184. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Wehrgesetzes 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Wehrgesetz BGBl. Nr. 181/1955 in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 310/1960,
BGBl. Nr. 221/1962, BGBl. Nr. 185/1966, BGBl.
Nr. 96/1969 und BGBl. Nr. 272/1969 wird abgeändert
wie folgt
§ 5 Abs. 1 hat zu lauten
„Beim Bundeskanzleramt wird ein Landesverteidigungsrat
errichtet. Dem Landesverteidigungsrat
gehören an: der Bundeskanzler, der
Vizekanzler, der Bundesminister für Landesverteidigung,
die jeweils zur Beratung heranzuziehenden
sachlich beteiligten Bundesminister
(Staatssekretäre), ein vom Bundesminister für
Landesverteidigung zu bestimmender hiefür geeigneter
Beamter des Bundesministeriums für
Landesverteidigung, der Generaltruppeninspektor
und Vertreter der im Nationalrat vertretenen
politischen Parteien. Von der im Nationalrat
am stärksten vertretenen Partei sind vier
Vertreter, von denen drei Vertreter dem Nationalrat
und ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören
haben, von der im Nationalrat am
zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter,
von denen zwei Vertreter dem Nationalrat
und ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören
haben, in den Landesverteidigungsrat zu
entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im
Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien
entsendet jede dieser Parteien vier Vertreter in
den Landesverteidigungsrat, von denen je drei
Vertreter dem Nationalrat und je ein Vertreter
dem Bundesrat anzugehören haben. Von jeder
anderen im Nationalrat vertretenen Partei, sofern
sie auch im Hauptausschuß vertreten ist, ist ein
Vertreter, der dem Nationalrat anzugehören hat,
in den Landesverteidigungsrat zu entsenden. Für
jedes von den im Nationalrat vertretenen politischen
Parteien entsendete Mitglied ist nach den
gleichen Grundsätzen ein Ersatzmitglied zu entsenden.
Das Ersatzmitglied hat im Falle der Verhinderung
des Mitgliedes an der Teilnahme an
einer Sitzung des Landesverteidigungsrates nach
Abs. 3 letzter Satz sowie an Sitzungen des Landesverteidigungsrates
nach verfügter Mobilmachung
bis zur Rückversetzung der den außerordentlichen
Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen
in die Reserve an dessen Stelle zu treten.
Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen
Parteien gehören dem Landesverteidigungsrat so
lange an, bis von den im Nationalrat vertretenen
Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden
sind. Die Einberufung des Landesverteidigungsrates
und der Vorsitz in diesem obliegen
dem Bundeskanzler. Zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates
ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei
als Beobachter einzuladen."