184. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 142 Obernberger Straße im Bereich der Gemeinde Helpfau-Uttendorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 142
Obernberger Straße wird im Bereich der Gemeinde
Helpfau-Uttendorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 0,3 (alt), verläuft sodann in gestreckter
Linienführung unter Kreuzung der bestehenden
Straße bei km 0,925 (alt) und bindet bei
km 1,467 (alt)/km 1,4 (neu), das ist bei der Einmündung
der Wegparzelle 2844/1 KG. Heipfau,
wieder in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde
Helpfau-Uttendorf aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.