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184_1977 AT

184. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der graphischen Gewerbe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der graphischen Gewerbe

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für

den gemäß § 1 Abs. 2 Z. 41 des Anhanges zur

Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten

Bereich der Bundesinnung der graphischen

Gewerbe in Entsprechung eines gemeinsamen

Antrages dieser Bundesinnung und des

Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft

Druck und Papier, ein Kontingent in Höhe

von insgesamt 1140 für die Beschäftigung von

Ausländern als Arbeiter festgesetzt (Bundes-

Einzelkontingent).

(2) Vom Bundes-Einzelkontingent sind Druckformenhersteller

ausgenommen.

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird in

zwei Teilkontingente, und zwar eines in Höhe

von 160 für Facharbeiter und eines in Höhe

von 980 für Hilfsarbeiter, geteilt.

§ 3. (1) Das Teilkontingent für Facharbeiter

wird auf die angeführten Bundesländer wie folgt

aufgeteilt

Kärnten 10

Niederösterreich 15

Oberösterreich . 10

Salzburg 20

Steiermark 10

Tirol 7

Vorarlberg 30

Wien 58.

(2) Das Teilkontingent für Hilfsarbeiter wird

auf die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

Kärnten 10

Niederösterreich 50

Oberösterreich 30

Salzburg 80

Steiermark 70

Tirol 25

Vorarlberg 90

Wien 625.

§ 4. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

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