubewahren.

§ 60. Verwaltung der nach § 7 StPO.

zu verwendenden Beträge,

(1) Beträge, die an den Gerichtsvorsteher zur

Verwendung zu dem im § 7 StPO. angegebenen

Zwecke abgeführt worden sind (§ 26, Z. 5), sind

von ihm oder von dem Richter (Beamten), den

er dazu bestellt hat, zu verwahren und zu verrechnen.

Die Rechnung hat außer den Betragsspalten

je eine Spalte für den Tag des Einlangens

sowie für den Tag und die Art der Verwendung

zu enthalten. Als Ausgabenbeleg genügt die in

die (Rechnung selbst zu setzende Unterschrift des

Empfängers, andere Rechnungsbelege sind bei

der Rechnung aufzubewahren.

(2) Über die Verwendung entscheidet bei den

Bezirksgerichten der Gerichtsvorsteher, bei Gerichtshöfen

der Präsident nach Anhörung des

Leiters der Gefangenhausverwaltung oder, wo

eine solche nicht bestellt ist, des mit der Aufsicht

über das Gefangenhaus betrautem Richters; Bezirksgerichte,

bei denen solche Strafgelder keine

ihrer Zweckbestimmung entsprechende Verwendung

finden, haben sie an den mit Strafsachen

befaßten übergeordneten Gerichtshof erster Instanz

abzuführen. Der Präsident des Gerichtshofes

erster Instanz kann die zur Verfügung

stehenden Beträge einem Sträflingsfürsorgeverein

oder dem Unterstützungsfonds des Gefangenhauses

zuwenden.

§ 61. Kassenbehältnisse der

Gerichte.

(1) Die Gerichte sind nach Bedarf mit den

nötigen Kassenbehältnissen auszustatten. Ist nur

eine Kasse vorhanden, so ist diese dem Rechnungsführer

zuzuweisen. In der Kasse des Rechnungsführers

sind zu verwahren: alle die Amtsrechnung

betreffenden Gelder, die Wertgegenstände

des Geldbuches, die vorrätigen und in Verwendung

stehenden Scheck- und Überweisungshefte

sowie die laufende Amtsrechnung und das

Geldbuch mit sämtlichen Belegen. Stehen dem

Gericht weitere Kassenbehältnisse nicht zur Verfügung,

so sind überdies die Barbestände des nach

§ 7 StPÖ. zu bildenden Fonds, die laufende

Kostenmarkenrechnung samt Kostenmarken und

Geldbestand und der Vorrat der vom Gerichtsvorsteher

verwahrten Bestätigungshefte in diesem

Kassenbehältnis zu verwahren.

(2) Die Kassen sind stets, auch während der

Amtsstunden, verschlossen zu halten. Die Kassenschlüssel

sind von dem mit der Sperre betrauten

Beamten sorgfältig zu verwahren. Doppelstücke

der Schlüssel sind von ihm nicht in den Amtsräumen,

sondern in der Wohnung aufzubewahren.

(3) Die Anhäufung größerer Barbestände ist unbedingt

zu vermeiden. Wenn Amtsgelder auf

einem Postscheckkonto erliegen, sind entsprechende

Beträge in angemessenen Zeiträumen so abzuheben,

daß größere Barbeträge womöglich

erst unmittelbar vor dem Bedarf einlangen.

(4) Den Richtern und Beamten, die Verläge

aus den Barbeständen der Amtsgelder zu verwahren

und zu verwalten haben sowie den

Kostenmarkenverwaltern, sind versperrbare Behältnisse

(Handkassen) zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Rechnungsführer hat die Gesamtscheck(überweisungs)Verzeichnisse,

die Zahlungs- und

Gutschriftsanweisungen und die sonstigen Vordrucke

des Postspankassenamtes so zu verwahren,

daß Mißbräuche ausgeschlossten sind.

(6) Das Abhandenkommen eines Scheck- oder

Überweisungsheftes oder einzelner Scheck- oder

Überweisungsblätter ist sofort dem Postsparkassenamte

anzuzeigen.

§ 62. Materialverrechnung.

(1) Jedes Gericht hat folgende Materialverrechnungen

zu führen

a) Über den Bestand an Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen,

deren Einzelwert 10 S

übersteigt, mit Ausnahme der Einrichtungsgegenstände

des Gefangenhauses;

b) über Kanzlei- und Reinigungsmaterial;

c) über Papier und Formblätter;

d) über Brennstoffe.

Außer dem Verzeichnis über den Gesamtbestand

an Einrichtungsgegenständen (lit. a) ist für jeden

Raum ein eigenes Einrichtungsverzeichnis zu führen,

das in dem betreffenden Raum anzuschlagen

ist.

(2) Die Materialien werden, gesondert nach Einrichtungs-

und Gebrauchsgegenständen einerseits

und Verbrauchsgegenständen anderseits, verrechnet.

Innerhalb dieser Abteilungen ist die Eröffnung

weiterer Unterabteilungen zulässig.

(3) Als Eingänge werden gebucht

a) der Rest aus einer früheren Materialabrechnung,

beziehungsweise Bestandsaufnahme;

b) die Neulieferungen, und zwar sogleich bei

der Lieferung, auch wenn sie zum sofortigen

Verbrauch bestimmt sind. Als Beleg hiefür

dienen

zu a) die frühere Materialabrechnung, beziehungsweise

Bestandsaufnahme;

zu b) der Lieferschein oder eine Abschrift

der Rechnung.

