185. Verordnung: Gerichtliche Einbringungs- und Amtswirtschaftsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17, Z. 1, des Bundesgesetzes
vom 22. April 1948, B. G. Bl. Nr. 109, über
die Einbringung der gerichtlichen Gebühren,
Kosten und Geldstrafen (Gerichtliches Einbringungsgesetz
1948 — GEG. 1948) wird verordnet
I. Kapitel.
Berechnung der Gebühren und Kosten.
§ 1. Allgemeine Bestimmungen.
(1) Gerichtsgebühren und Kosten, für deren
Eingang das Gericht von Amts wegen zu sorgen
hat (§ 1 GEG. 1948), sind von dem Kostenbeamten
des Gerichtes, erster Instanz zu berechnen.
Gebühren sind jene Beträge, die von den
Parteien für die Inanspruchnahme der Gerichte
zu entrichten sind; Kosten sind alle übrigen im
§ 1 GEG. 1948 genannten Beträge mit Ausnahme
der Geldstrafen und verfallenen Beträge (§ 1,
Z. 2, GEG. 1948).
(2) Kostenbeamte sind in der Regel die Leiter
der einzelnen Geschäftsabteilungen. Ausnahmsweise
können auch andere geeignete Beamte der
Geschäftsstelle vom Gerichtsvorsteher zu Kostenbeamten
bestellt werden, erforderlichenfalls auch
für mehrere Geschäftsabteilungen.
(3) Die Berechnung besteht in der Anführung
der einzelnen bereits entstandenen Gebühren-
und Kostenbeträge unter Angabe der Berechnungsgrundlagen
und der angewendeten Vorschriften
sowie der geschuldeten Endsumme im
„Zahlungsauftrag" (§ 9). Soweit Kosten vom
Richter oder dem damit betrauten Beamten bemessen
werden, sind diese. Beträge einzusetzen.
(4) Für jeden Zahlungsauftrag ist eine Einhebungsgebühr
von 1 S ohne Rücksicht auf die
Zahl der Schuldner zu entrichten und im Zahlungsauftrag
anzuführen.
§ 2. Zuständigkeit.
Die Berechnung nimmt der Kostenbeamte jenes
Gerichtes erster Instanz vor, bei dem das Verfahren
anhängig ist. Diesem Gericht sind jene
Gebühren und Kosten, die bei einem anderen
Gerichte entstanden sind (ersuchtes Gericht,
Rechtsmittelgericht), bekanntzugeben; es bestimmt
die Höhe der Gebühren und Kosten,
sofern es sich nicht um Auslagen handelt, die
sofort bezahlt werden müssen [§ 42, Abs. (3)].
§ 3. Zeitpunkt der Berechnung.
(1) 1. In bürgerlichen Rechtssachen ist die
Berechnung, abgesehen von den Ausnahmen der
Z. 2 und des § 4, Abs. (2), spätestens unmittelbar
nach Beendigung des Verfahrens in
jeder Instanz vorzunehmen, zu einem früheren
Zeitpunkt jedoch dann, wenn Zweckmäßigkeitsgründe
hiefür sprechen, insbesondere wenn die
Einbringung gefährdet ist oder das Verfahren
länger als sechs Monate gedauert hat.
2. Eine gesonderte Berechnung ist dann vorzunehmen,
wenn für dritte Personen Beträge
einzubringen sind (§ 1, Z. 7, GEG. 1948).
3. In Strafsachen geschieht die Berechnung in
der Regel sofort nach rechtskräftiger Beendigung
des Verfahrens.
(2) Die Berechnung ist außen auf dem Akt
in auffallender Schrift oder durch Stampiglienaufdruck
ersichtlich zu machen (zum Beispiel
„Kosten bis Bl. Z. 21 berechnet. 6. Oktober
1947, Unterschrift").
§ 4. Berechnung im Falle Armenrechtes.
(1) Wenn in einem Streitverfahren für eine
arme Partei Kosten aus Amtsgeldern vorgeschossen
wurden, so sind solche Kosten und die Gerichtsgebühren,
von deren Entrichtung die arme
Partei vorläufig befreit war, einzubringen
1. von der armen Partei selbst, wenn ihr das
Armenrecht entzogen oder sie sonst zur Nachzahlung
der Beträge verpflichtet wird (§§ 68,
71, ZPO.);
2. bei ihrem Gegner, wenn diesem der Ersatz
der Prozeßkosten rechtskräftig auferlegt wurde
oder er die Bezahlung durch Vergleich übernommen
hat (§ 70 ZPO.).
(2) Im Falle des Abs. (1), 2. 2, hat der Kostenbeamte
die Berechnung erst nach rechtskräftiger
Beendigung des Verfahrens vorzunehmen. Erforderlichenfalls
hat er den Akt dem Richter zur
Entscheidung vorzulegen.
(3) Diese Bestimmungen gelten im Verfahren
außer Streitsachen und im Strafverfahren auf
Grund einer Privatanklage sinngemäß.
(4) Im Exekutionsverfahren berechnet der
Kostenbeamte des Exekutionsgerichtes die Gebühren
und Kosten nach Abschluß des Exekutionsverfahrens,
spätestens aber ein Jahr nach Beginn
der Exekution.
§ 5. Ersichtlichmachung des
Armenrechtes.
(1) In den Fällen des § 4 ist sogleich nach
Erteilung des Armenrechtes in der Anmerkungsspalte
des Registers mit Farbstift der Vermerk
GV. anzubringen).
(2) Der Vermerk ist abzustreichen
a) wenn das Verfahren rechtskräftig erledigt
wird, ohne daß dem Gegner der armen
Partei eine Kostenersatzpflicht auferlegt
wird; zum Beispiel durch ein die Klage
der armen Partei abweisendes Urteil
b) wenn der Gegner der armen Partei die
Gebühren und Kosten entrichtet hat;
c) wenn die Gebühren und Kosten berechnet
wurden [§ 1, Abs. (3) und § 4, Abs. (2)].
§ 6. Persönliche Gebührenfreiheit
und Gebührenvormerkung.
Wenn an einem Verfahren eine Person teilnimmt,
die aus einem anderen Grunde als dem
des Armenrechtes die persönliche Gebuhrenfreiheit
oder die Gebührenvormerkung nach den
Bestimmungen über die Gerichtsgebühren genießt,
so ist in Ansehung der Gebühren wie bei
der Teilnahme einer armen Partei vorzugehen.
§ 7. Verzeichnung der Gebühren
und Kosten.
Die im Laufe eines Verfahrens entstehenden
Gebühren und Kosten sind, soweit sie nicht sofort
eingebracht werden, in einer in die Augen
fallenden Weise, allenfalls auf der Innenseite des
Aktendeckels oder auf einem besonderen, dem
Akte anzuschließenden Blatt, zu verzeichnen. Dies
gilt auch im Falle des Armerbrechtes, der persönlichen
Gebührenfreiheit oder der Gebührenvormerkung.
§ 8. Unterbleiben der Berechnung.
(1) Die Berechnung der Gebühren und Kosten
entfällt, wenn einer Aufforderung zu deren Entrichtung
in Gerichtskostenmarken (§ 10) ordnungsgemäß
Folge geleistet wurde.
(2) In bürgerlichen Rechtssachen kann der
Kostenbeamte von der Berechnung der Gebühren
und Kosten absehen, wenn mit Grund angenommen
werden darf, daß die Einbringung ergebnislos
bleiben wird. Dies vermerkt der Kostenbeamte
im Akt, wobei er den Grund hiefür kurz
angibt. Auf diesen Umstand ist außen am Akt
unter Anführung der Blattzahl hinzuweisen (zum
Beispiel „Kostenberechnung unterblieben, Bl.
Z. 25".).
(3) Im Strafverfahren unterbleibt die Berechnung,
wenn der Richter die Kosten für uneinbringlich
erklärt [§ 391, Abs. (3), StPO.].
II. Kapitel.
Die Einbringung von Gebühren, Kosten und
Geldstrafen.
§ 9. Zahlungsauftrag.
(1) Zur Einreibung der im § 1 GEG. 1948
genannten Beträge dient, sofern nicht Sonderbestimmungen
für die Einhebung von Geldstrafen,
verfallenen Beträgen oder Zehr- und
Ganggeldern der Vollstrecker Anwendung finden,
der „Zahlungsauftrag" nach Geo.Form. Nr. 15.
Das Formblatt wird im Großformat für umfangreiche
Bemessungen und im Kleinformat hergestellt.
Der Zahlungsauftrag enthält die Aufforderung,
den berechneten Betrag (§ 1) binnen 14 Tagen
nach Zustellung bei sonstiger Eintreibung
auf das Postscheckkonto der Einbringungsstelle
(§ 12) einzuzahlen; dieser Betrag kann nicht mehr
in Gerichtskostenmarken berichtigt werden. Der
Zahlungsauftrag ist im Durchschreibeverfahren
dreifach herzustellen.
(2) Kommen mehrere Zahlungspflichtige in Betracht,
die für denselben Betrag zur ungeteilten
Hand haften, so werden alle in dem Zahlungsauftrag
als Zahlungspflichtige angeführt. Die
Aufforderung zur Zahlung ist an sämtliche
Zahlungspflichtige zu richten. In dem Zahlungsauftrag
ist zu vermerken, daß durch die Zahlung
eines Zahlungspflichtigen die übrigen von ihrer
Verbindlichkeit gegenüber dem Bundesschatz
befreit werden. In diesem Fall sind weitere Ausfertigungen
für die Zustellungen an alle Zahlungspflichtigen
herzustellen.
(3) Ist ein Betrag zugunsten eines Dritten
einzuheben [§ 3, Abs. (1), Z. 2], so ist dessen
Name, Beruf und Anschrift am Schlusse des
Zahlungauftrages anzuführen. Dies gilt als Auftrag
an die Einbringungsstelle, den eingegangenen
Betrag an die empfangsberechtigte Person
oder Stelle zu überweisen. In diesem Falle ist
womöglich ein Erlagschein für das Postscheckkonto
des Empfangsberechtigten anzuchließen.
(4) Auf der für die Einbringungsstelle bestimmten
Atisfertigung des Zahlungsauftrages [§ 13,
Abs. (3)] hat der Kostenbeamte anzugeben, was
ihm über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Zahlungspflichtigen bekannt ist
und welche Gegenstände im Sinne des § 5 GEG.
1948 zurückbehalten wurden.
§ 10. Aufforderung zur Entrichtung
der Gebühren und Kosten in
Gerichtskostenmarken.
(1) Werden Gebühren, im § 1, Z. 3, GEG. 1948
angeführte Kosten des Strafverfahrens im engeren
Sinne oder im § 1, Z. 6, GEG. 1948, angeführte
Kosten in bürgerlichen (Rechtssachen
geschuldet, beträgt der zu entrichtende Gesamtbetrag
nicht mehr als 100 S und ist keine Gebührensteigerung
enthalten, so kann der Kostenbeamte
vor Erlassung des Zahlungauftrages den
Zahlungspflichtigen mit Geo. Form. Nr. 15 b
auffordern, den geschuldeten Betrag binnen
acht Tagen nach Zustellung in Gerichtskostenmarken
zu entrichten. Eine solche Aufforderung
soll vor allem dann ergehen, wenn mit der Entrichtung
des Betrages gerechnet werden kann. Sie
ist in der Regel sogleich nach Entstehung des
Gebührenanspruches oder Feststellung des Kostenersatzpflichtigen
zu erlassen und mit Zustellausweis
zuzustellen.
(2) Der Kostenbeamte hat die Aufforderung in
ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis
nach Geo. Form. Nr. 18 einzutragen, die
Abfertigung der Aufforderung im Akt zu vermerken
und das Einlangen der Gerichtskostenmarken
zu überwachen.
(3) Wird der Betrag vom Zahlungspflichtigen
nicht in Gerichtskostenmarken, sondern in Geld
entrichtet, so ist er nicht zur Anschaffung von
Kostenmarken zu verwenden, vielmehr in der
Amtsrechnung zu verrechnen (§§ 46, 51).
(4) Der Zahlungspflichtige kann durch Rücksendung
die Zahlungsaufforderung mit dem
Vermerk „Ersuche um Erlassung des Zahlungsauftrages"
außer Kraft setzen. Der Kostenbeamte
hat in diesem Falle, ebenso wie bei fruchtlosem
Ablauf der Frist [Abs. (1)] gemäß § 9 vorzugehen.
Der Zahlungspflichtige kann keinen, Antrag auf
Berichtigung (§ 23) der Zahlungsaufforderung
stellen. Er kann bei Rücksendung der Zahlungsaufforderung
auf offensichtliche Fehler in der
Berechnung aufmerksam machen; bei Erlassung
des Zahlungsauftrages kann hierauf Bedacht
genommen werden.
§ 11. Abfertigung des Zahlungsauftrages.
(1) Der Kostenbeamte hat die Urschrift und
sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages
mit Rotstift deutlich zu bezeichnen und zwar
a) in Zivilrechtssachen mit den Buchstaben
Ziv,
b) in Strafsachen mit den Buchstaben Str,
c) bei Einhebung eines Betrages zugunsten
eines Dritten [§ 3, Abs. (1), Z. 2] mit dem
Buchstaben D.
(2) Der Kostenbeamte hat sämtliche Ausfertigungen
des Zahlungsauftrages unter dar Bezeichnung
des Gerichtes zu unterfertigen und die Abgabe
zur Abfertigung bei dem Vermerk über
die Kostenberechnung [§ 3, Abs. (2)] ersichtlich
zu machen.
(3) Der Kostenbeamte hat das Rücklangen des
Zahlungsauftrages zu überwachen und zu diesem
Zwecke ein Verzeichnis der abgefertigten Zahlungsaufträge
zu führen.
§ 12. Einbringungsstelle.
(1) Mit der Einbringung, das ist der Einhebung
und der Eintreibung, ist die Einbringungsstelle
betraut; sie besteht in Verbindung mit der Verwahrungsabteilung
beim Oberlandesgericht für
dessen ganzen Sprengel.
(2) Zum Leiter der Einbringungsstelle und
dessen Stellvertreter sind mit den Verrechnungsvorschriften
besonders vertraute Beamte des
Fachdienstes zu bestellen, die die Erfordernisse
eines leitenden Beamten der Geschäftsstelle (§ 30,
Abs. (2) Geo.] erfüllen. Zu den mit der Führung
der Kostenvorschreibungsbücher betrauten Beamten
und zum Rechnungsführer sind Beamte
des Fachdienstes zu bestellen; erstere müssen im
Exekutions- und Grundbuchsverfahren besondere
Erfahrungen besitzen.
(3) Die Einbringungsstelle ist dem Scheckverkehr
des Postsparkassenamtes angeschlossen.
Sie besitzt ein eigenes, von der Verwahrungsabteilung
getrenntes Konto. Von ihrem Konto
wird am 10., 20. und Letzten jedes Monates das
Kontoguthaben in auf ganze Hunderter abgerundeten
Beträgen vom Postsparkassenamte selbsttätig
auf das Postschecksubkonto des zuständigen
Oberlandesgerichtspräsidiums übertragen. Fällt
einer dieser Tage auf einen Sonntag oder gesetzlichen
Feiertag, so erfolgt die Abbuchung am
folgenden Werktag. Die abgebuchten Beträge
sind als Abfuhr an das Präsidium des Oberlandesgerichtes
zu verrechnen.
(4) Über das Postscheckkonto dürfen außer
dem Leiter der Einbringungsstelle und seinem
Stellvertreter nur jene Beamten verfügen, die vom
Präsidenten des Oberlandesgerichtes als zeichnungsberechtigt
erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung
sind jene Beamten ausgeschlossen,
die mit der Ausgabeverrechnung
betraut sind. Zu einer Verfügung über das Konto
ist die gemeinsame Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten
erforderlich. Die verfügungsberechtigten
Personen haben bei allen Unterschriften
im Scheckverkehr das Siegel der Einbringungsstelle
beizusetzen; dieses ist vom Leiter der Einbringungsstelle
(seinem Stellvertreter) sorgfältig
zu verwahren. Im übrigen gelten die Bestimmungen
des V. Kapitels sinngemäß.
§ 13. Einhebung.
(1) Das Gericht hat sämtliche Ausfertigungen
des Zahlungsauftrages der Einbringungsstelle zu
übersenden. Diese trägt den einzubringenden
Betrag entsprechend, seiner Zugehörigkeit zu
einer der in § 11, Abs. (1), genannten Gruppen,
in einer der drei Abteilungen des Kostenvorschreibungsbuches
(§ 14) ein und vermerkt in
Spalte 5 Name und Adresse des allenfalls berechtigten
Dritten. Eine Ausfertigung des Zahlungsauftrages
wird durch Stampiglienaufdruck
mit dem Aktenzeichen der Einbringungsstelle
(§ 22) versehen und dem Gericht zurückgestellt;
der Kostenbeamte legt sie ohne Ordnungsnummer
und Blattzahl vorne im Akt ein und merkt das
Einlangen im Verzeichnis [§ 11, Abs. (3)] an.
(2) Unter der Stampiglie der Einbringungsstelle
wird eine Ausfertigung von dem mit der Erledigung
betrauten Beamten unterfertigt und unter
Anschluß eines mit dem Aktenzeichen (§ 22)
versehenen Erlagscheines der Einbringungsstelle
an den Zahlungspflichtigen mit Zustellausweis
zugestellt. Der Zahlungsauftrag wird mit der
Zustellung wirksam.
(3) Die mit den Angaben nach § 9, Abs. (4),
versehene Ausfertigung wird von der Einbringungsstelle
vorläufig zurückbehalten.
(4) Kann dar Zahlungsauftrag dem Zahlungspflichtigen
nicht zugestellt werden, so hat die
Einbringungsstelle dessen Ausforschung einzuleiten.
Bleibt diese ergebnislos, so ist diese Post
des Kostenvorschreibungsbuches, wenn auch späterhin
der Aufenthalt nicht bekannt wird, nach
Ablauf des auf die Eintragung folgenden Jahres
zu löschen. Ist eine dritte Person empfangsberechtigt,
so ist diese von dem Zustellhindernis
durch die Einbringungsstelle zu verständigen.
§ 14. Kostenvorschreibungsbuch.
(1) Das Kostenvorschreibungsbuch wird nach
Geo. Form. Nr. 112 geführt. Es gliedert sich in
drei Abteilungen
a) für Gebühren und Kosten in Zivilrechtssachen;
b) für Gebühren, Kosten, Geldstrafen, Verfallsbeträge
und Haftungsbeträge im Strafverfahren;
c) für Beträge, die zugunsten einer dritten
Person oder Stelle einzuheben sind.
(2) Die Eintragung geschieht unter fortlaufender
Nummer, in jeder Abteilung jährlich mit 1
beginnend. In Spalte 2 sind sämtliche Zahlungspflichtige
einzutragen; auf eine Solidarhaftung
ist in Spalte 5 hinzuweisen. Dort sind auch die
Kosten der Einbringung zu vermerken. Nach
ihrem Eingang ist der Vermerk zu streichen.
In Spalte 3 sind das Gericht, die Geschäftszahl
des Gerichtsaktes, die Bezeichnung des Gegenstandes
und das Datum des Zahlungsauftrages
einzutragen.
§ 15. Tagesnachweisung, Verrechnung
der eingezahlten Beträge,
(1) Für die bei der Einbringungsstelle eingehenden
Beträge ist für jeden Tag eine Tagesnachweisung
nach Geo.Form. Nr. 112 a zu führen.
