184. Bundesgesetz: Tierversuchsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die
Regelung von Versuchen an lebenden Tieren im
Sinne des § 2
a) in Angelegenheiten des Hochschulwesens
(Art. 14 Abs. 1 B-VG),
b) in Angelegenheiten des Gewerbes und der
Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG) und
c) in Angelegenheiten des Gesundheitswesens,
des Veterinärwesens und des Ernährungswesens
einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle
(Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG).
§ 2. Tierversuche im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Eingriffe an oder Behandlungen von
lebenden Tieren, die für das Tier mit Schmerzen
oder Leiden verbunden sein werden,
a) für Zwecke der Forschung und Entwicklung,
b) für Zwecke der wissenschaftlichen Ausbildung
und der medizinischen Diagnose und
c) für Zwecke der Erprobung und der Prüfung
von Seren, Heilmitteln, Nahrungs- und
Genußmitteln, toxikologischen Pflanzenschutzmitteln,
Schädlingsbekämpfungsmitteln
und Kosmetika.
§ 3. (1) Tierversuche dürfen nur in Einrichtungen
von physischen oder juristischen Personen
oder von Personengesellschaften des Handelsrechts
durchgeführt werden, denen durch die
Behörde die Bewilligung zur Vornahme von
Tierversuchen erteilt wurde, sofern nicht die
Voraussetzungen nach § 4 Abs. 4 gegeben sind.
(2) Die Bewilligung zur Durchführung von
Tierversuchen nach Abs. 1 ist zu erteilen,
1. wenn ein berechtigtes Interesse an den Versuchen
zur Vorbeugung, Erkennung oder
Heilung von Krankheiten bei Mensch und
Tier, zur Erreichung wissenschaftlicher Erkenntnisse
und für Zwecke der wissenschaftlichen
Ausbildung gegeben ist;
2. wenn die angestrebten Versuchsziele nicht
durch andere Methoden und Verfahren bzw.
in den Fällen der wissenschaftlichen Ausbildung
durch sonstige Lehrbehelfe erreicht
werden können;
3. wenn die erforderlichen Anlagen, Geräte und
Räumlichkeiten zur Haltung und Wartung
der Versuchstiere und zur Durchführung des
Tierversuches zur Verfügung stehen;
4. wenn Personen mit den Voraussetzungen
des § 5 und überdies das erforderliche fachkundige
Hilfspersonal insbesondere auch zur
Betreuung der Versuchstiere vor, während
und nach dem Versuch vorhanden sind;
5. wenn die ordnungsgemäße Unterbringung
und Wartung der Versuchstiere sowie ihre
medizinische Versorgung gewährleistet sind.
§ 4. (1) Die Bewilligung kann inhaltlich beschränkt,
befristet, unter Bedingungen erteilt und
mit Auflagen verbunden werden, sofern dies zur
Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der
§§ 3 Abs. 2 und 6 erforderlich ist. Die Bewilligung
ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
nach § 3 Abs. 2 nachträglich wegfallen und
dem Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde
gesetzten Frist abgeholfen wird. Sie kann
widerrufen werden, wenn ihre Beschränkungen
nicht eingehalten oder eine der mit ihr verbundenen
Auflagen nicht erfüllt wird oder wenn
wiederholt Strafen wegen Verwaltungsübertretungen
nach § 9 Abs. 2 und 3 verhängt wurden.
(2) Die Bewilligung hat die Arten von Tierversuchen
zu bezeichnen, für die sie erteilt wurde,
sowie diejenigen Personen, die in der jeweiligen
Versuchseinrichtung mit der Durchführung oder
Aufsicht über Tierversuche gemäß § 5 betraut
werden können (Leiter der Tierversuche).
