184. Verordnung: Brucella melitensis
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet
Untersuchungsprogramm
§ 1. (1) Schafe und Ziegen sind im Rahmen eines Überwachungsprogrammes auf Brucellose (Brucella
melitensis) stichprobenmäßig einer blutserologischen Untersuchung zu unterziehen. Hiefür gilt
Folgendes
1. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat einen Stichprobenplan unter
Berücksichtigung aller epidemiologischen Gegebenheiten, insbesondere der Anzahl und Größe
der Bestände sowie der Bestandsdichte in den einzelnen Ländern zu erstellen. Dieser ist in den
„Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen und vom Landeshauptmann durchzuführen.
2. Die Probennahmen sind von den Amtstierärzten durchzuführen. Sofern mit diesen nicht das Auslangen
gefunden werden kann, hat der Landeshauptmann freiberuflich tätige Tierärzte hiefür zu
bestellen.
3. Die blutserologischen Untersuchungen sind durch die veterinärmedizinischen Bundesanstalten
entsprechend ihrer örtlichen Zuständigkeit und für Kärnten von der Landesanstalt für veterinärmedizinische
Untersuchungen in Ehrental durchzuführen. Das nationale Referenzlabor ist die
Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling.
(2) Die gemäß Abs.1 untersuchten Tiere müssen so gekennzeichnet sein, dass die Identität jedes einzelnen
Tieres unverwechselbar festgestellt werden kann.
(3) Bei Feststellung von Reagenten hat der Landeshauptmann epidemiologische Untersuchungen
durchführen zu lassen.
(4) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
1. jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchungen nach Abs. 1 zu übermitteln;
2. unverzüglich mitzuteilen, wenn ein oder mehrere Reagenten festgestellt werden und
3. im Falle der Z 2 die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen nach Abs. 3 unverzüglich
bekannt zu geben.
Aufrechterhaltung des Status „amtlich anerkannt brucellosefrei“
§ 2. Zur Aufrechterhaltung des Status Österreichs als „amtlich anerkannt brucellosefrei“ müssen gemäß
Anhang A Kapitel 1 Teil II Z 2 der Richtlinie des Rates Nr. 91/68/EWG (ABl. Nr. L 46 vom
19. Februar 1991) folgende Bedingungen erfüllt sein
1. Im ersten Jahr nach der Anerkennung gemäß der Entscheidung der Kommission
Nr. 2001/292/EG (ABl. Nr. L 100 vom 11. April 2001) ist durch eine repräsentative Stichprobe
in der Tierhaltung mit einer Nachweissicherheit von 99% nachzuweisen, dass weniger als 0,2%
der Bestände infiziert sind.
2. In den Folgejahren ist durch eine repräsentative Stichprobe in der Tierhaltung mit einer Nachweissicherheit
von 95% nachzuweisen, dass weniger als 0,2% der Bestände infiziert sind.
Ausmerzung von Reagenten
§ 3. Wird bei Schafen oder Ziegen Brucellose oder ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt, so ist
gemäß der Brucellose-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1995, vorzugehen. Reagenten sind zu töten; deren
Tötung ist mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 25 des Tierseuchengesetzes (TSG),
RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung, anzuordnen. Die Tierkörper von Reagenten sind
unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu beseitigen.
Impfverbot
§ 4. Schafe und Ziegen dürfen gegen die Brucellose (Brucella melitensis) nicht geimpft werden.
Schafe und Ziegen, die im Lauf der letzten zwei Jahre gegen die Brucellose (Brucella melitensis) geimpft
wurden, dürfen nicht nach Österreich verbracht werden.
Kosten
§ 5. Die Kosten für die gemäß § 1 durchzuführenden Untersuchungen sind nach § 7 Abs. 2 TGG
vom Bund zu tragen.
In-Kraft-Treten und EG-Vorschriften
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2002 werden folgende EG-Vorschriften in österreichisches
Recht umgesetzt
1. Anhang A Kapitel 1 Teil II Z 2 der Richtlinie des Rates Nr. 91/68/EWG, zuletzt geändert durch
die Richtlinie Nr. 10/2001/EG (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001);
2. Entscheidung der Kommission Nr. 2001/292/EG.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Jugoslawien am 30. Mai 2002 seine Beitrittsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl.
Nr. 417/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 152/2002) hinterlegt.