(4) Als Ausgänge werden gebucht

a) im Verzeichnis der Einrichtungsgegenstände

jede Ausgabe oder Ausscheidung;

b) in den Verrechnungen der übrigen Gegenstände

am Ende jeder Woche oder jedes

Monats die Summe der verbrauchten oder

ausgegebenen Materialien auf Grund der

hiefür vorhandenen Belege.

Als Belege dienen

zu a) die Empfangsbestätigung der belieferten

Stelle oder die Ausscheidungsgenehmigung;

zu b) die Empfangsbestätigung des Empfängers

oder die Abschreibungsverfügung

des Gerichtsvorstehers, wenn anläßlich des

Abschlusses sich ein Abgang am vorhandenen

Material ergibt.

(5) Von den Materialverrechnungen werden abgeschlossen

a) das Verzeichnis über die Einrichtungsgegenstände

nur bei Übersiedlung des Gerichtes,

bei einem Wechsel in der Person des Gerichtsvorstehers

oder des Leiters der Geschäftsstelle

oder bei besonderen Vorfällen,

zum Beispiel bei einem Einbruch im Gerichtsgebäude;

b) alle übrigen Verzeichnisse anläßlich der

Vornahme größerer Bestellungen, bei Überprüfungen,

beim Wechsel der verwaltenden

Person und am Jahresschluß.

(6) Die Materialverrechnungen über Einrichtungsgegenstände

sind dauernd, die übrigen durch

drei Jahre, nachdem sie außer Gebrauch gesetzt

wurden, aufzubewahren.

§ 63. Amtsbücherei.

(1) Der Bestand der Amtsbüchereien ist nach

Sachgruppen zu ordnen, etwa in Gesetz- und Verordnungsblätter,

Gesetzesausgaben, Werke des

Fächschrifttums, Entscheidungssammlungen, Zeitschriften,

ausländisches Recht u. a. Hiebei sind die

einzelnen Abteilungen bei Bedarf nach Rechtsgebieten

weiter zu gliedern. Größere Büchereien

sind nach wissenschaftlichen Grundsätzen einzurichten.

Über jede Bücherei ist ein Bücherverzeichnis

zu führen.

(2) Die Aufsicht über die Bücherei ist, wenn sie

nicht vom Gerichtsvorsteher selbst geführt wird,

einem Richter zu übertragen.

(3) Die Bücherei ist sorgfältig in Ordnung zu

halten, die Bücherverzeichnisse sind fortlaufend

zu ergänzen; über die Entlehnungen sind geeignete

Vormerke zu führen.

V. Kapitel.

Postscheckverkehr der Gerichte.

§ 64. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Sämtliche Gerichte, die eine Amtsrechnung

führen [§§ 38, Abs. (4), 46, Abs. (1)] sind dem

Scheckverkehr des Österreichischen Postsparkassenamtes

angeschlossen.

(2) Für die Gefangenhäuser der Gerichtshöfe und

für die Verwahrungsabteilungen und Einbringungsstellen

(§ 12) bei den Oberlandesgerichten

bestehen besondere Scheckkonten. Auch Verwahrungsstellen

im Sinne der §§ 675 ff. Geo. können

ein eigenes Postscheckkonto besitzen. Zur Anmeldung

oder Auflassung eines Postscheckkontos ist

die Genehmigung des Bundesministeriums für

Justiz einzuholen.

(3) Die Richter und die Beamten, deren Dienst

sich auf die Amtsrechnung erstreckt, haben sich

mit den „Geschäftsbestimmungen für den Scheckverkehr"

des Österreichischen Postsparkassenamtes

vollständig vertraut zu machen.

(4) Über die Postscheckkonten der Gerichte dürfen

außer dem Gerichtsvorsteher und seinem Stellvertreter

nur der Rechnungsführer und sein Stellvertreter

verfügen. Die verfügungsberechtigten

Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr

das Gerichtssiegel (Amtssiegel) beizusetzen.

Die Unterschriften der verfügungsberechtigten

Personen hat der Gerichtsvorsteher dem

Postsparkassenamt auf dem hiezu bestimmten

Vordruck unter Beidrückung des Gerichtssiegels

mitzuteilen. Ist die Unterschrift des Gerichtsvorstehers

dem Postsparkassenamt noch nicht bekannt,

so ist sie vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes

zu beglaubigen.

§ 65. Besondere Vorschriften für

den Scheckverkehr.

(1) Für den Scheckverkehr der Gerichte gelten

die von dem Postsparkassenamt für den allgemeinen

Verkehr festgesetzten Geschäftsbestimmungen,

soweit nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes

verfügt ist.

(2) Die zu den Scheckkonten der Gerichte auflaufenden

Gebühren (Buchungs-, Auszahlungsgebühr

usw., § 67 Scheckverkehrsbestimmungen)

sowie die Kosten der von den Gerichten bezogenen

Drucksorten werden nicht den Konten der

Gerichte, sondern einem besonderen Konto der

Hoheitsverwaltung angelastet.

(3) Kassenschecks dürfen nur von den Gerichten

in Wien und am Sitze von Außenzahlstellen des

Österreichischen Postsparkassenamtes (Fernscheckverkehr)

und zwar nur in dringenden-Ausnahmefällen

mit Zustimmung des Gerichtsvorstehers

oder des Richters ausgestellt werden; der Empfang

eines Kassenschecks ist von der Partei auf dem

Beleg für die Amtsrechnung zu bestätigen.

