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184_1973 AT

184. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC.SR 10/73 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC.SR 10/73 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates

(Übersetzung)

12. Bei Annahme des Beschlusses Nr. 6/1973

unternahm der Rat folgende Schritte

13. (a) Der Rat kam überein, daß die im neuen

Artikel 21 Absatz 1 lit. d erwähnte

nicht ungünstigere Behandlung auf alle

Teilaspekte einer solchen Behandlung,

die den im Anhang D Teil I oder II angeführten

Erzeugnissen gewährt wird,

anzuwenden ist. Dies schließt Ursprungsregeln

und Zollrückvergütungen („drawback")

für die im Teil II angeführten

Erzeugnisse ein.

(b) Der Rat kam überein, daß der Satzteil

in der erwähnten lit. d „mit dem dieser

Mitgliedstaat ein Freihandelsabkommen

abgeschlossen hat" als Hinweis auf die

von den EFTA-Staaten mit den Europäischen

Gemeinschaften geschlossenen

Abkommen zu verstehen ist.

16. (a) Der Rat nahm den Vorschlag des

Schweizer Delegierten zur Kenntnis, der

besagt, daß bei Einfuhren nach Österreich

von Waren der Tarifnummer 18.06,

die in einem EFTA-Staat erzeugt worden

sind, in dem auf Grund der dort

geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

Beschränkungen über den Ankauf

von Milchpulver (Trockenmilch) zu

Weltmarktpreisen bestehen, und folglich

der Preis von in solchen Waren verwendetem

Milchpulver in jenem Land

höher ist als der österreichische Inlandspreis,

Österreich bei der Festsetzung der

Sätze der Einfuhrabgabe Milchpulver

nicht berücksichtigen soll, solange diese

Situation gegeben ist.

(b) Der Rat kam überein, auf Ersuchen

eines Mitgliedstaates zu prüfen, ob die

im vorstehenden Absatz erwähnten Bedingungen

erfüllt sind. In einem solchen

Fall würde Österreich den Satz der Einfuhrabgabe

für Waren der Tarifnummer

18.06 ohne Berücksichtigung von Milchpulver

festsetzen.

(c) Der Rat anerkannte auf Ersuchen der

Schweiz, daß die in lit. a erwähnten Bedingungen

von der Schweiz gegenwärtig

erfüllt sind.

Vorstehendem Protokollauszug liegt das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 100/1960 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 182/

1973) und das Übereinkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten

der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland (BGBl. Nr. 193/1961 in der

Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 183/1973) zugrunde.

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