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184_1978 AT

184. Verordnung: Forstschutzverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Verordnung: Forstschutzverordnung

Auf Grund des § 45 Abs. 2 des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet

§ 1. (1) Stehende oder liegende Nadelhölzer

sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieser

Verordnung so zu behandeln, daß sie als Vermehrungsstätte

für Forstschädlinge ungeeignet

sind, auch sonst jede Forstschädlingsvermehrung

hintangehalten wird und allenfalls vorhandene

Forstschädlinge vernichtet werden (Bekämpfungstechnische

Behandlung).

(2) Zur Vorbeugung gegen eine Forstschädlingsvermehrung

sind Nadelhölzer, die

a) von waldgefährdenden bast- oder rindenbrütenden

oder holzzerstörenden Insekten

(im folgenden kurz Insekten bezeichnet) in

gefahrdrohender Weise befallen wurden,

nach Maßgabe des § 2,

b) durch Wind, Schnee, Eis oder sonstige abiotische

Einflüsse geworfen oder gebrochen

wurden oder die sonstwie so beschädigt

wurden, daß dadurch die Gefahr einer

Insektenvermehrung gegeben ist (Schadhölzer),

nach Maßgabe des § 3,

c) während der Vegetationszeit gefällt und

im Wald oder außerhalb desselben gelagert

werden, nach Maßgabe des § 4

bekämpfungstechnisch zu behandeln.

(3) Bekämpfungstechnische Behandlungsweisen

sind

a) das Entrinden und, soweit zur Vernichtung

vorhandener Insekten erforderlich, das Verbrennen

der Rinde, dieses unter besonderer

Bedachtnahme auf § 40 Abs. 5 des Forstgesetzes

1975;

b) das Einwässern oder Beregnen;

c) der Einsatz von Bekämpfungsmitteln, die

als forstliche Pflanzenschutzmittel gemäß

§ 46 des Forstgesetzes 1975 zugelassen

sind, nach Maßgabe der Vorschreibungen

des Zulassungsbescheides.

(4) Erfolgt die bekämpfungstechnische Behandlung

gemäß Abs. 3 lit. c, so sind Bekämpfungsmittel

zu verwenden, deren Anwendung an Ort

und Stelle überprüfbar ist.

(5) Bei der Auswahl und der Anwendung der

bekämpfungstechnischen Behandlungsweisen ist

auf den Umfang und die Besonderheit des Vorkommens

der Insekten, auf deren Entwicklungszustand

sowie auf das Verbot des § 2 Abs. 3

Bedacht zu nehmen. Ist es erforderlich, so sind

die unter Abs. 3 angeführten Behandlungsweisen

neben- oder nacheinander oder wiederholt anzuwenden.

(6) Für die Wirksamkeit der bekämpfungstechnischen

Behandlung ist Sorge zu tragen, solange

die Gefahr besteht, daß die Hölzer von

Insekten befallen werden können.

§ 2. (1) Von Insekten befallene Hölzer sind

so rechtzeitig bekämpfungstechnisch zu behandeln,

daß dadurch eine Vermehrung der Insekten

hintangehalten wird. Stockende Hölzer sind vor

einer solchen Behandlung zu fällen.

(2) Bereits gefällte, von Insekten befallene

Hölzer sind bekämpfungstechnisch zu behandeln,

wo immer sie sich befinden.

(3) Dar Transport von Hölzern, die von Insekten

befallen und bekämpfungstechnisch nicht

behandelt sind, ist verboten.

§ 3. Schadhölzer sind, wenn die Gefahr einer

Forstschädlingsvermehrung ansonsten nicht hintangehalten

werden kann, unverzüglich vom Stock

zu trennen und bekämpfungstechnisch zu behandeln.

Hiebei ist auf die klimatischen Verhältnisse,

die Jahreszeit und das Auftreten der Insekten in

den letzten Jahren und auf sonstige, die Vermehrung

begünstigende oder hemmende Umstände

Bedacht zu nehmen.

§ 4 (1) In der Vegetationszeit gefällte Hölzer

sind binnen 4 Wochen nach der Fällung der

einzelnen Stämme bekämpfungstechnisch zu behandeln.

Tritt innerhalb dieser Frist ein Befall

ein, so ist die bekämpfungstechnische Behandlung

rechtzeitig (§ 2 Abs. 1 erster Satz), jedenfalls

aber vor Ablauf der vierwöchigen Frist durchzuführen.

(2) Die Vegetationszeit im Sinne dieser Verordnung

ist der Zeitraum zwischen Beginn und

Ende des Saftsteigens.

(3) Hölzer unter 8 cm Mittendurchmesser,

Stammabschniitte von einer Länge bis zu einem

Meter, bei einem Durchmesser von mehr als

20 cm gespalten, bedürfen keiner bekämpfungstechnischen

Behandlung.

(4) Bei Hölzern, die außerhalb der Vegetationszeit

gefällt und bis zum Beginn der Vegetationszeit

bekämpfungstechnisch noch nicht behandelt

worden sind, ist, sofern die Gefahr eines Insektenbefalles

nicht auszuschließen ist, die bekämpfungstechnische

Behandlung unverzüglich nachzuholen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4

gelten nicht, wenn eine strengere Bestimmungen

enthaltende Verordnung gemäß § 43 des Forstgesetzes

1975 erlassen worden ist.

§ 5. Ist in den Fällen ,des § 1 Abs. 2 lit. a und

b das Legen von Fangbäumen erforderlich, so

findet für diese die im § 4 Abs. 1 angeführte

Frist keine Anwendung. Für die weitere Behandlung

der Fangbäume gilt § 2 Abs. 1 erster Satz

und Abs. 2.

§ 6. Die in dieser Verordnung vorgesehenen

Verpflichtungen treffen den Waldeigentümer

oder den jeweiligen Inhaber der in dieser Verordnung

näher bezeichneten Hölzer,

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