(2) Geht ein im Kostenvorschreibungsbuch eingetragener
Betrag bei der Einbringungsstelle ein,
so trägt der Rechnungsführer (§ 16) die eingegangenen
Beträge in die Spalten 1 bis 4 der
Tagesnachweisung ein. Der mit der Führung des
Kostenvorschreibungsbuches betraute Beamte
bucht auf Grund der Tagesnachweisung die eingegangenen
Beträge, soweit sie nicht die Einbringungskosten
oder Mehrzahlungen betreffen, entsprechend
ihrer Zugehörigkeit zu einer der drei
Abteilungen des Kostenvorschreibungsbuches in
der Spalte jenes (Monates, in welchem der Betrag
eingeht, streicht, wenn der Gesamtbetrag eingegangen
ist, die Post des Kostenvorschreibungsbuches
ab (§ 409 Geo.), setzt den gebuchten Betrag
in die entsprechenden Spalten 5 bis 8 der
Tagesnachweisung ein und stellt diese dem Rechnungsführer
zur Eintragung in der Amtsrechnung
zurück.
(3) Wurde ein Betrag eingezahlt, der im Kostenvorschreibungsbuch
nicht eingetragen ist, oder
wurde eine Mehrzahlung oder Doppelzahlung
geleistet, so sind solche Beträge in Spalte 9 der
Tagesnachweisung einzusetzen.
(4) Ist hinsichtlich eines Betrages eine dritte
Person oder Stelle empfangsberechtigt (§ 1, Z. 7,
GEG. 1948), so überweist der Rechnungsführer
den eingezahlten Betrag, mit Ausnahme der
Kosten der Einbringung und allfälligier Mehrzahlungen,
an den Empfangsberechtigten [§ 9,
Abs. (3)]. In diesem Falle ist die zurückbehaltene
Ausfertigung des Zahlungsauftrages [§ 13,
Abs. (3)] der Tagesnachweisung anzuschließen
und dient als Ausgabebeleg.
§ 16. Amtsrechnung und Geldbuch
der Einbringungsstelle.
(1) Über die Ein- und Ausgänge bei der Einbringungsstelle
ist eine Amtsrechnung nach Geo.-
Form. Nr. 114 und ein Geldbuch nach Geo.Form.
Nr. 113 von dem hiemit betrauten Beamten
der Einbringungsstelle (Rechnungsführer) zu
führen. Spalte 5 der Amtsrechnung enthält
die Tagessummen der Spalten 5 bis 7, Spalte 8
die Tagessummen der Spalten 8 und 9 der Tagesnachweisung
(§ 15). Die in Spalte 8 angeführten
Beträge sind im Geldbuch nach den Posten der
Tagesnachweisung getrennt einzutragen. In Spalte
6 der Amtsrechnung sind Rückzahlungen einzutragen,
die infolge Berichtigung des Zahlungsauftrages
(§ 23) oder Nachlaß von Gebühren
und Kosten (§ 24) vorzunehmen sind. „In Spalte
9 der Amtsrechnung sind Zahlungen an
empfangsberechtigte Dritte und Rückzahlungen
von zuviel oder irrig eingezahlten Beträgen zu
buchen. Wenn es der Umfang der Auszahlungen
erforderlich macht, können Ausgabeverzeichnisse
geführt werden. In diesem (Falle ist lediglich die
Tagessumme dieser Verzeichnisse in den Spalten
6 und 9 der Amtsrechnung täglich einzutragen.
(2) Erfolgt eine Mehr- oder Doppelzahlung,
wurde ein Betrag irrtümlich eingezahlt oder ist
ein Betrag auf ein anderes Konto der Justizverwaltung
zu überweisen, so sind solche Beträge
vom Rechnungsführer in ein Verzeichnis aufzunehmen
und mindestens einmal im Monat dem
Präsidenten des Oberlandesgerichtes oder dem
von diesem damit betrauten Richter zur Entscheidung
über die Rückzahlung vorzulegen.
(3) Wurde jedoch ein Betrag eingezahlt, für
den der Zahlungsgrund nicht feststeht, so hat der
Rechnungsführer die erforderlichen Erhebungen
zu pflegen. Sind solche Beträge zurückzuzahlen,
so ist nach Abs. (2) vorzugehen.
(4) Im übrigen sind für die Führung der Amtsrechnung
und des Geldbuches die Bestimmungen
des IV. Kapitels sinngemäß anzuwenden.
§ 17. Einleitung der Eintreibung.
(1) Die Einbringungsstelle hat das Einlangen
der im Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen
Beträge zu überwachen. Nach fruchtlosem Ablauf
der Zahlungsfrist hat sie die ordnungsgemäße
Zustellung des Zahlungauftrages zu prüfen und
die zwangsweise Eintreibung namens des Bundesschatzes
beim Zahlungspflichtigen einzuleiten.
(2) Von der Eintreibung ist abzusehen, wenn
der einzutreibende Betrag 2 S nicht übersteigt.
Diese Kleinbeträge sind am Ende eines jeden
Jahres im Kostenvorschreibungsbuch zu löschen,
sofern seit der Abfertigung des Zahlungsauftrages
bereits ein Monat verstrichen ist. Auf Geldstrafen
finden die vorstehenden Bestimmungen keine
Anwendung.
(3) Zum Zwecke der Eintreibung hat die Einbringungsstelle
einen Exekutionsantrag unter Anschluß
des mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit
versehenen Zahlungsauftrages [§ 13, Abs. (3)]
und eines Erlagscheines der Einbringungsstelle
dem zuständigen Exekutionsgericht zu übermitteln.
Die Wahl des Exekutionsmittels bleibt
der Einbringungsstelle überlassen. Von einer
Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung
ist bei Einbringung von Beträgen unter
50 S abzusehen. Eine Zwangsverwaltung oder
Zwangsversteigerung von Liegenschaften ist nur
zu beantragen, wenn deren Durchführung im
Hinblick auf die Höhe des einzutreibenden Betrages
und sonstige Umstände nicht unzweckmäßig
ist.
§ 18. Vollzug der Eintreibung.
(1) Verständigungen und Aufforderungen) im
Zuge der Eintreibung hat das Exekutionsgericht
an die Einbringungstelle als Vertreterin des
Bundesschatzes zu richten und ihr nach Beendigung
der Eintreibung die hiebei entstandenen
Gebühren und Kosten bekanntzugeben. Die der
Einbringungsstelle zukommenden Beträge sind
ohne Verzug auf ihr Postscheckkonto zu überweisen.
Im Falle der Ergebnislosigkeit der Eintreibung
hat der Vollstrecker anläßlich des Vollzuges
die sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Zahlungspflichtigen zu
erheben und das Ergebnis der Einbringungsstelle
mitzuteilen.
(2) Wenn sich im Zuge der Eintreibung besondere
Vorfälle ereignen, insbesondere wenn eine
Klage nach §§ 35 bis 37 EO. droht, hat die Einbringungsstelle
die Beschlußfassung des Präsidenten
des Oberlandesgerichtes oder des von
diesem damit betrauten Richters einzuholen.
Zur Empfangnahme von Klagen, zur Prozeßführung
und zur Stellung des Antrages auf Eröffnung
des Konkurses ist nicht die Einbringungsstelle,
sondern nur die Finanzprokuratur ermächtigt.
Die Einbringungsstelle kann in jedem Fall
die Finanzprokuratur um Führung der Exekution
ersuchen.
(3) Ist ein Betrag nach dem Ergebnis des Offenbarungseidesverfahrens
(§§ 47 ff. EO.) als nicht
einbringlich anzusehen, so ist die Post im Kostenvorschreibungsbuch
zu löschen (§ 20). War ein
Dritter empfangsberechtigt, so ist er von der
Uneinbringlichkeit durch die Einbringungsstelle
zu verständigen. Derzeit uneinbringliche Beträge
über 2000 S sind in ein Überwachungsbuch zu
übertragen, das für mehrere Jahre zu führen ist.
Es hat zu enthalten Fortlaufende Zahl, Tag der
Eintragung, Aktenzeichen der Einbringungsstelle
(§ 22), Gegenstand und Betrag. Am Ende jedes
Jahres hat die Einbringungsstelle über die Vermögens-
und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen
Erhebungen zu pflegen und
allenfalls nötige Exekutionsschritte einzuleiten;
insbesondere ist der Zahlungspflichtige bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 49 EO. zur
neuerlichen Ablegung des Offenbarungseides
zu verhalten. Geht der Betrag später ein, so wird
die Eintragung im Überwachungsbuch abgestrichen
und der Betrag im Kostenvorschreibungsbuch
neu, eingetragen. Bei Eingang eines Teilbetrages
ist die Betragsangabe im Überwachungsbuch
schräg durchzustreichen und durch die
Angabe des verbleibenden Betrages zu ersetzen.
Der eingegangene Teilbetrag ist im Kostenvorschreibungsbuch
neu einzutragen.
§ 19. Einstellung der Exekution.
Die Einbringungsstelle hat den Antrag auf
Einstellung (Einschränkung) der Exekution beim
Exekutionsgericht insbesondere zu stellen
a) Wienini der Betrag eingezahlt wurde;
b) wenn die Eintragung des Betrages im
Kostenvorschreibungsbuch aus den Gründen
des § 20, Abs. (1), lit. b bis d gelöscht
wurde;
c) wenn die Voraussetzungen der §§ 35 bis
37 EO. anerkannt werden [§ 18, Abs. (2)];
d) wenn der zum Empfang berechtigte Dritte
erklärt hat, auf die Forderung oder deren
zwangsweise Eintreibung zu. "verzichten
oder die Exekution selbst zu führen.
§ 20. Löschung im Kostenvorscheibungsbuch.
(1) Die Löschung einer Eintragung im Kostenvorschreibungsbuch
darf nur auf Anordnung des
Leiters der Einbringungsstelle in folgenden Fällen
vorgenommen werden
a) bei Uneinbringlichkeit [§ 13, Abs. (4), § 18,
Abs. (3)];
b) bei Kleinbeträgen [§ 17, Abs. (2)];
c) bei Berichtigung des Zahlungsauftrages
(§ 23);
d) bei Nachlaß des, Betrages (§ 24).
(2) Löschungen sind in Spalte 19 des Kostenvorschreibungsbuches
einzutragen. Bei gänzlicher
Löschung ist die betreffende Post abzustreichen.
§ 21. Rückständige Posten im
Kostenvorschreibungsbuch.
Alle am Ende des Jahres noch offenen Posten
sind in Spalte 20 des Kostenvorschreibungsbuches
einzutragen. Diese Rückstände sind im Kostenvorschreibungsbuch
des neuen Jahres vor den neu
einzutragenden Posten unter der Überschrift
„Rückständige Posten" in der Reihenfolge der
Jahrgänge und Postzahlen der früheren Kostenvorschreibungsbücher
vollinhaltlich zu übertragen.
Weitere Eintragungen bei den übertragenden
Posten werden im neuen Kostenvorschreibungsbuch
vorgenommen.
§ 22. Akten der Einbringungsstelle.
Alle Stücke, welche die gleiche Post des Kostenvorschreibungsbuches
betreffen, sind unter dem
Gattungszeichen KVB und der Bezeichnung des
jeweiligen Abschnittes des Kostenvorschreibungsbuches
zu einem Akt zu vereinigen. Das Aktenzeichen
wird gebildet durch Hinzufügen der
Postnummer des Kostenvorschreibungsbuches
und der beiden letzten Ziffern des Jahres, zum
Beispiel KVB-Ziv-10/47.
§ 23. Berichtigung des Zahlungsauftrages.
(1) Der Antrag des Zahlungspflichtigen auf
Berichtigung des Zahlungsauftrages (§ 7, GEG.
1948) ist bei der Einbringungsstelle einzubringen.
Diese vermerkt auf dem Berichtgungsantrag unter
Anführung des Aktenzeichens (§ 22) den im
Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen Betrag,
die hierauf bereits geleisteten Zahlungen und das
Datum der Zustellung des Zahlungsauftrages und
übersendet den Berichtigungsantrag dem Gericht,
von dem der Zahlungsauftrag stammt.
(2) Hat der Kostenbeamte auf Grund des Berichtigungsantrages
die Einbringung aufgeschoben
[§ 7 Abs. (2), GEG. 1948], so hat er hievon die
Einbringungsstelle zu verständigen; sie hat diesen
Umstand in Spalte 5 des Kostenvorschreibungsbuches
zu vermerken und die Aufschiebung einer
etwa bereits eingeleiteten Exekution zu veranlassen.
(3) In der Entscheidung über den Berichtigungsantrag
ist auch die allfällige Rückzahlung bereits
eingezahlter Beträge [Abs. (1)] anzuordnen. Die
Entscheidung ist von der zuständigen Stelle [§ 7,
Abs. (3), GEG. 1948] dem Zahlungspflichtigen,
der Einbringungsstelle und dem Gericht zuzustellen.
(4) Auf Grund der Entscheidung hat die Einbringungsstelle
die erforderlichen Verfügungen
zu treffen. Hat eine Zahlung zu entfallen oder
wurde der Betrag herabgesetzt, so hat die Einbringungsstelle
die betreffende Post im Kostenvorschreibungsbuch
ganz oder teilweise zu löschen
(§ 20). Eine bereits eingeleitete Exekution
ist einzustellen oder einzuschränken (§ 19). Auf
Grund der in der Entscheidung enthaltenen Anordnung
[Abs. (3)] sind bereits eingezahlte Beträge
ganz oder teilweise zurückzuzahlen.
(5) Ist auf Grund der Berichtigung ein höherer
Betrag, als ursprünglich berechnet wurde, einzuheben,
so hat der Kostenbeamte des Gerichtes
für den Unterschiedsbetrag einen neuen Zahlungsauftrag
auszufertigen.
(6) Diese Bestimmungen sind bei Berichtigung
durch den Revisor oder durch das Bundesministerium
für Justiz sinngemäß anzuwenden.
§ 24. Stundung und Nachlaß von
Gebühren und Kosten.
(1) Gesuche um Stundung oder Nachlaß der
Gebühren und Kosten sind bei der Einbringungsstelle
einzubringen. Diese vermerkt auf dem
Gesuche unter Anführung des Aktenzeichens
(§ 22) den im Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen
Betrag sowie die hierauf bereits geleisteten
Zahlungen und leitet das Gesuch, sofern
sie nicht selbst zur Entcheidung befugt ist, unmittelbar
an die zuständige Stelle weiter (§ 9
GEG. 1948).
(2) Hat die Einbringungsstelle auf Grund eines
solchen Gesuches die Einbringung aufgeschoben,
so finden die Bestimmungen des § 23, Abs. (2),
sinngemäße Anwendung.
(3) In der Entscheidung über Gesuche um Stundung
oder Nachlaß ist auch eine allfällige Rückzahlung
bereits eingezahlter Beträge [Abs. (1)]
anzuordnen. Die Entscheidung ist von der hiezu
berufenen Stelle (§ 9 GEG. 1948) dem Zahlungspflichtigen
und der Einbringungestelle zuzustellen.
(4) Die bewilligte Stundung ist im Kostenvorschreibungsbuch
zu vermerken; der Ablauf der
Frist ist zu überwachen. Bei Nachlaß der Gebühren
und Kosten erfolgt die Löschung im Kostenvorschreibungsbuch
(§ 20) und die Rückzahlung
von bereits eingezahlten Beträgen. Bei Stundung
und Nachlaß hat die Einbringungsstelle die notwendigen
Exekutionsschritte (insbesondere Einstellung,
Einschränkung oder Aufschiebung) zu
veranlassen.
§ 25. Aufforderung zum Erlag eines
Kostenvorschusses.
Die Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses
muß enthalten, welche Folgen bei Unterbleiben
des Erlages eintreten werden. (Der Aufforderung
ist ein mit der Geschäftszahl versehener
Erlagschein des Gerichtes oder, falls der Betrag
bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht
zu erlegen ist, dieser Stelle anzuschließen.
§ 26. Einbringung von Geldstrafen,
für verfallen erklärten Beträgen
und Haftungsbeträgen.
Für die Einbringung von Geldstrafen aller Art,
die von den ordentlichen Gerichten, den Arbeitsgerichten
und den Stellen, deren Kanzleigeschäfte
von den Gerichten besorgt werden, verhängt werden
oder deren Einbringung den Gerichten obliegt,
ferner, sofern nicht besondere Vorschriften
bestehen, für die Einbringung von Beträgen, die
vom Gericht für verfallen erklärt worden sind
und für (Haftungsbeträge nach den §§ 18, 19 des
Bedarfsdeckungsstrafgesetzes 1947, B. G. Bl.
Nr. 146, gelten die Bestimmungen des II. Kapitels
mit folgenden Abweichungen
1. Die (Erlassung des Zahlungsauftrages ist stets
vom Richter anzuordnen.
2. Die Einbringung dieser Beträge darf mit jener
von anderen Beträgen nicht verbunden werden.
3. Die Zahlungsfrist beträgt acht Tage
(§ 409 StPO.).
4. Zur Einhebung ist der „Auftrag zur Zahlung
einer Geldstrafe" nach Geo.Form. Nr. 15 a zu
verwenden. Dieser ist vom Kostenbeamten zweifach
im Durchschreibeverfahren zu erlassen. Eine
Ausfertigung wird unter Anschluß eines Erlagscheines
des Gerichtes dem Verurteilten — nicht
seinem Verteidiger — mit Zustellausweis zugestellt.
5. Bei Geldstrafen und für verfallen erklärten
Beträgen, die nach besonderen Vorschriften nicht
der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten
Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen
Verfügung, womit die Einbringung angeordnet
wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche
die Beträge abzuführen sind. Als solche ist bei
Geldstrafen, die zu dem im §,7 StPO. bestimmten
Zwecke zu verwenden sind, der Vorsteher des
Gerichtes anzugeben.
6. Die Geschäftsabteilung hat das Einlangen der
Beträge im Kalender zu überwachen. Wenn die
Frist fruchtlos verstreicht, stellt der Kostenbeamte
eine weitere Ausfertigung des Auftrages zur Zahlung
der Geldstrafe her, versieht die Ausfertigungen
des Auftrages mit rotem Farbstift mit den
Buchstaben Str, im (Falle der Ziffer 5 mit dem
Buchstaben D, bestätigt die Vollstreckbarkeit und
übersendet beide der Einbringungsstelle. Bei Beträgen
gemäß Z. 5 sind die vom Richter angeführten
Stellen zu. vermerken.
7. Die Einbringungsstelle hat diese Beträge in
das Kostenvorschreibungsbuch einzutragen, versieht
eine Ausfertigung des Auftrages durch
Stampiglienaufdruck mit dem Aktenzeichen des
Kostenvorschreibungsbuches und stellt sie dem
Gericht zurück (§ 13, Abs. (1)]. Die Einbringungsstelle
hat sofort — ohne neuerliche Zustellung des
Auftrages an den Zahlungspflichtigen — die Eintreibung
im Sinne der §§ 17 ff. durchzuführen.
8. Für die Verrechnung der in Z. 5 genannten
Beträge gelten die Bestimmungen des § 15,
Abs. (4), sinngemäß.
9. Von der Uneinbringlichkeit hat die Einbringungsstelle
das Gericht zu verständigen.
III. Kapitel.
Sonderbestimmungen für die Einbringung von
Gebühren und Kosten des Strafverfahrens und
der Unterbringung in einer Bundesanstalt für
Erziehungsbedürftige.
§ 27. Allgemeine Bestimmungen.
(1) Wenn der Richter die Kosten des Strafverfahrens
für uneinbringlich erklärt (§ 391 StPO.),
ist der Beschluß in jedem Falle dem Staatsanwalt
(staatsanwaltschaftlichen Funktionär beim Bezirksgerichte)
zuzustellen (§ 78 StPO.).
(2) ,Für die Entscheidung über die Verpflichtung
der unterhaltspflichtigen Angehörigen eines Verurteilten
zum Ersatz der Kosten seiner Unterbringung
in einem Arbeitshaus (§ 12 Arbeitshausgesetz,
B.G.Bl. Nr. 167/1932) und über die Einbringlichkeit
der Unterbringungskosten bei diesen
Personen, gelten die Bestimmungen des § 34,
Abs. (1) und (3), der Durchführungsverordnung
zum Arbeitshausgesetz, B. G.Bl. Nr: 232/1933, in
der Fassung der Verordnung B. G. Bl. Nr. 523/
1935.
