184. Verordnung: Studienordnung für das Aufbaustudium Technischer Umweltschutz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 13 a und 18 bis 21 des Bundesgesetzes
vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 290, über
technische Studienrichtungen, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 58/1983, in
Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/
1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 112/1982, wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Das Aufbaustudium Technischer Umweltschutz
ist an der Technischen Universität Wien
gemeinsam mit der Universität für Bodenkultur
Wien ab dem Wintersemester 1983/84 und an der
Technischen Universität Graz ab dem Wintersemester
1984/85 unter Bedachtnahme auf die im § 1
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.
Studiendauer
§ 2. Das Aufbaustudium Technischer Umweltschutz
umfaßt vier Semester einschließlich eines
Praxissemesters und wird mit einer Abschlußprüfung
abgeschlossen.
Zulassung
§ 3. Zum Studium sind Absolventen
a) der technischen Studienrichtungen (gemäß
§ 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über technische
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/
1969),
b) des Studiums der Architektur an der Akademie
der bildenden Künste in Wien und an der
Hochschule für angewandte Kunst in Wien
(gemäß den §§ 14 und 15 des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 290/1969),
c) der Studienrichtungen der Bodenkultur (§ 4
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen
der Bodenkultur, BGBl. Nr. 299/
1966),
d) der montanistischen Studienrichtungen (§ 4
Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/
1969) und
e) von Studienversuchen und studia irregularia,
deren Schwerpunkte in den unter lit. a bis d
genannten Studienrichtungen liegen,
zuzulassen.
Inskription
§ 4. (1) In den vier Semestern sind nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
zwischen 108 und 113 Wochenstunden aus den
Prüfungsfächern zu inskribieren. Die Zahl der
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
mindestens 20 zu betragen, doch kann eine
geringere Zahl von Wochenstunden in einem
Semester durch Inskription einer größeren Zahl
von Wochenstunden in einem anderen Semester
ausgeglichen werden.
(2) In den folgenden Prüfungsfächern sind zu
inskribieren
Zulassung zur Abschlußprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
Abschlußprüfung oder zu einem Prüfungsteil einer
solchen Teilprüfung (§ 7 Abs. 4) setzt die gültige
Inskription und den Abschluß der für die betreffende
Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen)
sowie die positive Beurteilung
bestimmter Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach
Maßgabe der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5
Abs. 5 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)
voraus.
(2) Im Fall der kommissionellen Ablegung auch
des ersten Teiles der Gesamtprüfung setzt die
Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen
Prüfung voraus
a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen;
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu
prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Seminaren, Proseminaren,
Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der Gesamtprüfung
setzt weiters die positive Beurteilung des
ersten Teiles dieser Prüfung und die Approbation
der Diplomarbeit voraus.
Diplomarbeit
§ 6. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist der
gemäß § 7 Abs. 1 lit. d gewählten Fächergruppe zu
entnehmen.
(2) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der Abschlußprüfung einzureichen.
Abschlußprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer der Abschlußprüfung
sind
a) Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen;
b) Ökologie;
c) Allgemeine Rechts- und Sozialkunde mit
besonderer Berücksichtigung der für den
Umweltschutz wichtigen Rechtsgebiete;
d) nach Wahl des Kandidaten eine der folgenden
Fächergruppen
aa) Luftreinhaltung und Lärmschutz,
bb) Gewässerschutz und Abfallwirtschaft;
e) Grundzüge des gemäß lit. d nicht gewählten
Faches.
(2) Die Abschlußprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste
Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle
Prüfung aus allen Prüfungsfächern mit
Ausnahme des gemäß Abs. 7 lit. d gewählten
Faches abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als
kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat
abzuhalten und besteht aus der Fächergruppe,
der das Thema der Diplomarbeit entnommen
wurde.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der Abschlußprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen,
so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung
auf die restlichen Prüfungsfächer des ersten
Teiles.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren
Lehrveranstaltungen, so zerfällt diese Teilprüfung
in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen
eingerichtet sind.
(5) Besieht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen,
so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt,
wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der
Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen dreimal, nicht bestandene
kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat
die kommissionelle Abnahme der Abschlußprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer
oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so
gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;
sie kann im Falle eines Mißerfolges noch
zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine
oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als zweite Wiederholung und kann
noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die
kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden. Die
Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt
unberührt.
Verleihung der Berufsbezeichnung
„Diplomierter Umwelttechniker"
§ 8. (1) An die Absolventen des Aufbaustudiums
Technischer Umweltschutz wird die Berufsbezeichnung
„Diplomierter Umwelttechniker" verliehen.
(2) Die Verleihung erfolgt durch Aushändigung
des einen entsprechenden Vermerk tragenden
Abschlußprüfungszeugnisses.