184. Bundesgesetz: Änderung des Sparkassengesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Das Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996, wird
wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Für sie gelten die §§ 2, 23, 24 (einschließlich der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung für Sparkassen), 28
und 29 mit der Maßgabe, daß sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat
beziehen.“
2. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich unter deren Haftung
gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde (Haftungsgemeinde) haftet für alle Verbindlichkeiten der
Sparkasse als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB; mehrere Haftungsgemeinden
einer Sparkasse haften zur ungeteilten Hand. Bei Zahlungsunfähigkeit einer Sparkassen
Aktiengesellschaft (§ 1 Abs. 3) erstreckt sich die Haftung der Gemeinde (Haftungsgemeinde) im Wege
über die Sparkasse, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in diese Sparkassen
Aktiengesellschaft eingebracht hat, auch auf die Verbindlichkeiten der Sparkassen Aktiengesellschaft. Mit
der Eintragung der Umwandlung der einbringenden Sparkasse in eine Privatstiftung gemäß § 27a haftet
die Gemeinde gemäß Abs. 2a.“
3. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Wird die einbringende Sparkasse in eine Privatstiftung umgewandelt, beschränkt sich die
Haftung der Gemeinde gemäß Abs. 1 auf jene Verbindlichkeiten, die bis zu dem auf die Eintragung der
Umwandlung im Firmenbuch folgenden Bilanzstichtag entstanden sind, einschließlich von dem Grunde
nach schon bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus Anwartschaften. Der Umfang der von der
Haftung der Gemeinde(n) erfaßten Verbindlichkeiten ist von der Sparkassen Aktiengesellschaft jährlich
zum Bilanzstichtag zu ermitteln. Verbindlichkeiten aus Teilschuldverschreibungen sind in Summe
darzustellen. Bei Verbindlichkeiten, wo abweichende tatsächliche materielle Laufzeiten vorliegen, kann
die zu erwartende Verweildauer herangezogen werden, wenn deren Berechnung nach anerkannten Regeln
der Statistik erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Auszahlungen stets zu Lasten der zuerst einbezahlten
Beträge zu erfolgen haben. Für Anwartschaften sind die erforderlichen Rückstellungen anzuführen.
Die Plausibilität dieser Aufstellung, das in der Sparkassen Aktiengesellschaft und in der
Privatstiftung zur Verfügung stehende Vermögen zur Abdeckung von Risiken sowie die sich daraus
ergebende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Haftungsgemeinde(n) sind durch die Prüfungsstelle
des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses zu prüfen. Das
Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten haftungsrechtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen.
Dieser ist dem Vorstand der Sparkassen Aktiengesellschaft gleichzeitig mit dem bankaufsichtlichen
Prüfungsbericht zu übermitteln. Der Vorstand der Sparkassen Aktiengesellschaft hat den haftungsrechtlichen
Prüfungsbericht längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres
der (den) Haftungsgemeinde(n), dem Vorstand der Privatstiftung und dem Bundesminister für Finanzen
vorzulegen.“
4. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lauten
„(1) Die Statuten haben die Höchstanzahl der Vereinsmitglieder festzusetzen; die Mindestanzahl
beträgt dreißig Vereinsmitglieder; die Summe der Vereinsmitglieder, die zugleich Arbeitnehmer der
Sparkasse, der Sparkassen Aktiengesellschaft oder der Privatstiftung gemäß § 27a sind, darf ein Drittel
der Anzahl der Vereinsmitglieder nicht überschreiten. Sinkt die Anzahl der Vereinsmitglieder unter die
Mindestanzahl, hat die nächste Vereinsversammlung (§ 10 Abs. 1) die erforderlichen Maßnahmen zur
Aufnahme weiterer Mitglieder zu treffen.
