184. Verordnung: Änderung der Grenzwerteverordnung 2001
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 45 und 48 Abs. 1 Z 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl.
Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe
und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2001 – GKV 2001) wird wie folgt geändert
1. Im Titel der Verordnung wird der Klammerausdruck „(Grenzwerteverordnung 2001 – GKV 2001)“
ersetzt durch „(Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003)“.
2. In § 21 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 106 Abs. 3 Z 6“ ersetzt durch das Zitat „§ 110 Abs. 8“.
3. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Der Titel der Verordnung sowie die Anhänge I/2003, II/2003 und III/2003 in der Fassung
BGBl. II Nr. 184/2002 treten mit dem sechsten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
4. Anhang I (Stoffliste) wird durch beiliegenden Anhang I/2003 ersetzt.
5. Anhang II (TRK-Liste) wird durch beiliegenden Anhang II/2003 ersetzt.
6. Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) wird durch beiliegenden Anhang III/2003 ersetzt.