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184. Bundesgesetz: Suchtgiftgesetznovelle 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Bundesgesetz: Suchtgiftgesetznovelle 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 271/1971,

422/1974, 532/1978 und 319/1980 wird wie folgt

geändert

1. § 11 wird geändert wie folgt

a) Im Abs. 1 tritt an die Stelle der Anführung

„§ 17 Abs. 2 Z 3" die Anführung „§ 17 Abs. 3 Z 2".

b) Im Abs. 2 tritt an die Stelle der Anführung

„§§ 12 oder 16" die Anführung „§§ 12, 14 a oder

16".

2. An die Stelle der §§ 12 bis 16 treten folgende

Bestimmungen

„§ 12. (1) Wer den bestehenden Vorschriften

zuwider Suchtgift in einer großen Menge erzeugt,

einführt, ausführt oder in Verkehr setzt, ist vom

Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu

bestrafen. Eine Suchtgiftmenge ist dann als groß

anzusehen, wenn die Weitergabe einer solchen

Menge geeignet wäre, in großem Ausmaß eine

Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von

Menschen entstehen zu lassen.

(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn

Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 1 bezeichnete

Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer

Bande begeht. Wer jedoch selbst dem Mißbrauch

eines Suchtgiftes ergeben ist und die Tat ausschließlich

deshalb begeht, um sich für den eigenen

Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen

Erwerb zu verschaffen, ist nur nach Abs. 1 zu

bestrafen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn

Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 1 bezeichnete

Tat

1. als Mitglied einer Bande begeht und schon

einmal wegen einer im Abs. 1 bezeichneten

strafbaren Handlung verurteilt worden ist,

2. als Mitglied einer Verbindung einer größeren

Zahl von Menschen zur Begehung solcher

strafbaren Handlungen begeht oder

3. mit Beziehung auf ein Suchtgift begeht, dessen

Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache

der im Abs. 1 angeführten Menge ausmacht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig

Jahren ist der Täter der im Abs. 1 bezeichneten Tat

zu bestrafen, der in einer Verbindung einer größeren

Zahl von Menschen zur Begehung solcher

strafbaren Handlungen führend tätig ist.

(5) Neben der Freiheitsstrafe kann in den Fällen

der Abs. 1 bis 4 auf eine Geldstrafe bis zu

1000000 S erkannt werden. Die Geldstrafe soll

den Nutzen übersteigen, den der Täter durch die

strafbare Handlung erzielt hat oder erzielen wollte.

Reicht das gesetzliche Höchstmaß hiezu nicht aus,

so kann es in den Fällen der Abs. 2 bis 4 überschritten

werden, jedoch höchstens bis zum Betrag von

2000000 S. Soweit eine solcherart zu bemessende

Geldstrafe die Wiedereingliederung eines dem

Mißbrauch eines Suchtgiftes ergebenen Verurteilten

gefährden würde, ist von ihrer Verhängung

abzusehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine uneinbringliche

Geldstrafe darf achtzehn Monate nicht

übersteigen.

§ 13. (1) Das den Gegenstand der strafbaren

Handlung nach § 12 bildende Suchtgift ist einzuziehen,

es sei denn, daß eine an der strafbaren

Handlung nicht beteiligte Person auf das Suchtgift

einen Rechtsanspruch hat und Gewähr dafür bietet,

daß mit dem Suchtgift den bestehenden Vorschriften

entsprechend verfahren wird.

(2) Kann das Suchtgift nicht eingezogen werden,

obwohl die Einziehung nach Abs. 1 zulässig wäre,

so ist auf Verfall des Erlöses zu erkennen. Ist auch

der Erlös nicht greifbar, so ist auf eine Geldstrafe in

der Höhe des Wertes oder des Erlöses zu erkennen

(Wertersatzstrafe). § 12 Abs. 5 vierter Satz gilt dem

Sinne nach. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht ein

Jahr und zusammen mit der Ersatzfreiheitsstrafe

für die im § 12 Abs. 5 vorgesehene Geldstrafe nicht

zwei Jahre übersteigen. Die Geldstrafe ist im Strafurteil,

wenn sich aber die Unvollziehbarkeit des

Verfalles erst später herausstellt, ohne mündliche

Verhandlung mit Beschluß auszusprechen. Der

Beschluß ist den Parteien kundzumachen und kann

binnen 14 Tagen mit Beschwerde angefochten werden.

(3) Die zur Beförderung eines Suchtgiftes verwendeten,

nicht einer öffentlich-rechtlichen Unternehmung

gehörenden Fahrzeuge sind für verfallen

zu erklären, wenn der Fahrzeughalter wußte, daß

sein Fahrzeug zu dem verbotenen Zweck mißbraucht

wird. Vom Verfall eines Fahrzeuges ist

abzusehen, wenn er zur Bedeutung der Tat in

einem auffallenden Mißverhältnis stünde.

(4) Auf das Verfahren sind die §§ 443 und 444

und dem Sinne nach die §§ 445 und 446 StPO

anzuwenden. Weitergehende Möglichkeiten des

Verfalles oder der Einziehung nach anderen

Rechtsvorschriften werden durch die vorstehenden

Bestimmungen nicht berührt.

