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184. Bundesgesetz: Tierversuchsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Bundesgesetz: Tierversuchsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die

Regelung von Versuchen an lebenden Tieren im

Sinne des § 2

a) in Angelegenheiten des Hochschulwesens

(Art. 14 Abs. 1 B-VG),

b) in Angelegenheiten des Gewerbes und der

Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG) und

c) in Angelegenheiten des Gesundheitswesens,

des Veterinärwesens und des Ernährungswesens

einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle

(Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG).

§ 2. Tierversuche im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Eingriffe an oder Behandlungen von

lebenden Tieren, die für das Tier mit Schmerzen

oder Leiden verbunden sein werden,

a) für Zwecke der Forschung und Entwicklung,

b) für Zwecke der wissenschaftlichen Ausbildung

und der medizinischen Diagnose und

c) für Zwecke der Erprobung und der Prüfung

von Seren, Heilmitteln, Nahrungs- und

Genußmitteln, toxikologischen Pflanzenschutzmitteln,

Schädlingsbekämpfungsmitteln

und Kosmetika.

§ 3. (1) Tierversuche dürfen nur in Einrichtungen

von physischen oder juristischen Personen

oder von Personengesellschaften des Handelsrechts

durchgeführt werden, denen durch die

Behörde die Bewilligung zur Vornahme von

Tierversuchen erteilt wurde, sofern nicht die

Voraussetzungen nach § 4 Abs. 4 gegeben sind.

(2) Die Bewilligung zur Durchführung von

Tierversuchen nach Abs. 1 ist zu erteilen,

1. wenn ein berechtigtes Interesse an den Versuchen

zur Vorbeugung, Erkennung oder

Heilung von Krankheiten bei Mensch und

Tier, zur Erreichung wissenschaftlicher Erkenntnisse

und für Zwecke der wissenschaftlichen

Ausbildung gegeben ist;

2. wenn die angestrebten Versuchsziele nicht

durch andere Methoden und Verfahren bzw.

in den Fällen der wissenschaftlichen Ausbildung

durch sonstige Lehrbehelfe erreicht

werden können;

3. wenn die erforderlichen Anlagen, Geräte und

Räumlichkeiten zur Haltung und Wartung

der Versuchstiere und zur Durchführung des

Tierversuches zur Verfügung stehen;

4. wenn Personen mit den Voraussetzungen

des § 5 und überdies das erforderliche fachkundige

Hilfspersonal insbesondere auch zur

Betreuung der Versuchstiere vor, während

und nach dem Versuch vorhanden sind;

5. wenn die ordnungsgemäße Unterbringung

und Wartung der Versuchstiere sowie ihre

medizinische Versorgung gewährleistet sind.

§ 4. (1) Die Bewilligung kann inhaltlich beschränkt,

befristet, unter Bedingungen erteilt und

mit Auflagen verbunden werden, sofern dies zur

Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der

§§ 3 Abs. 2 und 6 erforderlich ist. Die Bewilligung

ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen

nach § 3 Abs. 2 nachträglich wegfallen und

dem Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde

gesetzten Frist abgeholfen wird. Sie kann

widerrufen werden, wenn ihre Beschränkungen

nicht eingehalten oder eine der mit ihr verbundenen

Auflagen nicht erfüllt wird oder wenn

wiederholt Strafen wegen Verwaltungsübertretungen

nach § 9 Abs. 2 und 3 verhängt wurden.

(2) Die Bewilligung hat die Arten von Tierversuchen

zu bezeichnen, für die sie erteilt wurde,

sowie diejenigen Personen, die in der jeweiligen

Versuchseinrichtung mit der Durchführung oder

Aufsicht über Tierversuche gemäß § 5 betraut

werden können (Leiter der Tierversuche).

