184. Bundesgesetz: Änderung der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung vom 26. September
1925, BGBl. Nr. 381, betreffend Regelung der Ausbildung
zum Zahnarzt, in der Fassung der Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
vom 31. Jänner 1930, BGBl. Nr. 51, gilt als
Bundesgesetz.
Artikel II
Das in Artikel I genannte Bundesgesetz wird wie
folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Zum Zwecke der Ausbildung des Arztes für
seine Tätigkeit als Facharzt für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde wird an jeder Medizinischen
Fakultät ein eigener zahnärztlicher Lehrgang eingerichtet,
dessen Leitung dem Vorstand der Universitätsklinik
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
obliegt."
2. § 2 lautet
„§ 2. Dieser zahnärztliche Lehrgang ist ausnahmslos
für die fachliche Ausbildung von Doktoren
der gesamten Heilkunde auf dem Gebiete der
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bestimmt."
3. § 3 lautet
„§ 3. (1) Die Ausbildung in diesem Lehrgang
dauert zwei Jahre (vier Semester). Sie beginnt am
1. Oktober bzw. am 1. März.
(2) Sie umfaßt eine theoretische und praktische
Ausbildung und erstreckt sich auf folgende Gegenstände
Konservierende, chirurgische und prothetische
Zahnheilkunde einschließlich der technischen
Laboratoriumsarbeit, Orthodontie und Kieferorthopädie.
(3) Der Klinikvorstand legt im Einvernehmen
mit der Klinikkonferenz den organisatorischen
Ablauf des Lehrganges fest.
(4) Über die Aufnahme in den zahnärztlichen
Lehrgang entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
auf Vorschlag des Klinikvorstandes; der Klinikvorstand
hat dabei die Klinikkonferenz anzuhören,
die zu diesem Zweck ihren Beratungen eine
Auskunftsperson der Österreichischen Ärztekammer
beizuziehen hat. Der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung kann im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz diese Entscheidung dem Klinikvorstand
übertragen. Die administrative Durchführung
der Aufnahme erfolgt durch die Universitätsdirektion
der betreffenden Universität.
(5) Die Lehrgangsteilnehmer sind zur uneingeschränkten
Teilnahme an allen Teilen des Lehrganges
sowie zur Einhaltung der für die betreffende
Universität und die Universitätsklinik für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde erlassenen Ordnungsvorschriften
verpflichtet.
(6) Auf Antrag des Klinikvorstandes kann der
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz einen Lehrgangsteilnehmer
vorzeitig von der weiteren Teilnahme
am Lehrgang ausschließen, wenn
1. der Lehrgangsteilnehmer sich für diese Ausbildung
als geistig oder körperlich ungeeignet
erweist;
2. sich nachträglich herausstellt, daß der Lehrgangsteilnehmer
die Aufnahme in den Lehrgang
durch unwahre Angaben, ungültige
Urkunden oder durch Verschweigen von
Umständen erschlichen hat, die seine Auf-
nahme nach den für die Ausbildung geltenden
Bestimmungen ausgeschlossen hätten;
3. der Lehrgangsteilnehmer seine Pflichten im
Ausbildungslehrgang wiederholt gröblich verletzt;
4. der Lehrgangsteilnehmer dem Lehrgang länger
als drei Lehrgangstage unentschuldigt
fernbleibt.
Ein Ausschluß gemäß Z 1 ist nur während des
ersten Lehrgangsjahres zulässig.
Der Klinikvorstand hat vor Antragstellung eine
Stellungnahme der Klinikkonferenz einzuholen.
