184. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. Nr. 763/1995, gesetzwidrig war
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß Artikel 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1997, V 114/96, dem Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 25. März 1997, ausgesprochen, daß die Kundmachung
des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. Nr. 763/1995,
gesetzwidrig war und diese Verordnung auch auf beim Verwaltungsgerichtshof anhängige sowie vom
Verfassungsgerichtshof an diesen zur Entscheidung abzutretende Fälle nicht mehr anzuwenden ist.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
No. europol/96
NOTE
Die Königlich Niederländische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich seine Empfehlungen und beehrt sich, Bezug nehmend auf die
Gemeinsame Maßnahme vom 10. März 1995 und auf die Entscheidung des Europäischen Rates vom
29. Oktober 1993, daß Europol seinen Sitz in Den Haag haben sollte und auf die Tatsache, daß ein
Vertrag über die Gründung von Europol noch nicht abgeschlossen wurde, folgendes im Namen der
Regierung der Niederlande vorzuschlagen.
1. Verbindungsbeamte und andere Angestellte, die bei der Europol Drogeneinheit in Den Haag im
Auftrag der Republik Österreich unter der vorerwähnten Gemeinsamen Maßnahme beschäftigt
sind und deswegen ihren ständigen Aufenthalt in den Niederlanden nehmen, und ihre
Familienmitglieder, die demselben Haushalt angehören und die nicht die niederländische
Staatsangehörigkeit besitzen, genießen gegenüber dem Königreich der Niederlande die
Privilegien und Immunitäten, wie sie Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals
von in den Niederlanden gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
vom 18. April 1961 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966 eingerichteten diplomatischen Missionen zukommen. Dies gilt nur unter
der Ausnahme, daß sich diese Immunitäten weder auf Schäden, die durch ein Fahrzeug oder
andere Transportmittel, die von in Punkt 1 genannten Personen besessen oder gefahren werden,
noch auf Verkehrsverstöße erstrecken und daß sich die Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit
nicht auf Handlungen bezieht, die nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit gesetzt wurden.
2. Die Verpflichtungen der Entsendestaaten und ihres Personals, die sich gemäß des Wiener
Übereinkommens auf die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals von in den
Niederlanden eingerichteten diplomatischen Missionen beziehen, sind auch bei unter Punkt 1
genannten Personen anwendbar.
3. Das Königreich der Niederlande wird auf Antrag die unter Punkt 1 genannten Personen mit einer
Legitimationskarte, die deren Rechtsstellung dokumentiert, ausstatten.
Die Botschaft schlägt vor, daß diese Note und die Antwortnote des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik
Österreich darstellen soll, das am fünfzehnten Tag nach dem Datum des Empfangs der Antwortnote des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Kraft treten soll und ein Jahr gültig sein soll. Am
Ende dieses Zeitraums kann ein weiterer Notenwechsel zur Verlängerung dieses Abkommens
abgeschlossen werden, wenn das Abkommen, das zwischen dem Königreich der Niederlande und der
Republik Österreich gemäß Art. 41 Abs. 2 des Übereinkommens über die Errichtung eines europäischen
Polizeiamtes ausgehandelt wird, noch nicht in Kraft ist.
Die Königlich Niederländische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Wien, 19. April 1996
L. S.
Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten
Abteilung I/2
Ballhausplatz 2
1014 Wien
(Übersetzung)
Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten
Zl. 2355.116/465-I.2/97
NOTE
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der
Botschaft des Königreichs der Niederlande seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang der Note
der Botschaft vom 19. April 1996, No. europol/96 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat
„Die Königlich Niederländische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich seine Empfehlungen und beehrt sich, Bezug nehmend auf die
Gemeinsame Maßnahme vom 10. März 1995 und auf die Entscheidung des Europäischen Rates vom
29. Oktober 1993, daß Europol seinen Sitz in Den Haag haben sollte und auf die Tatsache, daß ein
Vertrag über die Gründung von Europol noch nicht abgeschlossen wurde, folgendes im Namen der
Regierung der Niederlande vorzuschlagen.
1. Verbindungsbeamte und andere Angestellte, die bei der Europol Drogeneinheit in Den Haag im
Auftrag der Republik Österreich unter der vorerwähnten Gemeinsamen Maßnahme beschäftigt
sind und deswegen ihren ständigen Aufenthalt in den Niederlanden nehmen, und ihre
Familienmitglieder, die demselben Haushalt angehören und die nicht die niederländische
Staatsangehörigkeit besitzen, genießen gegenüber dem Königreich der Niederlande die
Privilegien und Immunitäten, wie sie Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals
von in den Niederlanden gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
vom 18. April 1961 eingerichteten diplomatischen Missionen zukommen. Dies gilt nur unter der
Ausnahme, daß sich diese Immunitäten weder auf Schäden, die durch ein Fahrzeug oder andere
Transportmittel, die von in Punkt 1 genannten Personen besessen oder gefahren werden, noch
auf Verkehrsverstöße erstrecken und daß sich die Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit nicht
auf Handlungen bezieht, die nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit gesetzt wurden.
2. Die Verpflichtungen der Entsendestaaten und ihres Personals, die sich gemäß des Wiener
Übereinkommens auf die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals von in den
Niederlande eingerichteten diplomatischen Missionen beziehen, sind auch bei unter Punkt 1
genannten Personen anwendbar.
3. Das Königreich der Niederlande wird auf Antrag die unter Punkt 1 genannten Personen mit einer
Legitimationskarte, die deren Rechtsstellung dokumentiert, ausstatten.
Die Botschaft schlägt vor, daß diese Note und die Antwortnote des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik
Österreich darstellen soll, das am fünfzehnten Tag nach dem Datum des Empfangs der Antwortnote des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Kraft treten soll und ein Jahr in Kraft sein soll.
Am Ende dieses Zeitraums kann ein weiterer Notenwechsel zur Verlängerung dieses Abkommens
abgeschlossen werden, wenn das Abkommen, das zwischen dem Königreich der Niederlande und der
Republik Österreich gemäß Art. 41 Abs. 2 des Übereinkommens über die Errichtung eines europäischen
Polizeiamtes ausgehandelt wird, noch nicht in Kraft ist.
Die Königlich Niederländische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.“
Das Bundesministerium beehrt sich, die Botschaft darüber in Kenntnis zu setzen, daß die obigen
Vorschläge für die Republik Österreich annehmbar sind und daß die Note der Botschaft und diese
Antwortnote ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich
darstellen, das am fünfzehnten Tag nach dem Datum des Empfangs durch die Botschaft in Kraft tritt und
ein Jahr in Kraft sein wird, während ein weiterer Notenwechsel zur Verlängerung des Abkommens
vorgenommen werden kann, sollte bis zum Ende dieses Zeitraums ein Vertrag betreffend die Einrichtung
von Europol noch nicht in Kraft sein.
Wien, 6. Oktober 1997
L. S.
An die
Königlich Niederländische Botschaft
Wien
Die Königlich Niederländische Botschaft hat den Empfang der Note des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten am 8. Oktober 1997 bestätigt; das Abkommen tritt gemäß seinen
Bestimmungen mit 23. Oktober 1997 in Kraft.