(3) Zuständige Behörde zur Erteilung der Bewilligung

ist für Tierversuche in Angelegenheiten

des § 1 lit. a der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung, in den Angelegenheiten

des § 1 lit. b und c die Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Der Bewilligung bedürfen nicht

1. Tierversuche, die in staatlichen Untersuchungsanstalten

der Sanitätsverwaltung

und der Veterinärverwaltung sowie in staatlichen

Lebensmitteluntersuchungsanstalten

innerhalb der diesen Anstalten gesetzlich

übertragenen Aufgaben durchgeführt werden

oder

2. sonstige Tierversuche, die auf Grund gesetzlicher

Vorschriften oder richterlicher Anordnung

durchzuführen sind oder

3. Eingriffe zur Prüfung von Seren oder Impfstoffen

sowie diagnostischer Art an lebenden

Tieren, wenn sie nach bereits erprobten oder

wissenschaftlich anerkannten Verfahren vorgenommen

werden und human- oder veterinärmedizinischen

Zwecken dienen, sofern

die Versuchstätigkeit vorher der zuständigen

Behörde angezeigt wird.

(5) Der Bewilligungsinhaber (§ 3 Abs. 1) ist

verpflichtet, der zuständigen Behörde (Abs. 3)

unverzüglich den Wegfall von Voraussetzungen

nach § 3 Abs. 2 sowie den Wechsel von Personen

im Sinne des Abs. 2 anzuzeigen.

§ 5. An Wirbeltieren dürfen Tierversuche mit

operativen Eingriffen nur von Personen mit

abgeschlossener Hochschulausbildung auf dem Gebiete

der Veterinär-, der Humanmedizin, der

Pharmazie oder der Biologie, die überdies über

hinreichende Spezialkenntnisse verfügen müssen,

oder unter der Verantwortung oder Aufsicht

dieser Personen vorgenommen werden. Sonstige

Tierversuche dürfen nur von diesen sowie von

Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung

auf dem Gebiete einer sonstigen naturwissenschaftlichen

Studienrichtung oder einer Studienrichtung

der Bodenkultur, die überdies über

hinreichende Spezialkenntnisse verfügen müssen,

oder unter der Verantwortung oder Aufsicht

dieser Personen vorgenommen werden. Die nach

§ 4 Abs. 3 zuständigen Behörden können auf

Antrag Ausnahmen von den Voraussetzungen

im Sinne des 2. Satzes für Personen zulassen, die

über die erforderlichen Spezialkenntnisse verfügen,

ohne die im 2. Satz vorgeschriebenen

Hochschulstudien absolviert zu haben.

§ 6. (1) Tierversuche sind stets auf das unerläßliche

Ausmaß zu beschränken. Sie sind unter

Vermeidung aller mit dem Versuchszweck nicht

notwendig verbundenen Schmerzen oder Leiden

durchzuführen.

(2) An Wirbeltieren dürfen Tierversuche nur

unter Betäubung vorgenommen werden, es sei

denn, der angestrebte Versuchszweck schließt eine

Betäubung aus oder der mit dem Eingriff verbundene

Schmerz ist geringfügiger als die mit

einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des

Befindens des Versuchstieres. Die Verwendung

muskellähmender Mittel ist bei Tierversuchen,

die ohne Betäubung vorgenommen werden, verboten.

(3) Wirbeltiere, bei denen operative Eingriffe

vorgenommen wurden, deren Folgen eine starke

Beeinträchtigung ihres Zustandes darstellen, dürfen

nach Abschluß des Versuches für andere

Versuchsvorhaben nicht mehr verwendet werden,

außer für Folgeversuche, bei denen der Tod des

Tieres eintritt, solange die allgemeine Betäubung

anhält.

(4) Zur Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren

dürfen nur Tiere verwendet werden,

deren Gesundheitszustand durch Personen, die

den fachlichen Voraussetzungen des § 5, 1. Satz,

entsprechen, als für den Versuch geeignet festgestellt

wurde.

(5) Nach Beendigung des Versuches hat der

Versuchsleiter den Zustand der Versuchstiere festzustellen.

Tiere, die nach einem Tierversuch unter

Schmerzen leiden, sind veterinärmedizinisch zu

behandeln. Wenn nach dem Untersuchungsbefund

ein Weiterleben nur unter Leiden möglich ist;

sind die Versuchstiere unverzüglich schmerzlos

zu töten.

