184. Verordnung: Forstschutzverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 45 Abs. 2 des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet
§ 1. (1) Stehende oder liegende Nadelhölzer
sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieser
Verordnung so zu behandeln, daß sie als Vermehrungsstätte
für Forstschädlinge ungeeignet
sind, auch sonst jede Forstschädlingsvermehrung
hintangehalten wird und allenfalls vorhandene
Forstschädlinge vernichtet werden (Bekämpfungstechnische
Behandlung).
(2) Zur Vorbeugung gegen eine Forstschädlingsvermehrung
sind Nadelhölzer, die
a) von waldgefährdenden bast- oder rindenbrütenden
oder holzzerstörenden Insekten
(im folgenden kurz Insekten bezeichnet) in
gefahrdrohender Weise befallen wurden,
nach Maßgabe des § 2,
b) durch Wind, Schnee, Eis oder sonstige abiotische
Einflüsse geworfen oder gebrochen
wurden oder die sonstwie so beschädigt
wurden, daß dadurch die Gefahr einer
Insektenvermehrung gegeben ist (Schadhölzer),
nach Maßgabe des § 3,
c) während der Vegetationszeit gefällt und
im Wald oder außerhalb desselben gelagert
werden, nach Maßgabe des § 4
bekämpfungstechnisch zu behandeln.
(3) Bekämpfungstechnische Behandlungsweisen
sind
a) das Entrinden und, soweit zur Vernichtung
vorhandener Insekten erforderlich, das Verbrennen
der Rinde, dieses unter besonderer
Bedachtnahme auf § 40 Abs. 5 des Forstgesetzes
1975;
b) das Einwässern oder Beregnen;
c) der Einsatz von Bekämpfungsmitteln, die
als forstliche Pflanzenschutzmittel gemäß
§ 46 des Forstgesetzes 1975 zugelassen
sind, nach Maßgabe der Vorschreibungen
des Zulassungsbescheides.
(4) Erfolgt die bekämpfungstechnische Behandlung
gemäß Abs. 3 lit. c, so sind Bekämpfungsmittel
zu verwenden, deren Anwendung an Ort
und Stelle überprüfbar ist.
(5) Bei der Auswahl und der Anwendung der
bekämpfungstechnischen Behandlungsweisen ist
auf den Umfang und die Besonderheit des Vorkommens
der Insekten, auf deren Entwicklungszustand
sowie auf das Verbot des § 2 Abs. 3
Bedacht zu nehmen. Ist es erforderlich, so sind
die unter Abs. 3 angeführten Behandlungsweisen
neben- oder nacheinander oder wiederholt anzuwenden.
(6) Für die Wirksamkeit der bekämpfungstechnischen
Behandlung ist Sorge zu tragen, solange
die Gefahr besteht, daß die Hölzer von
Insekten befallen werden können.
§ 2. (1) Von Insekten befallene Hölzer sind
so rechtzeitig bekämpfungstechnisch zu behandeln,
daß dadurch eine Vermehrung der Insekten
hintangehalten wird. Stockende Hölzer sind vor
einer solchen Behandlung zu fällen.
(2) Bereits gefällte, von Insekten befallene
Hölzer sind bekämpfungstechnisch zu behandeln,
wo immer sie sich befinden.
(3) Dar Transport von Hölzern, die von Insekten
befallen und bekämpfungstechnisch nicht
behandelt sind, ist verboten.
§ 3. Schadhölzer sind, wenn die Gefahr einer
Forstschädlingsvermehrung ansonsten nicht hintangehalten
werden kann, unverzüglich vom Stock
zu trennen und bekämpfungstechnisch zu behandeln.
Hiebei ist auf die klimatischen Verhältnisse,
die Jahreszeit und das Auftreten der Insekten in
den letzten Jahren und auf sonstige, die Vermehrung
begünstigende oder hemmende Umstände
Bedacht zu nehmen.
§ 4 (1) In der Vegetationszeit gefällte Hölzer
sind binnen 4 Wochen nach der Fällung der
einzelnen Stämme bekämpfungstechnisch zu behandeln.
Tritt innerhalb dieser Frist ein Befall
ein, so ist die bekämpfungstechnische Behandlung
rechtzeitig (§ 2 Abs. 1 erster Satz), jedenfalls
aber vor Ablauf der vierwöchigen Frist durchzuführen.
(2) Die Vegetationszeit im Sinne dieser Verordnung
ist der Zeitraum zwischen Beginn und
Ende des Saftsteigens.
(3) Hölzer unter 8 cm Mittendurchmesser,
Stammabschniitte von einer Länge bis zu einem
Meter, bei einem Durchmesser von mehr als
20 cm gespalten, bedürfen keiner bekämpfungstechnischen
Behandlung.
(4) Bei Hölzern, die außerhalb der Vegetationszeit
gefällt und bis zum Beginn der Vegetationszeit
bekämpfungstechnisch noch nicht behandelt
worden sind, ist, sofern die Gefahr eines Insektenbefalles
nicht auszuschließen ist, die bekämpfungstechnische
Behandlung unverzüglich nachzuholen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4
gelten nicht, wenn eine strengere Bestimmungen
enthaltende Verordnung gemäß § 43 des Forstgesetzes
1975 erlassen worden ist.
§ 5. Ist in den Fällen ,des § 1 Abs. 2 lit. a und
b das Legen von Fangbäumen erforderlich, so
findet für diese die im § 4 Abs. 1 angeführte
Frist keine Anwendung. Für die weitere Behandlung
der Fangbäume gilt § 2 Abs. 1 erster Satz
und Abs. 2.
§ 6. Die in dieser Verordnung vorgesehenen
Verpflichtungen treffen den Waldeigentümer
oder den jeweiligen Inhaber der in dieser Verordnung
näher bezeichneten Hölzer,