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184. Bundesgesetz: Änderung der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Bundesgesetz: Änderung der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung vom 26. September

1925, BGBl. Nr. 381, betreffend Regelung der Ausbildung

zum Zahnarzt, in der Fassung der Verordnung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

vom 31. Jänner 1930, BGBl. Nr. 51, gilt als

Bundesgesetz.

Artikel II

Das in Artikel I genannte Bundesgesetz wird wie

folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Zum Zwecke der Ausbildung des Arztes für

seine Tätigkeit als Facharzt für Zahn-, Mund- und

Kieferheilkunde wird an jeder Medizinischen

Fakultät ein eigener zahnärztlicher Lehrgang eingerichtet,

dessen Leitung dem Vorstand der Universitätsklinik

für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

obliegt."

2. § 2 lautet

„§ 2. Dieser zahnärztliche Lehrgang ist ausnahmslos

für die fachliche Ausbildung von Doktoren

der gesamten Heilkunde auf dem Gebiete der

Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bestimmt."

3. § 3 lautet

„§ 3. (1) Die Ausbildung in diesem Lehrgang

dauert zwei Jahre (vier Semester). Sie beginnt am

1. Oktober bzw. am 1. März.

(2) Sie umfaßt eine theoretische und praktische

Ausbildung und erstreckt sich auf folgende Gegenstände

Konservierende, chirurgische und prothetische

Zahnheilkunde einschließlich der technischen

Laboratoriumsarbeit, Orthodontie und Kieferorthopädie.

(3) Der Klinikvorstand legt im Einvernehmen

mit der Klinikkonferenz den organisatorischen

Ablauf des Lehrganges fest.

(4) Über die Aufnahme in den zahnärztlichen

Lehrgang entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

auf Vorschlag des Klinikvorstandes; der Klinikvorstand

hat dabei die Klinikkonferenz anzuhören,

die zu diesem Zweck ihren Beratungen eine

Auskunftsperson der Österreichischen Ärztekammer

beizuziehen hat. Der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung kann im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz diese Entscheidung dem Klinikvorstand

übertragen. Die administrative Durchführung

der Aufnahme erfolgt durch die Universitätsdirektion

der betreffenden Universität.

(5) Die Lehrgangsteilnehmer sind zur uneingeschränkten

Teilnahme an allen Teilen des Lehrganges

sowie zur Einhaltung der für die betreffende

Universität und die Universitätsklinik für Zahn-,

Mund- und Kieferheilkunde erlassenen Ordnungsvorschriften

verpflichtet.

(6) Auf Antrag des Klinikvorstandes kann der

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz einen Lehrgangsteilnehmer

vorzeitig von der weiteren Teilnahme

am Lehrgang ausschließen, wenn

1. der Lehrgangsteilnehmer sich für diese Ausbildung

als geistig oder körperlich ungeeignet

erweist;

2. sich nachträglich herausstellt, daß der Lehrgangsteilnehmer

die Aufnahme in den Lehrgang

durch unwahre Angaben, ungültige

Urkunden oder durch Verschweigen von

Umständen erschlichen hat, die seine Auf-

nahme nach den für die Ausbildung geltenden

Bestimmungen ausgeschlossen hätten;

3. der Lehrgangsteilnehmer seine Pflichten im

Ausbildungslehrgang wiederholt gröblich verletzt;

4. der Lehrgangsteilnehmer dem Lehrgang länger

als drei Lehrgangstage unentschuldigt

fernbleibt.

Ein Ausschluß gemäß Z 1 ist nur während des

ersten Lehrgangsjahres zulässig.

Der Klinikvorstand hat vor Antragstellung eine

Stellungnahme der Klinikkonferenz einzuholen.