(3) Sind die Kosten des Strafverfahrens nicht
als uneinbringlich erkannt worden, so hat der Richter
die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (§ 28)
und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren
Bemessung ihm obliegt, und die. Einbringung der
Gebühren und Kosten des Strafverfahrens
(§ 381 StPO.) anzuordnen,
(1) Im übrigen gelten für die Einbringung
der Gebühren und Kosten die Bestimmungen des
I. und II. Kapitels mit folgender Ausnahme
Wurde im Verfahren vor dem Volksgericht der
Vermögensverfall ausgesprochen (Volksgerichtsverfahrens-
und Vermögensverfallsgesetz 1947,
B. G. Bl. Nr. 213), so sind die bis zum Zeitpunkt
der Urteilsfällung entstandenen Kosten des Strafverfahrens
vom Volksgericht der Einbringungsstelle
mit dem ausgefertigten Zahlungsauftrag
bekanntzugeben und von dieser im Kostenvorschreibungsbuch
einzutragen. Der. Ausspruch
über den Vermögensverfall ist im Zahlungsauftrag
zu vermerken. Ausfertigungen des Zahlungsauf-
trages werden von der Einbringungsstelle an den
Zahlungspflichtigen und an die Verwertungsstelle
(Bundesministerium für Vermögenssicherung und
Wirtschaftsplanung) zugestellt. Diese Zustellung
gilt als Anmeldung der Forderung bei der Verwertungsstelle
(§ 21 des oben genannten Verfassungsgesetzes).
Können die Kosten auf diese Weise
nicht hereingebracht werden oder handelt es sich
um Kosten des Strafverfahrens im engeren Sinne
oder des Strafvollzuges, die erst nach Urteilsfällung
entstanden sind, so sind solche Kosten aus
dem etwa später erworbenen Vermögen des Zahlungspflichtigen
nach den Bestimmungen des I.
und II. Kapitels einzubringen.
§ 28. Pauschalkostenbeitrag, Sätze.
(1) Der Pauschalkostenbeitrag gemäß § 381,
Abs. (1), Z. 1, StPO. beträgt
I. bei einem Schuldspruch
II. Falls das Strafverfahren auf andere Weise
als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet
worden ist und der Privatankläger, Privatbeteiligte
oder Anzeiger kostenersatzpflichtig ist [§ 390,
Abs. (1) und (4), StPO.]
(2) In den Fällen des Abs. {1), Abschnitt II,
lit. d, ist im Verfahren auf Grund einer Privatanklage
kein Pauschalkostenbeitrag zu entrichten,
wenn keine Hauptverhandlung stattgefunden hat
und auch keine Zeugen- und Sachverständigengebühren
erwachsen sind.
§ 29. Weitere Bestimmungen über
den Pauschalkostenbeitrag.
(1) Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages
im Rahmen der im § 28 festgesetzten Mindest-
und Höchstbeträge sind folgende Umstände zu
berücksichtigen
a) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen,
b) die Belastung der Sicherheitsbehörden und
Gerichte durch das Verfahren,
c) die dem Gerichte erwachsenen, nicht besonders
zu ersetzenden Auslagen [§ 381,
Abs. (1), Z. 1, StPO.], insbesondere die Gebühren
der Zeugen und Schöffen sowie die
Gebühren für auswärtige Amtshandlungen,
und zwar in den Fällen b und c unter Bedachtnahme
auf die in Betracht kommenden Anschuldigungspunkte.
Der Pauschalkostenbeitrag ist insbesondere
dann mit einem höheren Betrag zu bemessen,
wenn der Ersatzpflichtige erfolglos ein
Rechtsmittel ergriffen hat. Vor der Entscheidung
sind etwa nötige Erhebungen über die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Ersatzpflichtigen zu pflegen..
(2) Ist der Beschuldigte in einem Strafverfahren
mehrerer strafbarer Handlungen schuldig erkannt
worden, so bestimmt sich der Pauschalkostenbeitrag
nach der strafbaren Handlung, auf die der
höchste Pauschalkostenbeitrag entfällt. Dies gilt
sinngemäß, wenn ein Strafverfahren gegen denselben
Beschuldigten wegen aller strafbarer Handlungen
auf andere Weise als durch Schuldspruch
beendet wurde.
(3) Ist der Beschuldigte teils verurteilt, teils freigesprochen
oder außer Verfolgung gesetzt und der
Ersatz der Kosten hinsichtlich der auf andere
Weise als durch Verurteilung erledigten Anschuldigungspunkte
dem Privatankläger, Privatbeteiligten
oder Anzeiger auferlegt worden
(§ 390 StPO.), so hat dieser denselben Pauschalkostenbeitrag
zu entrichten, als wenn die bezeichneten
Anschuldigungspunkte den einzigen Gegenstand
des Verfahrens gebildet hätten.
(4) Wird über mehrere, demselben Beschuldigten
zur Last gelegten strafbaren Handlungen abgesondert
entschieden, so ist kein höherer Pauschalkostenbeitrag
zu entrichten, als wenn das Verfahren
durch eine einzige Entscheidung beendet
worden wäre.
(5) Wird die rechtskräftige Entscheidung nachträglich
aufgehoben, zum Beispiel infolge" einer
Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Grund einer
Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes
oder anläßlich der Überprüfung eines Erkenntnisses
des Volksgerichtes (B. G. Bl. Nr. 4/1946),so
ist der im früheren Verfahren entrichtete Pauschalkostenbeitrag
zurückzuerstatten, soweit er nicht
auch nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu
entrichten ist. Ist der nach dem Ergebnis des neuen
Verfahrens zu entrichtende Pauschalkostenbeitrag
höher als der im früheren Verfahren entrichtete,
so ist nur der Mehrbetrag zu ersetzen.
§ 30. Ersatz von Sachverständigengebühren.
(1) Im Strafverfahren sind die Gebühren der
Sachverständigen [§ 381, Abs. (1), Z. 2, StPO.]
von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei
nur dann besonders zu vergüten, wenn die Gebühr,
die dem Sachverständigen aus Anlaß eines
einzelnen Gutachtens als Entschädigung für Zeitversäumnis,
Entlohnung für die. Mühewaltung und
Ersatz der Kosten und Auslagen insgesamt zuerkannt
wird, den Betrag von 10 S übersteigt.
(2) Ist ein Sachverständiger bei einem Gerichte
bleibend als solcher bestellt und bezieht er dafür
eine Entlohnung, so hat der die Beweisaufnahme
leitende Richter sofort nach der Vernehmung des
Sachverständigen die Gebühr zu bestimmen, die
ein nicht bleibend angestellter Sachverständiger
erhalten hätte. Diese Gebühr ist bei der Einbringung
der Kosten so zu behandeln, als wäre sie
tatsächlich ausbezahlt worden. Diese Bestimmungen
sind sinngemäß auch auf die Übersetzungen
der Rechtshilfe- und Übersetzungskanzlei des
Bundesministeriums für Justiz anzuwenden.
(3) Sachverständigengebühren, die nach den bestehenden
Sondervorschriften als Kosten des
Strafverfahrens anzusehen, aber nicht aus den
Amtsgeldern des Gerichtes vorzuschießen sind,
nämlich die Gebühren der staatlichen Untersuchungsanstalten
für Lebensmittel, die Gebühren
für die Amtshandlungen von Bundeskellereiinspektoren
(§ 40 Weingesetz, B. G. Bl. Nr. 328/
1929), die Gebühren der Beschwerdeabteilung
des Patentamtes, ferner die Vergütungen für
Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden
(Ämtern, Anstalten) [§ 381, Abs. (1), Z. 3,
StPO.], mit Ausnahme der im Abs. (2) genannten
Übersetzungsgebühren, sind ohne Rücksicht
auf ihre Höhe von der zum Kostenersatz verpflichteten
Partei zu vergüten.
§ 31. Ersatz der durch die Beschlagnahme
von Sachen verursachten
Kosten.
Im Strafverfahren sind die durch die Beschlagnahme
von Sachen, insbesondere von Tieren,
verursachten. Kosten [§ 381, Abs. (1), Z. 6,
StPO.] von der zum Kostenersatz verpflichteten
Partei nur dann besonders zu vergüten, wenn sie
im einzelnen Fall den Betrag von 10 S übersteigen.
§ 32. Ersätzefür die Kosten der Verwahrungs-
und Untersuchungshaft,
einer von einem Gerichte verhängten
Freiheitsstrafe oder Haft und
für die Kosten der Unterbringung
in einem Arbeitshaus.
(1) Für die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft
[§ 381, Abs. (1), Z. 7, und § 387
StPO.] sowie für die Kosten der Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe [-§ 381, Abs. (1), Z. 8, und
§ 388 StPO.] werden von Zeit zu Zeit vom Bundesministerium
für Justiz Vergütungssätze festgesetzt
und im Amtsblatt der österreichischen
Justizverwaltung verlautbart. Diese Sätze gelten
ohne Rücksicht darauf, ob die Haft im Gefangenhaus
eines Gerichtes oder einer anderen Behörde,
in einer Strafanstalt oder in einer Anstalt, die
keine Bundesanstalt ist {§ 48 JGG.) vollzogen
wird; wenn eine Haft auf Ersuchen einer anderen
Behörde in einem gerichtlichen Gefangenhaus vollzogen
wird, ist nach § 36 vorzugehen.
(2) Die Vergütungssätze sind ohne Rücksicht
auf die Art der Kost, die der Gefangene erhält
(gewöhnliche Kost, Krankenkost, Kostzulagen)
und ohne Rücksicht auf den Umstand, daß sich
ein Gefangener die Kost selbst beschafft hat, anzuwenden.
Für Krankheits- und Entbindungskosten
ist kein besonderer Ersatz zu leisten.
(3) Der Vergütungssatz für die Kosten der Verwahrungs-
und Untersuchungshaft ist auch anzuwenden
a) auf eine vorläufige Verwahrung durch die
Sicherheitsbehörde wegen Verdachtes einer
nach der Strafprozeßordnung zu verfolgenden
strafbaren Handlung, soweit die Verwahrung
nicht auf die Strafe angerechnet
wird;
b) auf eine Arreststrafe (Haft), die von einem
Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder
Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der
Verordnung, betreffend die Behandlung der
Winkelschreiber, R.G.Bl. Nr. 114/1857, in
der Fassung des Artikels IX. des Bundesgesetzes
B. G. Bl. Nr. 26/1948, verhängt
worden ist;
c) auf die Unterbringung in einem Arbeitshaus
und auf die vorläufige Verwahrung des
Unterzubringenden, sofern die zum Unterhalt
des Verurteilten verpflichteten Angehörigen
zum Ersatz der Kosten herangezogen
werden.
(4) Der Vergütungssatz für die Kosten der Vollstreckung
von Freiheitsstrafen ist auch anzuwenden
a) auf die vorläufige Verwahrung durch die
Sicherheitsbehörden, die gerichtliche Verwahrung
und die Untersuchungshaft, soweit
sie auf die Strafe angerechnet werden;
b) auf eine vorläufige Verwahrung nach § 9
oder § 18 des Gesetzes über die bedingte
Verurteilung, St. G. Bl. Nr. 373/1920}
c) auf eine Unterbringung in einem. Arbeitshaus
und auf eine vorläufige Verwahrung
des Unterzubringenden, sofern der Verurteilte
zum Ersatz der Kosten herangezogen
wird.
(5) Bei Bestimmung der Ersatzbeträge sind Zeiträume,
die weniger als sechs Stunden betragen,
unberücksichtigt zu lassen, größere Bruchteile eines
Tages aber als ganze Tage zu rechnen. Geht eine
nicht auf die Strafe angerechnete Verwahrungs-
oder Untersuchungshaft unmittelbar in die Strafhaft
über, so ist der Ersatzbetrag für den Tag,
an dem die Strafhaft beginnt, nach dem für die
Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen
aufgestellten Satz zu bemessen.
(6) Für die Berechnung der Ersatzbeträge sind,
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, ausschließlich die im Zeitpunkt ihrer gerichtlichen
Bestimmung in Geltung stehenden Vergütungssätze
maßgebend.
(7) Die mit der Beförderung des Verurteilten in
das Arbeitshaus verbundenen Kosten werden von
Fall zu Fall festgestellt.
§ 33. Bestimmung und Einbringung
der Kosten der Verwahrungs- und
Untersuchungshaft, der Kosten des
Strafvollzuges und der Unterbringung
in einem Arbeitshaus.
(1) Die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft
sind auf Grund der im Akt enthaltenen
Angaben über Beginn und Ende der Haft
und auf Grund der hierüber allenfalls vom Leiter
des Gefangenhauses eingeholten Auskunft nach
den Vergütungssätzen des § 32 vom Kostenbeamten
zu bestimmen.
(2) Die zu ersetzenden Kosten des Vollzuges von
Freiheitsstrafen, die auf Grund der allgemeinen
Strafgesetze verhängt worden sind, einschließlich
der Kosten der Vorführung zum Strafantritt,
sind in der Regel (§ 34), wenn die Kosten des
Strafverfahrens nicht für uneinbringlich erklärt
worden sind, auf Grund der Berichte über den
Strafvollzug (§ 666 Geo.) nach Verbüßung der
Strafe, im Falle einer bedingten Entlassung nach
dieser, wenn aber die Freiheitsstrafe ein Jahr
übersteigt, nach und nach für je ein Jahr und sodann
nach Verbüßung der Strafe oder nach der
bedingten Entlassung im Sinne des I. und
II. Kapitels zu bestimmen und einzubringen.
(3) Die Kosten der Vollstreckung von anderen
als Freiheitsstrafen sind vom Rechnungsführer sogleich
nach ihrer Auszahlung der Geschäftsabteilung
mitzuteilen, die ihre Bestimmung und Einhebung
zu veranlassen hat.
(4) Wenn es zweckmäßig ist und ohne Gefährdung
der Einbringung geschehen kann, ist die
Einbringung (der Kosten des Strafverfahrens mit
der Einbringung der Kosten des Strafvollzuges,
insbesondere der Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen,
zu verbinden.
(5) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten dem
Sinne nach für die Kosten der Unterbringung in
einem Arbeitshaus [§ 32, Abs. (3), lit. c, Abs. (4),
lit. c] und für die Kosten der Beförderung des
Verurteilten in das Arbeitshaus [§ 32, Abs. (7)].
(6) Die Geschäftsabteilung hat die Fristen für.
die Bestimmung der Kosten des Strafvollzuges im
Kalender zu überwachen.
(7) Zum Ersatz von Haftkosten sind auch, soweit
die Exekution zulässig ist, Renten aus der
Sozialversicherung und nach den Versorgungsgesetzen
sowie Unterstützungsbeträge, die einem
Verhafteten während der Haft angewiesen worden
sind, zu verwenden, während Arbeitsbelohnungen
der Gefangenen zu diesem Zwecke, nicht
herangezogen werden dürfen. Werden einer Strafvollzugsanstalt
für einen Strafgefangenen Geldbeträge
oder andere Gegenstände, auf die zur Hereinbringung
des Kostenersatzes gegriffen werden
darf, übergeben, so hat sie hievon das erkennende
Gericht zu benachrichtigen und diese Gegenstände
bis zur Entscheidung des Gerichtes zurückzubehalten.
(8) Strafkostenersätze dürfen nur insoweit eingetrieben
werden, als dadurch weder der notdürftige
Unterhalt des Ersatzpflichtigen und der Personen,
zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet,
noch die Erfüllung der aus der strafbaren
Handlung entspringenden Pflicht zur
Schadensgutmachung gefährdet wird [§ 391,
Abs. (1), StPO.].
(9) Die Bestimmungen der Abs. (6) bis (8) finden
dem Sinne nach auf die Ersatzbeträge für die
Kosten der Unterbringung in einem Arbeitshaus
Anwendung.
§ 34. Vorläufige Bestimmung der
Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen.
(1) Besteht die Gefahr, daß die Einbringung der
Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen gefährdet
würde, so können auch bereits vor Ablauf der
im § 33, Abs. (2), angeführten Fristen sofort nach
rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens
diese Kosten vorläufig bestimmt werden. Zu
diesem Zwecke hat der Kostenbeamte unter Zugrundelegung
der Dauer der Freiheitsstrafe, im
Falle des § 12, Abs. (1), JGG. des Mindestmaßes
der Freiheitsstrafe, und des Vergütungssatzes
(§ 32) die voraussichtlich entstehenden Kosten
vorläufig zu bestimmen. Der Zahlungsauftrag ist
in diesem Falle als „Vorläufiger Zahlungsauftrag"
zu bezeichnen.
(2) Auf das weitere Verfahren finden die Bestimmungen
des II. Kapitels Anwendung. Geht
der Betrag ein, so hat die Einbringungsstelle hievon
das Gericht zu verständigen.
(3) Die Kosten sind in dem im §. 33, Abs. (2),
angebenen Zeitpunkt endgültig zu bemessen; hiebei
ist auf den "Vorläufigen Zahlungsauftrag"
Bedacht zu nehmen. Im Zahlungsauftrag ist das
ursprüngliche Aktenzeichen der Einbringungsstelle
anzuführen.
(4) Die Einbringungsstelle hat eine Eintragung
im Kostenvorschreibungsbuch nur dann vorzunehmen,
wenn auf Grund der endgültigen Bemessung
eine Einhebung stattzufinden hat, wenn
also der endgültig bemessene Betrag höher ist, als
der ursprünglich bemessene. In diesem Falle, finden
in Ansehung des Unterschiedes die Bestimmungen
des II. Kapitels über die Einbringung Anwendung.
(5) Ist der endgültig bemessene Betrag gleich
dem vorläufig bemessenen, so ist dem Zahlungspflichtigen
ein vom Kostenbeamten ausgestellter
Bescheid über die Verrechnung durch die Einbringungsstelle
zuzustellen; § 7, Abs. (1), GEG. 1948,
findet sinngemäß Anwendung. Das gleiche gilt,
wenn der endgültig bemessene Betrag geringer ist
als der vorläufig bemessene; in diesem Falle sind
zuviel bezahlte Beträge auf Anweisung des
Kostenbeamten zurückzuzahlen, allfällig notwendig
gewordene Löschungen im Kostenvorschreibungsbuch
durchzuführen.
§ 35. Kosten der Vollziehung der
von einem Gerichte verhängten
Ordnungs-, Mutwillens- und
Zwangsstrafen.
Die Kosten der Vollstreckung einer Arreststrafe
(Haft), die von einem Gericht als Ordnungs-,
Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel)
oder nach der Verordnung betreffend die
Behandlung der Winkelschreiber, R. G. Bl.
Nr. 114/1857, in der Fassung des Artikels IX des
Bundesgesetzes, B. G. Bl. Nr. 26/1948,. verhängt
werden, sind von dem Gerichte, zu dem das
Gefangenhaus gehört, nach dem für die Verwahrungs-
und Untersuchungshaft festgesetzten Vergütungssatz
[§ 32, Abs. (3), lit. b], zu bestimmen.
Für die Einbringung gelten die Bestimmungen
des II. Kapitels, sofern nicht die Kosten der Haft
von einer Partei vorgeschossen wurden.
§ 36. Kosten der Anhaltung in einem
gerichtlichen Gefangenhaus auf
Ersuchen anderer Behörden als der
Gerichte.
Wird eine von einer anderen Behörde verhängte
Arreststrafe oder Haft in einem gerichtlichen
Gefangenhaus vollzogen, so hat das Gericht
den Ersatzbetrag für die Kosten des Vollzuges
nach dem für die Verwahrungs- und Untersuchungshaft
festgesetzten Vergütungssatz zu
berechnen [§ 32, Abs. (1)] und dessen Einbringung
im Sinne des II. Kapitels zu veranlassen.
Hievon ist abzusehen, wenn die Behörde dem
Gerichte mitteilt, daß nach ihrem Dafürhalten
der Bestrafte nicht in der Lage ist, die Kasten
zu ersetzen oder wenn das Gericht auf Grund
der ihm bekannten Verhältnisse des Bestraften
den Ersatz der Kosten im Sinne des § 391 StPO.
für uneinbringlich erklärt. Ein Ersatz dieser
Kosten durch die Behörde findet nicht statt.