(2) Vereinsmitglieder dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen sein. Ausgeschlossen sind
Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, von der Ausübung
eines Gewerbes ausgeschlossen sind.“
5. § 9 Abs. 2 Z 7 lautet
„7. die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstandes und des Sparkassenrates über die Einbringung
des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß § 92 BWG in eine
Sparkassen Aktiengesellschaft oder über die formwechselnde Umwandlung einer Sparkasse, die
zuvor ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen
Aktiengesellschaft eingebracht hat, in eine Privatstiftung;“
6. Am Ende des § 9 Abs. 2 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 9 Abs. 2 werden
folgende Z 9 und Z 10 angefügt
„9. die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrates über den Ausschluß
von Begünstigten und die Ergänzung um weitere Begünstigte gemäß § 27a Abs. 4 Z 3 sowie zu
Beschlüssen gemäß § 27a Abs. 4 Z 4 und § 27c Abs. 4;
10. die Zustimmung zur Auflösung einer Privatstiftung, die durch Umwandlung einer gemäß § 3
gegründeten Sparkasse (Vereinssparkasse) entstanden ist.“
7. § 10 Abs. 5 lautet
„(5) Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich;
Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. Zu einem gültigen Beschluß gemäß § 9 Abs. 2 Z 1, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 ist die
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.“
8. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt
„Wurde die Sparkasse gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstiftung umgewandelt, kann ein Beschluß über
die Auflösung des Vereins erst nach erfolgter Auflösung der Privatstiftung erfolgen.“
9. § 12 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Die rechtskräftige Auflösung des Vereins bewirkt die Auflösung der Sparkasse; wurde die Sparkasse
gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstiftung umgewandelt, bewirkt die rechtskräftige Auflösung des Vereins
die Auflösung der Privatstiftung. Dies gilt nicht, wenn innerhalb von zwölf Monaten ein Sparkassenverein
zum Zweck der Fortführung der Sparkasse oder der Privatstiftung neu gebildet wird.“
10. § 13 Abs. 4 lautet
„(4) Jede Satzungsänderung ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“
11. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Vor der Eintragung in das Firmenbuch besteht die Sparkasse nicht. Wird vorher im Namen der
Sparkasse gehandelt, so haften die Handelnden persönlich als Gesamtschuldner.“
12. § 15 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines
Gewerbes ausgeschlossen sind.“
13. § 21 lautet
„Sektorverbund
§ 21. (1) Werden durch den Übergang von bestehenden Aktien oder Stimmrechten aus Aktien an
Sparkassen Aktiengesellschaften die Anteile der Stimmrechte oder des Kapitals an einer Sparkassen
Aktiengesellschaft so verringert, daß eine oder mehrere Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften oder
Privatstiftungen nach Übergang der Aktien zusammen weniger als 51 vH der Stimmrechte oder des
Kapitals hält (halten) oder ist dieser Anteil bereits unterschritten, ist hinsichtlich dieser Aktien, mit denen
der Anteil von 51 vH unterschritten würde, oder wenn dieser bereits unter 51 vH liegt, das Verfahren
gemäß Abs. 2 bis 6 einzuhalten; dies jedoch nur für den Fall, daß die Aktien oder Stimmrechte daraus an
nicht dem Sektorverbund des Sparkassensektors angehörige juristische oder natürliche Personen
übergehen sollen. Das Verfahren gemäß Abs. 2 bis 6 gilt unter den angeführten Grundsätzen auch für
mittelbar gehaltene Aktien oder Stimmrechte und auch dann, wenn die Beteiligungen, die die mittelbaren
Anteilsrechte vermitteln, übergehen sollen.
(2) Beabsichtigt eine Sparkasse, Sparkassen Aktiengesellschaft oder Privatstiftung, Aktien an einer
Sparkassen Aktiengesellschaft bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu übertragen, zu
tauschen oder durch andere Anteilsrechte an Rechtsträgern, die nicht dem Sektorverbund angehören, zu
ersetzen oder erfolgen Maßnahmen, die einen Übergang der Aktien oder Stimmrechte zur Folge haben, so
sind diese vor Übergang oder Untergang im Sparkassensektor zum Aufgriff anzubieten.