(7) Zwecks Vertretung der mit der Ausbildung

zusammenhängenden Interessen der Lehrgangsteilnehmer

sind zwei Lehrgangsteilnehmer berechtigt,

als Vertreter der Lehrgangsteilnehmer an den Sitzungen

der Klinikkonferenz mit beratender

Stimme teilzunehmen. Diese Vertreter sind von den

Lehrgangsteilnehmern aus deren Mitte jeweils auf

die Dauer eines Jahres zu wählen. Die Wahl hat

unter der Leitung eines Vertreters der Ärztekammer

des betreffenden Universitätsortes und eines

rechtskundigen Bediensteten der Universitätsdirektion

stattzufinden. Das Wahlrecht ist persönlich

und geheim auszuüben. Gewählt sind jene beiden

Lehrgangsteilnehmer, auf die die höchste bzw.

zweithöchste Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen

entfallen ist. Eine Wiederwahl für eine zweite

Funktionsperiode ist zulässig. Scheidet einer dieser

Vertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem

Lehrgang aus oder tritt er von seiner Funktion

zurück, so ist eine Nachwahl für den Rest der

Funktionsperiode durchzuführen.

(8) Die Organe der Personalvertretung für die

sonstigen Bediensteten sind in sinngemäßer Anwendung

der §§ 2 und 9 Abs. 1 lit. a, e, g, i und m,

Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 4 lit. a bis c sowie der

§§ 10 und 14 Abs. 1 lit. a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,

BGBl. Nr. 133/1967, zur Vertretung

der Interessen der Lehrgangsteilnehmer berufen"

4. § 4 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. der Nachweis eines in Österreich gültigen

Doktorates der gesamten Heilkunde,"

5. § 4 Abs. 3 entfällt.

6. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Abhaltung der zahnärztlichen Fachprüfungen

wird in Wien, Graz und Innsbruck je eine

Prüfungskommission vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

bestellt."

7. § 6 lautet

„§ 6. Die Ordentlichen, Außerordentlichen und

Emeritierten Universitätsprofessoren sowie Honorarprofessoren

und Universitätsdozenten für Zahnheilkunde,

für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

bzw. für Kiefer- und Gesichtschirurgie der Universität

des Prüfungsortes sind kraft ihres Lehramtes

Prüfungskommissäre der betreffenden Prüfungskommission."

8. § 7 lautet

„§ 7. (1) Jede Kommission besteht aus einem

ärztlichen Beamten des Bundesministeriums für

Gesundheit und Umweltschutz als Vorsitzenden,

einem Stellvertreter, der dem ärztlichen Beamtenstand

des Bundesministeriums für Gesundheit und

Umweltschutz oder des Amtes der zuständigen

Landesregierung zu entnehmen ist, der erforderlichen

Anzahl von Prüfungskommissären und einem

Vertreter der Ärzteschaft, der von der zuständigen

Ärztekammer vorgeschlagen wird.

(2) Für jede Prüfung setzt der Vorsitzende den

Termin fest; ihm obliegt die Einberufung des Vertreters

der Ärztekammer und die Verständigung

des Klinikvorstandes.

(3) Dem Klinikvorstand obliegt die Einberufung

der Prüfungskommissäre und die Aufteilung der

Spezialgebiete im Rahmen des § 8 auf dieselben.

(4) Diese Spezialgebiete sind von vier Prüfungskommissären

zu prüfen, wenn dies die Zahl der in

der Universitätsstadt verfügbaren Prüfungskommissäre

ermöglicht.

(5) Andernfalls sind diese Spezialgebiete von drei

oder zwei Prüfungskommissären zu prüfen, wobei

dem Prüfungskommissär, der mehr als ein Spezialgebiet

prüft, auch ein mehrfaches Stimmrecht

zusteht.

(6) Der Vertreter der Ärzteschaft hat das Recht,

aber nicht die Pflicht zur Fragestellung."

9. § 8 Z 4 lautet

„4. Orthodontie und Kieferorthopädie."

10. § 10 lautet

„§ 10. Die Klausurarbeiten, die unter Aufsicht

durchzuführen sind, werden dem Kandidaten vom

Klinikvorstand bestimmt, dem auch die Zuweisung

der Klausurarbeiten zur Beurteilung an einen der

Prüfungskommissäre obliegt."

