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184_1970 AT

184. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Wehrgesetzes 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Wehrgesetzes 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Wehrgesetz BGBl. Nr. 181/1955 in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 310/1960,

BGBl. Nr. 221/1962, BGBl. Nr. 185/1966, BGBl.

Nr. 96/1969 und BGBl. Nr. 272/1969 wird abgeändert

wie folgt

§ 5 Abs. 1 hat zu lauten

„Beim Bundeskanzleramt wird ein Landesverteidigungsrat

errichtet. Dem Landesverteidigungsrat

gehören an: der Bundeskanzler, der

Vizekanzler, der Bundesminister für Landesverteidigung,

die jeweils zur Beratung heranzuziehenden

sachlich beteiligten Bundesminister

(Staatssekretäre), ein vom Bundesminister für

Landesverteidigung zu bestimmender hiefür geeigneter

Beamter des Bundesministeriums für

Landesverteidigung, der Generaltruppeninspektor

und Vertreter der im Nationalrat vertretenen

politischen Parteien. Von der im Nationalrat

am stärksten vertretenen Partei sind vier

Vertreter, von denen drei Vertreter dem Nationalrat

und ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören

haben, von der im Nationalrat am

zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter,

von denen zwei Vertreter dem Nationalrat

und ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören

haben, in den Landesverteidigungsrat zu

entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im

Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien

entsendet jede dieser Parteien vier Vertreter in

den Landesverteidigungsrat, von denen je drei

Vertreter dem Nationalrat und je ein Vertreter

dem Bundesrat anzugehören haben. Von jeder

anderen im Nationalrat vertretenen Partei, sofern

sie auch im Hauptausschuß vertreten ist, ist ein

Vertreter, der dem Nationalrat anzugehören hat,

in den Landesverteidigungsrat zu entsenden. Für

jedes von den im Nationalrat vertretenen politischen

Parteien entsendete Mitglied ist nach den

gleichen Grundsätzen ein Ersatzmitglied zu entsenden.

Das Ersatzmitglied hat im Falle der Verhinderung

des Mitgliedes an der Teilnahme an

einer Sitzung des Landesverteidigungsrates nach

Abs. 3 letzter Satz sowie an Sitzungen des Landesverteidigungsrates

nach verfügter Mobilmachung

bis zur Rückversetzung der den außerordentlichen

Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen

in die Reserve an dessen Stelle zu treten.

Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen

Parteien gehören dem Landesverteidigungsrat so

lange an, bis von den im Nationalrat vertretenen

Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden

sind. Die Einberufung des Landesverteidigungsrates

und der Vorsitz in diesem obliegen

dem Bundeskanzler. Zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates

ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei

als Beobachter einzuladen."

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