184. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der graphischen Gewerbe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für
den gemäß § 1 Abs. 2 Z. 41 des Anhanges zur
Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten
Bereich der Bundesinnung der graphischen
Gewerbe in Entsprechung eines gemeinsamen
Antrages dieser Bundesinnung und des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft
Druck und Papier, ein Kontingent in Höhe
von insgesamt 1140 für die Beschäftigung von
Ausländern als Arbeiter festgesetzt (Bundes-
Einzelkontingent).
(2) Vom Bundes-Einzelkontingent sind Druckformenhersteller
ausgenommen.
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird in
zwei Teilkontingente, und zwar eines in Höhe
von 160 für Facharbeiter und eines in Höhe
von 980 für Hilfsarbeiter, geteilt.
§ 3. (1) Das Teilkontingent für Facharbeiter
wird auf die angeführten Bundesländer wie folgt
aufgeteilt
Kärnten 10
Niederösterreich 15
Oberösterreich . 10
Salzburg 20
Steiermark 10
Tirol 7
Vorarlberg 30
Wien 58.
(2) Das Teilkontingent für Hilfsarbeiter wird
auf die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
Kärnten 10
Niederösterreich 50
Oberösterreich 30
Salzburg 80
Steiermark 70
Tirol 25
Vorarlberg 90
Wien 625.
§ 4. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.