(4) Sind für einen Empfänger mehrere Beträge

bestimmt, so sind sie bei der Überweisung tunlichst

zu vereinigen.

(5) Wenn gleichzeitig fünf oder mehr Zahlungen

zu leisten sind, die alle auf gleiche Art (alle durch

Zahlungsanweisung oder alle durch Gutschrift auf

andere Scheckkonten) zu vollziehen sind, ist dies

in der Regel durch Gesamtscheck oder Gesamtüberweisung

nach den §§ 48, 49 der Scheckverkehrsbestimmungen

zu bewirken. Dem Gesamtscheck

(der Gesamtüberweisung) ist ein „Verzeichnis"

und für jede Barzahlung eine „Zahlungsanweisung",

für jede Gutschrift eine „Gutschriftanweisung"

beizugeben. Dabei gilt für die Gerichte

folgendes

a) In den Verzeichnissen zu Zahlungsanweisungen

ist der Zahlungsempfänger nur mit dem

Familiennamen, sein Wohnort nur mit dem

Bestimmungspostamt anzugeben;

b) in den Verzeichnissen zu Gutschriftanweisungen

ist außer dem Betrag und dem Familiennamen

des Empfängers nur dessen

Kontonummer anzuführen;

c) der Schillingbetrag ist hiebei derart zwischen

Doppelquerstriche ( = ) zu setzen, daß die

Anfügung einer weiteren Betragsziffer oder

eines Zahlwortes nicht möglich ist, ohne daß

die Änderung sofort auffällt, zum Beispiel

S = 123 = g 05 (auf Zahlungsanweisungen

ist beizufügen = Hundertzwanzigdrei S =).

(G) Hat der Zahlungsempfänger beim Postsparkassenamt

ein Scheckkonto, so ist die Zahlung

durch Überweisung auf dieses Konto zu bewirken,

wenn nicht aus besonderen Gründen eine Barzahlung

stattfinden muß. Zum Zwecke der Überweisung

auf das Scheckkonto ist entweder die Kontonummer

des Empfängers auf allen drei Teilen des

Überweisungsvordruckes anzuführen oder es ist

der Überweisung ein Erlagschein anzuschließen

(§ 50 der Scheckverkehrsbestimmungen — Erlagscheinüberweisung).

Die Erlagscheinüberweisung

ist besonders dann anzuwenden, wenn ein Bedarf

nach einem Zahlungsbeleg besteht. Zu diesem

Zwecke sind die (Empfänger zu veranlassen, dem

Gericht Erlagscheine zu übergeben. Sind gleichzeitig

mehrere Überweisungen unter Verwendung

von Erlagscheinen zu bewirken, so sind sie in einer

Erlagscheinüberweisung zusammenzufassen. In

diesem Falle sind die einzelnen beigegebenen Erlagscheine

unter Anführung von Kontonummer

und Betrag auf der Rückseite der eigentlichen

Überweisung aufzuzählen und die Beträge zusammenzurechnen.

(7) Bei Einzelschecks oder Einzelüberweisungen

sind auf dem Abschnitte für den Empfänger durch

Anführung von Geschäftszahlen oder entsprechenden

Schlagwörtern die erforderlichen Angaben zu

machen, um den Empfänger über Grund, und

Zweck der Überweisung zu unterrichten. Bei Gesamtschecks

oder Gesamtüberweisungen [Abs. (5)]

sind diese Angaben auf die Abschnitte für Empfänger

der Gutschrift- und Zahlungsanweisungen

zu setzen. Bei Erlagscheinüberweisungen [Abs. (6)]

sind diese Angaben auf den Erlagscheinen anzubringen.

(8) Bei den Postscheckkonten der Gerichte,

die eine der Nummern 1.000—1.999 tragen, werden

Stammeinlagen auf dem Konto nicht ausgewiesen;

das Gericht kann daher über ein solches

Konto restlos verfügen und hat eine Stammeinlage

nicht zu verrechnen.

§ 66. Vormerkung über die Verwendung

der Scheck(Überweisungs)blätter.

(1) Der mit der Ausstellung der Schecks (Überweisungen)

betraute Beamte hat auf den im

Scheck(Überweisungs)heft zurückbleibenden Vormerkblättern

den Tag der Anweisung, den Namen

der Empfänger, die angewiesenen Beträge und die

Postzahlen, unter denen sie in der Amtsrechnung

eingetragen sind, vorzumerken. Wenn mit einem

Einzelscheck (einer Einzelüberweisung) eine grössere

Anzahl von. Beträgen an denselben Empfänger

überwiesen wird, ist dem Scheck(Überweisungs)

heft eine Zusammenstellung anzuschließen,

die den Namen des Empfängers, die einzelnen Beträge

und die Postzahlen der Amtsrechnung enthält,

und in den Vormerkblättern auf diese Zusammenstellung

zu verweisen.

(2) Von den Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnissen

[§ 65, Abs. (5)] und von dem Verzeichnis

mehrerer Erlagscheine auf der Rückseite

von Erlagscheinüberweisungen [§ 65, Abs. (6)]

sind Durchschriften oder Abschriften herzustellen

und beim Scheck(Überweisungs)heft zurückzubehalten.

Auf diesen Durchschriften oder Abschriften

sind die Postzahlen der Amtsrechnung

ersichtlich zu machen.

