184. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Außenhandelsgesetzes 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der
Anlage das Außenhandelsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 314, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben
1. Bundesgesetz vom 15. Dezember 1971, BGBl.
Nr. 469, mit dem das Außenhandelsgesetz
1968 geändert wird;
2. Außenhandelsgesetznovelle 1974, BGBl.
Nr. 401;
3. Bundesgesetz vom 20. Feber 1975, BGBl.
Nr. 145, mit dem das Außenhandelsgesetz
1968 geändert wird;
4. Außenhandelsgesetznovelle 1976, BGBl.
Nr. 315;
5. Außenhandelsgesetznovelle 1977, BGBl.
Nr. 637;
6. Bundesgesetz vom 7. Juli 4978, BGBl.
Nr. 341, mit dem das Außenhandelsgesetz
1968 abgeändert wird;
7. Außenhandelsgesetznovelle 1983, BGBl.
Nr. 173.
Artikel III
Folgende Bestimmungen sind aufgehoben und
werden als nicht mehr geltend festgestellt
1. § 27 ist durch BGBl. Nr. 401/1974, Art. I 2 22
aufgehoben.
2. Aus der Anlage A 1 sind durch BGBl.
Nr. 401/1974, Art. I Z 23 und BGBl.
Nr. 637/1977, Art. I Z 1 aufgehoben
3. Aus der Anlage A 2 sind durch BGBl.
Nr. 401/1974, Art. I Z 24 aufgehoben
Tarifnummer
07.02
ex 08.10
20.06 A
4. Aus der Anlage B 1 sind durch BGBl.
Nr. 469/1971, Art. I Z 3, BGBl. Nr. 401/1974,
Art. I Z 25 und BGBl. Nr. 637/1977, Art. I Z 3 aufgehoben
5. Aus der Anlage B 2 sind durch BGBl.
Nr. 401/1974, Art. I Z 26 aufgehoben
6. Die Kapitelüberschriften in den Anlagen A 1,
A 2, B 1 und B 2 sind durch BGBl. Nr. 401/1974,
Art. I Z 23, 24, 25 und 26 aufgehoben.
Artikel IV
Die gegenstandslos gewordenen §§ 23 und 24
werden als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel V
§ 21, der eine Änderung des Gebührengesetzes
1957 enthält, und die Vollziehungsklausel hinsichtlich
des § 21 im § 26 Abs. 9 werden nicht wiederverlautbart;
sie bleiben unberührt.
Artikel VI
(1) In den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 lit. q, Abs. 2,
Abs. 5 und Abs. 6, 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, 14
Abs. 4, 17 Abs. 2, 20 und 25 werden die überholten
Wendungen „die Bestimmungen des", „die Vorschriften
des" u. dgl. durch einfachere Wendungen
ersetzt.
(2) Im § 14 Abs. 2 lit. c wird die Wendung „nach
den Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes
1967 oder des Viehwirtschaftsgesetzes 1976" durch
„nach dem Marktordnungsgesetz 1967 oder dem
Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621"
ersetzt.
(3) Im § 16 Abs. 2 wird das Wort „Drittel" auf
„Dritteln" richtiggestellt.
(4) Im § 17 Abs. 1 Einleitung wird das Wort
„Tatbestand" auf „Sachverhalt" richtiggestellt.
(5) Im § 17 Abs. 2 wird die Wendung „wird ...
bestraft" durch „ist ... zu bestrafen" ersetzt.
(6) Im Hinblick auf Art. IV dieser Kundmachung
wird die Überschrift des Abschnittes X auf
„Kostendeckung und Vollziehung" richtiggestellt.
(7) Im § 25 wird die Zitierung „des Außenhandelsförderungs-
Beitragsgesetzes, BGBl. Nr. 214/
1954," durch „des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 49," ersetzt.
(8) Im § 26 Abs. 9 wird im Hinblick auf Art. V
dieser Kundmachung die Wendung „der §§ 19 und
21" durch „des § 19" ersetzt.
(9) In den Anlagen A 1, A 2, B 1 und B 2 wird
jeweils am Beginn der Ausdruck „das Bundesministerium"
durch „der Bundesminister" ersetzt.
(10) Abkürzungen und Zahlen werden der heutigen
Schreibweise angepaßt.
Artikel VII
Im wiederverlautbarten Text werden folgende
bisherige Paragraphenbezeichnungen geändert
Artikel VIII
Das Außenhandelsgesetz 1968 wird mit dem
Titel „Bundesgesetz über die Durchführung des
Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsgesetz
1984)" wiederverlautbart.
Sinowatz Sieger