§ 37. Kosten der Unterbringung in
einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige.
(1) Die mit der Beförderung des Zöglings in
die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige verbundenen
Kosten werden von dieser. Anstalt bezahlt
und dem Vormundschaftsgericht zur Einbringung
bekanntgegeben. Bei Überstellung durch
Justizangestellte sind die damit verbundenen
Kosten vorschußweise aus den Amtsgeldern jenes
Gerichtes zu bezahlen, dessen Angestellter die
Überstellung durchführt. Ist dieses Gericht nicht
zugleich das zur . Kostenentscheidung berufene
Vormundschaftsgericht (§ 5 JGG.), so hat es das
Vormundschaftsgericht von der Zahlung zu Verständigen.
(2) Für die Kosten der Verpflegung und Erziehung
des Zöglings einschließlich des Anteiles
an den Kosten der Verwaltung der Anstalt
(§ 5 JGG., § 13 der Verordnung zur Durchführung
des Jugendgerichtsgesetzes) werden von
Zeit zu Zeit vom Bundesministerium für Justiz
Ersatzbeträge festgesetzt und im Amtsblatt der
österreichischen Justizverwaltung verlautbart.
(3) Über den Ersatz der Kosten der Unterbringung
in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
entscheidet das Vormundschaftsgericht
am Verfahren außer Streitsachen durch Beschluß
(§ 5 JGG.). Dieser Beschluß hat die mit der Beförderung
des Zöglings verbundenen Kosten
unter Anführung jener Stelle, die diese Kosten
bezahlt hat [Abs. (1)], und die auf einen Monat
entfallenden Kosten der Verpflegung und Erziehung,
einschließlich des Anteiles an den Kosten
der Verwaltung der Anstalt [Abs, (2)], den
Zahlungspflichtigen und die Aufforderung zu enthalten,
die bereits fälligen Kosten binnen
14 Tagen, die künftig hin fällig werdenden Kosten
jeweils am 1. der folgenden Monate, bei sonstiger
Eintreibung ah die für das Vormundschaftsgericht
zuständige, Einbringungsstelle keim Oberlandesgericht
zu bezahlen. Die Einbringungsstelle ist
anzuweisen, die eingehenden Ersatzbeträge für
die von der Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
bezahlten Überstellungskosten [Abs. (1)] und
die in Abs. (2) genannten Kosten an diese Anstalt
zu überweisen. Dauert die Anhaltung länger
als ein Jahr, so sind die Kosten nach Ablauf eines
Jahres neuerlich zu bestimmen.
(4) Dieser (Beschluß ist dem Zahlungspflichtigen
und der Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
vom Vormundschaftsgericht zuzustellen. Der für
den Zahlungspflichtigen bestimmten Ausfertigung
ist die erforderliche Anzahl von Erlagscheinen
der Einbringungsstelle anzuschließen. Auf den
Erlagscheien ist das Vormundschaftsgericht und
dessen Geschäftszahl anzuführen.
(5) Nach Rechtskraft des Beschlusses hat das
Vormundschaftsgericht eine mit der Bestätigung
der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit versehene
Ausfertigung an die Einbringungsstelle zu übersenden.
Diese bat die bereits fälligen Beträge
unverzüglich im Kostenvorschreibungsbuch einzutragen
und zwar, soweit es sich um Überstellungskosten
handelt, die aus den Amtsgeldern
eines Gerichtes vorschußweise berichtigt wurden
[Abs. (1)], im Abschnitt Ziv, in den übrigen
Fällen am Abschnitt D. Die künftig hin fällig
werdenden Beträge sind monatlich im Nachhinein
einzutragen.
(6) Nach fruchtlosem Ablauf der Leistungsfrist
ist die Einbringung nach den Bestimmungen der
§§ 17 ff. einzuleiten. Von der Erfolglosigkeit der
Eintreibung hat die Einbringungsstelle das Vormundschaftsgericht
zu verständigen.
(7) Die Entlassung ist von der Anstalt der Einbringungsstelle
unverzüglich bekanntzugeben.
IV. Kapitel.
Amts- und Parteiengelder, Amtswirtschaft.
§ 38. Übersicht über die Amtsgeldergebarung.
(1) Die mit dem Amtsbetriebe der Gerichte
verbunden Auslagen werden teils auf Grund von
Anweisungen des Zentralbesoldungsamtes oder
des Oberlandesgerichtspräsidenten von den Buchhaltungen
dieser Stellen, teils vom Rechnungsführer
der Gerichte auf Grund von Anweisungen
der hiezu befugten Organe [§ 52, Abs. (2)] aus
den Amtsgeldern bestritten.
(2) Die Auslagen der Gerichte sind in der Regel
aus den ihnen zufließenden Einnahmen zu bestreiten;
der Oberlandesgerichtspräsident bestimmt
jedoch Höchstbeträge an Ausgabemitteln, die von
den Gerichten nicht überschritten werden dürfen
(§ 40).
(3) Für die Gefangenhäuser bei den Gerichtshöfen
und für die Bezirksgerichte in Wien mit
eigener Gefangenhausverwaltung werden diese
Höchstbeträge vom Bundesministerium für Justiz
bestimmt. Dieses kann diese Vorschrift durch Erlaß
auch auf andere Gerichte ausdehnen.
(4) Wenn ein Gerichtshof und ein ihm unterstelltes
Bezirksgericht in demselben Gebäude
untergebracht sind, kann der Oberlandesgerichtspräsident
verfügen, daß die für das Bezirksgericht
erforderlichen Auslagen aus den Ausgabemitteln
des Gerichtshofes zu bestreiten sind. In
diesem Falle entfällt die Bestimmung der Ausgabemittel,
für das Bezirksgericht und eine
Rechnungsführung des Bezirksgerichtes.
§ 39. Ausgaberecht.
(1) Welche Ausgaben der Gerichtsvorsteher
bewilligen darf und. welche Ausgaben dem Oberlandegerichtspräsidenten
zur Bewilligung vorbehalten
sind, ergibt sich aus dem vom Bundesministerium
für Justiz erlassenen „Verrechnungsschema
für die Gerichte und Buchhaltungen".
(2) Der Oberlandesgerichtspräsident kann die
Bewilligung von Ausgaben, die in den Wirkungskreis
des Gerichtsvorstehers fallen, dauernd oder
im einzelnen Fall sich selbst vorbehalten; er kann
auch das ihm zustehende Recht zur Bewilligung
von Ausgaben an den Gerichtsvorsteher übertragen.
(3) Die Personalausgaben für den Sprengel des
Oberlandesgerichtes Wien — soweit es sich um
solche für die Bediensteten der Vollzugsanstalten
handelt, für das ganze Bundesgebiet — werden
durch das Zentralbesoldungsamt angewiesen.
§ 40. Ausgabemittel.
(1) An Ausgabemitteln werden jedem Gericht
in regelmäßigen Zeiträumen, die vom Oberlandesgerichtspräsidenten
bestimmt werden, auf
Grund einer „Bedarfsnachweisung" des Gerichtes
bestimmte Beträge festgesetzt. Die Bedarfsnachweisung
ist ohne Rücksicht auf die vorhandenen
Zahlungsmittel aufzustellen. Sie hat eine Aufgliederung
der voraussichtlichen Ausgaben nach
dem Verrechnungsschema [§ 39, Abs. (1)] zu enthalten.
Zahlungsmittel werden vom Oberlandesgericht
nur dann zugewiesen, wenn die Ausgaben
nicht durch de Einnahmen des Gerichtes gedeckt
werden können. In diesem Falle sind die benötigten
Zahlungsmittel gesondert anzusprechen.
(2) Der vom Oberlandesgerichtspräsidenten bewilligte
Höchstbetrag (§ 38) darf ohne seine
Genehmigung nicht überschritten werden, auch
dann nicht, wenn Zahlungsmittel hiefür zur Verfügung
stehen. Werden die für einen bestimmten
Zeitraum [Abs. (1)] vom Oberlandesgerichtspräsidenten
festgesetzten Ausgabemittel nicht erschöpft,
so darf der Restbetrag in einem späteren
Zeitraum nicht ausgenützt werden.
(3) Die Übertragung von Ausgabemitteln zwischen
den einzelnen Verrechnungsposten, für die
bestimmte Beträge zugewiesen sind, ist im allgemeinen
zulässig. Dieses Übertragungsrecht kann
durch Erlaß des Oberlandesgerichtspräsidenten
beschränkt werden.
(4) Zahlungsmittel werden in der Regel durch
Gutschrift auf das Postsparkassenkonto des Gerichtes
zugewiesen. Die Gebarung bei den Gerichten
ist tunlichst bargeldlos zu führen.
(5) Zur Verhinderung einer Überschreitung der
Ausgabemittel haben die Gerichte ein „Verzeichnis
der Haushaltsausgaben" zu führen. In
diesen sind die vom Oberlandesgericht bestimmten
Ausgabemittel und sämtliche Ausgaben, ohne
Rücksicht auf die Einnahmen, getrennt nach den
einzelnen Posten des Verrechnungsschemas
[§ 39, Abs. (1)] vor ihrer Auszahlung einzutragen.
(6) Diese Eintragung ist von dem mit der
Führung des Verzeichnisses betrauten Beamten
auf der Zahlungsanweisung (§ 52) durch Angabe
der laufenden Nummer des Ausgabenverzeichnisses
und durch Anführung der Verrechnungs-
post des Verrechnungsschemas zu vermerken.
Ohne diesen Vermerk darf aus Amtsgeldern
nichts ausgezahlt werden.
§ 41. Einnahmen der Gerichte.
(1) Einnahmen der Gerichte sind
1. Gerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren,
einschließlich der Erlöse aus dem
Verkäufe von Gerichtskostenmarken;
2. Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen
und Verfallsbeträge, einschließlich der Haftungsbeträge
nach den §§ 18, 19 des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes
1947, B. G. Bl. Nr. 146;
3. Ersätze in bürgerlichen Rechtssachen; und
zwar die unter Z. 1 bis 3 genannten Beträge, sofern
sie vor Abfertigung des Zahlungsauftrages
eingegangen sind;
4. Zuweisungen des Oberlandesgerichtes [§ 40,
Abs. (4)];
5. alle anderen Beträge, die im Zusammenhang
mit dem Amtsbetrieb eingehen.
(2) Beträge, die irrtümlich bei Gericht eingezahlt
wurden, obwohl sie bereits im Kostenvorschreibungsbuch
der Einbringungsstelle eingetragen sind,
werden nicht als Amtsgelder, sondern wie Parteiengelder
verrechnet. Sie sind unverzüglich auf
das Postscheckkonto der Einbringungsstelle zu
überweisen.
§ 42. Ausgaben der Gerichte.
(1) Ausgaben der Gerichte sind alle Aufwendungen,
die von den Gerichten im Rahmen der ihnen
gemäß § 40 zugewiesenen Ausgabemittel zu bezahlen
sind. Welche Ausgaben als solche im einzelnen
Falle anzusehen sind, bestimmt das „Verrechnungsschema
für die Gerichte und Buchhaltungen"
[§ 39, Abs. (1)].
(2) Bis zum Betrage von 200, S können Auslagen,
deren Bewilligung dem Oberlandesgerichtspräsidenten
zukommt, bei Gefahr im Verzuge,
und Reisegebührenvorschüsse im Falle ihrer Dringlichkeit,
ohne Anrechnung auf die zugewiesenen
Ausgabemittel vom Gerichte bezahlt werden.
(3) Die bei Gewährung von Rechtshilfe für ein
inländisches Gericht aus den Amtsgeldern zu bestreitenden
Kosten hat das ersuchte Gericht zu
tragen;. sie sind dem ersuchenden Gerichte bekanntzugeben
und von diesem einzubringen; eine
wechselseitige Vergütung derartiger Kosten, insbesondere
auch von Kosten des Strafverfahrens
und Strafvollzuges, findet zwischen inländischen
Gerichten, ferner zwischen inländischen Gerichten
einerseits, Strafanstalten, Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige
und Arbeitshäusern anderseits
nicht statt.
(4) Die bei Gewährung von Rechtshilfe für ein
ausländisches Gericht entstehenden Kosten sind
aus den Amtsgeldern des ersuchten Gerichtes zu
bestreiten. Solche Beträge sind, soweit nicht abweichende
Bestimmungen bestehen, dem ausländischen
Gerichte mitzuteilen, wobei um deren Ersatz
zu ersuchen ist.
§ 43. Gebarung bei den Gerichtshofgefängnissen
und bei den bezirksgerichtlichen
Gefängnissen in
Wien mit eigener Gefangenhausverwaltung.
(1) Der Aufwand für die Gefängnisse bei den
Gerichtshöfen und bei den Bezirksgerichten in
Wien mit eigener Gefangenhausverwaltung wird,
soweit er nicht unmittelbar vom Bundesministerium
für Justiz getragen wird, aus den Ausgabemitteln
des Gefangenhauses [§ 38, Abs. (3)] bezahlt.
Reichen die vorhandenen Zahlungsmittel
zur Bestreitung der Auslagen im Rahmen der zugewiesenen
Ausgabemittel nicht aus, so ergänzt sie
das Bundesministerium für Justiz nach Bekanntgabe
des voraussichtlichen Geldbedarfes durch die
Gerichtshofpräsidenten und durch die Bezirksgerichte
in Wien durch Zuweisung der erforderlichen
Zahlungsmittel. Die mit dem Betrieb dieser
Gefangenhäuser im Zusammenhang stehenden
Einnahmen und Ausgaben sind nicht in der Amtsrechnung
(§ 46), sondern im „Staatsgeldertagebuch"
des Gefangenhauses zu verrechnen. Aus den
den Gerichtshöfen für den Gefangenhausbetrieb
zugewiesenen Ausgabemitteln sind auch die gesamten
Auslagen für die Gefangenen der Bezirksgerichte
in den Gerichtshoforten, soweit sie nicht
eine eigene Gefangenhausverwaltung haben, und
überdies die Kosten der Einrichtung der im Gerichtshofsprengel
befindlichen Gefängnisse der
ländlichen Bezirksgerichte zu bestreiten.
(2) Die besonderen Vorschriften über das von
den Verwaltungen aller Gefängnisse bei den Gerichtshöfen
erster Instanz sowie den bezirksgerichtlichen
Gefängnissen in Wien mit eigener
Gefangenhausverwaltung zu führende Staatsgeldertagebuch
und Gefangenengeldertagebuch, insbesondere
die Verordnung vom 8. Juni 1918,
JMVBl. Nr. 19, bleiben unberührt.
§ 44. Parteiengelder.
(1) Alle nicht zu den Amtsgeldern gehörenden
Beträge werden Parteiengelder genannt. Auf diese
finden auch die Bestimmungen der Gerichtserlagsverordnung
Anwendung. Hieher gehören u. a.
a) Erlagsbeträge nach § 1425 ABGB. und § 45
AusstreitG.;
b) Vermögen Pflegebefohlener;
c) Vadien und Meistbotsbeträge;
d) gepfändete Geldbeträge und Verkaufserlöse;
e) Vorschüsse aller Art;
f) Sicherheitsleistungen;
g) Geldbeträge, die als Verfallsgegenstände
oder Verwahrnisse der Gefangenen dem
Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto
des Gerichtes übergeben wurden
[§ 46, Abs. (2), lit. b].
(2) Wie Parteiengelder werden behandelt: irrtümlich
bei Gericht eingezahlte Beträge [§ 41,
Abs. (2)] und Beträge, deren Zahlungsgrund nicht
feststeht, ferner Beträge, für welche dritte Personen
oder Stellen empfangsberechtigt sind (§ 1,
Z.7, GEG. 1948), einschließlich jener Geldstrafen,
die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung
zufließen (§ 26, Z. 5), falls diese Beträge
bei Gericht bezahlt werden, ehe noch der
Zahlungsauftrag an die Einbringungsstelle übersendet
wurde.
§ 45. Rechnungsführer.
(1) Der Rechnungsführer ist zur Übernahme,
Verwahrung, Ausfolgung und Verrechnung der
Amtsgelder des Gerichtes sowie der Parteiengelder
und Wertgegenstände berufen, die bei Gericht erlegt
werden können. Er verwaltet das Postscheckkonto
des Gerichtes. Der Rechnungsführer darf
nicht mit der Verfügung über Geld und Wertgegenstände
[§ 48, Abs. (2), und § 52, Abs. (2)
und {6)] betraut werden. Für die Arbeitsgerichte
besorgt die Geschäfte der Rechnungsführer des
Bezirksgerichtes [Gerichtshofes, § 38, Abs. (4)]
am Sitze des Arbeitsgerichtes.
(2) Zum Rechnungsführer hat der Gerichtsvorsteher
den Vorsteher der Geschäftsstelle, allenfalls
einen anderen Beamten des Fachdienstes zu bestellen.
Für den Fall der Verhinderung des Rechnungsführers
ist ein anderer Beamter zu bestimmen,
der seine Geschäfte zu übernehmen hat.
Dieser hat sich mit dem Aufgabenkreis des Rechnungsführers
soweit vertraut zu machen, daß er
seinen Dienst nötigenfalls ohne Aufschub übernehmen
kann. Im Bedarfsfalle kann der Gerichtsvorsteher
mit Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten
einen geeigneten Beamten des
mittleren Dienstes zum Rechnungsführer bestellen.
§ 46. Amtsrechnung.
(1) Über Amts- und Parteiengelder ist die Amtsrechnung
nach Geo.Form. Nr. 114 zu führen. Für
die Arbeitsgerichte werden diese Gelder in der
Amtsrechnung des Bezirksgerichtes oder Gerichtshofes
[§ 45, Abs. (1)] verrechnet.
(2) Abgenommen von der Amtsrechnung sind
a) vom Zentralbesoldungsamt oder vom Präsidenten
des Oberlandesgerichtes angewiesene
Personalausgaben und Reise- und Übersiedlungsgebühren;
b) Geldbeträge, die zu den Beweisgegenständen,
Verfallsgegenständen oder Verwahrnissen
der Gefangenen gehören, es sei denn,
daß sie dem Rechnungsführer zur Verwahrung
oder zum Erlag auf das Scheckkonto
des Gerichtes übergeben wurden [§ 671,
Abs. (2), § 694, Abs. (3), Geo.].
(3) Die Amtsrechnung ist, mit Ausnahme der im
Abs. (4) genannten Fälle, laufend zu führen. Es
ist unzulässig, lediglich die Rechnungsbelege zu
sammeln und die Eintragungen auf gelegenere Zeit
zu verschieben.
(4) Gerichte, bei denen regelmäßig im Laufe
eines Tages eine größere Anzahl von Zeugengebühren
auszuzahlen sind, können diese, sofern
nicht ein Kostenvorschuß hiefür erliegt, in ein
„Verzeichnis der bezahlten Zeugengebühren" eintragen.
Dieses Verzeichnis hat die fortlaufende
Zahl, das Aktenzeichen, den Namen des Zeugen
und den ausbezahlten Botrag zu enthalten. Diese
Beträge sind am Ende jedes Tages zusammenzurechnen.
Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als
eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses
samt Belegen durchzuführen. Gerichte, bei
denen regelmäßig im Laufe eines Monats eine
größere Anzahl von Einschaltungen vorzunehmen
ist, können die Auszahlung dieser Beträge an die
Zeitungen, sofern die Einschaltungskosten nicht
aus einem Kostenvorschuß, zu berichtigen sind, am
Schlusse eines jeden Monates vornehmen. In
diesem Falle sind die Einschaltungskosten, getrennt
nach den einzelnen Zeitungen, in das nach
Geo.Form. Nr. 116 a zu führende „Verzeichnis
der Einschaltungskosten" einzutragen. Diese Beträge
sind am Ende jedes Monats zusammenzurechnen.
Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als
eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses
und sämtlicher Belege durchzuführen.
