184. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinden Anras, Abfaltersbach und Strassen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 100 Drautal Straße wird im Bereich der Gemeinden
Anras, Abfaltersbach und Strassen wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse führt von
km 129,26 (alt) bis km 130,40 (alt) und von
km 130,80 (alt) bis km 131,88 (alt) in gestreckterer
Linienführung unter teilweiser Verwendung
des Altbestandes.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Anras, Abfaltersbach
und Strassen aufliegenden Planunterlagen (Plan
Nr. B 79-1564/3 im Maßstab 1:2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.