§ 7. Der Leiter des Tierversuches hat über die

Tierversuche Aufzeichnungen zu machen, die den

Zweck des Versuches, die Zahl, die Art und die

Herkunft der verwendeten Versuchstiere (bei

Hunden und Katzen überdies den Namen und

die Anschrift des Vorbesitzers), den Namen des

Versuchsleiters und die Ergebnisse des Versuches

zu beinhalten haben. Diese Aufzeichnungen sind

zwei Jahre aufzubewahren.

§ 8. (1) Die Überwachung der Einhaltung dieses

Bundesgesetzes obliegt den gemäß § 4 Abs. 3

zuständigen Behörden.

(2) Die Behörden haben sich bei der Überprüfung

befähigter Personen zu bedienen.

(3) Personen, die von der Behörde hiezu beauftragt

sind, ist, soweit dies zur Kontrolle erforderlich

ist, während der Betriebszeiten der Zutritt

zu den Tierversuchseinrichtungen (§ 3 Abs. 2

Z. 3) zu gestatten, jede zur Kontrolle erforderliche

Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme

in die einschlägigen Unterlagen (Aufzeichnungen

nach § 7, Rechnungen, Korrespondenz) zu gestatten.

(4) Bei einer Besichtigung hat sich das Kontrollorgan

auf Verlangen des Inhabers der Einrichtung

(§ 3 Abs. 1) oder seines Beauftragten durch einen

von der Behörde beglaubigten Ausweis auszuweisen.

Dem Inhaber der Einrichtung (§ 3

Abs. 1) oder seinem Beauftragten steht es frei,

das Kontrollorgan bei der Besichtigung zu begleiten;

auf Verlangen des Kontrollorgans ist er

hiezu verpflichtet.

§ 9. (1) Wer einen Tierversuch entgegen den

Bestimmungen des § 3 Abs. 1 durchführt, begeht,

sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand

vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer

Geldstrafe von S 1000•— bis S 15.000•—, im Falle

der Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden

bis drei Wochen, bei vorsätzlicher Begehung

mit einer Geldstrafe von S 10.000•— bis

S 30.000•—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Arrest von zwei Wochen bis sechs Wochen, zu

bestrafen.

(2) Wer

a) einen Tierversuch entgegen den Bestimmungen

des § 5 durchführt, oder

b) als Leiter eines Tierversuches (§ 5) nicht

für die Einhaltung der Bestimmungen des

§ 6 sorgt,

begeht, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand

vorliegt, eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis S 10.000•—, im Falle der

Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zwei Wochen,

bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe

von S 5000•— bis S 20.000•—, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest von einer Woche bis

vier Wochen, zu bestrafen.

(3) Wer

a) als Leiter von Tierversuchen (§ 5) die Führung

von Aufzeichnungen nach § 7 unterläßt,

unvollständige oder wissentlich unrichtige

Aufzeichnungen führt, oder

b) Auskünfte nach § 8 nicht, nicht vollständig

oder wissentlich unrichtig erteilt oder den

Zutritt nach § 8 verweigert, oder

c) als Bewilligungsinhaber die unverzügliche

Anzeige nach § 4 Abs. 5 unterläßt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

bis S 10.000•—, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zwei Wochen, zu bestrafen.

§ 10. Die Weigerung eines Arbeitnehmers,

einen Tierversuch im Sinne dieses Gesetzes durchzuführen,

stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn

sich der betreffende Arbeitnehmer nicht ausdrücklich

zu solchen Arbeitsleistungen verpflichtet hat

oder sich diese Verpflichtung nicht unmittelbar

aus dem Dienstvertrag ergibt oder wenn mit dem

Tierversuch eine Gefahr für seine Gesundheit

verbunden ist.

§ 11. Die Vorschriften betreffend die Verhütung

und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

der Menschen und Tiere, die Vorschriften

betreffend die Befugnis zur Vornahme medizinischer

und diagnostischer Untersuchungen sowie

die Vorschriften über die bei Arbeiten mit Krankheitserregern

zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen

bleiben unberührt.

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli

1974 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist in Angelegenheiten des § 1 lit. a der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung, in Angelegenheiten

des § 1 lit. b der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, in Angelegenheiten

des § 1 lit. c der Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz sowie hinsichtlich

des § 10 der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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