11. § 11 lautet

„§ 11. (1) Nach Fertigstellung der Klausurarbeiten

werden vom Vorsitzenden Ort und Zeit der

praktisch-theoretischen Prüfung bestimmt.

(2) Hiebei sind stets nicht mehr als vier Kandidaten

bei einem Prüfungsakt zu prüfen."

12. § 13 Abs. 2 bis 4 lauten

„(2) Der auf diese Weise festgestellte Prüfungserfolg

in jedem Prüfungsgegenstand ist durch die

Noten „sehr gut", „gut", „befriedigend", „genügend"

oder „nicht genügend" auszudrücken.

(3) Die Prüfung gilt nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn in jedem Prüfungsgegenstand

zumindest die Note „genügend" erteilt wurde; in

diesem Fall lautet die Gesamtnote auf „bestanden".

Die Gesamtnote lautet auf „mit Auszeichnung

bestanden", wenn in keinem Prüfungsgegenstand

eine schlechtere Note als „gut" und in mehr als der

Hälfte die Note „sehr gut" erteilt wurde. Hat der

Kandidat auch nur in einem Prüfungsgegenstand

die Note „nicht genügend" erhalten, so lautet die

Gesamtnote auf „nicht bestanden".

(4) Die Noten für die einzelnen Prüfungsgegenstände

sowie die Gesamtnote sind in das Prüfungsprotokoll

einzutragen. Dieses Protokoll ist vom

Vorsitzenden (bzw. dessen Stellvertreter) und den

Prüfungskommissären zu unterfertigen."

13. § 16 Abs. 1 lautet

„(1) Erhält der Kandidat die Gesamtnote „nicht

bestanden", so hat er die Prüfung in einer von der

Prüfungskommission zu bestimmenden Frist vor

derselben Prüfungskommission zu wiederholen."

14. Nach § 16 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Eine nicht bestandene Prüfung darf höchstens

dreimal wiederholt werden."

15. § 17 lautet

„§ 17. (1) Für die zahnärztliche Fachprüfung

und für jede Wiederholung dieser Prüfung hat der

Kandidat bei der Anmeldung eine Taxe von 1000 S

zu erlegen.

(2) Hievon erhalten der Vorsitzende und jedes

Kommissionsmitglied für die abgehaltene Prüfung

eine Entschädigung in Höhe von je 150 S.

(3) Versäumt der Kandidat den Prüfungstermin

ohne triftige Entschuldigung, so verfällt die Taxe."

16. Nach § 17 wird angefügt

„§ 18. (1) Durch die Teilnahme an dem in § 1

genannten Lehrgang wird kein Dienstverhältnis

begründet.

(2) Für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme

gebührt dem in Ausbildung stehenden Lehrgangsteilnehmer

ein Ausbildungsbeitrag. Dieser

Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich im 1. Ausbildungsjahr

95 vH Und im 2. Ausbildungsjahr 97 vH

des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

(3) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag

gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung

in der Höhe von 50 vH des für den Monat

der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages.

Steht der Lehrgangsteilnehmer während des Kalendervierteljahres,

für das die Sonderzahlung

gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen

Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung

nur der entsprechende Teil.

(4) Neben dem Ausbildungsbeitrag gebühren

dem Lehrgangsteilnehmer eine Haushaltszulage

und ein Fahrtkostenzuschuß. Der Anspruch auf die

Haushaltszulage und den Fahrtkostenzuschuß

sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Haushaltszulage

und des Fahrtkostenzuschusses richten

sich nach den für die Bundesbeamten geltenden

Vorschriften.

(5) Der Ausbildungsbeitrag, die Haushaltszulage

und der Fahrtkostenzuschuß sind jeweils am letzten

Arbeitstag für den ablaufenden Monat auf ein

vom Lehrgangsteilnehmer anzugebendes Konto

unbar auszuzahlen. Die für das erste Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung ist am 28. bzw.

