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184. Verordnung: Studienordnung für das Aufbaustudium Technischer Umweltschutz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Verordnung: Studienordnung für das Aufbaustudium Technischer Umweltschutz

Auf Grund der §§ 13 a und 18 bis 21 des Bundesgesetzes

vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 290, über

technische Studienrichtungen, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 58/1983, in

Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/

1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 112/1982, wird verordnet

Einrichtung

§ 1. Das Aufbaustudium Technischer Umweltschutz

ist an der Technischen Universität Wien

gemeinsam mit der Universität für Bodenkultur

Wien ab dem Wintersemester 1983/84 und an der

Technischen Universität Graz ab dem Wintersemester

1984/85 unter Bedachtnahme auf die im § 1

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.

Studiendauer

§ 2. Das Aufbaustudium Technischer Umweltschutz

umfaßt vier Semester einschließlich eines

Praxissemesters und wird mit einer Abschlußprüfung

abgeschlossen.

Zulassung

§ 3. Zum Studium sind Absolventen

a) der technischen Studienrichtungen (gemäß

§ 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über technische

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/

1969),

b) des Studiums der Architektur an der Akademie

der bildenden Künste in Wien und an der

Hochschule für angewandte Kunst in Wien

(gemäß den §§ 14 und 15 des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 290/1969),

c) der Studienrichtungen der Bodenkultur (§ 4

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen

der Bodenkultur, BGBl. Nr. 299/

1966),

d) der montanistischen Studienrichtungen (§ 4

Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/

1969) und

e) von Studienversuchen und studia irregularia,

deren Schwerpunkte in den unter lit. a bis d

genannten Studienrichtungen liegen,

zuzulassen.

Inskription

§ 4. (1) In den vier Semestern sind nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

zwischen 108 und 113 Wochenstunden aus den

Prüfungsfächern zu inskribieren. Die Zahl der

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

mindestens 20 zu betragen, doch kann eine

geringere Zahl von Wochenstunden in einem

Semester durch Inskription einer größeren Zahl

von Wochenstunden in einem anderen Semester

ausgeglichen werden.

(2) In den folgenden Prüfungsfächern sind zu

inskribieren

Zulassung zur Abschlußprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

Abschlußprüfung oder zu einem Prüfungsteil einer

solchen Teilprüfung (§ 7 Abs. 4) setzt die gültige

Inskription und den Abschluß der für die betreffende

Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen)

sowie die positive Beurteilung

bestimmter Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach

Maßgabe der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5

Abs. 5 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)

voraus.

(2) Im Fall der kommissionellen Ablegung auch

des ersten Teiles der Gesamtprüfung setzt die

Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen

Prüfung voraus

a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen;

b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu

prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen

Übungen, Seminaren, Proseminaren,

Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der Gesamtprüfung

setzt weiters die positive Beurteilung des

ersten Teiles dieser Prüfung und die Approbation

der Diplomarbeit voraus.

Diplomarbeit

§ 6. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist der

gemäß § 7 Abs. 1 lit. d gewählten Fächergruppe zu

entnehmen.

(2) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der Abschlußprüfung einzureichen.

Abschlußprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der Abschlußprüfung

sind

a) Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen;

b) Ökologie;

c) Allgemeine Rechts- und Sozialkunde mit

besonderer Berücksichtigung der für den

Umweltschutz wichtigen Rechtsgebiete;

d) nach Wahl des Kandidaten eine der folgenden

Fächergruppen

aa) Luftreinhaltung und Lärmschutz,

bb) Gewässerschutz und Abfallwirtschaft;

e) Grundzüge des gemäß lit. d nicht gewählten

Faches.

(2) Die Abschlußprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste

Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle

Prüfung aus allen Prüfungsfächern mit

Ausnahme des gemäß Abs. 7 lit. d gewählten

Faches abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als

kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat

abzuhalten und besteht aus der Fächergruppe,

der das Thema der Diplomarbeit entnommen

wurde.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der Abschlußprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen,

so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung

auf die restlichen Prüfungsfächer des ersten

Teiles.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren

Lehrveranstaltungen, so zerfällt diese Teilprüfung

in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen

eingerichtet sind.

(5) Besieht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen,

so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt,

wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der

Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen dreimal, nicht bestandene

kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt

werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat

die kommissionelle Abnahme der Abschlußprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer

oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so

gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;

sie kann im Falle eines Mißerfolges noch

zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine

oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als zweite Wiederholung und kann

noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die

kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden. Die

Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt

unberührt.

Verleihung der Berufsbezeichnung

„Diplomierter Umwelttechniker"

§ 8. (1) An die Absolventen des Aufbaustudiums

Technischer Umweltschutz wird die Berufsbezeichnung

„Diplomierter Umwelttechniker" verliehen.

(2) Die Verleihung erfolgt durch Aushändigung

des einen entsprechenden Vermerk tragenden

Abschlußprüfungszeugnisses.

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