(3) Das Anbot zum Aufgriff ist an das Zentralinstitut zu richten. Die vertragliche Grundlage, nach
der der Übergang, Tausch oder Ersatz der Rechte erfolgt, ist nachzuweisen und die Konditionen und
Entgelte dafür anzugeben. Das Zentralinstitut kann das Anbot auch vermittelnd an Institute des
Sparkassensektors weiterleiten, deren Bilanzsumme größer ist als die des Institutes, von dem die Aktien
oder Stimmrechte übergehen sollen. Als Basis gilt die Bilanzsumme des letzten festgestellten
Jahresabschlusses. Ist kein Institut mit einer größeren Bilanzsumme Sektormitglied, so ist das Anbot an
das Sektorinstitut mit der Bilanzsumme zu leiten, die der Bilanzsumme des Anbieters am nächsten
kommt. Das Zentralinstitut oder die Sparkasse, aus der das Zentralinstitut hervorgegangen ist, oder eine
aus dieser Sparkasse gewandelte Privatstiftung haben das Anbot an das Sektormitglied mit der größten
Bilanzsumme zu legen.
(4) Das Zentralinstitut hat das Anbot an den im Anbot bezeichneten Empfänger aus dem Kreis der
Aufgriffsberechtigten weiterzuleiten, wenn ein solcher bezeichnet wird und dargelegt wird, daß durch
einen Aufgriff Kooperationen auf regionaler Ebene gestärkt werden und eine Zusammenarbeit aus
regionalen Gesichtspunkten gewünscht ist. Das durch ein derartiges Anbot begründete Aufgriffsrecht geht
den anderen in Abs. 3 festgelegten Aufgriffsrechten vor.
(5) Soweit hinsichtlich des sich aus dem Anbot ergebenden Aufgriffsrechtes nicht innerhalb von drei
Monaten ab Einlangen sämtlicher Unterlagen beim Zentralinstitut erklärt wird, daß das Aufgriffsrecht
ausgeübt wird, kann der Anbieter hinsichtlich der Anteilsrechte gemäß der vorgelegten vertraglichen
Grundlage den Übergang vornehmen. Verzichtserklärungen ersetzen den Fristablauf.
(6) Für die Durchführung des Aufgriffes gilt der in der vorgelegten vertraglichen Grundlage
festgelegte Preis. Gegenleistungen, die nicht in Geld bestehen, sind mit dem Verkehrswert abzugelten.“
14. § 22 Abs. 2 lautet
„(2) Neben den Rücklagen gemäß Abs. 1 kann auch eine Rücklage für Zwecke der Allgemeinheit
(Widmungsrücklage) gebildet werden. Der Widmungsrücklage darf höchstens jener prozentmäßige Anteil
des Gewinns zugeführt werden, um den die vorhandenen anrechenbaren Eigenmittel die gemäß § 22
Abs. 1 BWG erforderlichen Eigenmittel übersteigen; dieser Betrag darf 30 vH des Gewinns nicht
übersteigen.“
15. § 23 Abs. 2 lautet
„(2) § 43 Abs. 2 BWG ist auch auf Sparkassen anzuwenden, die ihr Unternehmen oder den
bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben.“
16. § 24 Abs. 2 lautet
„(2) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. die Prüfung des Jahresabschlusses;
2. Sonderprüfungen;
3. Prüfungen gemäß § 2 Abs. 2a;
4. Prüfungen gemäß § 27a Abs. 4 Z 7.“
17. Nach § 27 werden folgende §§ 27a bis 27c samt Überschriften eingefügt
„Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung
§ 27a. (1) Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine
Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, können durch Beschluß des Vorstandes der Sparkasse
nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz – PSG, BGBl.
Nr. 694/1993 in der jeweils geltenden Fassung, umgewandelt werden (formwechselnde Umwandlung).
Für solche Privatstiftungen gelten § 21, die §§ 27a bis 27c und § 41 weiter.
(2) Die formwechselnde Umwandlung gemäß Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Sparkassenrates,
wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt.
