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184_2002 AT

184. Verordnung: Brucella melitensis

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 184. Verordnung: Brucella melitensis – Überwachungsverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet

Untersuchungsprogramm

§ 1. (1) Schafe und Ziegen sind im Rahmen eines Überwachungsprogrammes auf Brucellose (Brucella

melitensis) stichprobenmäßig einer blutserologischen Untersuchung zu unterziehen. Hiefür gilt

Folgendes

1. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat einen Stichprobenplan unter

Berücksichtigung aller epidemiologischen Gegebenheiten, insbesondere der Anzahl und Größe

der Bestände sowie der Bestandsdichte in den einzelnen Ländern zu erstellen. Dieser ist in den

„Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen und vom Landeshauptmann durchzuführen.

2. Die Probennahmen sind von den Amtstierärzten durchzuführen. Sofern mit diesen nicht das Auslangen

gefunden werden kann, hat der Landeshauptmann freiberuflich tätige Tierärzte hiefür zu

bestellen.

3. Die blutserologischen Untersuchungen sind durch die veterinärmedizinischen Bundesanstalten

entsprechend ihrer örtlichen Zuständigkeit und für Kärnten von der Landesanstalt für veterinärmedizinische

Untersuchungen in Ehrental durchzuführen. Das nationale Referenzlabor ist die

Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling.

(2) Die gemäß Abs.1 untersuchten Tiere müssen so gekennzeichnet sein, dass die Identität jedes einzelnen

Tieres unverwechselbar festgestellt werden kann.

(3) Bei Feststellung von Reagenten hat der Landeshauptmann epidemiologische Untersuchungen

durchführen zu lassen.

(4) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

1. jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchungen nach Abs. 1 zu übermitteln;

2. unverzüglich mitzuteilen, wenn ein oder mehrere Reagenten festgestellt werden und

3. im Falle der Z 2 die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen nach Abs. 3 unverzüglich

bekannt zu geben.

Aufrechterhaltung des Status „amtlich anerkannt brucellosefrei“

§ 2. Zur Aufrechterhaltung des Status Österreichs als „amtlich anerkannt brucellosefrei“ müssen gemäß

Anhang A Kapitel 1 Teil II Z 2 der Richtlinie des Rates Nr. 91/68/EWG (ABl. Nr. L 46 vom

19. Februar 1991) folgende Bedingungen erfüllt sein

1. Im ersten Jahr nach der Anerkennung gemäß der Entscheidung der Kommission

Nr. 2001/292/EG (ABl. Nr. L 100 vom 11. April 2001) ist durch eine repräsentative Stichprobe

in der Tierhaltung mit einer Nachweissicherheit von 99% nachzuweisen, dass weniger als 0,2%

der Bestände infiziert sind.

2. In den Folgejahren ist durch eine repräsentative Stichprobe in der Tierhaltung mit einer Nachweissicherheit

von 95% nachzuweisen, dass weniger als 0,2% der Bestände infiziert sind.

Ausmerzung von Reagenten

§ 3. Wird bei Schafen oder Ziegen Brucellose oder ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt, so ist

gemäß der Brucellose-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1995, vorzugehen. Reagenten sind zu töten; deren

Tötung ist mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 25 des Tierseuchengesetzes (TSG),

RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung, anzuordnen. Die Tierkörper von Reagenten sind

unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu beseitigen.

Impfverbot

§ 4. Schafe und Ziegen dürfen gegen die Brucellose (Brucella melitensis) nicht geimpft werden.

Schafe und Ziegen, die im Lauf der letzten zwei Jahre gegen die Brucellose (Brucella melitensis) geimpft

wurden, dürfen nicht nach Österreich verbracht werden.

Kosten

§ 5. Die Kosten für die gemäß § 1 durchzuführenden Untersuchungen sind nach § 7 Abs. 2 TGG

vom Bund zu tragen.

In-Kraft-Treten und EG-Vorschriften

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2002 werden folgende EG-Vorschriften in österreichisches

Recht umgesetzt

1. Anhang A Kapitel 1 Teil II Z 2 der Richtlinie des Rates Nr. 91/68/EWG, zuletzt geändert durch

die Richtlinie Nr. 10/2001/EG (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001);

2. Entscheidung der Kommission Nr. 2001/292/EG.

BGBlPdf 184. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Jugoslawien am 30. Mai 2002 seine Beitrittsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl.

Nr. 417/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 152/2002) hinterlegt.

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