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185. Bundesgesetz: 2. Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Bundesgesetz: 2. Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Zuschlag nach § 1, Abs. (1),

des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1946,

B. G. Bl. Nr. 13/1947 (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz),

wird auf den einundeinhalbfachen

Betrag der Leistung erhöht.

(2) Für die Renten und die sonstigen Geldleistungen

aus der Unfallversicherung gilt dieser

Zuschlag nur, wenn der Versicherungsfall vor

dem 1. Jänner 1947 eingetreten ist. Ist er

zwischen dem 31. Dezember 1946 und dem

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eingetreten,

beträgt der Zuschlag zwei Drittel der

Leistung.

§ 2. Die Mindestrente nach § 1, Abs. (2), des

Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes wird mit

135 S monatlich festgesetzt. Sie gilt auch für die

Knappschaftsvollrente aus der knappschaftlichen

Rentenversicherung. Die Mindestrente vermindert

sich für die Empfänger einer gekürzten

Beihilfe um den zweieinhalbfachen Betrag der

Kürzung.

§ 3. Zuschläge nach § 2, Abs. (2), des Sozialversicherungs-

Anpassungsgesetzes können bis zum

Höchstausmaß von 150 vom Hundert gewährt

werden.

§ 4. Dem Zuschlag nach § 1, Abs. (1), unterliegt

bei den im § 3, Abs. (1), des Sozialversicherungs-

Anpassungsgesetzes bezeichneten Renten

nur der vor dem 1. Jänner 1947 erworbene Teil

des Steigerungsbetrages.

§ 5. Die im § 5 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes

vorgesehene Erhöhung der

Höchst- und Mindestbeträge und sonstigen festen

Beträge wird mit dem Zweieinhalbfachen bestimmt.

§ 6. Die durch dieses Bundesgesetz wie auch

durch das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz

vom 12. Dezember 1946, B.G.Bl. Nr. 13/1947,

begründete Erhöhung der Leistungen ist bei

Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit

nicht anzurechnen.

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August

1947, hinsichtlich der Änderungen in der nach

Kalenderwochen zu berechnenden Beitragsleistung

mit dem 28. Juli 1947 in Kraft.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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