(3) Der Vorstand hat die Stiftungserklärung zu errichten; diese ist dem Bundesminister für Finanzen
unverzüglich anzuzeigen.
(4) Für die Privatstiftung gilt
1. Als Stifter gilt die Sparkasse; sie kann sich das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung, auf
Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde und auf Widerruf der Privatstiftung sowie sonstige
Gestaltungsrechte nicht vorbehalten; bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde
Umwandlung einer nach § 3 gegründeten Sparkasse entstanden ist, nimmt die
Vereinsversammlung die Rechte des Stifters gemäß PSG wahr, soweit dieses Bundesgesetz nicht
andere Regelungen vorsieht;
2. die Privatstiftung ist auf unbestimmte Zeit zu errichten;
3. die Stiftungserklärung hat einen oder mehrere Begünstigte namentlich oder einen Kreis von
Begünstigten anzuführen, deren Aufgabenbereich ausschließlich die Verfolgung gemeinnütziger,
mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zum Gegenstand haben darf; für die Begriffsbestimmung der
genannten Zwecke sind die §§ 34 bis 40 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 164/1961 in der
jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe heranzuziehen, daß gemeinnützige Wohnbaugesellschaften
nicht dem Kreis der Begünstigten angehören dürfen; der Vorstand hat Begünstigte,
die nicht mehr die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zum
Gegenstand haben, auszuschließen; weiters kann die Stiftungserklärung Gebietskörperschaften
als Begünstigte vorsehen, wobei Verfügungen der Gebietskörperschaften über Zuwendungen der
Privatstiftung den vorgenannten Zwecken zu entsprechen haben; der Vorstand kann die Stiftungserklärung
um weitere Begünstigte ergänzen, deren Aufgabenbereich jedenfalls den genannten
Zwecken zu entsprechen hat; der Beschluß des Vorstandes über den Ausschluß von Begünstigten
oder die Ergänzung um weitere Begünstigte bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates (Abs. 5)
dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei
Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande
kommt;
4.das sich aus der Schlußbilanz (Abs. 6) ergebende Vermögen der Sparkasse bleibt der
Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten; Begünstigungen dürfen nur aus Erträgen
der Privatstiftung zugewendet werden; ist in der Stiftungserklärung der Begünstigte nicht
namentlich angeführt, hat der Vorstand der Privatstiftung den oder die Begünstigten im Sinne der
Z 3 festzulegen; der Beschluß des Vorstandes bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates (Abs. 5)
dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei
Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande
kommt;
5. der Letztbegünstigte hat dem Personenkreis der Z 3 zu entsprechen;
6. die Privatstiftung kann in ihrem Namen (§ 2 PSG) auch die Bezeichnung „Sparkasse“ oder eine
Bezeichnung, in der das Wort „Sparkasse“ enthalten ist, führen;
7.Gründungsprüfer (§ 11 PSG) und Stiftungsprüfer (§ 20 PSG) ist die Prüfungsstelle des
Sparkassen-Prüfungsverbandes, wobei es keiner gesonderten Bestellung bedarf; die
Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes kann auch als Sonderprüfer (§ 31 PSG) bestellt
werden; sie kann sich bei der Durchführung dieser Prüfungen auf Antrag der Privatstiftung der
Mitwirkung eines Stiftungsprüfers im Sinne des § 20 PSG bedienen.
