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185_1945 AT

185. Verordnung: Landwirtschaftliche Mühlenverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 185. Verordnung: Landwirtschaftliche Mühlenverordnung.

Auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,

betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, wird

im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung

verordnet

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Landwirtschaftliche Mühlen im Sinne

dieser Verordnung sind Mühlen einzelner landwirtschaftlicher

Betriebe, landwirtschaftliche Genossenschaftsmühlen

ohne Rücksicht darauf, ob

sie den Bestimmungen der Gewerbeordnung

unterliegen oder nicht, und landwirtschaftlich-

genossenschaftliche Einrichtungen zur Vermahlung

(bäuerliche Gemeinschaftsmühlen).

§ 2. (1) Als bei der Vermahlung anfallende

Futtermittel gelten: Kleie, Futtermehl, Hintergetreide,

Fuß- und Kehrmehl, soweit die Verunreinigung

nicht zu stark ist, sowie die bei der

Reinigung des Getreides in der Mühle sich ergebenden

Abfälle, die für Futterzwecke verwertbar

sind.

(2) Kleie sind die Abfälle bei der Verarbeitung

reinen Getreides in der Müllerei; Getreide ist

rein, wenn der Unkrautbesatz nicht mehr als

1½ v. H. ausmacht. Futtermehl ist der Abfall

oder das Nebenerzeugnis der Verarbeitung von

Getreide mit erheblichen Mengen von Schalenteilen,

aber noch überwiegenden Mehlteilen.

§ 3. (1) Soweit diese Verordnung die Einholung

einer Genehmigung vorsieht, ist zu deren Erteilung

der österreichische Getreidewirtschaftsverband

zuständig.

(2) Abs. (1) gilt auch für Genehmigungen, die

zufolge § 4 erforderlich sind.

II. Abschnitt.

Bearbeitung und Verarbeitung von Brotgetreide

in landwirtschaftlichen Mühlen.

§ 4. (1) Für die Bearbeitung und Verarbeitung

von Brotgetreide in landwirtschaftlichen Mühlen

gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 3,

4, 5, 7, Abs. (1), 10, 11 und 13 der Verordnung

des Staatsamtes für Volksernährung vom

16. August 1945, St. G. Bl. Nr. 132, über die

Bearbeitung und Verarbeitung von Brotgetreide

und über den Verkehr mit Mahlerzeugnissen

(Mehlverordnung),

(2) Ferner gelten die Bestimmungen des § 8

der Mehlverordnung für Mahlerzeugnisse, die in

den allgemeinen Verkehr gebracht werden

sollen.

§ 5. Genossenschaftsmühlen haben ordnungsgemäß

und übersichtlich Bücher zu führen, die

jederzeit über sämtliche Geschäftsvorgänge, insbesondere

über die Einzelheiten des Erwerbes,

der Lagerung (getrennt nach eigenen und fremden

Beständen), der Bearbeitung und Verarbeitung,

der Beimischung, Herstellung, Veräußerung

sowie der Vermittlung der genannten

Waren mengen- und wertmäßig Aufschluß geben.

Die Bücher sind am Ende eines jeden Kalendermonates

abzuschließen.

§ 6. (1) Alle landwirtschaftlichen Mühlen sind

über Verlangen des österreichischen Getreidewirtschaftsverbandes

zur Erstattung laufender

Meldungen über die abgesetzten und bezogenen

Mengen sowie über die vorhandenen Bestände

verpflichtet.

(2) Genossenschaftsmühlen können vom Getreidewirtschaftsverband

verpflichtet werden, eine

bestimmte Menge an Roggen- und Weizenerzeugnissen

jeweils zur Verfügung zu halten.

III. Abschnitt.

Bei der Vermahlung anfallende Futtermittel.

§ 7. (1) Die bei der Vermahlung anfallenden

Futtermittel (§ 2) sind dem Getreidewirtschaftsverband

am 1., bei einer monatlichen Verarbeitung

von mehr als 50 t Getreide am 1. und 15.

eines jeden Monates anzubieten.

(2) Ausgenommen von dieser Anbots- und

Ablieferungspflicht sind die bäuerlichen Gemeinschaftsmühlen

und die Mühlen einzelner landwirtschaftlicher

Betriebe, sofern sie nicht Lohn-

und Umtauschmüllerei betreiben.

§ 8. (1) Der Getreidewirtschaftsverband ist

verpflichtet, die angebotene Ware zu übernehmen,

wenn sie für Futterzwecke geeignet ist.

(2) Die Mühlen sind verpflichtet, sich die Ablieferung

vom Empfänger bestätigen zu lassen.

Der Empfänger hat jede Lieferung zu bestätigen.

Hiebei sind Schlußscheine zu verwenden, für die

im einzelnen die Bestimmungen des § 9 der

Verordnung des Staatsamtes für Volksernährung

vom 16. August 1945, St. G. Bl. Nr. 132, sinngemäß

anzuwenden sind.

§ 9. Die Bestimmungen dieses Abschnittes beziehen

sich auch auf andere als landwirtschaftliche

Mühlen.

IV. Abschnitt.

Schlußbestimmungen,

§ 10. Jede mit den Bestimmungen dieser Verordnung

in Widerspruch stehende Veräußerung

oder Verwendung von Brotgetreide und von

Futtermitteln ist verboten.

§ 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden gemäß § 4 des Gesetzes vom

3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 69, als Verwaltungsübertretung

bestraft.

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