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184_1991 AT

184. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie

33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der

Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung

einer Einleitung von Abwasser aus Gerbereien,

Lederfabriken und Pelzzurichtereien in ein Fließgewässer

oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32

Abs. 4 WRG 1959) sind, soweit nicht die Bestimmungen

des § 33 b Abs. 6 oder 10 WRG 1959

Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten

Emissionswerte vorzuschreiben. Die Verordnung

gilt nicht für die Einleitung von Abwasser aus

Kühlsystemen.

(2) Soweit diese Verordnung keine von der

Allgemeinen Emissionsverordnung abweichende

Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.

(3) Zur Einhaltung der Emissionswerte gemäß

Anlage A sind ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen

Verhältnisse von Gerbereien, Lederfabriken

und Pelzzurichtereien betreffende Maßnahmen

(Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

in Betracht zu ziehen

1. Bei unterschiedlichem Marktangebot Einsatz

möglichst AOX-armer Rohware,

2. innerbetrieblicher Rückhalt insbesondere von

Haaren, Fell- und Fleischteilen und ähnlichen

Schmutzstoffen,

3. bei Chromgerbung Einsatz von schadstoffreduzierenden

Produktionstechniken wie

Chromkreislaufführung oder chromarmer

Gerbetechniken entsprechend den erzeugten

Produktarten und -qualitäten,

4. physikalisch-chemische Teilstrom-Abwasserbehandlung

zum Rückhalt von Chrom, Sulfid

und ähnlichen Abwasserinhaltsstoffen,

5. bei Direkteinleitern biologische Reinigung des

Gesamtabwassers mit Kohlenstoffentfernung

und Nitrifikation.

§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer

Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die

Bewilligungsfrist für die Parameter

Arsen (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Chrom-

VI (Nr. 9), Ammonium (Nr. 11), Ammoniak

(Nr. 12), Sulfid (Nr. 15), AOX (Nr. 18) und

Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 20) der

Anlage A

gesondert zu begrenzen; die Frist darf maximal

5 Jahre nicht überschreiten.

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in

ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation

ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 der

Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung grundsätzlich

an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten

der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 der

Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung).

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter

gemäß Anlage A ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung

einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter

gemäß Anlage A gilt im Rahmen der

Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei

fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier

Meßwerte unter dem Emissionswert liegen

und lediglich ein Meßwert den Emissionswert

um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von

5"-Regel).

2. Beim Parameter „Temperatur" gilt die „4 von

5"-Regel für die täglichen Stichproben; der

Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes

nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher

Messung des Parameters „Temperatur"

ist die „4 von 5"-Regel durch die 80%-Unterschreitung

über die tägliche Abwasserablaufzeit

zu ersetzen.

3. Beim Parameter „pH-Wert" gibt der Emissionsbereich

die einzuhaltende Ober- und

Untergrenze vor.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter

Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert

eines Abwasserparameters gemäß Anlage

A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert

und dessen 1,5fachem liegt, ist die

Messung zu wiederholen. Liegt bei der

Wiederholungsmessung der Meßwert unter

dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als

eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung

im Jahr gilt die „4 von 5"-Regel gemäß

Abs. 2.

2. Für die Parameter „Temperatur" und „pH-

Wert" gilt Abs. 2 sinngemäß.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter

gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung nach den

in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften

durchzuführen.

§ 5. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung

rechtmäßig bestehende Anlage gemäß § 1 Abs. 1 hat

gemäß § 33 c Abs. 1 WRG innerhalb von 5 Jahren

den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A zu

entsprechen.

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