184. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie
33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der
Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung
einer Einleitung von Abwasser aus Gerbereien,
Lederfabriken und Pelzzurichtereien in ein Fließgewässer
oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32
Abs. 4 WRG 1959) sind, soweit nicht die Bestimmungen
des § 33 b Abs. 6 oder 10 WRG 1959
Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten
Emissionswerte vorzuschreiben. Die Verordnung
gilt nicht für die Einleitung von Abwasser aus
Kühlsystemen.
(2) Soweit diese Verordnung keine von der
Allgemeinen Emissionsverordnung abweichende
Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.
(3) Zur Einhaltung der Emissionswerte gemäß
Anlage A sind ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse von Gerbereien, Lederfabriken
und Pelzzurichtereien betreffende Maßnahmen
(Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
in Betracht zu ziehen
1. Bei unterschiedlichem Marktangebot Einsatz
möglichst AOX-armer Rohware,
2. innerbetrieblicher Rückhalt insbesondere von
Haaren, Fell- und Fleischteilen und ähnlichen
Schmutzstoffen,
3. bei Chromgerbung Einsatz von schadstoffreduzierenden
Produktionstechniken wie
Chromkreislaufführung oder chromarmer
Gerbetechniken entsprechend den erzeugten
Produktarten und -qualitäten,
4. physikalisch-chemische Teilstrom-Abwasserbehandlung
zum Rückhalt von Chrom, Sulfid
und ähnlichen Abwasserinhaltsstoffen,
5. bei Direkteinleitern biologische Reinigung des
Gesamtabwassers mit Kohlenstoffentfernung
und Nitrifikation.
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer
Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die
Bewilligungsfrist für die Parameter
Arsen (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Chrom-
VI (Nr. 9), Ammonium (Nr. 11), Ammoniak
(Nr. 12), Sulfid (Nr. 15), AOX (Nr. 18) und
Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 20) der
Anlage A
gesondert zu begrenzen; die Frist darf maximal
5 Jahre nicht überschreiten.
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in
ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation
ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 der
Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung grundsätzlich
an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten
der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 der
Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung).
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter
gemäß Anlage A ist im Rahmen der
Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung
einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter
gemäß Anlage A gilt im Rahmen der
Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei
fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier
Meßwerte unter dem Emissionswert liegen
und lediglich ein Meßwert den Emissionswert
um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von
5"-Regel).
2. Beim Parameter „Temperatur" gilt die „4 von
5"-Regel für die täglichen Stichproben; der
Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes
nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher
Messung des Parameters „Temperatur"
ist die „4 von 5"-Regel durch die 80%-Unterschreitung
über die tägliche Abwasserablaufzeit
zu ersetzen.
3. Beim Parameter „pH-Wert" gibt der Emissionsbereich
die einzuhaltende Ober- und
Untergrenze vor.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter
Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert
eines Abwasserparameters gemäß Anlage
A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert
und dessen 1,5fachem liegt, ist die
Messung zu wiederholen. Liegt bei der
Wiederholungsmessung der Meßwert unter
dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als
eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung
im Jahr gilt die „4 von 5"-Regel gemäß
Abs. 2.
2. Für die Parameter „Temperatur" und „pH-
Wert" gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter
gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung nach den
in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften
durchzuführen.
§ 5. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung
rechtmäßig bestehende Anlage gemäß § 1 Abs. 1 hat
gemäß § 33 c Abs. 1 WRG innerhalb von 5 Jahren
den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A zu
entsprechen.