184. Bundesgesetz: Änderung des Mineralrohstoffgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, wird wie folgt geändert
Nach § 177 wird folgender § 177a samt Überschrift angefügt
„Bergung von Personen (Tote, Vermißte)
§ 177a. (1) Nach im § 97 angeführten Unfällen kann auch die Bergung von Personen (Tote,
Vermißte) angeordnet werden, soweit dadurch keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer
Personen droht oder drohen kann und die Bergung wirtschaftlich zumutbar ist. § 149 gilt sinngemäß.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter Beachtung anerkannter
betriebswirtschaftlicher Grundsätze nähere Bestimmungen über die wirtschaftliche Zumutbarkeit, über die
Voraussetzungen für einen allfälligen Ersatz der erwachsenen Bergungskosten und über die Beiziehung
von Sachverständigen durch Verordnung erlassen.“
Artikel II
(Verfassungsbestimmung) § 177a ist auch auf Ereignisse und Gegebenheiten, die vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes aufgetreten sind, anzuwenden.
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die
Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird verordnet
§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 Bundesministeriengesetz
1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der jeweils geltenden Fassung, zukommt, sind im Planstellenbereich
des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sämtliche Gruppen- und
Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A1, sofern sie nicht
mittels Dienstvertrags gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der
Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948 in der jeweils
geltenden Fassung, besetzt werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1999 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Griechenland am
26. Juli 1999 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich,
der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie
zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung
des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland
und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik
(BGBl. III Nr. 167/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 102/1999) hinterlegt.