§ 13 a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

sind befugt, an der Bundesgrenze, in

Grenzbahnhöfen und auf Flugplätzen sowie an solchen

Landungsplätzen für Wasserfahrzeuge, wo

Waren ständig zollrechtlich abgefertigt werden,

eine Durchsuchung der Kleidung von Personen

und der von ihnen mitgeführten Fahrzeuge und

Behältnisse, wie Koffer, Taschen und dergleichen,

vorzunehmen, wenn auf Grund eines konkreten

Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der

dringende Verdacht besteht, daß an diesem Ort

dem § 12 zuwider Suchtgift ein- oder ausgeführt

wird. Vor dem Einschreiten sind die nach dem Ort

des Einschreitens in Betracht kommenden Zollorgane

zu verständigen; wenn diese es verlangen, ist

gemeinsam mit ihnen vorzugehen.

(2) Für Durchsuchungen nach Abs. 1 gilt § 142

Abs. 1 StPO dem Sinne nach.

§ 14. (1) Wer mit einem anderen die gemeinsame

Ausführung der im § 12 bezeichneten strafbaren

Handlung verabredet (verbrecherisches Komplott),

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich mit zwei

oder mehreren anderen mit dem Vorsatz verbindet,

daß von einem oder mehreren Mitgliedern fortgesetzt

die im § 12 bezeichnete strafbare Handlung

ausgeführt werde (Bandenbildung).

(3) Die §§ 277 Abs. 2 und 278 Abs. 2 StGB gelten

dem Sinne nach.

§ 14 a. Wer Suchtgift in einer großen Menge

(§ 12 Abs. 1) mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt,

daß es in Verkehr gesetzt werde, ist, wenn die Tat

nicht nach § 12 mit Strafe bedroht ist, vom Gericht

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 15. Wer in einem Druckwerk, einem Laufbild

oder sonst öffentlich zum Mißbrauch von Suchtgift

auffordert oder ihn in einer Art gutheißt, die geeignet

ist, einen solchen Mißbrauch nahezulegen, ist

vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen.

§ 16. (1) Wer außer den Fällen der §§ 12 und

14 a den bestehenden Vorschriften zuwider ein

Suchtgift erzeugt, einführt, ausführt, erwirbt oder

besitzt, einem anderen überläßt oder verschafft, ist

vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen.

(2) Der Täter ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren zu bestrafen, wenn er

1. durch die im Abs. 1 bezeichnete Tat einem

Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes

ermöglicht und selbst volljährig und mehr

als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist

oder

2. die im Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig

oder als Mitglied einer Bande begeht; wer

jedoch selbst dem Mißbrauch eines Suchtgiftes

ergeben ist und die Tat ausschließlich deshalb

begeht, um sich für den eigenen

Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen

Erwerb zu verschaffen, ist nur nach Abs. 1 zu

bestrafen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 kann neben der

Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu 250000 S

erkannt werden. § 12 Abs. 5 zweiter und vierter

Satz gilt dem Sinne nach. Die Ersatzfreiheitsstrafe

darf sechs Monate nicht übersteigen. In den Fällen

der Abs. 1 und 2 ist das noch vorhandene Suchtgift

einzuziehen. Diesbezüglich gilt § 13 Abs. 1 und 4

dem Sinne nach."

3. § 17 wird geändert wie folgt

a) Die Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

„(1) Wird eine Person ausschließlich deshalb

angezeigt, weil sie den bestehenden Vorschriften

zuwider eine geringe Menge Suchtgift zum eigenen

Gebrauch erworben oder besessen hat, so hat der

Staatsanwalt unter den nachstehenden Voraussetzungen

und Bedingungen die Anzeige für eine Probezeit

von zwei Jahren vorläufig zurückzulegen.

(2) Wird eine Person ausschließlich deshalb

angezeigt, weil sie sonst eine nach § 16 Abs. 1 mit

Strafe bedrohte Handlung in Beziehung auf eine

geringe Menge Suchtgift begangen hat, so kann der

Staatsanwalt unter den nachstehenden Voraussetzungen

und Bedingungen die Anzeige für eine Probezeit

von zwei Jahren dann vorläufig zurücklegen,

wenn dies besser als eine Verurteilung geeignet

erscheint, den Angezeigten von strafbaren Handlungen

nach diesem Bundesgesetz abzuhalten.

(3) Die vorläufige Zurücklegung der Anzeige

setzt voraus, daß

1. eine Auskunft des Bundesministeriums für

Gesundheit und Umweltschutz im Sinne des

§ 25 und

2. eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde

als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt

worden ist,

a) ob der Angezeigte einer ärztlichen

Behandlung oder Überwachung seines

Gesundheitszustandes bedarf und

b) ob eine notwendige Behandlung oder

Überwachung nach den Umständen möglich

und offenbar nicht aussichtslos ist."

b) Die bisherigen Abs. 3 bis 5 erhalten die

Bezeichnung „(4)" bis „(6)".

c) Nach dem neuen Abs. 6 wird folgender Absatz

angefügt

„(7) Einem Antrag des Angezeigten, das Strafverfahren

einzuleiten, ist jederzeit zu entsprechen."