(5) Die (Eintragungen in der Amtsrechnung und
in den nach Abs. (4) zu führenden Verzeichnissen
sind mit Tintenstift unter Herstellung einer
Durchschrift zu machen. Die fortlaufende Zahl
der Amtsrechnung beginnt jährlich mit 1. Amts- und
Parteiengelder sind in getrennte Spalten einzutragen.
Die Bezeichnung des Gegenstandes in
Spalte 4 ist auf die wesentlichen Merkmale des
Empfanges oder der Ausgabe zu beschränken, die
Auffindung des allenfalls zugrunde liegenden Gerichtsstückes
ist durch Anführung des Aktenzeichens
oder der Geschäftszahl zu sichern. In der
Spalte 7 ist auf die betreffende Post des Buchungsausweises
(§ 50) zu verweisen. Bei Parteiengeldern
ist in der Anmerkungsspalte die Postzahl des
Geldbuches, unter der die Eintragung durchgeführt
wurde, anzuführen (§ 47). Werden Ausbesserungen
vorgenommen, so müssen die ursprünglichen
Eintragungen lesbar bleiben, der Änderung ist das
Namenszeichen des Rechnungsführers und das
Datum beizusetzen.
(6) Zwischen Gebarungen, die in barem, und
Gebarungen, die auf dem Scheckkonto vollzogen
werden, ist in der Amtsrechnung nicht zu unterscheiden;
Ausgaben, die über das Scheckkonto erfolgen,
sind in der Amtsrechnung mit dem Tage
der Ausstellung des Schecks (der Überweisung)
einzutragen. Überschüssige Barbeträge sind vom
Rechnungsführer ohne neue Verbuchlang auf das
Postscheckkonto des Gerichtes einzuzahlen; dies
ist im Kontoauszug ersichtlich zu machen. Postscheckguthaben,
die den Bestand an Parteiengeldern
und den voraussichtlichen Bedarf für die
beiden folgenden Monate übersteigen, sind bis zum
15. jedes Monats auf das Postschecksubkonto des
Oberlandesgerichtspräsidiums zu überweisen.
(7) Der Rechnungsführer hat neben der Amtsrechnung
eine Aufschreibung über die täglichen
Einnahmen und Ausgaben in der Form eines mit
Seitenzahlen versehenen Buches zu führen, aus der
der Kassenbestand, insbesondere der Bestand an
Bargeld, jederzeit festgestellt werden kann. Sie ist
durch zehn Jahre, nachdem sie außer Gebrauch
gesetzt wurde, aufzubewahren.
§ 47. Geldbuch.
(1) Neben der Amtsrechnung führt der Rechnungsführer
für Parteiengelder das Geldbuch nach
Geo.Form. Nr. 115.
(2) Die einlangenden Beträge sind unter fortlaufenden,
jährlich mit 1 beginnenden Postzahlen
einzutragen. In den Spalten 4 und 9 ist die fortlaufende
Nummer anzuführen, unter welcher der
Betrag in der Amtsrechnung gebucht ist.
(3) Auszahlungen sind in den Spalten 7 bis 10
des Geldbuches unter derselben Postzahl wie der
Empfang einzutragen. Wenn ein Betrag in Teilen
an mehrere Personen zu überweisen ist, ist unter
gegenseitiger Verweisung eine neue Geldbuchpost
zu eröffnen. Nach gänzlicher Auszahlung einer
Geldbuchpost ist die Post abzustreichen (§ 409
Geo.). Nach Auszahlung nur eines Teilbetrages
ist, die Betragsangabe schräg durchzustreichen und
durch Angabe des verbleibenden Betrages zu ersetzen.
(4) Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt
§ 46, Abs. (5), letzter Satz.
§ 48. Buchung und Verwahrung von
bestimmten Münzen und bestimmten
Banknoten; ausländischem
Geld, Wertpapieren und anderen
Wertgegenständen.
(1) Wenn bei Gericht als Gegenstand eines unmittelbaren
Erlages [§ 2, Abs. (1), Z. 2, GEV.,
§ 671 Geo.] bestimmte Münzen oder bestimmte
Banknoten, ausländisches Geld, Wertpapiere
oder andere Wertgegenstände übernommen
wurden, sind sie in einen Umschlag zu legen,
der die Geschäftszahl des mit dem Erlag im Zusammenhang
stehenden Aktenstückes trägt, oder
sie sind auf andere verläßliche Weise mit dem
Aktenzeichen zu versehen und von der Verwechslung
(Vermischung) mit anderen Gegenständen
auszuschließen.
<2) Die in Abs. (1) genannten Gegenstände sind
in einem besonderen Abschnitt (besonderen Band)
des Geldbuches einzutragen, für den eine besondere
Gruppe von Postzahlen vorzubehalten ist.
Verfügungen über diese Werte darf nur der Richter
(der damit betraute Beamte) treffen (§ 31
GEV.). Als Beleg für die Ausgabe dient die Unterschrift
des Empfängers oder des Beamten, der den
Wertgegenstand zur weiteren Amtshandlung übernimmt,
oder der Aufgabeschein über die Absendung
mit der Post.
(3) In dem besonderen Abschnitte des Geldbuches
sind auch die Beweisgegenstände und die
Verwahrnisse der Gefangenen einzutragen, die
dem Rechnungsführer zur Verwahrung übergeben
wurden [§ 671, Abs. (2), Geo. und § 694,
Abs. (4), Geo.].
(4) Die in Abs. (1) bis (3) genannten Werte sind
in der Amtsrechnung nicht einzutragen.
(5) Über jeden solchen Erlag hat der Rechnungsführer
eine Amtsbestätigung nach Geo.Form.
Nr. 114 b auszustellen. Dieses Formular wird in
Großformat für den Erlag einer größeren Anzahl
von Gegenständen und in Kleinformat hergestellt.
Diese Bestätigung ist sowohl im Falle des persönlichen
Erlages als auch bei Übersendung durch die
Post auszustellen. Im übrigen finden die Bestimmungen
über das Bestätigungsheft des Rechnungsführers
(§ 51) sinngemäß. Anwendung.
(6) Für die Vornahme von Ausbesserungen im
besonderen Abschnitt (Band) des Geldbuches und
in der Amtsbestätigung [Abs. (5)] gilt § 46,
Abs. (5), letzter Satz.
(7) Zur Erhaltung oder Ausübung von Rechten
aus erlegten Papieren (§ 297 EO.) sind sie dem
Richter unverzüglich nach (Erlag vorzulegen.
§ 49. Bereinigung des Geldbuches
von überjährigen Posten.
(1) Im Oktober jedes Jahres hat der Rechnungsführer
die schon seit dem Vorjahre bestehenden,
noch nicht abgestrichenen Geldbuchposten, allenfalls
unter Angabe der Postzahl der Amtsrechnung,
den Leitern der Gerichtsabteilungen zur
Prüfung bekanntzugeben. Diese haben nach der
Sachlage anzuordnen, daß diese Beträge ausgefolgt,
zurückgestellt oder, wenn der Erlag voraussichtlich
noch längere. Zeit wahren wird (§ 4
GEV.), in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht
übertragen werden.
(2) Finden sich hiebei Beträge, die nur deshalb
nicht ausgefolgt werden können, weil der Bezugsberechtigte
oder sein Aufenthalt sich nicht ermitteln
läßt, oder hinsichtlich deren der Zweck des
Erlages unbekannt oder inzwischen entfallen ist,
die aber dem Erleger nicht zurückgestellt werden
können oder dürfen, so ist hierüber dem Gerichtsvorsteher
zu berichten. Der Gerichtsvorsteher hat
ein Verzeichnis dieser Beträge dem Oberlandesgerichtspräsidenten
einzusenden und dem Rechnungsführer
den Auftrag zu erteilen, daß diese
Beträge ohne Rücksicht auf ihre Höhe auf das
Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums
abgeführt werden.
(3) Wenn eine Partei die Ausfolgung eines auf
diese Weise eingezogenen Geldbetrages verlangt,
hat das Gericht, wenn der Anspruch begründet
und nicht verjährt ist, das Oberlandesgerichtspräsidium
um Flüssigmachung des Betrages zu
ersuchen.
(4) Zu Begann des neuen Jahres hat der Rechnungsführer
alle seit mehr als zwölf Monaten
offenen Geldbuchposten in das Geldbuch des
nächsten Jahres vor den neu einzutragenden
Posten vollinhaltlich zu übertragen.
(5) Für den besonderen Abschnitt des Geldbuches
(§ 48) gelten die Bestimmungen des
Abs. (1) sinngemäß.
§ 50. Buchungsausweis.
(1) Die Gerichte haben zur Amtsrechnung
einen Buchungsausweis nach Geo.Form. Nr. 116
in zweifacher Ausfertigung zu führen. Das Formblatt
wird in Großformat für umfangreiche Amtsrechnungen
und in Kleinformat hergestellt. Der
Buchungsausweis ist monatlich abzuschließen und
der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes zugleich
mit der Amtsrechnung vorzulegen (§ 57); die
Durchschrift ist zurückzubehalten.
(2) In dem Buchungsausweis sind die Einnahmen
und Ausgaben der Amtsrechnung, mit Ausnahme
der Parteiengelder, nach dem Verrechnungsschema
[§ 39, Abs. (1)] zu zergliedern. In
Spalte 7 der Amtsrechnung ist auf die bezügliche
Verrechnungspost des Buchungsausweises zu verweisen.
Ist eine Einnahme- oder Ausgabepost im
Vordruck des Buchungsausweises nicht vorgesehen,
so geschieht die Eintragung in einer der
nicht überschriebenen Spalten.
§ 51. Bestätigungsheft des Rechnungsführers.
(1) Über jeden, sowohl baren als nicht baren
Erlag hat der Rechnungsführer Hinter Benützung
des Bestätigungsheftes nach Geo.Form. Nr. 114 a
eine Amtsbestätigung in dreifacher Ausfertigung
im Durchschreibeverfahren herzustellen und bei
Barerlägen vom Erleger, ebenfalls im Durchschreibeverfahren,
fertigen zu lassen.
(2) Das Bestätigungsheft wird in Blockform
hergestellt, wobei je drei aufeinanderfolgende
Blätter die gleiche Blattnummer führen. Das jeweils
dritte Blatt ist von blauer Farbe.
(3) Die Amtsbestätigung wird mit der laufenden
Nummer der Amtsrechnung (ARP. Nr.), bei nicht
barer Zahlung auch mit der Nummer des Postscheckkontoauszuges
und allenfalls mit der Geschäftszahl
des Aktes, zu dem der Erlag erfolgte,
versehen. Das erste Blatt wird bei Barerlägen
dem Erleger als Zahlungsbestätigung ausgefolgt,
das zweite Blatt — bei nicht baren Erlägen auch
das erste Blatt — dient als Kassenbeleg, das
dritte Blatt (in blauer Farbe) ist der Geschäftsabteilung
zum Akt, bei Beträgen, über die bereits
ein Zahlungsauftrag abgefertigt wurde, der Einbringungsstelle,
und bei Beträgen, die an die
Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht
zu übersenden sind, an diese zu übermitteln.
Trifft keiner dieser Fälle zu, so ist das dritte Blatt
ebenfalls zu den Kassenbelegen zu nehmen. Steht
der Grund der Zahlung nicht fest, so hat der
Rechnungsführer das dritte Blatt vorläufig gesondert
zu verwahren.
(4) Die noch unverwendeten Bestätigungshefte
hat der Gerichtsvorsteher zu verwahren, nach
Bedarf an den Rechnungsführer auszufolgen und
über die Verwendung einen Vormerk zu führen.
Jedes Bestätigungsheft ist bei der Abgabe an den
Rechnungsführer mit der fortlaufenden Nummer
des Vormerkes und dem Tage der Ausfolgung zu
versehen. Hiebei ist festzustellen, ob alle Blätter
vorhanden sind; dies ist auf dem Umschlag des
Bestätigungsheftes zu vermerken. Der Gerichtsvorsteher
darf dem Rechnungsführer ein neues
Bestätigungsheft erst ausfolgen, wenn feststeht,
daß das zuletzt benützte Heft für den folgenden
Tag voraussichtlich nicht mehr ausreicht. Bestätigungshefte
dürfen nur durch den Gerichtsvorsteher
angefordert werden.
(5) Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt
§ 46, Abs. (5), letzter Satz.
§ 52. Gebarungsvorschriften.
(1) Langt ein Betrag, für dessen Eingang das
Gericht von Amts wegen zu sorgen hat (§ 1,
GEG. 1948), bei Gericht ein, so hat der Rechnungsführer
hierüber an die betreffende Geschäftsabteilung
durch Übersendung des blauen
Mattes des Bestätigungsheftes [§ 51, Abs. (3)] zu
berichten.
(2) Zahlungen aus Amtsgeldern darf der Rechnungsführer
nur auf Grund einer, schriftlichen
Zahlungsanweisung des Gerichtsvorstehers (seines
Stellvertreters) leisten. Bei Zahlungen, die
im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens zu leisten
sind, steht dieses Anweisungsrecht dem zuständigen
Richter oder Beamten zu. Die für den
Rechnungsführer bestimmte Ausfertigung der
Zahlungsanweisung ist vom Anweisenden eigenhändig
zu unterfertigen. Der Anweisende haftet
dafür, daß die von ihm angeordneten Zahlungen
dem Grunde und der Höhe nach notwendig sind
und den bestehenden Vorschriften entsprechen.
(3) Die Beträge, die erforderlich sind, um vom
Gericht aufzugebende Postsendungen — soweit
sie nicht unter die monatliche Gebührenstundung
fallen (Verordnung B.G.Bl. Nr. 111/1947) —
freizumachen, sind aus dem im Abs. (5) genannten
Verlag ohne Zahlungsanweisung auszuzahlen,
wenn die freizumachenden Sendungen vorigewiesen
werden.
(4) Der Rechnungsführer haftet für die Richtigkeit
der Ein- und Auszahlungen, für die Richtigkeit,
Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit der
Rechnungseintragungen sowie für die sichere
Verwahrung der Barbestände und Wertgegenstände,
der Rechnungsstücke und Beilege, der für
den Verkehr auf dem Scheckkonto erforderlichen
Drucksorten und der in Verwendung stehenden
Bestätigungshefte.
(5) Zur Bezahlung von häufig wiederkehrenden
Auslagen einer bestimmtem Art oder für einen
bestimmten Zweck, vor allem von solchen, die
zur Freimachung von Postsendungen dienen
[Abs. (3)], hat der Rechnungsführer mit Zustimmung
des Gerichtsvorstehers einem Beamten des
Gerichtes einen Barbetrag als Verlag zur selbstverantwortlichen
Gebarung gegen wöchentliche
oder monatliche Abrechnung zu übergeben (§ 55).
Für diesen Verlag gelten hinsichtlich der Auszahlung
dieselben Vorschriften wie für die Gebarung
mit Amtsgeldern überhaupt. Der Rechnungsführer
haftet für die pflichtgemäße Sorgfalt
bei der Abrechnung über den Verlag.
(6) Zahlungen aus Parteiengeldern darf der Rechnungsführer
nur auf Grund eines schriftlichen
Auftrages des Richters oder des hiezu befugten
Beamten leisten. Die für den Rechnungsführer
bestimmte Ausfertigung dieses Beschlusses ist vom
Richter oder dem hiezu befugten Beamten eigenhändig
zu unterschreiben.
(7) Bare Auszahlungen sind gegen Empfangsbestätigung
zu bewirken. Die Auszahlung darf
nur an den in der Zahlungsanweisung angeführten
Empfangsberechtigten geleistet werden.
§ 53. Rechnungsbelege.
(1) Jeder Empfang und jede Ausgabe muß derart
belegt sein, daß bei einem Empfang die ziffernmäßige
Höhe und womöglich der Rechtstitel,
der dem Empfang zu Grunde liegt, bei einer
Ausgabe aber alle Umstände einwandfrei dargetan
erscheinen, die zur Prüfung der Richtigkeit,
Vorschriftsmäßigkeit und Gebührlichkeit
der Zahlung nötig 6ind. Auf Rechnungen ist zu
bestätigen, ob das, was in Rechnung gestellt wurde,
auch geliefert oder geleistet wurde und ob
die Rechnungssumme richtig ist, das heißt, der
Vereinbarung, den Tarifen oder den ortsüblichen
Preisen entspricht, weitere ist auf der Rechnung
die laufende Nummer der Materialverrechnung
anzuführen (§ 62).
(2) Die Rechnungsbelege sind vom Rechnungsführer
sofort nach der Gebarung mit fortlaufenden
Nummern zu versehen, die den Postnummern
der Amtsrechnung entsprechen; dieser
Nummer sind die beiden letzten Ziffern! des
Buchungsjahres anzufügen, zum Beispiel 33/47.
Mehrere Belege, die zu einer Rechnungspost gehören,
sind zusammenzuheften; die Kontoauszüge
sind getrennt von den übrigen Belegen zu
sammeln.
(3) Für die Vornahme von Berichtigungen gilt
§ 46, Abs. (5), letzter Satz, sinngemäß.
§ 54. Besondere Vorschriften für
einzelne Rechnungsbelege.
Für einzelne Belege gilt folgendes
1. Bei der Aufrechnung von Zehr- und Ganggeldern
sowie von Fahrpreisvergütungen und
Kilometergeldern für Dienstverrichtungen im
Dienstorte ist eine Bestätigung beizubringen,
welche die Bezeichnung der Rechtssache (Strafsache),
gegebenenfalls die Höhe der vollstreckbaren
Forderung, Art der Amtshandlung, Tag
und Ort ihrer Vornahme, ferner nach Lage des
Falles dm eingeschlagenen Weg, die Entfernung,
das benützte Beförderungsmittel und den Fahrpreis
zu enthalten hat. Bei der Verrechnung von
Ganggeldern und Übernachtungsgebühren ist
auch die Bestätigung erforderlich, daß die Verbindung
mit anderen Amtshandlungen, für die diese
Gebühren von einer Partei berichtigt werden,
nicht stattgefunden hat und nicht möglich war,
oder daß eine Amtshandlung aus besonderen
Gründen gesondert vollzogen werden mußte.
Werden Gebühren dieser Art nicht von Fall zu
Fall, sondern in Zeitabschnitten ausgezahlt [§ 79,
Abs. (2), Geo.], so kann ein gemeinsamer Beleg
errichtet werden. Die Bestätigung wird vom Leiter
der Vollzugsabteilung (bei Gebühren nach der
Reisegebührenvorschrift vom Gerichtsvorsteher)
auf Grund der Aktenlage ausgestellt.
2. Bei der Verrechnung von Reisegebühren,
die im Zuge eines Verfahrens entstanden sind,
dient die Reiserechnung als Zahlungsbeleg. In
bürgerlichen Rechtssachen hat der Rechnungsführer
über die Zahlung solcher Reisegebühren
einen Bericht zu dem Akt, in dem die Reisegebühren
entstanden sind, zu erstatten und dies
auf der Reiserechnung zu vermerken.
3. ALS Beleg für die Verrechnung des Vorschusses,
der bei der Überstellung eines Verhafteten
durch Gendarmerie-, Justizwache- oder
Bundespolizeibeamte ausgezahlt wird, dient eine
Ausfertigung des offenen Befehles, die den Bestimmungen
des § 668 Geo. zu genügen hat. Bei
der Abrechnung des Vorschusses ist die zweite
Ausfertigung des offenen Befehles beizubringen,
auf deren Rückseite die Überstellungskosten unter
Berücksichtigung des Vorschusses und unter Anschluß
der Belege zu beredinen sind. Auf diese
Ausfertigung dieses offenen Befehles hat der
Eskorteführer den Empfang der den Vorschuß
übersteigenden Kosten zu bestätigen. Eine Ab-
rechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn der
Vorschuß gleich ist den tatsächlich erwachsenen
Kosten; in diesem Falle entfällt eine Eintragung
in der Betragsspalte der Amtsrechnung.
