185. Bundesgesetz: Grunderwerbsteuernovelle 1946.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Grunderwerbsteuergesetz vom 29. März
1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 585, wird abgeändert
wie folgt
a) In § 3 lautet Punkt 2
„Der Erwerb eines Grundstückes durch Personen,
die mit dem Veräußerer (Geschenkgeber)
in gerader Linie verwandt sind, wenn das
Grundstück der Landwirtschaft gewidmet ist und
der Wert der Gegenleistung (Wert des Grundstückes)
6000 S nicht übersteigt. Den Abkömmlingen
stehen die durch Annahme an Kindes
Statt Verbundenen, den Kindern die Stiefkinder
gleich. Den Abkömmlingen stehen außerdem
ihre Ehegatten gleich, wenn sie auf Grund des,
bestehenden Güterstandes das Grundstück ohne
besondere rechtsgeschäftliche Übertragung miterwerben;"
Die Punkte 6 und 7 entfallen.
b) In § 4, Abs. (1), lautet Punkt 5
„5 beim Grundstückserwerb zur Weiterführung
von Betrieben, die infolge eingetretener
Kriegsschäden an einen anderen Standort verlegt
werden müssen, wenn der Erwerb des Ersatzgrundstückes
bis 30. Juni 1947 erfolgt."
In § 4, Abs. (2), ist nach dem ersten Satz einzuschalten
„Diese Frist kann durch das zuständige
Finanzamt bis zum Ablauf von weiteren fünf
Jahren erstreckt werden, wenn der Erwerber
nachweist, daß das Grundstück innerhalb des ursprünglichen
fünfjährigen Zeitraumes nur aus
kriegsbedingten Gründen zu dem begünstigten
Zweck noch nicht verwendet werden konnte."
Im letzten Satz sind nach den Worten „fünf
Jahren", die Worte „oder innerhalb der erstreckten
Frist" einzuschalten.
c) In § 12, Abs. (1), ist nach dem ersten Satz
einzuschalten
„Der Einheitswert ist bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben, die vom Eigentümer und
seinen Angehörigen (Personen der Steuerklasse
I und II des Erbschaftssteuergesetzes in der
Fassung der Erbschaftssteuernovelle 1946) selbst,
mit oder ohne Beihilfe von fremden Arbeitskräften,
bewirtschaftet wurden (bäuerliche Betriebe),
mit einem um 15.000 S verminderten
Betrage anzusetzen, wenn der Erwerber, oder
bei mehreren Erwerbern wenigstens einer, dem
bäuerlichen Berufskreise angehört."
d) In § 13, Abs. (2), ist nach Punkt 3 einzuschalten
„4. beim Grundstückserwerb durch die in
§ 3, Punkt 2, angeführten Personen."
Abs. (3) lautet: „Die Steuer beträgt 4 v. H.
bei dem entgeltlichen Erwerb von Grundstücken,
wenn der Wert der Gegenleistung 30.000 S übersteigt;
hievon ist ausgenommen der Grundstückserwerb
durch die in § 3, Punkt 2, angeführten
Personen."
Dem Abs. (3) werden als neue Absätze angefügt
„(4) Zur Steuer wird ein Zuschlag von 2 v. H.
eingehoben. Von diesem Zuschlag sind ausgenommen
der Grundstückserwerb von Todes
wegen und Grundstückschenkungen unter Lebenden
im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes,
ferner der Grundstückserwerb durch die in § 3,
Punkt 2, angeführten Personen."
„(5) Werden innerhalb zweier Jahre durch
freiwillige Rechtsgeschäfte unter Lebenden von
demselben Übergeber an denselben Übernehmer
Grundstücke oder Grundstücksanteile übertragen,
ist die Steuer vom Gesamtwerte der innerhalb
dieses Zeitraumes übertragenen Grundstücke
oder Grundstücksanteile zu berechnen."
e) In § 21 lautet der Abs. (1), Punkt 2
„In § 2 des Gesetzes sind die Abs. (1) und (2)
in der folgenden Fassung anzuwenden
(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes
sind Grundstücke im Sinne des österreichischen
bürgerlichen Rechtes zu verstehen.
Was als Zubehör des Grundstückes zu gelten
hat, bestimmt sieh nach den Vorschriften des
österreichischen bürgerlichen Rechtes. Zum
Grundstück werden jedoch nicht gerechnet
1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen
aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
2. Mineralgewinnungsrechte, Apothekergerechtigkeken
und sonstige Gewerbeberechtigungen.
(2) Den Grundstücken stehen gleich
1. Baurechte,
2. Erbpachtrechte,
3. Gebäude auf fremdem Boden."
Artikel II.
Die Steuervereinfachungsverordnung vom
14. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I
S. 202, wird abgeändert wie folgt
In § 15 lautet Abs. (2)
„Beim Grundstückserwerb von Todes wegen
und bei Grundstückschenkungen unter Lebenden
im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes, ferner beim
Grundstückserwerb durch die in § 3, Punkt 2,
des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung
der Grunderwerbsteuernovelle 1946 angeführten
Personen, wird der Zuschlag nach Abs. (1) nicht
erhoben."
Abs. (3) entfällt.
Artikel 1IL
Auf die Grunderwerbsteuer für Grundstückserwerbe
von Todes wegen und Grundstückschenkungen
unter Lebenden sind die §§ 2, 3,
11, 14, 15, 21, 34 und 42 des Erbschaftsteuergesetzes
in der Fassung der Erbschaftsteuernovelle
1946 an Stelle der entsprechenden Bestimmungen
des Grunderwerbsteuergesetzes anzuwenden.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Es ist insbesondere ermächtigt, das Grunderwerbsteuergesetz
unter Berücksichtigung seiner
Änderungen . durch dieses Bundesgesetz und
unter Berücksichtigung der gegenwärtigen staats-
und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen wieder
zu verlautbaren.