184. Bundesgesetz: Suchtgiftgesetznovelle 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 271/1971,
422/1974, 532/1978 und 319/1980 wird wie folgt
geändert
1. § 11 wird geändert wie folgt
a) Im Abs. 1 tritt an die Stelle der Anführung
„§ 17 Abs. 2 Z 3" die Anführung „§ 17 Abs. 3 Z 2".
b) Im Abs. 2 tritt an die Stelle der Anführung
„§§ 12 oder 16" die Anführung „§§ 12, 14 a oder
16".
2. An die Stelle der §§ 12 bis 16 treten folgende
Bestimmungen
„§ 12. (1) Wer den bestehenden Vorschriften
zuwider Suchtgift in einer großen Menge erzeugt,
einführt, ausführt oder in Verkehr setzt, ist vom
Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu
bestrafen. Eine Suchtgiftmenge ist dann als groß
anzusehen, wenn die Weitergabe einer solchen
Menge geeignet wäre, in großem Ausmaß eine
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen entstehen zu lassen.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 1 bezeichnete
Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande begeht. Wer jedoch selbst dem Mißbrauch
eines Suchtgiftes ergeben ist und die Tat ausschließlich
deshalb begeht, um sich für den eigenen
Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen
Erwerb zu verschaffen, ist nur nach Abs. 1 zu
bestrafen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn
Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 1 bezeichnete
Tat
1. als Mitglied einer Bande begeht und schon
einmal wegen einer im Abs. 1 bezeichneten
strafbaren Handlung verurteilt worden ist,
2. als Mitglied einer Verbindung einer größeren
Zahl von Menschen zur Begehung solcher
strafbaren Handlungen begeht oder
3. mit Beziehung auf ein Suchtgift begeht, dessen
Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache
der im Abs. 1 angeführten Menge ausmacht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig
Jahren ist der Täter der im Abs. 1 bezeichneten Tat
zu bestrafen, der in einer Verbindung einer größeren
Zahl von Menschen zur Begehung solcher
strafbaren Handlungen führend tätig ist.
(5) Neben der Freiheitsstrafe kann in den Fällen
der Abs. 1 bis 4 auf eine Geldstrafe bis zu
1000000 S erkannt werden. Die Geldstrafe soll
den Nutzen übersteigen, den der Täter durch die
strafbare Handlung erzielt hat oder erzielen wollte.
Reicht das gesetzliche Höchstmaß hiezu nicht aus,
so kann es in den Fällen der Abs. 2 bis 4 überschritten
werden, jedoch höchstens bis zum Betrag von
2000000 S. Soweit eine solcherart zu bemessende
Geldstrafe die Wiedereingliederung eines dem
Mißbrauch eines Suchtgiftes ergebenen Verurteilten
gefährden würde, ist von ihrer Verhängung
abzusehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine uneinbringliche
Geldstrafe darf achtzehn Monate nicht
übersteigen.
§ 13. (1) Das den Gegenstand der strafbaren
Handlung nach § 12 bildende Suchtgift ist einzuziehen,
es sei denn, daß eine an der strafbaren
Handlung nicht beteiligte Person auf das Suchtgift
einen Rechtsanspruch hat und Gewähr dafür bietet,
daß mit dem Suchtgift den bestehenden Vorschriften
entsprechend verfahren wird.
(2) Kann das Suchtgift nicht eingezogen werden,
obwohl die Einziehung nach Abs. 1 zulässig wäre,
so ist auf Verfall des Erlöses zu erkennen. Ist auch
der Erlös nicht greifbar, so ist auf eine Geldstrafe in
der Höhe des Wertes oder des Erlöses zu erkennen
(Wertersatzstrafe). § 12 Abs. 5 vierter Satz gilt dem
Sinne nach. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht ein
Jahr und zusammen mit der Ersatzfreiheitsstrafe
für die im § 12 Abs. 5 vorgesehene Geldstrafe nicht
zwei Jahre übersteigen. Die Geldstrafe ist im Strafurteil,
wenn sich aber die Unvollziehbarkeit des
Verfalles erst später herausstellt, ohne mündliche
Verhandlung mit Beschluß auszusprechen. Der
Beschluß ist den Parteien kundzumachen und kann
binnen 14 Tagen mit Beschwerde angefochten werden.
(3) Die zur Beförderung eines Suchtgiftes verwendeten,
nicht einer öffentlich-rechtlichen Unternehmung
gehörenden Fahrzeuge sind für verfallen
zu erklären, wenn der Fahrzeughalter wußte, daß
sein Fahrzeug zu dem verbotenen Zweck mißbraucht
wird. Vom Verfall eines Fahrzeuges ist
abzusehen, wenn er zur Bedeutung der Tat in
einem auffallenden Mißverhältnis stünde.
(4) Auf das Verfahren sind die §§ 443 und 444
und dem Sinne nach die §§ 445 und 446 StPO
anzuwenden. Weitergehende Möglichkeiten des
Verfalles oder der Einziehung nach anderen
Rechtsvorschriften werden durch die vorstehenden
Bestimmungen nicht berührt.
