185. Bundesgesetz: 2. Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Zuschlag nach § 1, Abs. (1),
des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1946,
B. G. Bl. Nr. 13/1947 (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz),
wird auf den einundeinhalbfachen
Betrag der Leistung erhöht.
(2) Für die Renten und die sonstigen Geldleistungen
aus der Unfallversicherung gilt dieser
Zuschlag nur, wenn der Versicherungsfall vor
dem 1. Jänner 1947 eingetreten ist. Ist er
zwischen dem 31. Dezember 1946 und dem
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eingetreten,
beträgt der Zuschlag zwei Drittel der
Leistung.
§ 2. Die Mindestrente nach § 1, Abs. (2), des
Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes wird mit
135 S monatlich festgesetzt. Sie gilt auch für die
Knappschaftsvollrente aus der knappschaftlichen
Rentenversicherung. Die Mindestrente vermindert
sich für die Empfänger einer gekürzten
Beihilfe um den zweieinhalbfachen Betrag der
Kürzung.
§ 3. Zuschläge nach § 2, Abs. (2), des Sozialversicherungs-
Anpassungsgesetzes können bis zum
Höchstausmaß von 150 vom Hundert gewährt
werden.
§ 4. Dem Zuschlag nach § 1, Abs. (1), unterliegt
bei den im § 3, Abs. (1), des Sozialversicherungs-
Anpassungsgesetzes bezeichneten Renten
nur der vor dem 1. Jänner 1947 erworbene Teil
des Steigerungsbetrages.
§ 5. Die im § 5 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes
vorgesehene Erhöhung der
Höchst- und Mindestbeträge und sonstigen festen
Beträge wird mit dem Zweieinhalbfachen bestimmt.
§ 6. Die durch dieses Bundesgesetz wie auch
durch das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz
vom 12. Dezember 1946, B.G.Bl. Nr. 13/1947,
begründete Erhöhung der Leistungen ist bei
Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit
nicht anzurechnen.
§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August
1947, hinsichtlich der Änderungen in der nach
Kalenderwochen zu berechnenden Beitragsleistung
mit dem 28. Juli 1947 in Kraft.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.