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184_1980 AT

184. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinden Anras, Abfaltersbach und Strassen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinden Anras, Abfaltersbach und Strassen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 100 Drautal Straße wird im Bereich der Gemeinden

Anras, Abfaltersbach und Strassen wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse führt von

km 129,26 (alt) bis km 130,40 (alt) und von

km 130,80 (alt) bis km 131,88 (alt) in gestreckterer

Linienführung unter teilweiser Verwendung

des Altbestandes.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Anras, Abfaltersbach

und Strassen aufliegenden Planunterlagen (Plan

Nr. B 79-1564/3 im Maßstab 1:2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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