(3) Zuständige Behörde zur Erteilung der Bewilligung
ist für Tierversuche in Angelegenheiten
des § 1 lit. a der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung, in den Angelegenheiten
des § 1 lit. b und c die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Der Bewilligung bedürfen nicht
1. Tierversuche, die in staatlichen Untersuchungsanstalten
der Sanitätsverwaltung
und der Veterinärverwaltung sowie in staatlichen
Lebensmitteluntersuchungsanstalten
innerhalb der diesen Anstalten gesetzlich
übertragenen Aufgaben durchgeführt werden
oder
2. sonstige Tierversuche, die auf Grund gesetzlicher
Vorschriften oder richterlicher Anordnung
durchzuführen sind oder
3. Eingriffe zur Prüfung von Seren oder Impfstoffen
sowie diagnostischer Art an lebenden
Tieren, wenn sie nach bereits erprobten oder
wissenschaftlich anerkannten Verfahren vorgenommen
werden und human- oder veterinärmedizinischen
Zwecken dienen, sofern
die Versuchstätigkeit vorher der zuständigen
Behörde angezeigt wird.
(5) Der Bewilligungsinhaber (§ 3 Abs. 1) ist
verpflichtet, der zuständigen Behörde (Abs. 3)
unverzüglich den Wegfall von Voraussetzungen
nach § 3 Abs. 2 sowie den Wechsel von Personen
im Sinne des Abs. 2 anzuzeigen.
§ 5. An Wirbeltieren dürfen Tierversuche mit
operativen Eingriffen nur von Personen mit
abgeschlossener Hochschulausbildung auf dem Gebiete
der Veterinär-, der Humanmedizin, der
Pharmazie oder der Biologie, die überdies über
hinreichende Spezialkenntnisse verfügen müssen,
oder unter der Verantwortung oder Aufsicht
dieser Personen vorgenommen werden. Sonstige
Tierversuche dürfen nur von diesen sowie von
Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung
auf dem Gebiete einer sonstigen naturwissenschaftlichen
Studienrichtung oder einer Studienrichtung
der Bodenkultur, die überdies über
hinreichende Spezialkenntnisse verfügen müssen,
oder unter der Verantwortung oder Aufsicht
dieser Personen vorgenommen werden. Die nach
§ 4 Abs. 3 zuständigen Behörden können auf
Antrag Ausnahmen von den Voraussetzungen
im Sinne des 2. Satzes für Personen zulassen, die
über die erforderlichen Spezialkenntnisse verfügen,
ohne die im 2. Satz vorgeschriebenen
Hochschulstudien absolviert zu haben.
§ 6. (1) Tierversuche sind stets auf das unerläßliche
Ausmaß zu beschränken. Sie sind unter
Vermeidung aller mit dem Versuchszweck nicht
notwendig verbundenen Schmerzen oder Leiden
durchzuführen.
(2) An Wirbeltieren dürfen Tierversuche nur
unter Betäubung vorgenommen werden, es sei
denn, der angestrebte Versuchszweck schließt eine
Betäubung aus oder der mit dem Eingriff verbundene
Schmerz ist geringfügiger als die mit
einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des
Befindens des Versuchstieres. Die Verwendung
muskellähmender Mittel ist bei Tierversuchen,
die ohne Betäubung vorgenommen werden, verboten.
(3) Wirbeltiere, bei denen operative Eingriffe
vorgenommen wurden, deren Folgen eine starke
Beeinträchtigung ihres Zustandes darstellen, dürfen
nach Abschluß des Versuches für andere
Versuchsvorhaben nicht mehr verwendet werden,
außer für Folgeversuche, bei denen der Tod des
Tieres eintritt, solange die allgemeine Betäubung
anhält.
(4) Zur Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren
dürfen nur Tiere verwendet werden,
deren Gesundheitszustand durch Personen, die
den fachlichen Voraussetzungen des § 5, 1. Satz,
entsprechen, als für den Versuch geeignet festgestellt
wurde.
(5) Nach Beendigung des Versuches hat der
Versuchsleiter den Zustand der Versuchstiere festzustellen.
Tiere, die nach einem Tierversuch unter
Schmerzen leiden, sind veterinärmedizinisch zu
behandeln. Wenn nach dem Untersuchungsbefund
ein Weiterleben nur unter Leiden möglich ist;
sind die Versuchstiere unverzüglich schmerzlos
zu töten.
