Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
184_1999 AT

184. Bundesgesetz: Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 184. Bundesgesetz: Änderung des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, wird wie folgt geändert

Nach § 177 wird folgender § 177a samt Überschrift angefügt

„Bergung von Personen (Tote, Vermißte)

§ 177a. (1) Nach im § 97 angeführten Unfällen kann auch die Bergung von Personen (Tote,

Vermißte) angeordnet werden, soweit dadurch keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer

Personen droht oder drohen kann und die Bergung wirtschaftlich zumutbar ist. § 149 gilt sinngemäß.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter Beachtung anerkannter

betriebswirtschaftlicher Grundsätze nähere Bestimmungen über die wirtschaftliche Zumutbarkeit, über die

Voraussetzungen für einen allfälligen Ersatz der erwachsenen Bergungskosten und über die Beiziehung

von Sachverständigen durch Verordnung erlassen.“

Artikel II

(Verfassungsbestimmung) § 177a ist auch auf Ereignisse und Gegebenheiten, die vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes aufgetreten sind, anzuwenden.

BGBlPdf 184. Verordnung: Festlegung der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die

Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird verordnet

§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 Bundesministeriengesetz

1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der jeweils geltenden Fassung, zukommt, sind im Planstellenbereich

des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sämtliche Gruppen- und

Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A1, sofern sie nicht

mittels Dienstvertrags gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der

Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948 in der jeweils

geltenden Fassung, besetzt werden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1999 in Kraft.

BGBlPdf 184. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Griechenland am

26. Juli 1999 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich,

der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche

Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie

zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung

des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs

Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland

und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik

(BGBl. III Nr. 167/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 102/1999) hinterlegt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →