184. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Kroatien am 25. Jänner 1995 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr 987/1994) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Kroatien folgende Erklärung abgegeben
Zu Art. 3 Abs. 3, daß es sich bei der Durchführung innerstaatlicher Sanktionen in seinem Hoheitsgebiet an das Verfahren gemäß den Bestimmungen in Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 11 gebunden erachtet.
Dies schließt jedoch die Anwendung des in Art. 10 festgesetzten Verfahrens in den Fällen nicht aus, in denen ein anderer Vollstreckungsstaat nicht bereit ist, das in Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 11 festgesetzte Verfahren anzuwenden und sofern dies bei der betreffenden Überstellung vorgeschrieben ist. In diesem Fall wird die Sanktion gemäß den Bestimmungen in Art. 10 Abs. 2 durch eine Gerichtsentscheidung angepaßt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Spanien am 21. Oktober 1994 erklärt, daß es die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Verfahrens in dem Fall ausschließt, in dem es Vollstreckungsstaat ist.