§ 7. Der Leiter des Tierversuches hat über die
Tierversuche Aufzeichnungen zu machen, die den
Zweck des Versuches, die Zahl, die Art und die
Herkunft der verwendeten Versuchstiere (bei
Hunden und Katzen überdies den Namen und
die Anschrift des Vorbesitzers), den Namen des
Versuchsleiters und die Ergebnisse des Versuches
zu beinhalten haben. Diese Aufzeichnungen sind
zwei Jahre aufzubewahren.
§ 8. (1) Die Überwachung der Einhaltung dieses
Bundesgesetzes obliegt den gemäß § 4 Abs. 3
zuständigen Behörden.
(2) Die Behörden haben sich bei der Überprüfung
befähigter Personen zu bedienen.
(3) Personen, die von der Behörde hiezu beauftragt
sind, ist, soweit dies zur Kontrolle erforderlich
ist, während der Betriebszeiten der Zutritt
zu den Tierversuchseinrichtungen (§ 3 Abs. 2
Z. 3) zu gestatten, jede zur Kontrolle erforderliche
Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme
in die einschlägigen Unterlagen (Aufzeichnungen
nach § 7, Rechnungen, Korrespondenz) zu gestatten.
(4) Bei einer Besichtigung hat sich das Kontrollorgan
auf Verlangen des Inhabers der Einrichtung
(§ 3 Abs. 1) oder seines Beauftragten durch einen
von der Behörde beglaubigten Ausweis auszuweisen.
Dem Inhaber der Einrichtung (§ 3
Abs. 1) oder seinem Beauftragten steht es frei,
das Kontrollorgan bei der Besichtigung zu begleiten;
auf Verlangen des Kontrollorgans ist er
hiezu verpflichtet.
§ 9. (1) Wer einen Tierversuch entgegen den
Bestimmungen des § 3 Abs. 1 durchführt, begeht,
sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand
vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe von S 1000•— bis S 15.000•—, im Falle
der Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden
bis drei Wochen, bei vorsätzlicher Begehung
mit einer Geldstrafe von S 10.000•— bis
S 30.000•—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest von zwei Wochen bis sechs Wochen, zu
bestrafen.
(2) Wer
a) einen Tierversuch entgegen den Bestimmungen
des § 5 durchführt, oder
b) als Leiter eines Tierversuches (§ 5) nicht
für die Einhaltung der Bestimmungen des
§ 6 sorgt,
begeht, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand
vorliegt, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis S 10.000•—, im Falle der
Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zwei Wochen,
bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe
von S 5000•— bis S 20.000•—, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest von einer Woche bis
vier Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer
a) als Leiter von Tierversuchen (§ 5) die Führung
von Aufzeichnungen nach § 7 unterläßt,
unvollständige oder wissentlich unrichtige
Aufzeichnungen führt, oder
b) Auskünfte nach § 8 nicht, nicht vollständig
oder wissentlich unrichtig erteilt oder den
Zutritt nach § 8 verweigert, oder
c) als Bewilligungsinhaber die unverzügliche
Anzeige nach § 4 Abs. 5 unterläßt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
bis S 10.000•—, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zwei Wochen, zu bestrafen.
§ 10. Die Weigerung eines Arbeitnehmers,
einen Tierversuch im Sinne dieses Gesetzes durchzuführen,
stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn
sich der betreffende Arbeitnehmer nicht ausdrücklich
zu solchen Arbeitsleistungen verpflichtet hat
oder sich diese Verpflichtung nicht unmittelbar
aus dem Dienstvertrag ergibt oder wenn mit dem
Tierversuch eine Gefahr für seine Gesundheit
verbunden ist.
§ 11. Die Vorschriften betreffend die Verhütung
und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
der Menschen und Tiere, die Vorschriften
betreffend die Befugnis zur Vornahme medizinischer
und diagnostischer Untersuchungen sowie
die Vorschriften über die bei Arbeiten mit Krankheitserregern
zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen
bleiben unberührt.
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli
1974 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist in Angelegenheiten des § 1 lit. a der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung, in Angelegenheiten
des § 1 lit. b der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, in Angelegenheiten
des § 1 lit. c der Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz sowie hinsichtlich
des § 10 der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.