4. a) Bei der Aufrechnung der Gebühren der
Zeugen, Sachverständigen und Dolmetsche
ist die durch den Richter oder Beamten
unterfertigte Gebührenbestimmung und,
wenn die Gebühr nicht vom Richter bestimmt
wurde, überdies eine Ausfertigung
dar Ladung oder eine Bestätigung des
Richters beizubringen, der die Vernehmung
geleitet hat. Aus der Gebührenbestimmung
sowie aus der Ladung oder Bestätigung
muß die Rechtssache (Strafsache) ersichtlich
sein, ferner Name, Beruf und Wohnort der
Person, der die Gebühr angewiesen worden
ist. Die Gebührenbestimmung hat in jedem
Falle eine Zahlungsanweisung an den Rechnungsführer
zu enthalten, in der der Empfangsberechtigte
zu benennen ist. Die zuerkannte
Gebühr ist nach Reisekosten,
Aufenthaltskosten (Zehrungskosten und
Übernachtungsgebühr), Entschädigung für
Zeitversäumnis, Entlohnung für Mühewaltung
und Ersatz sonstiger Kosten und
Auslagen zu zergliedern. Dabei sind die für
die Bemessung der einzelnen Beträge maßgebenden
Umstände anzuführen und beigebrachte
Gebührenberechnungen und Bescheinigungen
über den regelmäßigen Erwerb,
über den Betrag des Erwerbsentganges
usw. anzuschließen. Die gesetzlichen Bestimmungen,
nach denen die Gebühr bestimmt
wird und, wenn die Gebühr nach
einem Tarif bemessen wird, auch die angewendete
Tarifpost sowie die hienach entfallenden
Beträge sind anzuführen.
b) Zeugengebühren sind gemäß lit. a in der
Regel auf der Rückseite der Ladung zu bestimmen.
Hiebei ist der Zeitpunkt, für den
der Zeuge geladen war, wenn er aber erst
später oder ohne Ladung erschienen ist,
der Zeitpunkt seines Erscheinens sowie in
jedem Falle der Zeitpunkt seiner Entlassung
anzugeben. In bürgerlichen Rechtssachen hat
der Rechnungsführer von der Zahlung der
Zeugengebühren einen Bericht zum Akt zu
erstatten und dies bei der Gebührenbestimmung
zu vermerken.
c) Bei der Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen
und Dolmetsche gemäß lit. a
ist der Gegenstand der Verrichtung anzuführen.
Die für die Entschädigung für Zeityersäumnis
maßgebende Zeit ist nach Stunden
unter Angabe der in Betracht kommenden
Tage anzuführen. Die Dauer der auf
die Mühewaltung entfallenden Zeit ist nur
anzugeben, wenn sich nach den geltenden Bestimmungen
die Entlohnung für Mühewaltung
nach der Zeitdauer richtet. Es ist
auch anzugeben, ob der Dolmetsch das
(Protokoll selbst geschrieben hat. Die Bestimmung
von Reise- und Aufenthaltskosten der
in öffentlichen Diensten stehenden Sachverständigen
und Dolmetsche erfolgt auf Grund
der von seiner zuständigen Dienststelle bestätigten
Reiserechnung, die der Anspruchsberechtigte
vorzulegen hatte. Übersteigt
eine Sachverständigengebühr den nach § 20
des Gebührenanspruchsgesetzes, B. G. Bl.
Nr. 136/1946, festgesetzten Betrag, so muß
der Nachweis vorliegen, daß sie durch den
übergeordneten Gerichtshof bestimmt wurde.
5. Bei der Bestimmung von Gebühren der
Schöffen und der zur Anlegung der Schöffenlisten
berufenen Vertrauenspersonen und von Beisitzern
sind die Vorschriften der Z. 4 sinngemäß anzuwenden.
6. Für die Verrechnung der Postbeförderungsgebühren,
die bei der Postaufgabe zu berichtigen
sind, genügt ein Verzeichnis, das die Geschäftszahlen
der Sendungen und die verwendeten Beträge
enthält und vom Leiter der Vollzugsabteilung
unterfertigt ist.
7. Bei Verrechnung der Kosten der Verpflegung
der Gefangenen ländlicher Bezirksgerichte sind die
in Betracht kommenden Erlässe, insbesondere
Justizamtsblatt 19/1929, 2/1948, zu beachten; doch
ist die Verpflegskostenrechnung nach StPO. Form.
Nr. 18 zu legen. Als Grundlage der Verrechnung
haben die Tagesberichte des Leiters des Gefangenhauses
über den Verpflegsstand zu dienen. Diese
Tagesberichte sowie die Anordnungen des Gerichtsvorstehers
und des Gefangenhausarztes über
die Gewährung von Kostzulagen und Krankenkost
sind der Rechnung in Urschrift anzuschließen.
8. Bei Verrechnung der Kosten für den ärztlichen
Dienst bei den Gefangenhäusern der ländlichen
Bezirksgerichte sind die Vorschriften des Erlasses
Justizamtsblatt 9/1946, zu beachten.
§ 55. Verrechnung des Verlages.
(1) Der vom Rechnungsführer ausgefolgte Verlag
[§ 52, Abs. (5)] ist zunächst nur in der Anmerkungsspalte
der Amtsrechnung anzuführen
und vom Verlagsführer zu bestätigen. Über die
Gebarung mit dem Verlag hat der Verlagsführer
ein Ausgabenverzeichnis mit Spalten für laufende
Nummer, Tag, Gegenstand und Betrag der Ausgaben
zu führen. Für die Gebarung und die Belege
gelten im übrigen dieselben Vorschriften wie für
Zahlungen durch den Rechnungsführer.
(2) Der Verlag ist wöchentlich oder monatlich
abzurechnen, das Ergebnis ist in der Amtsrechnung
als eine einzige Post unter Anschluß des Ausgabenverzeichnisses
[Abs. (1)] samt seinen Belegen
durchzuführen. Der in der Anmerkungsspalte ein-
gesetzte Vermerk über die Ausfolgung des Verlages
ist zu streichen, ein dem Verlagsführer belassener
Rest wie ein neuer Verlag zu behandeln.
§ 56. Abschluß der Amtsrechnung.
(1) Die Amtsrechnung ist mit dem letzten Tage
jedes Monats in den Betragsspalten abzuschließen.
Die Spaltensummen auf der Empfangs- und auf
der Ausgabenseite sind einander gegenüberzustellen
und ist der Kassenrest zu ermitteln; sodann
ist dieser mit dem vorhandenen Vorrat (Barbestand,
vermehrt um das Guthaben auf dem
Scheckkonto, vermindert um die Beträge, die zur
Zahlung aus dem Konto angewiesen, aber noch
nicht vom Konto abgebucht wurden) abzustimmen
und in die Rechnung des nächsten Monats vorzutragen.
Der Abschluß ist vom Gerichtsvorsteher
zu prüfen und sodann von ihm und vom Rechnungsführer
zu unterfertigen.
(2) Ein solcher Abschluß ist auch bei einem
Wechsel in der Person des Gerichtsvorstehers oder
des Rechnungsführers sowie bei jeder Prüfung der
Amtsrechnung, insbesondere gelegentlich der
Amtsuntersuchung des Gerichtes, zu ziehen. Der
Abschluß ist in diesen Fällen nicht in der Betrags-,
sondern in der Gegenstands- oder Bemerkungsspalte
durchzuführen und die Rechnung nicht neu
zu beginnen (der Kassenrest nicht vorzutragen).
Die Spalten sind vielmehr bis zum Schluß des
Monats fortzuführen.
(3) Nach Vornahme eines Abschlusses darf eine
Änderung von Beträgen nicht mehr vorgenommen
werden; eine Berichtigung geschieht durch Neueintragung
des Fehlbetrages oder Überschusses.
(4) Überschüsse, die nicht innerhalb von sechs
Monaten aufgeklärt werden können, sind als Einnahmen
des Bundesschatzes zu verrechnen; Fehlbeträge
sind grundsätzlich sogleich zu ersetzen.
§ 57. Vorlage der Amtsrechnung.
(1) Die Urschrift der Amtsrechnung ist nach
ihrem Abschluß samt allen nach Rechnungsposten
geordneten Belegen, einschließlich der Kontoauszüge,
unter Anschluß des Buchungsausweises (§ 50)
am ersten Werktag des folgenden Monats in der
Regel ohne Bericht an die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes
einzusenden; die Durchschrift ist
zurückzubehalten.
(2) Die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes hat
die Rechnung zu überprüfen, die in der Rechnungsführung
oder in der Gebarung beobachteten
Mängel dem Gerichtsvorsteher mitzuteilen und die
erforderliche Berichtigung, Ergänzung oder Aufklärung
zu veranlassen. Das Gericht hat die Berichtigungen,
Ergänzungen und Aufklärungen
binnen 14 Tagen an die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes
gelangen zu, lassen. Können die
Mängel auf diesem Wege nicht behoben, die
Zweifel nicht geklärt werden, so hat die Buchhaltung
dem Oberlandesgerichtspräsidenten zu berichten.
Im übrigen findet eine Rechnungserledigung
nicht statt.
(3) Alle das Verwaltungsjahr betreffenden Gebarungen
sind tunlichst vor Ablauf des Jahres
durchzuführen. Am Schluß des Jahres bestehende
Zahlungsrückstände sind in ein Rückstandsverzeichnis
aufzunehmen, das mit der Amtsrechnung
für den Monat Dezember vorzulegen ist. Unter
Zahlungsrückständen sind bereits angewiesene,
aber bis zum Schluß des Jahres nicht vollzogene
Auszahlungen zu verstehen.
§ 58. Verrechnung der Gerichtskostenmarken,
Verkaufsstellen.
(1) Die Gerichtskostenmarken werden auf Veranlassung
des Bundesministeriums für Justiz von
der damit betrauten staatlichen Druckerei hergestellt
und den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten
zugeteilt. Die Oberlandesgerichtspräsidenten
haben die für ihren Sprengel erforderlichen
Gerichtskostenmarken beim Bundesministerkim
für Justiz anzufordern.
(2) Bei jedem Gericht besteht eine Kostenmarkenverkaufsstelle.
Sind mehrere Gerichte in demselben
Gebäude untergebracht, so kann auf Verfügung
des Oberlandesgerichtspräsidenten eine gemeinsame
Kostenmarkenverkaufsstelle bei einem
dieser Gerichte errichtet werden. Die Verwaltung
besorgt ein Beamter des mittleren Dienstes, den
der Gerichtsvorsteher bestimmt (Kostenmarkenverwalter).
Sämtliche Gerichte haben ihren voraussichtlichen
Bedarf an Gerichtskostenmarken für
einen Monat bei der Einbringungsstelle des zuständigen
Oberlandesgerichtes anzufordern. Die
Anforderung geschieht durch den Gerichtsvorsteher,
an den auch die Lieferung erfolgt.
(3) Wenn ein Bedürfnis hiefür besteht, können
private Kostenmarkenverkäufer widerruflich zum
Verkauf von Gerichtskostenmarken zugelassen
werden. Über die Zulassung entscheidet der Präsident
des Oberlandesgerichtes auf Vorschlag des
Gerichtes, für das der Verkäufer bestellt werden
soll. Hiedurch bleibt die Verpflichtung des Kostenmarkenverwalters
zum Verkauf an Parteien unberührt.
(4) Die privaten Kostenmarkenverkäufer haben
ihren Bedarf an Gerichtskostenmarken in der
Regel einmal wöchentlich durch Ankauf bei dem
zuständigen Gericht gegen Entrichtung des Gegenwertes
zu decken. Jede Bestellung muß in ihrem
Gesamtbetrag auf einen durch 10 S teilbaren Betrag
lauten. Zur Anforderung der Gerichtskostenmarken
haben die privaten Kostenmarkenverkäufer
ein „Fassungsbuch für Gerichtskostenmarken"
nach Geo.Form. Nr. 117 zu verwenden.
Dieses wird ihnen vom Gericht kostenlos zur Verfügung
gestellt. Es enthält Fassungsblätter, die für
jede Bestellung mit fortlaufenden Nummern zu
versehen sind. Bei jeder Bestellung ist nebst Art
und Zahl der angeforderten Kostenmarken der
gesamte Geldwert der seit 1. Jänner des laufenden
Jahres gefaßten Gerichtskostenmarken anzuführen.
An Hand dieser vom Kostenmarkenverwalter
zu prüfenden Angaben wird die Vergütung
[Abs. (5)] verrechnet. Die Auszahlung der Vergütung
ist durch den Gerichtsvorsteher anzuordnen.
Der Empfang der Gerichtskostenmarken und
der Vergütung ist vom privaten Kostenmarkenverkäufer
auf dem Bestellblatt zu bestätigen. Die
Bestellblätter sind im Durchschreibeverfahren mit
Tintenstift auszufüllen. Die Blätter sind perforiert,
die Urschrift ist nach Beifügung der Bestätigung
dem Fassungsbuch zu entnehmen und dient
für die Vergütung als Rechnungsbeleg zur Amtsrechnung.
Die Durchschrift verbleibt im Fassungsbuch.
Verdorbene oder unbrauchbar gewordene
Fassungsblätter sind mit Srichen zu durchkreuzen
und im Fassungsbuch zu belassen.
(5) Die privaten Kostenmarkenverkäufer erhalten
für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Sie
wird nach dem Gesamtbetrag der im Laufe des
Jahres bei dem Gerichte gefaßten Gerichtkostenmarken
berechnet und beträgt
Die Vergütung ist anläßlich des Ankaufes von
Gerichtskostenmarken vom privaten Kostenmarkenverkäufer
bei Gericht anzusprechen und
vom Rechnungsführer aus den Amtsgeldern zu
bezahlen [Abs. (4)]. Den Empfang der Vergütung
hat der Verkäufer auf dem Fassungsblatt
[Abs. (4)] zu bestätigen.
§ 59. Einzelbestimmungen über die
Verrechnung der Gerichtskostenmarken.
(1) Bei jeder Kostenmarkenverkaufsstelle [§ 58,
Abs. (2)] ist eine Kostenmarkenrechnung nach
Geo.Form. Nr. 117 a zu führen. In Spalte 4 sind
die Geldwerte der vom Vormonate verbliebenen
und der von der Einbringungsstelle gefaßten
Kostenmarkenbestände, in Spalte 5 die Tagessummen
der Markenerlöse und die Bruttoerlöse
der an private Kostenmarkenverkäufer abgegebenen
Bestände und in Spalte 6 die an den
Rechnungsführer abgeführten Geldbeträge einzutragen.
(2) Die Geldablieferung muß durch eine
Quittung des Rechnungsführers (Geo.Form.
Nr. 114 a), die Neufassung durch den Lieferschein
der Einbringungsstelle belegt sein. Der Lieferschein
ist nicht als Beleg zur Kostanmarkenrechnung,
sondern zu den Justizverwaltungsakten
über die Bestellung der Kostenmarken zu nehmen.
Die Übernahme der Kostenmarken durch
den Kostenmarkenverwalter ist auf dem Lieferschein
zu bestätigen.
(3) Die Kostenmarkenerlöse sind jedenfalls am
letzten Werktag jedes Monats an den Rechnungsführer
abzuführen. Im Laufe des Monats ist der
Erlös nur dann abzuliefern, wenn er einen vom
Gerichtsvorsteher unter Rücksichtnahme auf den
Umsatz und die Sicherung der Aufbewahrung
festgesetzten Betrag übersteigt; das ist jedenfalls
dann der Fall, wenn der Erlös bei ländlichen Bezirksgerichten
200 S, bei Bezirksgerichten am
Sitze des Gerichtshofes erster Instanz 400 S, bei
den übrigen Gerichten 600 S übersteigt.
(4) Die Erlöse der verkauften Kostenmarken
sind in der Amtsrechnung bei den ausschließlich
mit Strafsachen befaßten Gerichten als Gebühren
in Strafsachen, bei den anderen Gerichten als Gebühren
in Zivilrechtssachen zu verrechnen. Die
Vergütungen an private Kostenmarkenverkäufer
sind auf der Ausgabenseite als „Sonstige Ausgaben"
zu buchen.
(5) Die Kostenmarkenrechnung ist monatlich
abzuschließen. Die Summe der Spalte 6 ist der
Summe der Spalte 5 gegenüberzustellen und darf
keinen Saldo (Restbetrag) ergeben. Ferner ist die
Summe der Spalte 6 der Summe der Spalte 4 gegenüberzustellen
und der verbliebene Markenbestand
(Sollbestand) zu ermitteln. Diesem Abschluß
ist der tatsächlich vorhandene Markenbestand
(Istbestand), getrennt nach den einzelnen
Wertstufen, gegenüberzustellen. Ergibt sich
hiebei ein Mehrbestand, so ist dieser im besonderen
Abschnitt des Geldbuches [§ 48, Abs. (2)]
einzutragen. Kann der Mehrbestand innerhalb
von sechs Monaten nicht aufgeklärt werden, so
ist er in Spalte 4 der Kostenmarkenrechnung zu
verrechnen. Ergibt sich ein Fehlbestand, so ist der
Geldwert grundsätzlich sogleich zu ersetzen und
in Spalte 5 der Kostenmarkenrechnung zu verrechnen.
Der Abschluß ist vom Gerichtsvorsteher
zu prüfen und sodann von ihm und vom Kostenmarkenverwalter
zu unterfertigen.
(6) Die Bestimmungen der §§ 46, Abs. (5),
letzter Satz, 56, Abs. (2) und (3), galten sinngemäß.
(7) Die Kostenmarkenrechnung ist vom Kostenmarkenverwalter
durch zehn Jahre, nachdem sie
außer Gebrauch gesetzt wurde, aufzubewahren.
§ 60. Verwaltung der nach § 7 StPO.
zu verwendenden Beträge,
(1) Beträge, die an den Gerichtsvorsteher zur
Verwendung zu dem im § 7 StPO. angegebenen
Zwecke abgeführt worden sind (§ 26, Z. 5), sind
von ihm oder von dem Richter (Beamten), den
er dazu bestellt hat, zu verwahren und zu verrechnen.
Die Rechnung hat außer den Betragsspalten
je eine Spalte für den Tag des Einlangens
sowie für den Tag und die Art der Verwendung
zu enthalten. Als Ausgabenbeleg genügt die in
die (Rechnung selbst zu setzende Unterschrift des
Empfängers, andere Rechnungsbelege sind bei
der Rechnung aufzubewahren.
(2) Über die Verwendung entscheidet bei den
Bezirksgerichten der Gerichtsvorsteher, bei Gerichtshöfen
der Präsident nach Anhörung des
Leiters der Gefangenhausverwaltung oder, wo
eine solche nicht bestellt ist, des mit der Aufsicht
über das Gefangenhaus betrautem Richters; Bezirksgerichte,
bei denen solche Strafgelder keine
ihrer Zweckbestimmung entsprechende Verwendung
finden, haben sie an den mit Strafsachen
befaßten übergeordneten Gerichtshof erster Instanz
abzuführen. Der Präsident des Gerichtshofes
erster Instanz kann die zur Verfügung
stehenden Beträge einem Sträflingsfürsorgeverein
oder dem Unterstützungsfonds des Gefangenhauses
zuwenden.
§ 61. Kassenbehältnisse der
Gerichte.
(1) Die Gerichte sind nach Bedarf mit den
nötigen Kassenbehältnissen auszustatten. Ist nur
eine Kasse vorhanden, so ist diese dem Rechnungsführer
zuzuweisen. In der Kasse des Rechnungsführers
sind zu verwahren: alle die Amtsrechnung
betreffenden Gelder, die Wertgegenstände
des Geldbuches, die vorrätigen und in Verwendung
stehenden Scheck- und Überweisungshefte
sowie die laufende Amtsrechnung und das
Geldbuch mit sämtlichen Belegen. Stehen dem
Gericht weitere Kassenbehältnisse nicht zur Verfügung,
so sind überdies die Barbestände des nach
§ 7 StPÖ. zu bildenden Fonds, die laufende
Kostenmarkenrechnung samt Kostenmarken und
Geldbestand und der Vorrat der vom Gerichtsvorsteher
verwahrten Bestätigungshefte in diesem
Kassenbehältnis zu verwahren.