(7) Zwecks Vertretung der mit der Ausbildung
zusammenhängenden Interessen der Lehrgangsteilnehmer
sind zwei Lehrgangsteilnehmer berechtigt,
als Vertreter der Lehrgangsteilnehmer an den Sitzungen
der Klinikkonferenz mit beratender
Stimme teilzunehmen. Diese Vertreter sind von den
Lehrgangsteilnehmern aus deren Mitte jeweils auf
die Dauer eines Jahres zu wählen. Die Wahl hat
unter der Leitung eines Vertreters der Ärztekammer
des betreffenden Universitätsortes und eines
rechtskundigen Bediensteten der Universitätsdirektion
stattzufinden. Das Wahlrecht ist persönlich
und geheim auszuüben. Gewählt sind jene beiden
Lehrgangsteilnehmer, auf die die höchste bzw.
zweithöchste Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen
entfallen ist. Eine Wiederwahl für eine zweite
Funktionsperiode ist zulässig. Scheidet einer dieser
Vertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem
Lehrgang aus oder tritt er von seiner Funktion
zurück, so ist eine Nachwahl für den Rest der
Funktionsperiode durchzuführen.
(8) Die Organe der Personalvertretung für die
sonstigen Bediensteten sind in sinngemäßer Anwendung
der §§ 2 und 9 Abs. 1 lit. a, e, g, i und m,
Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 4 lit. a bis c sowie der
§§ 10 und 14 Abs. 1 lit. a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967, zur Vertretung
der Interessen der Lehrgangsteilnehmer berufen"
4. § 4 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. der Nachweis eines in Österreich gültigen
Doktorates der gesamten Heilkunde,"
5. § 4 Abs. 3 entfällt.
6. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Abhaltung der zahnärztlichen Fachprüfungen
wird in Wien, Graz und Innsbruck je eine
Prüfungskommission vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
bestellt."
7. § 6 lautet
„§ 6. Die Ordentlichen, Außerordentlichen und
Emeritierten Universitätsprofessoren sowie Honorarprofessoren
und Universitätsdozenten für Zahnheilkunde,
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
bzw. für Kiefer- und Gesichtschirurgie der Universität
des Prüfungsortes sind kraft ihres Lehramtes
Prüfungskommissäre der betreffenden Prüfungskommission."
8. § 7 lautet
„§ 7. (1) Jede Kommission besteht aus einem
ärztlichen Beamten des Bundesministeriums für
Gesundheit und Umweltschutz als Vorsitzenden,
einem Stellvertreter, der dem ärztlichen Beamtenstand
des Bundesministeriums für Gesundheit und
Umweltschutz oder des Amtes der zuständigen
Landesregierung zu entnehmen ist, der erforderlichen
Anzahl von Prüfungskommissären und einem
Vertreter der Ärzteschaft, der von der zuständigen
Ärztekammer vorgeschlagen wird.
(2) Für jede Prüfung setzt der Vorsitzende den
Termin fest; ihm obliegt die Einberufung des Vertreters
der Ärztekammer und die Verständigung
des Klinikvorstandes.
(3) Dem Klinikvorstand obliegt die Einberufung
der Prüfungskommissäre und die Aufteilung der
Spezialgebiete im Rahmen des § 8 auf dieselben.
(4) Diese Spezialgebiete sind von vier Prüfungskommissären
zu prüfen, wenn dies die Zahl der in
der Universitätsstadt verfügbaren Prüfungskommissäre
ermöglicht.
(5) Andernfalls sind diese Spezialgebiete von drei
oder zwei Prüfungskommissären zu prüfen, wobei
dem Prüfungskommissär, der mehr als ein Spezialgebiet
prüft, auch ein mehrfaches Stimmrecht
zusteht.
(6) Der Vertreter der Ärzteschaft hat das Recht,
aber nicht die Pflicht zur Fragestellung."
9. § 8 Z 4 lautet
„4. Orthodontie und Kieferorthopädie."
10. § 10 lautet
„§ 10. Die Klausurarbeiten, die unter Aufsicht
durchzuführen sind, werden dem Kandidaten vom
Klinikvorstand bestimmt, dem auch die Zuweisung
der Klausurarbeiten zur Beurteilung an einen der
Prüfungskommissäre obliegt."
