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184_1997 AT

184. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. Nr. 763/1995, gesetzwidrig war

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 184. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. Nr. 763/1995, gesetzwidrig war

Gemäß Artikel 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1997, V 114/96, dem Bundesminister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 25. März 1997, ausgesprochen, daß die Kundmachung

des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. Nr. 763/1995,

gesetzwidrig war und diese Verordnung auch auf beim Verwaltungsgerichtshof anhängige sowie vom

Verfassungsgerichtshof an diesen zur Entscheidung abzutretende Fälle nicht mehr anzuwenden ist.

BGBlPdf 184. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande betreffend die rechtliche Stellung der österreichischen Bediensteten der Europol-Drogenstelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

No. europol/96

NOTE

Die Königlich Niederländische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich seine Empfehlungen und beehrt sich, Bezug nehmend auf die

Gemeinsame Maßnahme vom 10. März 1995 und auf die Entscheidung des Europäischen Rates vom

29. Oktober 1993, daß Europol seinen Sitz in Den Haag haben sollte und auf die Tatsache, daß ein

Vertrag über die Gründung von Europol noch nicht abgeschlossen wurde, folgendes im Namen der

Regierung der Niederlande vorzuschlagen.

1. Verbindungsbeamte und andere Angestellte, die bei der Europol Drogeneinheit in Den Haag im

Auftrag der Republik Österreich unter der vorerwähnten Gemeinsamen Maßnahme beschäftigt

sind und deswegen ihren ständigen Aufenthalt in den Niederlanden nehmen, und ihre

Familienmitglieder, die demselben Haushalt angehören und die nicht die niederländische

Staatsangehörigkeit besitzen, genießen gegenüber dem Königreich der Niederlande die

Privilegien und Immunitäten, wie sie Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals

von in den Niederlanden gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen

vom 18. April 1961 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966 eingerichteten diplomatischen Missionen zukommen. Dies gilt nur unter

der Ausnahme, daß sich diese Immunitäten weder auf Schäden, die durch ein Fahrzeug oder

andere Transportmittel, die von in Punkt 1 genannten Personen besessen oder gefahren werden,

noch auf Verkehrsverstöße erstrecken und daß sich die Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit

nicht auf Handlungen bezieht, die nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit gesetzt wurden.

2. Die Verpflichtungen der Entsendestaaten und ihres Personals, die sich gemäß des Wiener

Übereinkommens auf die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals von in den

Niederlanden eingerichteten diplomatischen Missionen beziehen, sind auch bei unter Punkt 1

genannten Personen anwendbar.

3. Das Königreich der Niederlande wird auf Antrag die unter Punkt 1 genannten Personen mit einer

Legitimationskarte, die deren Rechtsstellung dokumentiert, ausstatten.

Die Botschaft schlägt vor, daß diese Note und die Antwortnote des Bundesministeriums für

auswärtige Angelegenheiten ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik

Österreich darstellen soll, das am fünfzehnten Tag nach dem Datum des Empfangs der Antwortnote des

Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Kraft treten soll und ein Jahr gültig sein soll. Am

Ende dieses Zeitraums kann ein weiterer Notenwechsel zur Verlängerung dieses Abkommens

abgeschlossen werden, wenn das Abkommen, das zwischen dem Königreich der Niederlande und der

Republik Österreich gemäß Art. 41 Abs. 2 des Übereinkommens über die Errichtung eines europäischen

Polizeiamtes ausgehandelt wird, noch nicht in Kraft ist.

Die Königlich Niederländische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Wien, 19. April 1996

L. S.

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

Abteilung I/2

Ballhausplatz 2

1014 Wien

(Übersetzung)

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

Zl. 2355.116/465-I.2/97

NOTE

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der

Botschaft des Königreichs der Niederlande seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang der Note

der Botschaft vom 19. April 1996, No. europol/96 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat

„Die Königlich Niederländische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich seine Empfehlungen und beehrt sich, Bezug nehmend auf die

Gemeinsame Maßnahme vom 10. März 1995 und auf die Entscheidung des Europäischen Rates vom

29. Oktober 1993, daß Europol seinen Sitz in Den Haag haben sollte und auf die Tatsache, daß ein

Vertrag über die Gründung von Europol noch nicht abgeschlossen wurde, folgendes im Namen der

Regierung der Niederlande vorzuschlagen.

1. Verbindungsbeamte und andere Angestellte, die bei der Europol Drogeneinheit in Den Haag im

Auftrag der Republik Österreich unter der vorerwähnten Gemeinsamen Maßnahme beschäftigt

sind und deswegen ihren ständigen Aufenthalt in den Niederlanden nehmen, und ihre

Familienmitglieder, die demselben Haushalt angehören und die nicht die niederländische

Staatsangehörigkeit besitzen, genießen gegenüber dem Königreich der Niederlande die

Privilegien und Immunitäten, wie sie Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals

von in den Niederlanden gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen

vom 18. April 1961 eingerichteten diplomatischen Missionen zukommen. Dies gilt nur unter der

Ausnahme, daß sich diese Immunitäten weder auf Schäden, die durch ein Fahrzeug oder andere

Transportmittel, die von in Punkt 1 genannten Personen besessen oder gefahren werden, noch

auf Verkehrsverstöße erstrecken und daß sich die Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit nicht

auf Handlungen bezieht, die nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit gesetzt wurden.

2. Die Verpflichtungen der Entsendestaaten und ihres Personals, die sich gemäß des Wiener

Übereinkommens auf die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals von in den

Niederlande eingerichteten diplomatischen Missionen beziehen, sind auch bei unter Punkt 1

genannten Personen anwendbar.

3. Das Königreich der Niederlande wird auf Antrag die unter Punkt 1 genannten Personen mit einer

Legitimationskarte, die deren Rechtsstellung dokumentiert, ausstatten.

Die Botschaft schlägt vor, daß diese Note und die Antwortnote des Bundesministeriums für

auswärtige Angelegenheiten ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik

Österreich darstellen soll, das am fünfzehnten Tag nach dem Datum des Empfangs der Antwortnote des

Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Kraft treten soll und ein Jahr in Kraft sein soll.

Am Ende dieses Zeitraums kann ein weiterer Notenwechsel zur Verlängerung dieses Abkommens

abgeschlossen werden, wenn das Abkommen, das zwischen dem Königreich der Niederlande und der

Republik Österreich gemäß Art. 41 Abs. 2 des Übereinkommens über die Errichtung eines europäischen

Polizeiamtes ausgehandelt wird, noch nicht in Kraft ist.

Die Königlich Niederländische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.“

Das Bundesministerium beehrt sich, die Botschaft darüber in Kenntnis zu setzen, daß die obigen

Vorschläge für die Republik Österreich annehmbar sind und daß die Note der Botschaft und diese

Antwortnote ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich

darstellen, das am fünfzehnten Tag nach dem Datum des Empfangs durch die Botschaft in Kraft tritt und

ein Jahr in Kraft sein wird, während ein weiterer Notenwechsel zur Verlängerung des Abkommens

vorgenommen werden kann, sollte bis zum Ende dieses Zeitraums ein Vertrag betreffend die Einrichtung

von Europol noch nicht in Kraft sein.

Wien, 6. Oktober 1997

L. S.

An die

Königlich Niederländische Botschaft

Wien

Die Königlich Niederländische Botschaft hat den Empfang der Note des Bundesministeriums für

auswärtige Angelegenheiten am 8. Oktober 1997 bestätigt; das Abkommen tritt gemäß seinen

Bestimmungen mit 23. Oktober 1997 in Kraft.

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