(5) Für den Vorstand und den Aufsichtsrat einer Privatstiftung gelten
1. Die bisherigen Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse und die bisherigen Mitglieder des
Sparkassenrates werden zu Mitgliedern des ersten Vorstandes der Privatstiftung, wobei bei einer
Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach § 2 gegründeten Sparkasse
entstanden ist, die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die dem Vorstand einer Sparkassen
Aktiengesellschaft angehören, ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstandes der
Privatstiftung nicht überschreiten darf; können demnach nicht alle Mitglieder des Vorstandes der
Sparkasse dem Vorstand der Privatstiftung angehören, ist in der Stiftungserklärung festzulegen,
welche bisherigen Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse zu Mitgliedern des Vorstandes der
Privatstiftung werden; ist gemäß Z 3 oder gemäß § 22 PSG ein Aufsichtsrat zu bestellen, werden
die bisherigen Mitglieder des Sparkassenrates nicht zu Mitgliedern des ersten Vorstandes sondern
zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrates der Privatstiftung;
2. die Bestellung nachfolgender oder zusätzlicher Mitglieder des Vorstandes der Privatstiftung ist
bei Bestehen eines Aufsichtsrates von diesem, sonst von den verbleibenden Mitgliedern des
Vorstandes der Privatstiftung vorzunehmen; ein gültiger Beschluß des Aufsichtsrates kommt nur
bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen zustande; die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die dem Vorstand einer
Sparkassen Aktiengesellschaft angehören, darf bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde
Umwandlung einer nach § 2 gegründeten Sparkasse entstanden ist, ein Drittel der Gesamtzahl der
Mitglieder des Vorstandes der Privatstiftung nicht überschreiten;
3. bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach § 3 gegründeten
Sparkasse entstanden ist, ist ein Aufsichtsrat zu bestellen; die Mitglieder des Aufsichtsrates
werden mit Ausnahme des ersten Aufsichtsrates von der Vereinsversammlung gewählt.
(6) Der Vorstand hat eine Schlußbilanz aufzustellen, die den §§ 189 bis 216 HGB entspricht. § 220
Abs. 3 AktG gilt sinngemäß. Der Vorstand hat die Schlußbilanz dem Bundesminister für Finanzen und
dem zuständigen Landeshauptmann unverzüglich vorzulegen.
(7) Mit der Anmeldung zur Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch (§ 12 PSG) hat der
Vorstand der Sparkasse die Schlußbilanz und einen Prüfungsbericht im Sinne des § 11 PSG vorzulegen.
Wirkung der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch
§ 27b. (1) Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; § 92
Abs. 9 BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.
(2) Sparkassenvereine bleiben nach der Umwandlung einer Vereinssparkasse bestehen.
(3) Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach § 92 Abs. 7 BWG.
(4) Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluß über die Eintragung der Privatstiftung dem Bundesminister
für Finanzen und dem für die umwandelnde Sparkasse zuständigen Landeshauptmann zuzustellen.
Verschmelzung
§ 27c. (1) Privatstiftungen gemäß § 27a können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme
verschmolzen werden.
(2) Ist die übernehmende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß § 3
gegründeten Sparkasse und die übertragende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer
gemäß § 2 gegründeten Sparkasse entstanden, so verjähren Ansprüche der auf Grund des § 2 Abs. 2a
bestehenden Haftung der Gemeinde(n) in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Abs. 5).
(3) Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzufassen.
(4) Der Beschluß des Vorstandes über die Verschmelzung bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates
dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der
Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt. Die Begünstigten
der übertragenden Privatstiftung werden zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung.
(5) Der Vorstand jeder Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des
Sitzes seiner Privatstiftung anzumelden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des
Sitzes der übertragenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich
der Schulden auf die übernehmende Privatstiftung über und erlischt die übertragende Privatstiftung. Für
den Gläubigerschutz ist § 226 des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß
anzuwenden.“
18. § 39 Abs. 2 lautet
„(2) Jede Änderung der Satzung ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.“
19. § 41 lautet
„Übergangs- und Außerkrafttretensbestimmungen zu § 21
§ 41. (1) Zum 30. Juni 1997 auf Anteilsrechte bereits bestehende Vorkaufsrechte werden durch die
Bestimmungen des § 21 nicht berührt. § 21 ist erst anzuwenden, wenn diese Vorkaufsrechte nicht
ausgeübt werden.
