184. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC.SR 10/73 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
12. Bei Annahme des Beschlusses Nr. 6/1973
unternahm der Rat folgende Schritte
13. (a) Der Rat kam überein, daß die im neuen
Artikel 21 Absatz 1 lit. d erwähnte
nicht ungünstigere Behandlung auf alle
Teilaspekte einer solchen Behandlung,
die den im Anhang D Teil I oder II angeführten
Erzeugnissen gewährt wird,
anzuwenden ist. Dies schließt Ursprungsregeln
und Zollrückvergütungen („drawback")
für die im Teil II angeführten
Erzeugnisse ein.
(b) Der Rat kam überein, daß der Satzteil
in der erwähnten lit. d „mit dem dieser
Mitgliedstaat ein Freihandelsabkommen
abgeschlossen hat" als Hinweis auf die
von den EFTA-Staaten mit den Europäischen
Gemeinschaften geschlossenen
Abkommen zu verstehen ist.
16. (a) Der Rat nahm den Vorschlag des
Schweizer Delegierten zur Kenntnis, der
besagt, daß bei Einfuhren nach Österreich
von Waren der Tarifnummer 18.06,
die in einem EFTA-Staat erzeugt worden
sind, in dem auf Grund der dort
geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
Beschränkungen über den Ankauf
von Milchpulver (Trockenmilch) zu
Weltmarktpreisen bestehen, und folglich
der Preis von in solchen Waren verwendetem
Milchpulver in jenem Land
höher ist als der österreichische Inlandspreis,
Österreich bei der Festsetzung der
Sätze der Einfuhrabgabe Milchpulver
nicht berücksichtigen soll, solange diese
Situation gegeben ist.
(b) Der Rat kam überein, auf Ersuchen
eines Mitgliedstaates zu prüfen, ob die
im vorstehenden Absatz erwähnten Bedingungen
erfüllt sind. In einem solchen
Fall würde Österreich den Satz der Einfuhrabgabe
für Waren der Tarifnummer
18.06 ohne Berücksichtigung von Milchpulver
festsetzen.
(c) Der Rat anerkannte auf Ersuchen der
Schweiz, daß die in lit. a erwähnten Bedingungen
von der Schweiz gegenwärtig
erfüllt sind.
Vorstehendem Protokollauszug liegt das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 100/1960 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 182/
1973) und das Übereinkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland (BGBl. Nr. 193/1961 in der
Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 183/1973) zugrunde.