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184_1984 AT

184. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Außenhandelsgesetzes 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Außenhandelsgesetzes 1968

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage das Außenhandelsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 314, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Bundesgesetz vom 15. Dezember 1971, BGBl.

Nr. 469, mit dem das Außenhandelsgesetz

1968 geändert wird;

2. Außenhandelsgesetznovelle 1974, BGBl.

Nr. 401;

3. Bundesgesetz vom 20. Feber 1975, BGBl.

Nr. 145, mit dem das Außenhandelsgesetz

1968 geändert wird;

4. Außenhandelsgesetznovelle 1976, BGBl.

Nr. 315;

5. Außenhandelsgesetznovelle 1977, BGBl.

Nr. 637;

6. Bundesgesetz vom 7. Juli 4978, BGBl.

Nr. 341, mit dem das Außenhandelsgesetz

1968 abgeändert wird;

7. Außenhandelsgesetznovelle 1983, BGBl.

Nr. 173.

Artikel III

Folgende Bestimmungen sind aufgehoben und

werden als nicht mehr geltend festgestellt

1. § 27 ist durch BGBl. Nr. 401/1974, Art. I 2 22

aufgehoben.

2. Aus der Anlage A 1 sind durch BGBl.

Nr. 401/1974, Art. I Z 23 und BGBl.

Nr. 637/1977, Art. I Z 1 aufgehoben

3. Aus der Anlage A 2 sind durch BGBl.

Nr. 401/1974, Art. I Z 24 aufgehoben

Tarifnummer

07.02

ex 08.10

20.06 A

4. Aus der Anlage B 1 sind durch BGBl.

Nr. 469/1971, Art. I Z 3, BGBl. Nr. 401/1974,

Art. I Z 25 und BGBl. Nr. 637/1977, Art. I Z 3 aufgehoben

5. Aus der Anlage B 2 sind durch BGBl.

Nr. 401/1974, Art. I Z 26 aufgehoben

6. Die Kapitelüberschriften in den Anlagen A 1,

A 2, B 1 und B 2 sind durch BGBl. Nr. 401/1974,

Art. I Z 23, 24, 25 und 26 aufgehoben.

Artikel IV

Die gegenstandslos gewordenen §§ 23 und 24

werden als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel V

§ 21, der eine Änderung des Gebührengesetzes

1957 enthält, und die Vollziehungsklausel hinsichtlich

des § 21 im § 26 Abs. 9 werden nicht wiederverlautbart;

sie bleiben unberührt.

Artikel VI

(1) In den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 lit. q, Abs. 2,

Abs. 5 und Abs. 6, 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, 14

Abs. 4, 17 Abs. 2, 20 und 25 werden die überholten

Wendungen „die Bestimmungen des", „die Vorschriften

des" u. dgl. durch einfachere Wendungen

ersetzt.

(2) Im § 14 Abs. 2 lit. c wird die Wendung „nach

den Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes

1967 oder des Viehwirtschaftsgesetzes 1976" durch

„nach dem Marktordnungsgesetz 1967 oder dem

Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621"

ersetzt.

(3) Im § 16 Abs. 2 wird das Wort „Drittel" auf

„Dritteln" richtiggestellt.

(4) Im § 17 Abs. 1 Einleitung wird das Wort

„Tatbestand" auf „Sachverhalt" richtiggestellt.

(5) Im § 17 Abs. 2 wird die Wendung „wird ...

bestraft" durch „ist ... zu bestrafen" ersetzt.

(6) Im Hinblick auf Art. IV dieser Kundmachung

wird die Überschrift des Abschnittes X auf

„Kostendeckung und Vollziehung" richtiggestellt.

(7) Im § 25 wird die Zitierung „des Außenhandelsförderungs-

Beitragsgesetzes, BGBl. Nr. 214/

1954," durch „des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 49," ersetzt.

(8) Im § 26 Abs. 9 wird im Hinblick auf Art. V

dieser Kundmachung die Wendung „der §§ 19 und

21" durch „des § 19" ersetzt.

(9) In den Anlagen A 1, A 2, B 1 und B 2 wird

jeweils am Beginn der Ausdruck „das Bundesministerium"

durch „der Bundesminister" ersetzt.

(10) Abkürzungen und Zahlen werden der heutigen

Schreibweise angepaßt.

Artikel VII

Im wiederverlautbarten Text werden folgende

bisherige Paragraphenbezeichnungen geändert

Artikel VIII

Das Außenhandelsgesetz 1968 wird mit dem

Titel „Bundesgesetz über die Durchführung des

Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsgesetz

1984)" wiederverlautbart.

Sinowatz Sieger

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