§ 13 a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
sind befugt, an der Bundesgrenze, in
Grenzbahnhöfen und auf Flugplätzen sowie an solchen
Landungsplätzen für Wasserfahrzeuge, wo
Waren ständig zollrechtlich abgefertigt werden,
eine Durchsuchung der Kleidung von Personen
und der von ihnen mitgeführten Fahrzeuge und
Behältnisse, wie Koffer, Taschen und dergleichen,
vorzunehmen, wenn auf Grund eines konkreten
Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der
dringende Verdacht besteht, daß an diesem Ort
dem § 12 zuwider Suchtgift ein- oder ausgeführt
wird. Vor dem Einschreiten sind die nach dem Ort
des Einschreitens in Betracht kommenden Zollorgane
zu verständigen; wenn diese es verlangen, ist
gemeinsam mit ihnen vorzugehen.
(2) Für Durchsuchungen nach Abs. 1 gilt § 142
Abs. 1 StPO dem Sinne nach.
§ 14. (1) Wer mit einem anderen die gemeinsame
Ausführung der im § 12 bezeichneten strafbaren
Handlung verabredet (verbrecherisches Komplott),
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich mit zwei
oder mehreren anderen mit dem Vorsatz verbindet,
daß von einem oder mehreren Mitgliedern fortgesetzt
die im § 12 bezeichnete strafbare Handlung
ausgeführt werde (Bandenbildung).
(3) Die §§ 277 Abs. 2 und 278 Abs. 2 StGB gelten
dem Sinne nach.
§ 14 a. Wer Suchtgift in einer großen Menge
(§ 12 Abs. 1) mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt,
daß es in Verkehr gesetzt werde, ist, wenn die Tat
nicht nach § 12 mit Strafe bedroht ist, vom Gericht
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 15. Wer in einem Druckwerk, einem Laufbild
oder sonst öffentlich zum Mißbrauch von Suchtgift
auffordert oder ihn in einer Art gutheißt, die geeignet
ist, einen solchen Mißbrauch nahezulegen, ist
vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
§ 16. (1) Wer außer den Fällen der §§ 12 und
14 a den bestehenden Vorschriften zuwider ein
Suchtgift erzeugt, einführt, ausführt, erwirbt oder
besitzt, einem anderen überläßt oder verschafft, ist
vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Der Täter ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen, wenn er
1. durch die im Abs. 1 bezeichnete Tat einem
Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes
ermöglicht und selbst volljährig und mehr
als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist
oder
2. die im Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande begeht; wer
jedoch selbst dem Mißbrauch eines Suchtgiftes
ergeben ist und die Tat ausschließlich deshalb
begeht, um sich für den eigenen
Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen
Erwerb zu verschaffen, ist nur nach Abs. 1 zu
bestrafen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 kann neben der
Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu 250000 S
erkannt werden. § 12 Abs. 5 zweiter und vierter
Satz gilt dem Sinne nach. Die Ersatzfreiheitsstrafe
darf sechs Monate nicht übersteigen. In den Fällen
der Abs. 1 und 2 ist das noch vorhandene Suchtgift
einzuziehen. Diesbezüglich gilt § 13 Abs. 1 und 4
dem Sinne nach."
3. § 17 wird geändert wie folgt
a) Die Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
„(1) Wird eine Person ausschließlich deshalb
angezeigt, weil sie den bestehenden Vorschriften
zuwider eine geringe Menge Suchtgift zum eigenen
Gebrauch erworben oder besessen hat, so hat der
Staatsanwalt unter den nachstehenden Voraussetzungen
und Bedingungen die Anzeige für eine Probezeit
von zwei Jahren vorläufig zurückzulegen.
(2) Wird eine Person ausschließlich deshalb
angezeigt, weil sie sonst eine nach § 16 Abs. 1 mit
Strafe bedrohte Handlung in Beziehung auf eine
geringe Menge Suchtgift begangen hat, so kann der
Staatsanwalt unter den nachstehenden Voraussetzungen
und Bedingungen die Anzeige für eine Probezeit
von zwei Jahren dann vorläufig zurücklegen,
wenn dies besser als eine Verurteilung geeignet
erscheint, den Angezeigten von strafbaren Handlungen
nach diesem Bundesgesetz abzuhalten.
(3) Die vorläufige Zurücklegung der Anzeige
setzt voraus, daß
1. eine Auskunft des Bundesministeriums für
Gesundheit und Umweltschutz im Sinne des
§ 25 und
2. eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde
als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt
worden ist,
a) ob der Angezeigte einer ärztlichen
Behandlung oder Überwachung seines
Gesundheitszustandes bedarf und
b) ob eine notwendige Behandlung oder
Überwachung nach den Umständen möglich
und offenbar nicht aussichtslos ist."
b) Die bisherigen Abs. 3 bis 5 erhalten die
Bezeichnung „(4)" bis „(6)".
c) Nach dem neuen Abs. 6 wird folgender Absatz
angefügt
„(7) Einem Antrag des Angezeigten, das Strafverfahren
einzuleiten, ist jederzeit zu entsprechen."