(3) Schecks (Überweisungen), die der Gerichtsvorsteher

nicht selbst ausgestellt hat, sind nach

ihrer Ausstellung, aber vor der Abtrennung aus

dem Scheck(Überweisungs)heft dem Gerichtsvorsteher

oder einem von ihm hiezu dauernd bestellten

Richter oder (Beamten zur Prüfung vorzulegen.

Der prüfende Richter (Beamte) hat die Übereinstimmung

der Vormerkungen mit dem Scheck (der

Überweisung) hinsichtlich des Empfängers und der

Höhe des Betrages festzustellen und durch sein

Namenszeichen im Vormerkblatte zu bestätigen.

Vor Beisetzung des Namenszeichens darf kein

Scheck oder Überweisungsblatt aus dem Heft abgetrennt

werden.

(4) Wenn ein Gesamtscheck (eine Gesamtüberweisung)

[§ 65, Abs. (5)] ausgestellt wird, hat sich

die Prüfung im Sinne des Abs. (3) auf die Übereinstimmung

der dem Scheck (der Überweisung)

beizugebenden Zahlungs- oder Gutschriftanweisungen

mit der beim Scheck(Überweisungs)heft

zurückbleibenden Abschrift des Verzeichnisses zu

erstrecken. Nach der Prüfung ist auch diese Abschrift

mit dem Namenszeichen zu versehen.

(5) Der Gerichtsvorsteher (der von ihm bestellte

Richter oder Beamte), dem ein Scheck (eine Überweisung)

zur Prüfung [Abs. (3)] vorgelegt wird,

hat sich durch Einsicht in das Vormerkblatt zu

überzeugen, daß auch alle vorangehenden Schecks

(Überweisungen) überprüft worden sind; er hat

stichprobenweise zu prüfen, ob die Anweisungen

des Schecks (der Überweisung) den hiezu ergangenen

Aufträgen entsprechen. Zu diesem Zweck

sind ihm mit den Schecks (Überweisungen) stets

die bezüglichen Aufträge vorzulegen.

(6) Der prüfende Richter oder Beamte hat die

geprüften Schecks (Überweisungen) sowie die

Zahlungs- und Gutschriftanweisungen mit den in

zweifacher Ausfertigung hergestellten Gesamtscheck

(überweisungs)verzeichnissen selbst in einem

Umschlag zu verschließen und weiterzuleiten; an

den Aussteller dürfen die Schecks (Überweisungen)

sowie die Zahlungs- und Gutschriftanweisungen

nicht mehr ausgehändigt werden.

§ 67. Behandlung der Kontoauszüge

und ihrer Beilagen.

(1) Die vom Postsparkassenamt einlangenden

Kontoauszüge sind sogleich auf ihre Richtigkeit zu

prüfen. Für diese Prüfung sind bezüglich des

früheren Guthabens der letzte anerkannte Kontoauszug,

bezüglich der Gutschriften die dem Kontoauszug

beiliegenden Erlagscheine und Abschnitte

der Schecks (Überweisungen), der Post-, Zahlungs-

und Gutschriftanweisungen, endlich bezüglich der

Auszahlungen die beiliegenden Lastschriftzettel,

allenfalls Empfangscheine sowie die Vormerkungen

im Scheck(Überweisungs)heft [die beim Scheck(Überweisungs)heft

zurückbehaltenen Verzeichnisabschriften,

§ 66, Abs. (2)] maßgebend.

(2) Den im Kontoauszug enthaltenen Gut- und

Lastschriften — bei Lastschriften auf Grund von

Gesamtschecks (Gesamtüberweisungen) im Gesamtscheck

(Überweisungs)verzeichnis — sind die Postnummern,

unter denen die Eintragungen in der

Amtsrechnung erfolgten, beizusetzen.

(3) Die in Abs. (1) und (2) angeführten Beilagen

der Kontoauszüge einschließlich des Gesamtscheck

(überweisungs)verzeichnisses sind den Rechnungsbelegen

beizuheften. Die Kontoauszüge sind

gesammelt der Amtsrechnung anzuschließen [§ 53,

Abs. (2)].

(4) Die Mitteilungen, welche die Parteien auf

die Erlagscheine, auf die Empfängerabschnitte der

Schecks (Überweisungen) oder auf die Abschnitte

der Post-, Zahlungs- und Gutschriftanweisungen

gesetzt haben, sind vom Rechnungsführer in seinen

Bericht über den Erlag [§ 52, Abs. (1)] aufzunehmen,

nötigenfalls sind diese Mitteilungen dem

Richter in Urschrift vorzulegen.

(5) Die Vormerkblätter mit Abschriften der

Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisse und mit

den Zusammenstellungen nach § 66, Abs. (1), sind

vom Rechnungsführer durch zehn Jahre versperrt

aufzubewahren.

VI. Kapitel.

Gebarungs- und Verrechnungsprüfung.

§ 68. Zeitpunkt der Prüfung.

(1) Der Gerichtsvorsteher hat sich einmal monatlich

zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt

von der laufenden und richtigen Führung der

Amtsrechnung, des Geldbuches und der Kostenmarkenrechnung

sowie von der Richtigkeit der

Gebarung zu überzeugen.

(2) Außerdem hat er oder ein von ihm fallweise

bestimmter Richter oder Beamter mindestens einmal

im Jahr, bei den Gerichtshöfen und bei den

Bezirksgerichten mit mehr als fünf Gerichtsabteilungen

mindestens zweimal im Jahr zu vorher

nicht bestimmten Zeitpunkten die Amtsrechnung,

das Geldbuch und die Kostenmarkenrechnung

unter Herstellung eines Abschlusses genau

zu prüfen und die Bestände vollständig zu

erheben.