(2) Die Kassen sind stets, auch während der
Amtsstunden, verschlossen zu halten. Die Kassenschlüssel
sind von dem mit der Sperre betrauten
Beamten sorgfältig zu verwahren. Doppelstücke
der Schlüssel sind von ihm nicht in den Amtsräumen,
sondern in der Wohnung aufzubewahren.
(3) Die Anhäufung größerer Barbestände ist unbedingt
zu vermeiden. Wenn Amtsgelder auf
einem Postscheckkonto erliegen, sind entsprechende
Beträge in angemessenen Zeiträumen so abzuheben,
daß größere Barbeträge womöglich
erst unmittelbar vor dem Bedarf einlangen.
(4) Den Richtern und Beamten, die Verläge
aus den Barbeständen der Amtsgelder zu verwahren
und zu verwalten haben sowie den
Kostenmarkenverwaltern, sind versperrbare Behältnisse
(Handkassen) zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Rechnungsführer hat die Gesamtscheck(überweisungs)Verzeichnisse,
die Zahlungs- und
Gutschriftsanweisungen und die sonstigen Vordrucke
des Postspankassenamtes so zu verwahren,
daß Mißbräuche ausgeschlossten sind.
(6) Das Abhandenkommen eines Scheck- oder
Überweisungsheftes oder einzelner Scheck- oder
Überweisungsblätter ist sofort dem Postsparkassenamte
anzuzeigen.
§ 62. Materialverrechnung.
(1) Jedes Gericht hat folgende Materialverrechnungen
zu führen
a) Über den Bestand an Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen,
deren Einzelwert 10 S
übersteigt, mit Ausnahme der Einrichtungsgegenstände
des Gefangenhauses;
b) über Kanzlei- und Reinigungsmaterial;
c) über Papier und Formblätter;
d) über Brennstoffe.
Außer dem Verzeichnis über den Gesamtbestand
an Einrichtungsgegenständen (lit. a) ist für jeden
Raum ein eigenes Einrichtungsverzeichnis zu führen,
das in dem betreffenden Raum anzuschlagen
ist.
(2) Die Materialien werden, gesondert nach Einrichtungs-
und Gebrauchsgegenständen einerseits
und Verbrauchsgegenständen anderseits, verrechnet.
Innerhalb dieser Abteilungen ist die Eröffnung
weiterer Unterabteilungen zulässig.
(3) Als Eingänge werden gebucht
a) der Rest aus einer früheren Materialabrechnung,
beziehungsweise Bestandsaufnahme;
b) die Neulieferungen, und zwar sogleich bei
der Lieferung, auch wenn sie zum sofortigen
Verbrauch bestimmt sind. Als Beleg hiefür
dienen
zu a) die frühere Materialabrechnung, beziehungsweise
Bestandsaufnahme;
zu b) der Lieferschein oder eine Abschrift
der Rechnung.
(4) Als Ausgänge werden gebucht
a) im Verzeichnis der Einrichtungsgegenstände
jede Ausgabe oder Ausscheidung;
b) in den Verrechnungen der übrigen Gegenstände
am Ende jeder Woche oder jedes
Monats die Summe der verbrauchten oder
ausgegebenen Materialien auf Grund der
hiefür vorhandenen Belege.
Als Belege dienen
zu a) die Empfangsbestätigung der belieferten
Stelle oder die Ausscheidungsgenehmigung;
zu b) die Empfangsbestätigung des Empfängers
oder die Abschreibungsverfügung
des Gerichtsvorstehers, wenn anläßlich des
Abschlusses sich ein Abgang am vorhandenen
Material ergibt.
(5) Von den Materialverrechnungen werden abgeschlossen
a) das Verzeichnis über die Einrichtungsgegenstände
nur bei Übersiedlung des Gerichtes,
bei einem Wechsel in der Person des Gerichtsvorstehers
oder des Leiters der Geschäftsstelle
oder bei besonderen Vorfällen,
zum Beispiel bei einem Einbruch im Gerichtsgebäude;
b) alle übrigen Verzeichnisse anläßlich der
Vornahme größerer Bestellungen, bei Überprüfungen,
beim Wechsel der verwaltenden
Person und am Jahresschluß.
(6) Die Materialverrechnungen über Einrichtungsgegenstände
sind dauernd, die übrigen durch
drei Jahre, nachdem sie außer Gebrauch gesetzt
wurden, aufzubewahren.
§ 63. Amtsbücherei.
(1) Der Bestand der Amtsbüchereien ist nach
Sachgruppen zu ordnen, etwa in Gesetz- und Verordnungsblätter,
Gesetzesausgaben, Werke des
Fächschrifttums, Entscheidungssammlungen, Zeitschriften,
ausländisches Recht u. a. Hiebei sind die
einzelnen Abteilungen bei Bedarf nach Rechtsgebieten
weiter zu gliedern. Größere Büchereien
sind nach wissenschaftlichen Grundsätzen einzurichten.
Über jede Bücherei ist ein Bücherverzeichnis
zu führen.
(2) Die Aufsicht über die Bücherei ist, wenn sie
nicht vom Gerichtsvorsteher selbst geführt wird,
einem Richter zu übertragen.
(3) Die Bücherei ist sorgfältig in Ordnung zu
halten, die Bücherverzeichnisse sind fortlaufend
zu ergänzen; über die Entlehnungen sind geeignete
Vormerke zu führen.
V. Kapitel.
Postscheckverkehr der Gerichte.
§ 64. Allgemeine Bestimmungen.
(1) Sämtliche Gerichte, die eine Amtsrechnung
führen [§§ 38, Abs. (4), 46, Abs. (1)] sind dem
Scheckverkehr des Österreichischen Postsparkassenamtes
angeschlossen.
(2) Für die Gefangenhäuser der Gerichtshöfe und
für die Verwahrungsabteilungen und Einbringungsstellen
(§ 12) bei den Oberlandesgerichten
bestehen besondere Scheckkonten. Auch Verwahrungsstellen
im Sinne der §§ 675 ff. Geo. können
ein eigenes Postscheckkonto besitzen. Zur Anmeldung
oder Auflassung eines Postscheckkontos ist
die Genehmigung des Bundesministeriums für
Justiz einzuholen.
(3) Die Richter und die Beamten, deren Dienst
sich auf die Amtsrechnung erstreckt, haben sich
mit den „Geschäftsbestimmungen für den Scheckverkehr"
des Österreichischen Postsparkassenamtes
vollständig vertraut zu machen.
(4) Über die Postscheckkonten der Gerichte dürfen
außer dem Gerichtsvorsteher und seinem Stellvertreter
nur der Rechnungsführer und sein Stellvertreter
verfügen. Die verfügungsberechtigten
Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr
das Gerichtssiegel (Amtssiegel) beizusetzen.
Die Unterschriften der verfügungsberechtigten
Personen hat der Gerichtsvorsteher dem
Postsparkassenamt auf dem hiezu bestimmten
Vordruck unter Beidrückung des Gerichtssiegels
mitzuteilen. Ist die Unterschrift des Gerichtsvorstehers
dem Postsparkassenamt noch nicht bekannt,
so ist sie vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes
zu beglaubigen.
§ 65. Besondere Vorschriften für
den Scheckverkehr.
(1) Für den Scheckverkehr der Gerichte gelten
die von dem Postsparkassenamt für den allgemeinen
Verkehr festgesetzten Geschäftsbestimmungen,
soweit nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes
verfügt ist.
(2) Die zu den Scheckkonten der Gerichte auflaufenden
Gebühren (Buchungs-, Auszahlungsgebühr
usw., § 67 Scheckverkehrsbestimmungen)
sowie die Kosten der von den Gerichten bezogenen
Drucksorten werden nicht den Konten der
Gerichte, sondern einem besonderen Konto der
Hoheitsverwaltung angelastet.
(3) Kassenschecks dürfen nur von den Gerichten
in Wien und am Sitze von Außenzahlstellen des
Österreichischen Postsparkassenamtes (Fernscheckverkehr)
und zwar nur in dringenden-Ausnahmefällen
mit Zustimmung des Gerichtsvorstehers
oder des Richters ausgestellt werden; der Empfang
eines Kassenschecks ist von der Partei auf dem
Beleg für die Amtsrechnung zu bestätigen.
(4) Sind für einen Empfänger mehrere Beträge
bestimmt, so sind sie bei der Überweisung tunlichst
zu vereinigen.
(5) Wenn gleichzeitig fünf oder mehr Zahlungen
zu leisten sind, die alle auf gleiche Art (alle durch
Zahlungsanweisung oder alle durch Gutschrift auf
andere Scheckkonten) zu vollziehen sind, ist dies
in der Regel durch Gesamtscheck oder Gesamtüberweisung
nach den §§ 48, 49 der Scheckverkehrsbestimmungen
zu bewirken. Dem Gesamtscheck
(der Gesamtüberweisung) ist ein „Verzeichnis"
und für jede Barzahlung eine „Zahlungsanweisung",
für jede Gutschrift eine „Gutschriftanweisung"
beizugeben. Dabei gilt für die Gerichte
folgendes
a) In den Verzeichnissen zu Zahlungsanweisungen
ist der Zahlungsempfänger nur mit dem
Familiennamen, sein Wohnort nur mit dem
Bestimmungspostamt anzugeben;
b) in den Verzeichnissen zu Gutschriftanweisungen
ist außer dem Betrag und dem Familiennamen
des Empfängers nur dessen
Kontonummer anzuführen;
c) der Schillingbetrag ist hiebei derart zwischen
Doppelquerstriche ( = ) zu setzen, daß die
Anfügung einer weiteren Betragsziffer oder
eines Zahlwortes nicht möglich ist, ohne daß
die Änderung sofort auffällt, zum Beispiel
S = 123 = g 05 (auf Zahlungsanweisungen
ist beizufügen = Hundertzwanzigdrei S =).
(G) Hat der Zahlungsempfänger beim Postsparkassenamt
ein Scheckkonto, so ist die Zahlung
durch Überweisung auf dieses Konto zu bewirken,
wenn nicht aus besonderen Gründen eine Barzahlung
stattfinden muß. Zum Zwecke der Überweisung
auf das Scheckkonto ist entweder die Kontonummer
des Empfängers auf allen drei Teilen des
Überweisungsvordruckes anzuführen oder es ist
der Überweisung ein Erlagschein anzuschließen
(§ 50 der Scheckverkehrsbestimmungen — Erlagscheinüberweisung).
Die Erlagscheinüberweisung
ist besonders dann anzuwenden, wenn ein Bedarf
nach einem Zahlungsbeleg besteht. Zu diesem
Zwecke sind die (Empfänger zu veranlassen, dem
Gericht Erlagscheine zu übergeben. Sind gleichzeitig
mehrere Überweisungen unter Verwendung
von Erlagscheinen zu bewirken, so sind sie in einer
Erlagscheinüberweisung zusammenzufassen. In
diesem Falle sind die einzelnen beigegebenen Erlagscheine
unter Anführung von Kontonummer
und Betrag auf der Rückseite der eigentlichen
Überweisung aufzuzählen und die Beträge zusammenzurechnen.
(7) Bei Einzelschecks oder Einzelüberweisungen
sind auf dem Abschnitte für den Empfänger durch
Anführung von Geschäftszahlen oder entsprechenden
Schlagwörtern die erforderlichen Angaben zu
machen, um den Empfänger über Grund, und
Zweck der Überweisung zu unterrichten. Bei Gesamtschecks
oder Gesamtüberweisungen [Abs. (5)]
sind diese Angaben auf die Abschnitte für Empfänger
der Gutschrift- und Zahlungsanweisungen
zu setzen. Bei Erlagscheinüberweisungen [Abs. (6)]
sind diese Angaben auf den Erlagscheinen anzubringen.
(8) Bei den Postscheckkonten der Gerichte,
die eine der Nummern 1.000—1.999 tragen, werden
Stammeinlagen auf dem Konto nicht ausgewiesen;
das Gericht kann daher über ein solches
Konto restlos verfügen und hat eine Stammeinlage
nicht zu verrechnen.
§ 66. Vormerkung über die Verwendung
der Scheck(Überweisungs)blätter.
(1) Der mit der Ausstellung der Schecks (Überweisungen)
betraute Beamte hat auf den im
Scheck(Überweisungs)heft zurückbleibenden Vormerkblättern
den Tag der Anweisung, den Namen
der Empfänger, die angewiesenen Beträge und die
Postzahlen, unter denen sie in der Amtsrechnung
eingetragen sind, vorzumerken. Wenn mit einem
Einzelscheck (einer Einzelüberweisung) eine grössere
Anzahl von. Beträgen an denselben Empfänger
überwiesen wird, ist dem Scheck(Überweisungs)
heft eine Zusammenstellung anzuschließen,
die den Namen des Empfängers, die einzelnen Beträge
und die Postzahlen der Amtsrechnung enthält,
und in den Vormerkblättern auf diese Zusammenstellung
zu verweisen.
(2) Von den Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnissen
[§ 65, Abs. (5)] und von dem Verzeichnis
mehrerer Erlagscheine auf der Rückseite
von Erlagscheinüberweisungen [§ 65, Abs. (6)]
sind Durchschriften oder Abschriften herzustellen
und beim Scheck(Überweisungs)heft zurückzubehalten.
Auf diesen Durchschriften oder Abschriften
sind die Postzahlen der Amtsrechnung
ersichtlich zu machen.
(3) Schecks (Überweisungen), die der Gerichtsvorsteher
nicht selbst ausgestellt hat, sind nach
ihrer Ausstellung, aber vor der Abtrennung aus
dem Scheck(Überweisungs)heft dem Gerichtsvorsteher
oder einem von ihm hiezu dauernd bestellten
Richter oder (Beamten zur Prüfung vorzulegen.
Der prüfende Richter (Beamte) hat die Übereinstimmung
der Vormerkungen mit dem Scheck (der
Überweisung) hinsichtlich des Empfängers und der
Höhe des Betrages festzustellen und durch sein
Namenszeichen im Vormerkblatte zu bestätigen.
Vor Beisetzung des Namenszeichens darf kein
Scheck oder Überweisungsblatt aus dem Heft abgetrennt
werden.
(4) Wenn ein Gesamtscheck (eine Gesamtüberweisung)
[§ 65, Abs. (5)] ausgestellt wird, hat sich
die Prüfung im Sinne des Abs. (3) auf die Übereinstimmung
der dem Scheck (der Überweisung)
beizugebenden Zahlungs- oder Gutschriftanweisungen
mit der beim Scheck(Überweisungs)heft
zurückbleibenden Abschrift des Verzeichnisses zu
erstrecken. Nach der Prüfung ist auch diese Abschrift
mit dem Namenszeichen zu versehen.
(5) Der Gerichtsvorsteher (der von ihm bestellte
Richter oder Beamte), dem ein Scheck (eine Überweisung)
zur Prüfung [Abs. (3)] vorgelegt wird,
hat sich durch Einsicht in das Vormerkblatt zu
überzeugen, daß auch alle vorangehenden Schecks
(Überweisungen) überprüft worden sind; er hat
stichprobenweise zu prüfen, ob die Anweisungen
des Schecks (der Überweisung) den hiezu ergangenen
Aufträgen entsprechen. Zu diesem Zweck
sind ihm mit den Schecks (Überweisungen) stets
die bezüglichen Aufträge vorzulegen.
(6) Der prüfende Richter oder Beamte hat die
geprüften Schecks (Überweisungen) sowie die
Zahlungs- und Gutschriftanweisungen mit den in
zweifacher Ausfertigung hergestellten Gesamtscheck
(überweisungs)verzeichnissen selbst in einem
Umschlag zu verschließen und weiterzuleiten; an
den Aussteller dürfen die Schecks (Überweisungen)
sowie die Zahlungs- und Gutschriftanweisungen
nicht mehr ausgehändigt werden.
§ 67. Behandlung der Kontoauszüge
und ihrer Beilagen.
(1) Die vom Postsparkassenamt einlangenden
Kontoauszüge sind sogleich auf ihre Richtigkeit zu
prüfen. Für diese Prüfung sind bezüglich des
früheren Guthabens der letzte anerkannte Kontoauszug,
bezüglich der Gutschriften die dem Kontoauszug
beiliegenden Erlagscheine und Abschnitte
der Schecks (Überweisungen), der Post-, Zahlungs-
und Gutschriftanweisungen, endlich bezüglich der
Auszahlungen die beiliegenden Lastschriftzettel,
allenfalls Empfangscheine sowie die Vormerkungen
im Scheck(Überweisungs)heft [die beim Scheck(Überweisungs)heft
zurückbehaltenen Verzeichnisabschriften,
§ 66, Abs. (2)] maßgebend.
(2) Den im Kontoauszug enthaltenen Gut- und
Lastschriften — bei Lastschriften auf Grund von
Gesamtschecks (Gesamtüberweisungen) im Gesamtscheck
(Überweisungs)verzeichnis — sind die Postnummern,
unter denen die Eintragungen in der
Amtsrechnung erfolgten, beizusetzen.
(3) Die in Abs. (1) und (2) angeführten Beilagen
der Kontoauszüge einschließlich des Gesamtscheck
(überweisungs)verzeichnisses sind den Rechnungsbelegen
beizuheften. Die Kontoauszüge sind
gesammelt der Amtsrechnung anzuschließen [§ 53,
Abs. (2)].
(4) Die Mitteilungen, welche die Parteien auf
die Erlagscheine, auf die Empfängerabschnitte der
Schecks (Überweisungen) oder auf die Abschnitte
der Post-, Zahlungs- und Gutschriftanweisungen
gesetzt haben, sind vom Rechnungsführer in seinen
Bericht über den Erlag [§ 52, Abs. (1)] aufzunehmen,
nötigenfalls sind diese Mitteilungen dem
Richter in Urschrift vorzulegen.
(5) Die Vormerkblätter mit Abschriften der
Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisse und mit
den Zusammenstellungen nach § 66, Abs. (1), sind
vom Rechnungsführer durch zehn Jahre versperrt
aufzubewahren.
VI. Kapitel.
Gebarungs- und Verrechnungsprüfung.
§ 68. Zeitpunkt der Prüfung.
(1) Der Gerichtsvorsteher hat sich einmal monatlich
zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt
von der laufenden und richtigen Führung der
Amtsrechnung, des Geldbuches und der Kostenmarkenrechnung
sowie von der Richtigkeit der
Gebarung zu überzeugen.
(2) Außerdem hat er oder ein von ihm fallweise
bestimmter Richter oder Beamter mindestens einmal
im Jahr, bei den Gerichtshöfen und bei den
Bezirksgerichten mit mehr als fünf Gerichtsabteilungen
mindestens zweimal im Jahr zu vorher
nicht bestimmten Zeitpunkten die Amtsrechnung,
das Geldbuch und die Kostenmarkenrechnung
unter Herstellung eines Abschlusses genau
zu prüfen und die Bestände vollständig zu
erheben.
(3) Jährlich einmal hat der Revisor (§ 71) eine
Prüfung zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt
vorzunehmen.
§ 69. Monatliche Prüfung.
(1) Zunächst ist der Kassenbestand (Istbestand)
derartig festzustellen, daß der Rechnungsführer
vor dem Prüfer das vorhandene Bargeld abzählt;
zu dem ermittelten Barbetrag ist vom Prüfer das
Guthaben aus dem letzten Kontoauszug der
Postsparkasse hinzuzurechnen; von der Summe
sind die aus der Amtsrechnung festzustellenden
Beträge abzuziehen, die zur Zahlung aus dem
Konto angewiesen, aber noch nicht vom Konto
abgebucht sind.
(2) Hierauf ist in der Amtsrechnung ein. Prüfungsabschluß
derart vorzunehmen, daß dem bei
der letzten Prüfung festgestellten Bestand die
Summe der seither eingetragenen Einnahmen zugezählt
und hievon die Summe der seither eingetragenen
Ausgaben abgezogen wird. Der Unterschied
beider Summen ergibt den Betrag, der vorhanden
sein soll (Sollbestand). Dieser Betrag muß
mit dem nach Abs. (1) ermittelten Kassenbestand
übereinstimmen. Der ermittelte Istbestand und
Sollbestand sind in der Anmerkungsspalte der
Amtsrechnung zu vermerken.
