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184_1976 AT

184. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 142 Obernberger Straße im Bereich der Gemeinde Helpfau-Uttendorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 142 Obernberger Straße im Bereich der Gemeinde Helpfau-Uttendorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 142

Obernberger Straße wird im Bereich der Gemeinde

Helpfau-Uttendorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 0,3 (alt), verläuft sodann in gestreckter

Linienführung unter Kreuzung der bestehenden

Straße bei km 0,925 (alt) und bindet bei

km 1,467 (alt)/km 1,4 (neu), das ist bei der Einmündung

der Wegparzelle 2844/1 KG. Heipfau,

wieder in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde

Helpfau-Uttendorf aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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