(3) Jährlich einmal hat der Revisor (§ 71) eine

Prüfung zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt

vorzunehmen.

§ 69. Monatliche Prüfung.

(1) Zunächst ist der Kassenbestand (Istbestand)

derartig festzustellen, daß der Rechnungsführer

vor dem Prüfer das vorhandene Bargeld abzählt;

zu dem ermittelten Barbetrag ist vom Prüfer das

Guthaben aus dem letzten Kontoauszug der

Postsparkasse hinzuzurechnen; von der Summe

sind die aus der Amtsrechnung festzustellenden

Beträge abzuziehen, die zur Zahlung aus dem

Konto angewiesen, aber noch nicht vom Konto

abgebucht sind.

(2) Hierauf ist in der Amtsrechnung ein. Prüfungsabschluß

derart vorzunehmen, daß dem bei

der letzten Prüfung festgestellten Bestand die

Summe der seither eingetragenen Einnahmen zugezählt

und hievon die Summe der seither eingetragenen

Ausgaben abgezogen wird. Der Unterschied

beider Summen ergibt den Betrag, der vorhanden

sein soll (Sollbestand). Dieser Betrag muß

mit dem nach Abs. (1) ermittelten Kassenbestand

übereinstimmen. Der ermittelte Istbestand und

Sollbestand sind in der Anmerkungsspalte der

Amtsrechnung zu vermerken.

(3) Dann sind die Posten des Geldbuches und

des Buchungsausweises seit der letzten Prüfung

durchzusehen. Hiebei ist zu prüfen, ob die Eintragungen

über Parteiengelder im Geldbuch mit

jenen in der Amtsrechnung übereinstimmen und

ob die Eintragungen im Buchungsausweis jenen

der Amtsrechnung, insbesondere den Hinweisen

in Spalte 7, entsprechen. Bei den Einnahmen ist

zu prüfen, ob sie laut Kontoauszug der Postsparkasse

und laut Amtsbestätigung (§ 51) richtig

sind. Die durch die Postsparkasse bewirkten Ausgaben

sind in gleicher Weise an Hand der Kontoauszüge,

die Barauszahlungen an Hand der

Empfangsbestätigungen .zu prüfen. Bei Barerlägen

auf das Postsparkassenkonto [§ 46, Abs. (6)] ist

festzustellen, ob der Betrag bereits in einem

Kontoauszug des Postsparkassenamtes als Empfang

angewiesen ist. Wenn der entsprechende Kontoauszug

noch nicht vorliegt, ist diese Feststellung

bei der nächsten Prüfung vorzunehmen.

(4) Nunmehr ist stichprobenweise zu prüfen,

ob die Eintragungen mit den allenfalls von der

Buchhaltung des Oberlandesgerichtes beizuschaffenden

Rechnungsbelegen übereinstimmen. In

einzelnen Fällen sind die Posten mit den Gerichtsakten

zu vergleichen.

(5) Bei Überprüfung der Kostenmarkenrechnung

ist der Bestand an vorhandenen Kostenmarken

und Bargeld festzustellen (Istbestand).

Sodann ist der Sollbestand zu ermitteln; hiezu

ist von der Summe des Geldwertes der Kostenmarken

die Summe der Verkaufserlöse abzuziehen,

dies ergibt den verbleibenden Kostenmarkensollbestand;

dann ist von der Stimme der

Verkaufserlöse die Summe der an den Rechnungsführer

abgeführten Beträge abzuziehen; dies

ergibt den Sollbestand an Bargeld. Hierauf ist an

Hand der Eintragungen zu prüfen, ob die Einnahmen

und Ausgaben durch die Belege gedeckt

sind. Weiters ist die ordnungsgemäße und rechtzeitige

Abfuhr der Kostenmarkenerlöse an den

Rechnungsführer [§ 59, Abs. (3)] zu prüfen.

Schließlich hat sich der Prüfer von der ordnungsgemäßen

Aufbewahrung der Gerichtskostenmarken

zu überzeugen. Die richtige Errechnung

der Verkaufsprovision des privaten Kostenmarkenverkäufers

ist an Hand der Amtsrechnung

[§ 58, Abs. (4)] zu prüfen.

§ 70. Jahres(Halbjahrs)prüfung.

(1) Zunächst ist durch Prüfung der ziffernmäßigen

Gebarung ein Abschluß herzustellen und

sodann in gleicher, Weise wie bei der monatlichen

Nachschau (§ 69) eine stichprobenweise Prüfung

vorzunehmen. Bei mindestens zehn aufeinanderfolgenden

Posten der Amtsrechnung ist an der

Hand der Rechnungsbelege oder der zugrundeliegenden

Akten eine genaue, ins einzelne gehende

Prüfung vonzunehmen. Dies ist bei den geprüften

(Posten durch Angabe des Tages der Prüfung

und Beisetzung des Namenszeichens des Prüfers

ersichtlich zu machen. Zur Herstellung eines Abschlusses

sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben

an Amts- und Parteiengeldern zusammenzurechnen

und einander gegenüberzustellen. Das

Ergebnis muß gleich sein dem Endguthaben im

letzten Kontoauszug, vermehrt um die vorhandenen

Barbeträge, abzüglich der Ausgaben, für

die ein Kontoauszug noch nicht eingelangt ist.