(2) Abs. 1 und § 21 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1998 treten mit 31. Dezember 2005
außer Kraft.“
20. Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 1 Abs. 3 zweiter Satz, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2 Z 7 bis 10, § 10
Abs. 5, § 12 Abs. 1 zweiter Satz, § 12 Abs. 2 letzter Satz, § 13 Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 3 Z 2, § 21, § 22
Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2, §§ 27a bis 27c, § 39 Abs. 2, § 41, § 42 Abs. 4 und § 43 idF des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
21. § 43 lautet
„§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 5, § 21, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 4 und 8,
§§ 27a bis 27c, § 30 sowie § 41 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.“
Artikel 2
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998,
wird wie folgt geändert
In § 13 wird als Abs. 3 angefügt
„(3) Für Privatstiftungen im Sinne des § 27a Abs. 4 des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979,
gelten die Abs. 1 und 2 nach Maßgabe folgender Bestimmungen
1. Die formwechselnde Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse in eine Privatstiftung
gemäß § 27a des Sparkassengesetzes gilt mit Ablauf des Umwandlungsstichtages als bewirkt.
Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlußbilanz der Sparkasse im Sinne des § 27a
Abs. 6 des Sparkassengesetzes aufgestellt ist. Das Wirtschaftsjahr der übertragenden Sparkasse
endet mit dem Umwandlungsstichtag.
2. Z 1 gilt für die übernehmende Privatstiftung mit dem Beginn des dem Umwandlungsstichtag
folgenden Tages. Eine aus der Anwendung des § 6 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988
entstehende Steuerpflicht verschiebt sich auf Antrag, wenn der bei sofortiger Besteuerung
entstehende Unterschiedsbetrag zwischen den steuerlich maßgebenden Buchwerten und den
Teilwerten ermittelt und in Evidenz genommen wird. Die auf die einzelnen Wirtschaftsgüter
entfallenden Unterschiedsbeträge werden erst im Jahr der Veräußerung oder eines sonstigen
Ausscheidens dieser Wirtschaftsgüter steuerwirksam.“
Auf Grund des § 22 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet
Arten des Befähigungsnachweises
§ 1. (1) Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Versicherungsagenten
(§ 124 Z 17 GewO 1994) ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
1. den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für den akademisch geprüften Versicherungskaufmann
an einer Universität oder
2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann oder
3.die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Erlangung des Außendienst-Zertifikats beim
Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft (BÖV-Prüfung) oder
4. den erfolgreichen Abschluß eines sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studiums oder eines
Fachhochschul-Studienganges im Wirtschafts- und Managementbereich oder einer Handelsakademie
oder deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes
und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 für ein
Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler
oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
5. den erfolgreichen Abschluß einer in Z 4 nicht genannten Studienrichtung oder einer Höheren
Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c des
Schulorganisationsgesetzes oder einer sonstigen berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige
Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt, und eine
mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen
oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der
Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
6. die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994) oder den erfolgreichen
Abschluß eines Ausbildungsganges gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 bis 11 der Unternehmerprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 453/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 748/1995, durch den
die Unternehmerprüfung ersetzt wird, und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß
§ 22 Abs. 2 GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten
oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
7. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 für ein
Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler
oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
8. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 für ein
Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler
oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten, sofern eine mindestens zweijährige
vergleichbare Vorpraxis aus dem Banken-, Bausparkassen- oder Anlagebereich (zB Immobilientreuhänder,
Vermögensverwaltung) nachgewiesen wird.
(2) Durch den Nachweis einer aufrechten oder ruhend gemeldeten Gewerbeberechtigung für das
Gewerbe der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten wird gleichfalls der
Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Versicherungsagenten erbracht.
Übergangsbestimmungen
§ 2. (1) Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berechtigung
für die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten erworben haben, bleibt unberührt.
(2) Für Personen, die das Gewerbe der Versicherungsagenten bis zum Ablauf des 30. September
1998 anmelden, gilt der Befähigungsnachweis auch dann als erbracht, wenn sie eine mindestens
18monatige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder
im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten
nachweisen.
Die Multilaterale Vereinbarung M77 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von
Ethylalkohol in Tankcontainern (BGBl. III Nr. 144/1998) wurde von der Slowakei am 30. September
1998 unterzeichnet.