184. Verordnung: Ansuchen um Ausstellung von Handlungsreisendenlegitimationen gemäß § 59 der Gewerbeordnung und Ausstattung dieser Legitimationen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 59 b Abs. 5 der Gewerbeordnung,
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 416/1968, wird verordnet
§ 1. Das Ansuchen um die Ausstellung einer
Legitimation für Handlungsreisende (§ 59 b
Abs. 1 GewO.) ist vom Gewerbetreibenden
schriftlich oder mündlich bei der Gewerbebehörde
erster Instanz, in deren Amtsbereich der Standort
seines Gewerbebetriebes gelegen ist, einzubringen.
Dieser Behörde obliegt die Ausstellung der
Legitimation.
§ 2. (1) Ansuchen gemäß § 1 haben den Gewerbetreibenden,
den Standort und den Gegenstand
des Gewerbes, für das der betreffende
Handlungsreisende Bestellungen auf Waren aufsuchen
soll, zu bezeichnen und Vor- und Zuname,
Zeit und Ort der Geburt sowie den Wohnort
des Handlungsreisenden anzugeben.
(2) Mit dem Ansuchen sind Nachweise über die
den Handlungsreisenden betreffenden Angaben
(Abs. 1), sowie darüber beizubringen, daß der
Handlungsreisende Angestellter des Gesuchstellers
ist. Ferner sind der Behörde zwei Lichtbilder
des betreffenden Handlungsreisenden
(Paßbilder in Hochformat), welche die Person des
Handlungsreisenden einwandfrei als jene, für die
die Legitimation ausgestellt werden soll, erkennen
lassen, vorzulegen.
§ 3. (1) Die Behörde hat die Legitimation ehestens,
sofern im Einzelfall keine Erhebungen erforderlich
sind jedoch längstens binnen 8 Tagen
ab Einlangen des Ansuchens auszustellen.
(2) Für die Legitimation ist festes Kartonpapier
in gelber Farbe im Format von 7,4 cm X
10,5 cm (gefalteter Zustand) zu verwenden. Der
Ausfertigung der Legitimation ist das in der Anlage
zu dieser Verordnung enthaltene Muster
zugrunde zu legen. Die Legitimation ist von der
Behörde mit einem der vom Gesuchsteller beigebrachten
Lichtbilder des Handlungsreisenden
zu versehen und das Lichtbild in einer seine Auswechslung
verhindernden Weise zu überstempeln.
Die Legitimation ist vom Handlungsreisenden zu
unterfertigen.
(3) Die Behörde hat der Legitimation ein Einlageblatt
beizuschließen, das die Bestimmungen
der §§ 59, 59 a, 59 e und 59 f der Gewerbeordnung
enthält.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1969
in Kraft.