(2) Im Abschnitt des Geldbuches für die im

§ 48, Abs. (1), genannten Gegenstände ist die

Buchung stichprobenweise so weit zu prüfen, daß

ein verläßlicher Überblick über die Gesamtgebarung

gewonnen werden kann; ferner ist festzustellen,

ob die noch nicht verausgabten Gegenstände

vorhanden und ordnungsgemäß verwahrt

sind.

(3) Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll

aufzunehmen. Dieses hat zu enthalten

die anwesenden Personen, die Dauer der Prüfung,

den Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt,

die Höhe des Kassenbestandes (Istbestand und

Sollbestand), eine kurze Darstellung das Umfanges

der Prüfung und die hiebei gemachten Bemerkungen.

Dieses Protokoll ist vom Gerichtsvorsteher

(dem Richter oder Beamten, der die

Prüfung vorgenommen hat), vom Rechnungsführer

und vom Kostenmarkenverwalter zu

unterschreiben, dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes

zu übersenden und nach seinem Rücklangen

bei den Justizverwaltungsakten zu verwahren.

Der Oberlandesgerichtspräsident kann

anordnen, daß die Einsendung des Protokolls

bei einzelnen Gerichten durch bestimmte Zeit zu

unterbleiben hat. Eine Abschrift des Protokolls

ist vom Rechnungsführer zu verwahren. Anläßlich

der nächsten Jahres(Halbjahrs)prüfung hat

sich der Prüfer zu überzeugen, ob die Prüfungsbemerkungen

einer Erledigung zugeführt wurden.

§ 71. Prüfung durch den Revisor,

Zuständigkeit.

(1) Als Revisoren werden durch den Oberlandesgerichtspräsidenten

Beamte des gehobenen

Fachdienstes bestellt

a) bei den Oberlandesgerichten mit der Bezeichnung

„Revisor beim Oberlandesgericht";

dieser nimmt die Prüfung bei den

Oberlandesgerichten, insbesondere bei der

Einbringungsstelle vor;

b) bei den Gerichtshöfen I. Instanz mit der

Bezeichnung „Bezirksrevisor"; dieser nimmt

die Prüfung bei den übrigen Gerichten vor.

(2) Auf Anordnung des Oberlandesgerichtspräsidenten

können mehrere Bezirksrevisoren

verschiedener Sprengel am Sitz eines Landesgerichtes

zusammengezogen werden, um sie je nach

Bedarf verwenden zu können. In diesem Falle

haben die Präsidenten der Gerichtshöfe die Entsendung

des Bezirksrevisors beim Oberlandesgerichtspräsidenten

zu beantragen, der das weitere

veranlaßt.

(3) Die Prüfung bei den Strafanstalten, Gefangenhäusern

der Gerichtshöfe und den Wiener

Bezirksgerichten mit eigener Gefangenhausverwaltung

erfolgt durch das Bundesminisiterium

für Justiz.

§ 72. Prüfungsgeschäfte.

(1) Der Revisor hat folgende Prüfungen vorzunehmen

a) Prüfung der Gebarung mit Amts- und Parteiengeldern,

einschließlich der Verläge und

der Kostenmarkenrechnung;

b) Prüfung der verwahrten Gegenstände;

c) Prüfung der Materialverrechnung und der

Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei;

d) Nachprüfung der Gerichtsgebühren und

Kosten;

e) Prüfung der ordnungsgemäßen Beibringung

und Verwendung der Gerichtskostenmarken;

f) Prüfung der Gebührenverrechnung nach

der Zehr- und Ganggelderverordnung und

der vom Gerichtsvorsteher bestimmten

Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift;

g) Prüfung der Tagesberichte über den Verpflegsstand

bei den ländlichen bezirksgerichtlichen

Gefangenhäusern.

(2) Zur Vornahme dieser Prüfungen steht dem

Revisor die Einsicht in sämtliche Akten, Bücher,

Register, Verzeichnisse und Rechnungsbelege

offen.

(3) Der Revisor ist verpflichtet, anläßlich der

Prüfung der Gebühren und Kosten die erforderlichen

Berichtigungen der Aufforderungen (§ 10)

und der Zahlungsaufträge vorzunehmen [§ 23,

Abs. (6)]. Eine Entscheidung des Präsidenten des

Gerichtshofes erster Instanz hat er nur herbeizuführen,

wenn es wegen der grundsätzlichen

Bedeutung der Sache angezeigt ist.

(4) Der Revisor soll sich nicht auf die schriftliche

Beanstandung von Mängeln beschränken,

sondern durch mündliche Erörterung wichtiger

Fälle mit dem Rechnungsführer, dem Kostenmarkenverwalter

und dem Kostenbeamten, durch

Anregungen und Belehrungen auf die Beobachtung

einheitlicher Grundsätze bei der Tätigkeit

der genannten Personen hinwirken.

§ 73. Besondere Bestimmungen über

die Prüfung durch den Revisor.

(1) Der (Revisor hat besonders darauf zu achten

1. ob die Eintragungen in der Amtsrechnung,

im Geldbuch und in der Kostenmarkenrechnung

richtig und laufend erfolgen, ordnungsgemäß

belegt sind und dem tatsächlichen Stand entsprechen;

2. ob die erlegten Wertpapiere, Urkunden,

Kostbarkeiten und sonstigen verwahrten Gegenstände

vorhanden und ordnungsgemäß verwahrt

sind;

3. ob die in den Materialverrechnungen angeführten

Gegenstände (§ 62) unter Berücksichtigung

der Ausgaben vorhanden sind und ob ordnungsgemäße

Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei

geführt. werden (§ 63);

4. ob die Gebühren und Kosten rechtzeitig,

richtig und vollständig bemessen und der Zahlungsauftrag

(§ 9) der Einbringungsstelle zur Einziehung

übersendet wurde;.

