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185. Bundesgesetz: Grunderwerbsteuernovelle 1946.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Bundesgesetz: Grunderwerbsteuernovelle 1946.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Grunderwerbsteuergesetz vom 29. März

1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 585, wird abgeändert

wie folgt

a) In § 3 lautet Punkt 2

„Der Erwerb eines Grundstückes durch Personen,

die mit dem Veräußerer (Geschenkgeber)

in gerader Linie verwandt sind, wenn das

Grundstück der Landwirtschaft gewidmet ist und

der Wert der Gegenleistung (Wert des Grundstückes)

6000 S nicht übersteigt. Den Abkömmlingen

stehen die durch Annahme an Kindes

Statt Verbundenen, den Kindern die Stiefkinder

gleich. Den Abkömmlingen stehen außerdem

ihre Ehegatten gleich, wenn sie auf Grund des,

bestehenden Güterstandes das Grundstück ohne

besondere rechtsgeschäftliche Übertragung miterwerben;"

Die Punkte 6 und 7 entfallen.

b) In § 4, Abs. (1), lautet Punkt 5

„5 beim Grundstückserwerb zur Weiterführung

von Betrieben, die infolge eingetretener

Kriegsschäden an einen anderen Standort verlegt

werden müssen, wenn der Erwerb des Ersatzgrundstückes

bis 30. Juni 1947 erfolgt."

In § 4, Abs. (2), ist nach dem ersten Satz einzuschalten

„Diese Frist kann durch das zuständige

Finanzamt bis zum Ablauf von weiteren fünf

Jahren erstreckt werden, wenn der Erwerber

nachweist, daß das Grundstück innerhalb des ursprünglichen

fünfjährigen Zeitraumes nur aus

kriegsbedingten Gründen zu dem begünstigten

Zweck noch nicht verwendet werden konnte."

Im letzten Satz sind nach den Worten „fünf

Jahren", die Worte „oder innerhalb der erstreckten

Frist" einzuschalten.

c) In § 12, Abs. (1), ist nach dem ersten Satz

einzuschalten

„Der Einheitswert ist bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben, die vom Eigentümer und

seinen Angehörigen (Personen der Steuerklasse

I und II des Erbschaftssteuergesetzes in der

Fassung der Erbschaftssteuernovelle 1946) selbst,

mit oder ohne Beihilfe von fremden Arbeitskräften,

bewirtschaftet wurden (bäuerliche Betriebe),

mit einem um 15.000 S verminderten

Betrage anzusetzen, wenn der Erwerber, oder

bei mehreren Erwerbern wenigstens einer, dem

bäuerlichen Berufskreise angehört."

d) In § 13, Abs. (2), ist nach Punkt 3 einzuschalten

„4. beim Grundstückserwerb durch die in

§ 3, Punkt 2, angeführten Personen."

Abs. (3) lautet: „Die Steuer beträgt 4 v. H.

bei dem entgeltlichen Erwerb von Grundstücken,

wenn der Wert der Gegenleistung 30.000 S übersteigt;

hievon ist ausgenommen der Grundstückserwerb

durch die in § 3, Punkt 2, angeführten

Personen."

Dem Abs. (3) werden als neue Absätze angefügt

„(4) Zur Steuer wird ein Zuschlag von 2 v. H.

eingehoben. Von diesem Zuschlag sind ausgenommen

der Grundstückserwerb von Todes

wegen und Grundstückschenkungen unter Lebenden

im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes,

ferner der Grundstückserwerb durch die in § 3,

Punkt 2, angeführten Personen."

„(5) Werden innerhalb zweier Jahre durch

freiwillige Rechtsgeschäfte unter Lebenden von

demselben Übergeber an denselben Übernehmer

Grundstücke oder Grundstücksanteile übertragen,

ist die Steuer vom Gesamtwerte der innerhalb

dieses Zeitraumes übertragenen Grundstücke

oder Grundstücksanteile zu berechnen."

e) In § 21 lautet der Abs. (1), Punkt 2

„In § 2 des Gesetzes sind die Abs. (1) und (2)

in der folgenden Fassung anzuwenden

(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes

sind Grundstücke im Sinne des österreichischen

bürgerlichen Rechtes zu verstehen.

Was als Zubehör des Grundstückes zu gelten

hat, bestimmt sieh nach den Vorschriften des

österreichischen bürgerlichen Rechtes. Zum

Grundstück werden jedoch nicht gerechnet

1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen

aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,

2. Mineralgewinnungsrechte, Apothekergerechtigkeken

und sonstige Gewerbeberechtigungen.

(2) Den Grundstücken stehen gleich

1. Baurechte,

2. Erbpachtrechte,

3. Gebäude auf fremdem Boden."

Artikel II.

Die Steuervereinfachungsverordnung vom

14. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I

S. 202, wird abgeändert wie folgt

In § 15 lautet Abs. (2)

„Beim Grundstückserwerb von Todes wegen

und bei Grundstückschenkungen unter Lebenden

im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes, ferner beim

Grundstückserwerb durch die in § 3, Punkt 2,

des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung

der Grunderwerbsteuernovelle 1946 angeführten

Personen, wird der Zuschlag nach Abs. (1) nicht

erhoben."

Abs. (3) entfällt.

Artikel 1IL

Auf die Grunderwerbsteuer für Grundstückserwerbe

von Todes wegen und Grundstückschenkungen

unter Lebenden sind die §§ 2, 3,

11, 14, 15, 21, 34 und 42 des Erbschaftsteuergesetzes

in der Fassung der Erbschaftsteuernovelle

1946 an Stelle der entsprechenden Bestimmungen

des Grunderwerbsteuergesetzes anzuwenden.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Es ist insbesondere ermächtigt, das Grunderwerbsteuergesetz

unter Berücksichtigung seiner

Änderungen . durch dieses Bundesgesetz und

unter Berücksichtigung der gegenwärtigen staats-

und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen wieder

zu verlautbaren.

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