11. § 11 lautet
„§ 11. (1) Nach Fertigstellung der Klausurarbeiten
werden vom Vorsitzenden Ort und Zeit der
praktisch-theoretischen Prüfung bestimmt.
(2) Hiebei sind stets nicht mehr als vier Kandidaten
bei einem Prüfungsakt zu prüfen."
12. § 13 Abs. 2 bis 4 lauten
„(2) Der auf diese Weise festgestellte Prüfungserfolg
in jedem Prüfungsgegenstand ist durch die
Noten „sehr gut", „gut", „befriedigend", „genügend"
oder „nicht genügend" auszudrücken.
(3) Die Prüfung gilt nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn in jedem Prüfungsgegenstand
zumindest die Note „genügend" erteilt wurde; in
diesem Fall lautet die Gesamtnote auf „bestanden".
Die Gesamtnote lautet auf „mit Auszeichnung
bestanden", wenn in keinem Prüfungsgegenstand
eine schlechtere Note als „gut" und in mehr als der
Hälfte die Note „sehr gut" erteilt wurde. Hat der
Kandidat auch nur in einem Prüfungsgegenstand
die Note „nicht genügend" erhalten, so lautet die
Gesamtnote auf „nicht bestanden".
(4) Die Noten für die einzelnen Prüfungsgegenstände
sowie die Gesamtnote sind in das Prüfungsprotokoll
einzutragen. Dieses Protokoll ist vom
Vorsitzenden (bzw. dessen Stellvertreter) und den
Prüfungskommissären zu unterfertigen."
13. § 16 Abs. 1 lautet
„(1) Erhält der Kandidat die Gesamtnote „nicht
bestanden", so hat er die Prüfung in einer von der
Prüfungskommission zu bestimmenden Frist vor
derselben Prüfungskommission zu wiederholen."
14. Nach § 16 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Eine nicht bestandene Prüfung darf höchstens
dreimal wiederholt werden."
15. § 17 lautet
„§ 17. (1) Für die zahnärztliche Fachprüfung
und für jede Wiederholung dieser Prüfung hat der
Kandidat bei der Anmeldung eine Taxe von 1000 S
zu erlegen.
(2) Hievon erhalten der Vorsitzende und jedes
Kommissionsmitglied für die abgehaltene Prüfung
eine Entschädigung in Höhe von je 150 S.
(3) Versäumt der Kandidat den Prüfungstermin
ohne triftige Entschuldigung, so verfällt die Taxe."
16. Nach § 17 wird angefügt
„§ 18. (1) Durch die Teilnahme an dem in § 1
genannten Lehrgang wird kein Dienstverhältnis
begründet.
(2) Für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme
gebührt dem in Ausbildung stehenden Lehrgangsteilnehmer
ein Ausbildungsbeitrag. Dieser
Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich im 1. Ausbildungsjahr
95 vH Und im 2. Ausbildungsjahr 97 vH
des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
(3) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag
gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung
in der Höhe von 50 vH des für den Monat
der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages.
Steht der Lehrgangsteilnehmer während des Kalendervierteljahres,
für das die Sonderzahlung
gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen
Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung
nur der entsprechende Teil.
(4) Neben dem Ausbildungsbeitrag gebühren
dem Lehrgangsteilnehmer eine Haushaltszulage
und ein Fahrtkostenzuschuß. Der Anspruch auf die
Haushaltszulage und den Fahrtkostenzuschuß
sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Haushaltszulage
und des Fahrtkostenzuschusses richten
sich nach den für die Bundesbeamten geltenden
Vorschriften.
(5) Der Ausbildungsbeitrag, die Haushaltszulage
und der Fahrtkostenzuschuß sind jeweils am letzten
Arbeitstag für den ablaufenden Monat auf ein
vom Lehrgangsteilnehmer anzugebendes Konto
unbar auszuzahlen. Die für das erste Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung ist am 28. bzw.