4. § 19 hat zu lauten

„§ 19. Ist gegen den Angezeigten bereits ein

Antrag auf Bestrafung gestellt worden, so gelten

die §§ 17 und 18 dem Sinne nach für eine vorläufige

Einstellung des Strafverfahrens durch das

Gericht. Die Einstellung des Strafverfahrens kann

auch davon abhängig gemacht werden, daß sich der

Beschuldigte bereit erklärt, bestimmten Weisungen

(§ 51 StGB) nachzukommen."

5. § 21 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Die Kosten der ärztlichen Behandlung und Überwachung

nach den §§ 17 bis 19 sowie die Kosten

der Behandlung eines Rechtsbrechers, dem im

Zusammenhang mit einer Verurteilung nach diesem

Bundesgesetz die Weisung erteilt worden ist,

sich einer notwendigen ärztlichen Behandlung, insbesondere

einer Entwöhnungsbehandlung, zu

unterziehen (§ 51 Abs. 3 StGB), hat der Bund zu

übernehmen, wenn der Rechtsbrecher nicht

Anspruch auf entsprechende Leistungen auf Grund

von Gesetzen der Länder oder aus einer gesetzlichen

Sozialversicherung hat und durch die Verpflichtung

zur Zahlung der Kosten sein Fortkommen

erschwert würde."

6. Im § 22 Abs. 2 treten an die Stelle des zweiten

Satzes folgende Sätze

„Die Förderung hat durch die Gewährung von

Zuschüssen nach Maßgabe der hiefür nach dem

jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel

zu erfolgen, wobei die Förderung von

Zuschüssen aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften

abhängig zu machen ist. Sofern Gebietskörperschaften

Träger dieser Einrichtungen oder

Vereinigungen sind, ist die Förderung durch den

Bund an die Voraussetzung mindestens gleich

hoher Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften

gebunden."

7. Nach § 23 wird folgende Bestimmung eingefügt

„§ 23 a. (1) Unter den allgemeinen Voraussetzungen

und Bedingungen des § 6 des Strafvollzugsgesetzes

ist einem dem Mißbrauch eines Suchtgiftes

ergebenen Verurteilten auch ein Aufschub des

Vollzuges einer über ihn nach diesem Bundesgesetz

verhängten, zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe

für die Dauer von höchstens zwei Jahren

zu bewilligen, soweit dies erforderlich ist, um dem

Verurteilten eine notwendige ärztliche Behandlung

zu ermöglichen.

(2) Hat sich ein dem Mißbrauch eines Suchtgiftes

ergebener Rechtsbrecher nach Rechtskraft eines

gegen ihn gefällten Strafurteils mit Erfolg einer

ärztlichen Behandlung unterzogen, so hat das

Gericht, wenn ihm dies zur Kenntnis gelangt, von

Amts wegen zu prüfen, ob eine nachträgliche Milderung

der über ihn nach diesem Bundesgesetz verhängten

Freiheitsstrafe gemäß § 410 StPO durch

Gewährung einer bedingten Strafnachsicht vorzunehmen

ist."

8. Im § 24 Abs. 2 tritt an die Stelle der Anführung

„(§ 12 Abs. 3)" die Anführung „(§ 13

Abs. 1)".

9. Nach § 24 wird folgende Bestimmung eingefügt

„§ 24 a. Hat der Täter durch dieselbe Tat eine

gerichtlich strafbare Handlung nach den §§ 12

Abs. 1, 14 a oder 16 dieses Bundesgesetzes und ein

Finanzvergehen begangen, so entfällt mit dem

Schuldspruch oder mit der vorläufigen Zurücklegung

der Anzeige oder mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung

nach den §§ 17 und 19 dieses Bundesgesetzes

die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens."

10. Dem § 25 Abs. 2 lit. e wird folgender Satz

angefügt

„Suchtkranke, die sich freiwillig an öffentliche oder

private Krankenanstalten wenden, sind von dieser

Meldepflicht nicht erfaßt."

11. § 27 wird geändert wie folgt

a) Z 1 hat zu lauten

„1. hinsichtlich der §§ 12 und 13, der §§ 14 bis 16,

des § 17 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, des § 18

Abs. 2 und 3, der §§ 19 bis 21, des § 23 Abs. 2,

des § 23 a und des § 24 a der Bundesminister

für Justiz, hinsichtlich des § 17 Abs. 1 bis 3, 5

und 6 und des § 18 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz und hinsichtlich des

§ 24 a im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen,"

b) Z 3 hat zu lauten

„3. hinsichtlich der §§ 13 a und 23 Abs. 1 der

Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des

§ 13 a im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und mit dem Bundesminister

für Justiz,"

c) In Z 5 lit. i tritt an die Stelle der Anführung

„§ 17 Abs. 3" die Anführung „§ 17 Abs. 4".

Artikel II

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1985 in Kraft.

2. Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 27 des Suchtgiftgesetzes

1951 in der Fassung des Art. I Z 11 dieses

Bundesgesetzes.

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