29. Feber, die für das zweite Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung am 31. Mai, die für das

dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung

am 31. August und die für das vierte Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung am

30. November auszuzahlen.

(6) Einem Lehrgangsteilnehmer, der

1. nach Monatsbeginn in den Lehrgang eintritt,

2. den Präsenz- oder Zivildienst leistet,

3. vor dem Monatsende aus dem Lehrgang ausscheidet

oder

4. dem Lehrgang fernbleibt,

ist der auf die tatsächliche Lehrgangsteilnahme entfallende

verhältnismäßige Teil des Ausbildungsbeitrages

auszuzahlen. Dabei ist für einen Tag 1/30 des

monatlichen Ausbildungsbeitrages zu rechnen.

(7) Ist der Lehrgangsteilnehmer nach Eintritt in

den Lehrgang durch Unfall oder frühestens

14 Tage nach Eintritt in den Lehrgang durch

Krankheit an der Lehrgangsteilnahme verhindert,

ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder

grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er

abweichend von Abs. 6 Z 4 den Anspruch auf den

Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von 42 Kalendertagen

in voller Höhe und für weitere 42 Kalendertage

in halber Höhe. Tritt innerhalb von sechs

Monaten nach Wiederaufnahme der Teilnahme am

Lehrgang abermals eine Verhinderung an der Lehrgangsteilnahme

durch Krankheit oder infolge desselben

Unfalles ein, so gilt dies als Fortsetzung der

früheren Verhinderung an der Lehrgangsteilnahme.

(8) Ist der Lehrgangsteilnehmer nach wenigstens

einmonatiger Teilnahme am Lehrgang durch

andere wichtige, seine Person betreffende Gründe

ohne sein Verschulden an der Teilnahme am Lehrgang

verhindert, so behält er den Anspruch auf den

Ausbildungsbeitrag abweichend von Abs. 6 Z 4 für

die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere

15 Kalendertage in halber Höhe.

(9) Die in den Abs. 7 und 8 vorgesehenen

Ansprüche enden jedenfalls mit dem Ausscheiden

aus dem Lehrgang.

(10) Der Lehrgangsteilnehmer, der an der Teilnahme

am Lehrgang verhindert ist, hat den Hinderungsgrund

dem Lehrgangsleiter unverzüglich mitzuteilen.

(11) Der Lehrgangsteilnehmer hat in jedem Ausbildungsjahr

zu Erholungszwecken Anspruch auf

Freistellung von der Teilnahme am Lehrgang im

Ausmaß von 25 Lehrgangstagen. Die datumsmäßige

Festlegung der Freistellung erfolgt durch den

Leiter des Lehrganges. Bei dieser Festlegung ist auf

die berechtigten Interessen des Lehrgangsteilnehmers

sowie auf die Erfordernisse und den organisatorischen

Ablauf des Lehrganges Bedacht zu nehmen.

Während der Freistellung behält der Lehrgangsteilnehmer

abweichend von Abs. 6 Z 4 den

Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag.

(12) Der Lehrgangsleiter kann in begründeten

Fällen dem Lehrgangsteilnehmer über das im

Abs. 11 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlaß

angemessene Freistellung von der Teilnahme am

Lehrgang gewähren. Während der Freistellung

behält der Lehrgangsteilnehmer abweichend von

Abs. 6 Z 4 den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag.

(13) Die §§ 3 bis 9 sowie § 15 Abs. 1 und Abs. 2

erster Satz des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 221, gelten für Lehrgangsteilnehmerinnen sinngemäß.

(14) Lehrgangsteilnehmerinnen gebührt für die

Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung

des § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes

1979 am Lehrgang nicht teilnehmen

dürfen, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden

Barleistungen des Sozialversicherungsträgers

für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages

erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt

ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1986 in

Kraft.

(2) Art. II Z 16 ist auf Lehrgangsteilnehmer, die

den Lehrgang vor dem 1. Feber 1986 begonnen

haben, nicht anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz betraut.

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