185. Verordnung: Landwirtschaftliche Mühlenverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht
des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,
betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, wird
im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung
verordnet
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Landwirtschaftliche Mühlen im Sinne
dieser Verordnung sind Mühlen einzelner landwirtschaftlicher
Betriebe, landwirtschaftliche Genossenschaftsmühlen
ohne Rücksicht darauf, ob
sie den Bestimmungen der Gewerbeordnung
unterliegen oder nicht, und landwirtschaftlich-
genossenschaftliche Einrichtungen zur Vermahlung
(bäuerliche Gemeinschaftsmühlen).
§ 2. (1) Als bei der Vermahlung anfallende
Futtermittel gelten: Kleie, Futtermehl, Hintergetreide,
Fuß- und Kehrmehl, soweit die Verunreinigung
nicht zu stark ist, sowie die bei der
Reinigung des Getreides in der Mühle sich ergebenden
Abfälle, die für Futterzwecke verwertbar
sind.
(2) Kleie sind die Abfälle bei der Verarbeitung
reinen Getreides in der Müllerei; Getreide ist
rein, wenn der Unkrautbesatz nicht mehr als
1½ v. H. ausmacht. Futtermehl ist der Abfall
oder das Nebenerzeugnis der Verarbeitung von
Getreide mit erheblichen Mengen von Schalenteilen,
aber noch überwiegenden Mehlteilen.
§ 3. (1) Soweit diese Verordnung die Einholung
einer Genehmigung vorsieht, ist zu deren Erteilung
der österreichische Getreidewirtschaftsverband
zuständig.
(2) Abs. (1) gilt auch für Genehmigungen, die
zufolge § 4 erforderlich sind.
II. Abschnitt.
Bearbeitung und Verarbeitung von Brotgetreide
in landwirtschaftlichen Mühlen.
§ 4. (1) Für die Bearbeitung und Verarbeitung
von Brotgetreide in landwirtschaftlichen Mühlen
gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 3,
4, 5, 7, Abs. (1), 10, 11 und 13 der Verordnung
des Staatsamtes für Volksernährung vom
16. August 1945, St. G. Bl. Nr. 132, über die
Bearbeitung und Verarbeitung von Brotgetreide
und über den Verkehr mit Mahlerzeugnissen
(Mehlverordnung),
(2) Ferner gelten die Bestimmungen des § 8
der Mehlverordnung für Mahlerzeugnisse, die in
den allgemeinen Verkehr gebracht werden
sollen.
§ 5. Genossenschaftsmühlen haben ordnungsgemäß
und übersichtlich Bücher zu führen, die
jederzeit über sämtliche Geschäftsvorgänge, insbesondere
über die Einzelheiten des Erwerbes,
der Lagerung (getrennt nach eigenen und fremden
Beständen), der Bearbeitung und Verarbeitung,
der Beimischung, Herstellung, Veräußerung
sowie der Vermittlung der genannten
Waren mengen- und wertmäßig Aufschluß geben.
Die Bücher sind am Ende eines jeden Kalendermonates
abzuschließen.
§ 6. (1) Alle landwirtschaftlichen Mühlen sind
über Verlangen des österreichischen Getreidewirtschaftsverbandes
zur Erstattung laufender
Meldungen über die abgesetzten und bezogenen
Mengen sowie über die vorhandenen Bestände
verpflichtet.
(2) Genossenschaftsmühlen können vom Getreidewirtschaftsverband
verpflichtet werden, eine
bestimmte Menge an Roggen- und Weizenerzeugnissen
jeweils zur Verfügung zu halten.
III. Abschnitt.
Bei der Vermahlung anfallende Futtermittel.
§ 7. (1) Die bei der Vermahlung anfallenden
Futtermittel (§ 2) sind dem Getreidewirtschaftsverband
am 1., bei einer monatlichen Verarbeitung
von mehr als 50 t Getreide am 1. und 15.
eines jeden Monates anzubieten.
(2) Ausgenommen von dieser Anbots- und
Ablieferungspflicht sind die bäuerlichen Gemeinschaftsmühlen
und die Mühlen einzelner landwirtschaftlicher
Betriebe, sofern sie nicht Lohn-
und Umtauschmüllerei betreiben.
§ 8. (1) Der Getreidewirtschaftsverband ist
verpflichtet, die angebotene Ware zu übernehmen,
wenn sie für Futterzwecke geeignet ist.
(2) Die Mühlen sind verpflichtet, sich die Ablieferung
vom Empfänger bestätigen zu lassen.
Der Empfänger hat jede Lieferung zu bestätigen.
Hiebei sind Schlußscheine zu verwenden, für die
im einzelnen die Bestimmungen des § 9 der
Verordnung des Staatsamtes für Volksernährung
vom 16. August 1945, St. G. Bl. Nr. 132, sinngemäß
anzuwenden sind.
§ 9. Die Bestimmungen dieses Abschnittes beziehen
sich auch auf andere als landwirtschaftliche
Mühlen.
IV. Abschnitt.
Schlußbestimmungen,
§ 10. Jede mit den Bestimmungen dieser Verordnung
in Widerspruch stehende Veräußerung
oder Verwendung von Brotgetreide und von
Futtermitteln ist verboten.
§ 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden gemäß § 4 des Gesetzes vom
3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 69, als Verwaltungsübertretung
bestraft.