29. Feber, die für das zweite Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am 31. Mai, die für das
dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung
am 31. August und die für das vierte Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am
30. November auszuzahlen.
(6) Einem Lehrgangsteilnehmer, der
1. nach Monatsbeginn in den Lehrgang eintritt,
2. den Präsenz- oder Zivildienst leistet,
3. vor dem Monatsende aus dem Lehrgang ausscheidet
oder
4. dem Lehrgang fernbleibt,
ist der auf die tatsächliche Lehrgangsteilnahme entfallende
verhältnismäßige Teil des Ausbildungsbeitrages
auszuzahlen. Dabei ist für einen Tag 1/30 des
monatlichen Ausbildungsbeitrages zu rechnen.
(7) Ist der Lehrgangsteilnehmer nach Eintritt in
den Lehrgang durch Unfall oder frühestens
14 Tage nach Eintritt in den Lehrgang durch
Krankheit an der Lehrgangsteilnahme verhindert,
ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er
abweichend von Abs. 6 Z 4 den Anspruch auf den
Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von 42 Kalendertagen
in voller Höhe und für weitere 42 Kalendertage
in halber Höhe. Tritt innerhalb von sechs
Monaten nach Wiederaufnahme der Teilnahme am
Lehrgang abermals eine Verhinderung an der Lehrgangsteilnahme
durch Krankheit oder infolge desselben
Unfalles ein, so gilt dies als Fortsetzung der
früheren Verhinderung an der Lehrgangsteilnahme.
(8) Ist der Lehrgangsteilnehmer nach wenigstens
einmonatiger Teilnahme am Lehrgang durch
andere wichtige, seine Person betreffende Gründe
ohne sein Verschulden an der Teilnahme am Lehrgang
verhindert, so behält er den Anspruch auf den
Ausbildungsbeitrag abweichend von Abs. 6 Z 4 für
die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere
15 Kalendertage in halber Höhe.
(9) Die in den Abs. 7 und 8 vorgesehenen
Ansprüche enden jedenfalls mit dem Ausscheiden
aus dem Lehrgang.
(10) Der Lehrgangsteilnehmer, der an der Teilnahme
am Lehrgang verhindert ist, hat den Hinderungsgrund
dem Lehrgangsleiter unverzüglich mitzuteilen.
(11) Der Lehrgangsteilnehmer hat in jedem Ausbildungsjahr
zu Erholungszwecken Anspruch auf
Freistellung von der Teilnahme am Lehrgang im
Ausmaß von 25 Lehrgangstagen. Die datumsmäßige
Festlegung der Freistellung erfolgt durch den
Leiter des Lehrganges. Bei dieser Festlegung ist auf
die berechtigten Interessen des Lehrgangsteilnehmers
sowie auf die Erfordernisse und den organisatorischen
Ablauf des Lehrganges Bedacht zu nehmen.
Während der Freistellung behält der Lehrgangsteilnehmer
abweichend von Abs. 6 Z 4 den
Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag.
(12) Der Lehrgangsleiter kann in begründeten
Fällen dem Lehrgangsteilnehmer über das im
Abs. 11 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlaß
angemessene Freistellung von der Teilnahme am
Lehrgang gewähren. Während der Freistellung
behält der Lehrgangsteilnehmer abweichend von
Abs. 6 Z 4 den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag.
(13) Die §§ 3 bis 9 sowie § 15 Abs. 1 und Abs. 2
erster Satz des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 221, gelten für Lehrgangsteilnehmerinnen sinngemäß.
(14) Lehrgangsteilnehmerinnen gebührt für die
Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung
des § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
1979 am Lehrgang nicht teilnehmen
dürfen, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden
Barleistungen des Sozialversicherungsträgers
für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages
erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt
ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1986 in
Kraft.
(2) Art. II Z 16 ist auf Lehrgangsteilnehmer, die
den Lehrgang vor dem 1. Feber 1986 begonnen
haben, nicht anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz betraut.