(3) Dann sind die Posten des Geldbuches und
des Buchungsausweises seit der letzten Prüfung
durchzusehen. Hiebei ist zu prüfen, ob die Eintragungen
über Parteiengelder im Geldbuch mit
jenen in der Amtsrechnung übereinstimmen und
ob die Eintragungen im Buchungsausweis jenen
der Amtsrechnung, insbesondere den Hinweisen
in Spalte 7, entsprechen. Bei den Einnahmen ist
zu prüfen, ob sie laut Kontoauszug der Postsparkasse
und laut Amtsbestätigung (§ 51) richtig
sind. Die durch die Postsparkasse bewirkten Ausgaben
sind in gleicher Weise an Hand der Kontoauszüge,
die Barauszahlungen an Hand der
Empfangsbestätigungen .zu prüfen. Bei Barerlägen
auf das Postsparkassenkonto [§ 46, Abs. (6)] ist
festzustellen, ob der Betrag bereits in einem
Kontoauszug des Postsparkassenamtes als Empfang
angewiesen ist. Wenn der entsprechende Kontoauszug
noch nicht vorliegt, ist diese Feststellung
bei der nächsten Prüfung vorzunehmen.
(4) Nunmehr ist stichprobenweise zu prüfen,
ob die Eintragungen mit den allenfalls von der
Buchhaltung des Oberlandesgerichtes beizuschaffenden
Rechnungsbelegen übereinstimmen. In
einzelnen Fällen sind die Posten mit den Gerichtsakten
zu vergleichen.
(5) Bei Überprüfung der Kostenmarkenrechnung
ist der Bestand an vorhandenen Kostenmarken
und Bargeld festzustellen (Istbestand).
Sodann ist der Sollbestand zu ermitteln; hiezu
ist von der Summe des Geldwertes der Kostenmarken
die Summe der Verkaufserlöse abzuziehen,
dies ergibt den verbleibenden Kostenmarkensollbestand;
dann ist von der Stimme der
Verkaufserlöse die Summe der an den Rechnungsführer
abgeführten Beträge abzuziehen; dies
ergibt den Sollbestand an Bargeld. Hierauf ist an
Hand der Eintragungen zu prüfen, ob die Einnahmen
und Ausgaben durch die Belege gedeckt
sind. Weiters ist die ordnungsgemäße und rechtzeitige
Abfuhr der Kostenmarkenerlöse an den
Rechnungsführer [§ 59, Abs. (3)] zu prüfen.
Schließlich hat sich der Prüfer von der ordnungsgemäßen
Aufbewahrung der Gerichtskostenmarken
zu überzeugen. Die richtige Errechnung
der Verkaufsprovision des privaten Kostenmarkenverkäufers
ist an Hand der Amtsrechnung
[§ 58, Abs. (4)] zu prüfen.
§ 70. Jahres(Halbjahrs)prüfung.
(1) Zunächst ist durch Prüfung der ziffernmäßigen
Gebarung ein Abschluß herzustellen und
sodann in gleicher, Weise wie bei der monatlichen
Nachschau (§ 69) eine stichprobenweise Prüfung
vorzunehmen. Bei mindestens zehn aufeinanderfolgenden
Posten der Amtsrechnung ist an der
Hand der Rechnungsbelege oder der zugrundeliegenden
Akten eine genaue, ins einzelne gehende
Prüfung vonzunehmen. Dies ist bei den geprüften
(Posten durch Angabe des Tages der Prüfung
und Beisetzung des Namenszeichens des Prüfers
ersichtlich zu machen. Zur Herstellung eines Abschlusses
sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben
an Amts- und Parteiengeldern zusammenzurechnen
und einander gegenüberzustellen. Das
Ergebnis muß gleich sein dem Endguthaben im
letzten Kontoauszug, vermehrt um die vorhandenen
Barbeträge, abzüglich der Ausgaben, für
die ein Kontoauszug noch nicht eingelangt ist.
(2) Im Abschnitt des Geldbuches für die im
§ 48, Abs. (1), genannten Gegenstände ist die
Buchung stichprobenweise so weit zu prüfen, daß
ein verläßlicher Überblick über die Gesamtgebarung
gewonnen werden kann; ferner ist festzustellen,
ob die noch nicht verausgabten Gegenstände
vorhanden und ordnungsgemäß verwahrt
sind.
(3) Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll
aufzunehmen. Dieses hat zu enthalten
die anwesenden Personen, die Dauer der Prüfung,
den Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt,
die Höhe des Kassenbestandes (Istbestand und
Sollbestand), eine kurze Darstellung das Umfanges
der Prüfung und die hiebei gemachten Bemerkungen.
Dieses Protokoll ist vom Gerichtsvorsteher
(dem Richter oder Beamten, der die
Prüfung vorgenommen hat), vom Rechnungsführer
und vom Kostenmarkenverwalter zu
unterschreiben, dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes
zu übersenden und nach seinem Rücklangen
bei den Justizverwaltungsakten zu verwahren.
Der Oberlandesgerichtspräsident kann
anordnen, daß die Einsendung des Protokolls
bei einzelnen Gerichten durch bestimmte Zeit zu
unterbleiben hat. Eine Abschrift des Protokolls
ist vom Rechnungsführer zu verwahren. Anläßlich
der nächsten Jahres(Halbjahrs)prüfung hat
sich der Prüfer zu überzeugen, ob die Prüfungsbemerkungen
einer Erledigung zugeführt wurden.
§ 71. Prüfung durch den Revisor,
Zuständigkeit.
(1) Als Revisoren werden durch den Oberlandesgerichtspräsidenten
Beamte des gehobenen
Fachdienstes bestellt
a) bei den Oberlandesgerichten mit der Bezeichnung
„Revisor beim Oberlandesgericht";
dieser nimmt die Prüfung bei den
Oberlandesgerichten, insbesondere bei der
Einbringungsstelle vor;
b) bei den Gerichtshöfen I. Instanz mit der
Bezeichnung „Bezirksrevisor"; dieser nimmt
die Prüfung bei den übrigen Gerichten vor.
(2) Auf Anordnung des Oberlandesgerichtspräsidenten
können mehrere Bezirksrevisoren
verschiedener Sprengel am Sitz eines Landesgerichtes
zusammengezogen werden, um sie je nach
Bedarf verwenden zu können. In diesem Falle
haben die Präsidenten der Gerichtshöfe die Entsendung
des Bezirksrevisors beim Oberlandesgerichtspräsidenten
zu beantragen, der das weitere
veranlaßt.
(3) Die Prüfung bei den Strafanstalten, Gefangenhäusern
der Gerichtshöfe und den Wiener
Bezirksgerichten mit eigener Gefangenhausverwaltung
erfolgt durch das Bundesminisiterium
für Justiz.
§ 72. Prüfungsgeschäfte.
(1) Der Revisor hat folgende Prüfungen vorzunehmen
a) Prüfung der Gebarung mit Amts- und Parteiengeldern,
einschließlich der Verläge und
der Kostenmarkenrechnung;
b) Prüfung der verwahrten Gegenstände;
c) Prüfung der Materialverrechnung und der
Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei;
d) Nachprüfung der Gerichtsgebühren und
Kosten;
e) Prüfung der ordnungsgemäßen Beibringung
und Verwendung der Gerichtskostenmarken;
f) Prüfung der Gebührenverrechnung nach
der Zehr- und Ganggelderverordnung und
der vom Gerichtsvorsteher bestimmten
Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift;
g) Prüfung der Tagesberichte über den Verpflegsstand
bei den ländlichen bezirksgerichtlichen
Gefangenhäusern.
(2) Zur Vornahme dieser Prüfungen steht dem
Revisor die Einsicht in sämtliche Akten, Bücher,
Register, Verzeichnisse und Rechnungsbelege
offen.
(3) Der Revisor ist verpflichtet, anläßlich der
Prüfung der Gebühren und Kosten die erforderlichen
Berichtigungen der Aufforderungen (§ 10)
und der Zahlungsaufträge vorzunehmen [§ 23,
Abs. (6)]. Eine Entscheidung des Präsidenten des
Gerichtshofes erster Instanz hat er nur herbeizuführen,
wenn es wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Sache angezeigt ist.
(4) Der Revisor soll sich nicht auf die schriftliche
Beanstandung von Mängeln beschränken,
sondern durch mündliche Erörterung wichtiger
Fälle mit dem Rechnungsführer, dem Kostenmarkenverwalter
und dem Kostenbeamten, durch
Anregungen und Belehrungen auf die Beobachtung
einheitlicher Grundsätze bei der Tätigkeit
der genannten Personen hinwirken.
§ 73. Besondere Bestimmungen über
die Prüfung durch den Revisor.
(1) Der (Revisor hat besonders darauf zu achten
1. ob die Eintragungen in der Amtsrechnung,
im Geldbuch und in der Kostenmarkenrechnung
richtig und laufend erfolgen, ordnungsgemäß
belegt sind und dem tatsächlichen Stand entsprechen;
2. ob die erlegten Wertpapiere, Urkunden,
Kostbarkeiten und sonstigen verwahrten Gegenstände
vorhanden und ordnungsgemäß verwahrt
sind;
3. ob die in den Materialverrechnungen angeführten
Gegenstände (§ 62) unter Berücksichtigung
der Ausgaben vorhanden sind und ob ordnungsgemäße
Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei
geführt. werden (§ 63);
4. ob die Gebühren und Kosten rechtzeitig,
richtig und vollständig bemessen und der Zahlungsauftrag
(§ 9) der Einbringungsstelle zur Einziehung
übersendet wurde;.
5. ob die Kosten ordnungsgemäß vorgemerkt
und das Rücklangen des Zahlungsauftrages von
der Einbringungsstelle überwacht wurde;
6. ob die Aufforderung zur Entrichtung ausständiger
Gebühren und Kosten in Gerichtskostenmarken
(§ 10) erlassen und in das Verzeichnis
[§ 10, Abs. (2)] eingetragen wurde, ob
die Kostenmarken beigebracht, ordnungsgemäß
verwendet und entwertet wurden.
(2) Im übrigen gelten für die Vornahme der
Prüfung durch den Revisor die Bestimmungen
des § 70 sinngemäß. Die durchgeführte Prüfung
ist vom Revisor in der Anmerkungsspalte der
geprüften Geschäftsbehelfe zu vermerken und zu
unterschreiben.
(3) Über das Prüfungsergebnis in Ansehung
der Punkte a und b des § 72, Abs. (1), hat der
Revisor sofort nach beendeter Prüfung bei Gericht
ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung
anzufertigen, das vom Revisor, dem Gerichtsvorsteher,
dem Rechnungsführer und dem
Kostenmarkenverwalter zu unterfertigen ist.
Dieses Protokoll ist dem Gesamtbericht des Revisors
über die vorgenommene Prüfung anzuschließen.
Dieser Gesamtbericht ist vom Beziirksrevisor
dem Präsidenten des Gerichtshofes erster
Instanz, vom Revisor beim Oberlandesgericht
dem Oberlandesgerichtspräsidenten in zweifacher
Ausfertigung vorzulegen. Der Präsident übersendet
eine Ausfertigung dieses Berichtes an den
Gerichtsvorsteher, der die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen und hierüber an den zuständigen
Präsidenten zu berichten hat. Der (Bericht
ist vom Gerichtsvorsteher zu den Justizverwaltungsakten
zu nehmen.
(4) Bis zum 31. März des folgenden Jahres
erstattet der Bezirksrevisor auf dem Dienstwege
einen (Bericht über die Wahrnehmungen anläßlich
der Prüfungen des abgelaufenen Jahres an
den Präsidenten des Oberlandesgerichtes; dieser
trifft die erforderlichen Anordnungen, um die
wahrgenommenen Mängel zu beseitigen.
VII. Kapitel.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 74. Übergangsbestimmungen,
(1) a) Die Gerichtskassen beenden ihre Tätigkeit
mit 31. Dezember 1948. Aus den Gerichtskassen
am Sitze der Oberlandesgerichte
werden die Einbringungsstellen beim Oberlandesgericht
gebildet.
b) Die Gerichtskassen beenden die Eintragungen
in den Kostensollbüchern mit 20. Dezember
1948; die nicht eingetragenen
Kostenrechnungen übersenden sie an die
Gerichtskassen am Sitze der Oberlandesgerichte
(Einbringungsstellen), die sie in das
ab 1. Jänner 1949 zu führende Kostenvorschreibungsbuch
eintragen.
c) Die Postsparkassenkonten der Gerichtskassen
werden mit 31. Dezember 1948 aufgelassen.
Die Guthaben werden auf das
Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums
übertragen. Diese
Übertragung ist als Ablieferung an das
Oberlandesgericht zu buchen. Die vorhandenen
Barbeträge sind ebenfalls auf dieses
Konto abzuführen und dementsprechend zu
buchen.
d) Die Eintragungen im Kostensollbuch sind
in das Kostenvorschreibungsbuch vor den
Eintragungen des neuen Jahres zu übertragen.
Hiebei sind Eintragungen im Abschnitt
6 des Kostensollbuches in den Abschnitt
Ziv, Eintragungen, die Einhebungen
für Dritte betreffen, in den Abschnitt D
zu übertragen.
(2) Die Gerichtszahlstellen schließen ihre
Bücher mit 31. Dezember 1948 ab. Der Rechnungsführer
überträgt den verbleibenden Kassenrest
als Restbetrag an Amtsgeldern in die neue
Amtsrechnung. Die im Zeitpunkt des Abschlusses
in der Spalte 6 der Einzahlungsliste eingetragenen
und an die Gerichtkasse noch nicht abgeführten
Beträge sind vor Abschluß der Bücher auf das
Konto der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes
zu Überweisen, die sie wie Hinterlegungen,
die nach dem 1. Jänner 1949 erfolgt
sind, behandelt. Die in Spalte 7 gebuchten Beträge
sind auf das Postsparkassenkonto der Einbringungsstelle
beim Oberlandesgericht zu überweisen.
(3) Mit. dem. Stande vom 1. Jänner 1949 sind
bei sämtlichen Gerichten Bestandaufnahmen
über die Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände
durchzuführen; das Ergebnis ist in den Materialverrechnungen
als Anfangsbestand für das Jahr
1949 einzutragen. Die Bestandaufnahme ist vom
aufnehmenden Beamten und vom Gerichtsvorsteher
zu unterschreiben.
(4) Die vorhandenen Formblätter und Drucksorten
sind, soweit dies möglich ist, aufzubrauchen
und den Bestimmungen dieser Verordnung
anzupassen. Die Formblätter für den ersten
Bedarf sind den Gerichten und Einbringungsstellen
rechtzeitig zu übermitteln. Der Wortlaut
der neuen Formblätter ist einem Erlaß zu entnehmen,
der vor Inkrafttreten dieser Verordnung
im Amtsblatt der österreichischen. Justizverwaltung
bekanntgemacht werden wird.
(5) Die abgeschlossenen Bücher sind durch zehn
Jahre aufzubewahren.
§ 75. Die Bestimmungen dieser Verordnung
sind, soweit nicht in besonderen Vorschriften eine
andere Regelung getroffen wird, von jenen
Stellen sinngemäß anzuwenden, deren Kanzleigeschäfte
von Gerichten besorgt werden.
§ 76. Die Verrechnung der Amtsgelder und die
Amtswirtschaft beim Obersten Gerichtshof wird
durch Erlaß des Ersten Präsidenten geregelt.
§ 77. Schlußbestimmungen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1949
in Kraft. Mit dieser Verordnung treten gleichzeitig
die §§ 1 bis 16 und 19 des Bundesgesetzes
über die Einbringung der gerichtlichen Gebühren,
Kosten und Geldstrafen (Gerichtliches Einbringungsgesetz
1948 — GEG. 1948) vom 22. April
1948, B. G. Bl. Nr. 109, in Wirksamkeit.
(2) Gleichzeitig werden alle Vorschriften aufgehoben,
die mit den Bestimmungen dieser Verordnung
in Widerspruch stehen. Insbesondere verlieren
ihre Wirksamkeit
1. die §§ 213 bis 265 der Geschäftsordnung für
die Gerichte I. und II. Instanz, in der Fassung der
Verordnung B. G. Bl. Nr. 4/1937 sowie die früheren
GeoForm. Nr. 15, 15 a, 15 b, 16, 16 a, 16 b,
17, 17.a, 17b, 18, 19, 112, 113, 113 a, 113 b, 114,
114 a, 115, 115 a, 115 b, 115 c, 116, 117 und
117 a;
2. die §§ 1 bis 5 und 7 des Erlasses vom
29. Juni 1945, JABl. Nr. 3, betreffend vorläufige
Bestimmungen über die Einbringung von Geldstrafen
und Strafkostenersatzbeträgen;
3. die Rundverfügung vom 26. September
1939, 5.600 Ostm.-VI d 322, in der Fassung der
Allgemeinen Verfügung vom 30. November 1944,
Deutsche Justiz S. 317, über Einforderung und
Beitreibung der Geldstrafen und der Kosten des
Strafverfahrens in den Alpen- und Donau-Reichsgauen;
4. die Rundverfügungen vom 27. Februar 1939,
2332-VI a12 278; vom 21. April 1942, 2331-
VI a10 678; vom 26. Mai. 1942, 2332-VIII a 10
957, und vom 12. Dezember 1944, 2332-VIII a 10
1143, über den Geschäftskreis und die Geschäftsführung
der Bezirksrevisoren;
5. die Allgemeinen Verfügungen
a) vom 23. November 1937, Deutsche Justiz
S. 1834, in der Fassung der Allgemeinen
Verfügungen vom 21. Juni 1943, Deutsche
Justiz S. 322, und vom 7. September 1944,
Deutsche Justiz S. 238, über die Behandlung
von Kleinbeträgen;
b) vom 20. Juni 1938, Deutsche Justiz S. 979;
vom 22. Juni 1939, Deutsche Justiz S. 1114;
vom 30. November 1940, Deutsche Justiz
S. 1357, und vom 13. Juli 1944, Deutsche
Justiz S. 219, betreffend Führung von Sachrechnungen
bei den Justizbehörden;
c) vom 27. Jänner 1940, Deutsche Justiz
S. 151, betreffend Einhebung von Gerichtsgebühren
in der Ostmark, wenn einer Partei
persönliche Gebührenfreiheit zusteht;
d) vom 2. März 1940, Deutsche Justiz S. 292,
in der Fassung der Allgemeinen Verfügung
vom 7. September 1942, Deutsche Justiz
S. 589, betreffend Geschäftsübersichten der
Gerichtskassen;
e) vom 20. September 1940, Deutsche Justiz
S. 1085, betreffend Einforderung und Beitreibung
von Vermögensstrafen und Verfahrenskosten;
f) vom 21. Mai 1941, Deutsche Justiz S. 630,
über Berechnung und Einziehung der Haftkosten;
g) vom 17. Juli 1941, Deutsche Justiz S. 791,
über Gerichtsgebühren in den Reichsgauen
der Ostmark;
h) vom 8. Jänner 1943, Deutsche Justiz S. 45,
über Ansatz und Einziehung der Strafvollzugskosten
in den Oberlandesgerichtsbezirken
Graz, Innsbruck, Linz und Wien;
i) vom 26. Mai 1944, Deutsche Justiz S. 167,
betreffend Erteilung, laufender Kassenanweisungen
und Sollstellung der Anordnungsbeträge.
(3) Insoweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen
verwiesen wird, die durch diese Verordnung
geändert oder aufgehoben wurden, treten
die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung
an deren Stelle. Einer Verweisung steht es
gleich, wenn die Anwendbarkeit der neuen Vorschriften
an Stelle der aufgehobenen vorausgesetzt
werden kann.