5. ob die Kosten ordnungsgemäß vorgemerkt

und das Rücklangen des Zahlungsauftrages von

der Einbringungsstelle überwacht wurde;

6. ob die Aufforderung zur Entrichtung ausständiger

Gebühren und Kosten in Gerichtskostenmarken

(§ 10) erlassen und in das Verzeichnis

[§ 10, Abs. (2)] eingetragen wurde, ob

die Kostenmarken beigebracht, ordnungsgemäß

verwendet und entwertet wurden.

(2) Im übrigen gelten für die Vornahme der

Prüfung durch den Revisor die Bestimmungen

des § 70 sinngemäß. Die durchgeführte Prüfung

ist vom Revisor in der Anmerkungsspalte der

geprüften Geschäftsbehelfe zu vermerken und zu

unterschreiben.

(3) Über das Prüfungsergebnis in Ansehung

der Punkte a und b des § 72, Abs. (1), hat der

Revisor sofort nach beendeter Prüfung bei Gericht

ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung

anzufertigen, das vom Revisor, dem Gerichtsvorsteher,

dem Rechnungsführer und dem

Kostenmarkenverwalter zu unterfertigen ist.

Dieses Protokoll ist dem Gesamtbericht des Revisors

über die vorgenommene Prüfung anzuschließen.

Dieser Gesamtbericht ist vom Beziirksrevisor

dem Präsidenten des Gerichtshofes erster

Instanz, vom Revisor beim Oberlandesgericht

dem Oberlandesgerichtspräsidenten in zweifacher

Ausfertigung vorzulegen. Der Präsident übersendet

eine Ausfertigung dieses Berichtes an den

Gerichtsvorsteher, der die erforderlichen Maßnahmen

zu treffen und hierüber an den zuständigen

Präsidenten zu berichten hat. Der (Bericht

ist vom Gerichtsvorsteher zu den Justizverwaltungsakten

zu nehmen.

(4) Bis zum 31. März des folgenden Jahres

erstattet der Bezirksrevisor auf dem Dienstwege

einen (Bericht über die Wahrnehmungen anläßlich

der Prüfungen des abgelaufenen Jahres an

den Präsidenten des Oberlandesgerichtes; dieser

trifft die erforderlichen Anordnungen, um die

wahrgenommenen Mängel zu beseitigen.

VII. Kapitel.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 74. Übergangsbestimmungen,

(1) a) Die Gerichtskassen beenden ihre Tätigkeit

mit 31. Dezember 1948. Aus den Gerichtskassen

am Sitze der Oberlandesgerichte

werden die Einbringungsstellen beim Oberlandesgericht

gebildet.

b) Die Gerichtskassen beenden die Eintragungen

in den Kostensollbüchern mit 20. Dezember

1948; die nicht eingetragenen

Kostenrechnungen übersenden sie an die

Gerichtskassen am Sitze der Oberlandesgerichte

(Einbringungsstellen), die sie in das

ab 1. Jänner 1949 zu führende Kostenvorschreibungsbuch

eintragen.

c) Die Postsparkassenkonten der Gerichtskassen

werden mit 31. Dezember 1948 aufgelassen.

Die Guthaben werden auf das

Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums

übertragen. Diese

Übertragung ist als Ablieferung an das

Oberlandesgericht zu buchen. Die vorhandenen

Barbeträge sind ebenfalls auf dieses

Konto abzuführen und dementsprechend zu

buchen.

d) Die Eintragungen im Kostensollbuch sind

in das Kostenvorschreibungsbuch vor den

Eintragungen des neuen Jahres zu übertragen.

Hiebei sind Eintragungen im Abschnitt

6 des Kostensollbuches in den Abschnitt

Ziv, Eintragungen, die Einhebungen

für Dritte betreffen, in den Abschnitt D

zu übertragen.

(2) Die Gerichtszahlstellen schließen ihre

Bücher mit 31. Dezember 1948 ab. Der Rechnungsführer

überträgt den verbleibenden Kassenrest

als Restbetrag an Amtsgeldern in die neue

Amtsrechnung. Die im Zeitpunkt des Abschlusses

in der Spalte 6 der Einzahlungsliste eingetragenen

und an die Gerichtkasse noch nicht abgeführten

Beträge sind vor Abschluß der Bücher auf das

Konto der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes

zu Überweisen, die sie wie Hinterlegungen,

die nach dem 1. Jänner 1949 erfolgt

sind, behandelt. Die in Spalte 7 gebuchten Beträge

sind auf das Postsparkassenkonto der Einbringungsstelle

beim Oberlandesgericht zu überweisen.

(3) Mit. dem. Stande vom 1. Jänner 1949 sind

bei sämtlichen Gerichten Bestandaufnahmen

über die Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände

durchzuführen; das Ergebnis ist in den Materialverrechnungen

als Anfangsbestand für das Jahr

1949 einzutragen. Die Bestandaufnahme ist vom

aufnehmenden Beamten und vom Gerichtsvorsteher

zu unterschreiben.