4. § 19 hat zu lauten
„§ 19. Ist gegen den Angezeigten bereits ein
Antrag auf Bestrafung gestellt worden, so gelten
die §§ 17 und 18 dem Sinne nach für eine vorläufige
Einstellung des Strafverfahrens durch das
Gericht. Die Einstellung des Strafverfahrens kann
auch davon abhängig gemacht werden, daß sich der
Beschuldigte bereit erklärt, bestimmten Weisungen
(§ 51 StGB) nachzukommen."
5. § 21 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Die Kosten der ärztlichen Behandlung und Überwachung
nach den §§ 17 bis 19 sowie die Kosten
der Behandlung eines Rechtsbrechers, dem im
Zusammenhang mit einer Verurteilung nach diesem
Bundesgesetz die Weisung erteilt worden ist,
sich einer notwendigen ärztlichen Behandlung, insbesondere
einer Entwöhnungsbehandlung, zu
unterziehen (§ 51 Abs. 3 StGB), hat der Bund zu
übernehmen, wenn der Rechtsbrecher nicht
Anspruch auf entsprechende Leistungen auf Grund
von Gesetzen der Länder oder aus einer gesetzlichen
Sozialversicherung hat und durch die Verpflichtung
zur Zahlung der Kosten sein Fortkommen
erschwert würde."
6. Im § 22 Abs. 2 treten an die Stelle des zweiten
Satzes folgende Sätze
„Die Förderung hat durch die Gewährung von
Zuschüssen nach Maßgabe der hiefür nach dem
jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel
zu erfolgen, wobei die Förderung von
Zuschüssen aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften
abhängig zu machen ist. Sofern Gebietskörperschaften
Träger dieser Einrichtungen oder
Vereinigungen sind, ist die Förderung durch den
Bund an die Voraussetzung mindestens gleich
hoher Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften
gebunden."
7. Nach § 23 wird folgende Bestimmung eingefügt
„§ 23 a. (1) Unter den allgemeinen Voraussetzungen
und Bedingungen des § 6 des Strafvollzugsgesetzes
ist einem dem Mißbrauch eines Suchtgiftes
ergebenen Verurteilten auch ein Aufschub des
Vollzuges einer über ihn nach diesem Bundesgesetz
verhängten, zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe
für die Dauer von höchstens zwei Jahren
zu bewilligen, soweit dies erforderlich ist, um dem
Verurteilten eine notwendige ärztliche Behandlung
zu ermöglichen.
(2) Hat sich ein dem Mißbrauch eines Suchtgiftes
ergebener Rechtsbrecher nach Rechtskraft eines
gegen ihn gefällten Strafurteils mit Erfolg einer
ärztlichen Behandlung unterzogen, so hat das
Gericht, wenn ihm dies zur Kenntnis gelangt, von
Amts wegen zu prüfen, ob eine nachträgliche Milderung
der über ihn nach diesem Bundesgesetz verhängten
Freiheitsstrafe gemäß § 410 StPO durch
Gewährung einer bedingten Strafnachsicht vorzunehmen
ist."
8. Im § 24 Abs. 2 tritt an die Stelle der Anführung
„(§ 12 Abs. 3)" die Anführung „(§ 13
Abs. 1)".
9. Nach § 24 wird folgende Bestimmung eingefügt
„§ 24 a. Hat der Täter durch dieselbe Tat eine
gerichtlich strafbare Handlung nach den §§ 12
Abs. 1, 14 a oder 16 dieses Bundesgesetzes und ein
Finanzvergehen begangen, so entfällt mit dem
Schuldspruch oder mit der vorläufigen Zurücklegung
der Anzeige oder mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung
nach den §§ 17 und 19 dieses Bundesgesetzes
die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens."
10. Dem § 25 Abs. 2 lit. e wird folgender Satz
angefügt
„Suchtkranke, die sich freiwillig an öffentliche oder
private Krankenanstalten wenden, sind von dieser
Meldepflicht nicht erfaßt."
11. § 27 wird geändert wie folgt
a) Z 1 hat zu lauten
„1. hinsichtlich der §§ 12 und 13, der §§ 14 bis 16,
des § 17 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, des § 18
Abs. 2 und 3, der §§ 19 bis 21, des § 23 Abs. 2,
des § 23 a und des § 24 a der Bundesminister
für Justiz, hinsichtlich des § 17 Abs. 1 bis 3, 5
und 6 und des § 18 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz und hinsichtlich des
§ 24 a im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen,"
b) Z 3 hat zu lauten
„3. hinsichtlich der §§ 13 a und 23 Abs. 1 der
Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des
§ 13 a im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und mit dem Bundesminister
für Justiz,"
c) In Z 5 lit. i tritt an die Stelle der Anführung
„§ 17 Abs. 3" die Anführung „§ 17 Abs. 4".
Artikel II
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1985 in Kraft.
2. Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 27 des Suchtgiftgesetzes
1951 in der Fassung des Art. I Z 11 dieses
Bundesgesetzes.