(4) Die vorhandenen Formblätter und Drucksorten

sind, soweit dies möglich ist, aufzubrauchen

und den Bestimmungen dieser Verordnung

anzupassen. Die Formblätter für den ersten

Bedarf sind den Gerichten und Einbringungsstellen

rechtzeitig zu übermitteln. Der Wortlaut

der neuen Formblätter ist einem Erlaß zu entnehmen,

der vor Inkrafttreten dieser Verordnung

im Amtsblatt der österreichischen. Justizverwaltung

bekanntgemacht werden wird.

(5) Die abgeschlossenen Bücher sind durch zehn

Jahre aufzubewahren.

§ 75. Die Bestimmungen dieser Verordnung

sind, soweit nicht in besonderen Vorschriften eine

andere Regelung getroffen wird, von jenen

Stellen sinngemäß anzuwenden, deren Kanzleigeschäfte

von Gerichten besorgt werden.

§ 76. Die Verrechnung der Amtsgelder und die

Amtswirtschaft beim Obersten Gerichtshof wird

durch Erlaß des Ersten Präsidenten geregelt.

§ 77. Schlußbestimmungen.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1949

in Kraft. Mit dieser Verordnung treten gleichzeitig

die §§ 1 bis 16 und 19 des Bundesgesetzes

über die Einbringung der gerichtlichen Gebühren,

Kosten und Geldstrafen (Gerichtliches Einbringungsgesetz

1948 — GEG. 1948) vom 22. April

1948, B. G. Bl. Nr. 109, in Wirksamkeit.

(2) Gleichzeitig werden alle Vorschriften aufgehoben,

die mit den Bestimmungen dieser Verordnung

in Widerspruch stehen. Insbesondere verlieren

ihre Wirksamkeit

1. die §§ 213 bis 265 der Geschäftsordnung für

die Gerichte I. und II. Instanz, in der Fassung der

Verordnung B. G. Bl. Nr. 4/1937 sowie die früheren

GeoForm. Nr. 15, 15 a, 15 b, 16, 16 a, 16 b,

17, 17.a, 17b, 18, 19, 112, 113, 113 a, 113 b, 114,

114 a, 115, 115 a, 115 b, 115 c, 116, 117 und

117 a;

2. die §§ 1 bis 5 und 7 des Erlasses vom

29. Juni 1945, JABl. Nr. 3, betreffend vorläufige

Bestimmungen über die Einbringung von Geldstrafen

und Strafkostenersatzbeträgen;

3. die Rundverfügung vom 26. September

1939, 5.600 Ostm.-VI d 322, in der Fassung der

Allgemeinen Verfügung vom 30. November 1944,

Deutsche Justiz S. 317, über Einforderung und

Beitreibung der Geldstrafen und der Kosten des

Strafverfahrens in den Alpen- und Donau-Reichsgauen;

4. die Rundverfügungen vom 27. Februar 1939,

2332-VI a12 278; vom 21. April 1942, 2331-

VI a10 678; vom 26. Mai. 1942, 2332-VIII a 10

957, und vom 12. Dezember 1944, 2332-VIII a 10

1143, über den Geschäftskreis und die Geschäftsführung

der Bezirksrevisoren;

5. die Allgemeinen Verfügungen

a) vom 23. November 1937, Deutsche Justiz

S. 1834, in der Fassung der Allgemeinen

Verfügungen vom 21. Juni 1943, Deutsche

Justiz S. 322, und vom 7. September 1944,

Deutsche Justiz S. 238, über die Behandlung

von Kleinbeträgen;

b) vom 20. Juni 1938, Deutsche Justiz S. 979;

vom 22. Juni 1939, Deutsche Justiz S. 1114;

vom 30. November 1940, Deutsche Justiz

S. 1357, und vom 13. Juli 1944, Deutsche

Justiz S. 219, betreffend Führung von Sachrechnungen

bei den Justizbehörden;

c) vom 27. Jänner 1940, Deutsche Justiz

S. 151, betreffend Einhebung von Gerichtsgebühren

in der Ostmark, wenn einer Partei

persönliche Gebührenfreiheit zusteht;

d) vom 2. März 1940, Deutsche Justiz S. 292,

in der Fassung der Allgemeinen Verfügung

vom 7. September 1942, Deutsche Justiz

S. 589, betreffend Geschäftsübersichten der

Gerichtskassen;

e) vom 20. September 1940, Deutsche Justiz

S. 1085, betreffend Einforderung und Beitreibung

von Vermögensstrafen und Verfahrenskosten;

f) vom 21. Mai 1941, Deutsche Justiz S. 630,

über Berechnung und Einziehung der Haftkosten;

g) vom 17. Juli 1941, Deutsche Justiz S. 791,

über Gerichtsgebühren in den Reichsgauen

der Ostmark;

h) vom 8. Jänner 1943, Deutsche Justiz S. 45,

über Ansatz und Einziehung der Strafvollzugskosten

in den Oberlandesgerichtsbezirken

Graz, Innsbruck, Linz und Wien;

i) vom 26. Mai 1944, Deutsche Justiz S. 167,

betreffend Erteilung, laufender Kassenanweisungen

und Sollstellung der Anordnungsbeträge.

(3) Insoweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen

verwiesen wird, die durch diese Verordnung

geändert oder aufgehoben wurden, treten

die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung

an deren Stelle. Einer Verweisung steht es

gleich, wenn die Anwendbarkeit der neuen Vorschriften

an Stelle der aufgehobenen vorausgesetzt

werden kann.

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