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184_1969 AT

184. Verordnung: Ansuchen um Ausstellung von Handlungsreisendenlegitimationen gemäß § 59 der Gewerbeordnung und Ausstattung dieser Legitimationen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Verordnung: Ansuchen um Ausstellung von Handlungsreisendenlegitimationen gemäß § 59 der Gewerbeordnung und Ausstattung dieser Legitimationen

Auf Grund des § 59 b Abs. 5 der Gewerbeordnung,

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 416/1968, wird verordnet

§ 1. Das Ansuchen um die Ausstellung einer

Legitimation für Handlungsreisende (§ 59 b

Abs. 1 GewO.) ist vom Gewerbetreibenden

schriftlich oder mündlich bei der Gewerbebehörde

erster Instanz, in deren Amtsbereich der Standort

seines Gewerbebetriebes gelegen ist, einzubringen.

Dieser Behörde obliegt die Ausstellung der

Legitimation.

§ 2. (1) Ansuchen gemäß § 1 haben den Gewerbetreibenden,

den Standort und den Gegenstand

des Gewerbes, für das der betreffende

Handlungsreisende Bestellungen auf Waren aufsuchen

soll, zu bezeichnen und Vor- und Zuname,

Zeit und Ort der Geburt sowie den Wohnort

des Handlungsreisenden anzugeben.

(2) Mit dem Ansuchen sind Nachweise über die

den Handlungsreisenden betreffenden Angaben

(Abs. 1), sowie darüber beizubringen, daß der

Handlungsreisende Angestellter des Gesuchstellers

ist. Ferner sind der Behörde zwei Lichtbilder

des betreffenden Handlungsreisenden

(Paßbilder in Hochformat), welche die Person des

Handlungsreisenden einwandfrei als jene, für die

die Legitimation ausgestellt werden soll, erkennen

lassen, vorzulegen.

§ 3. (1) Die Behörde hat die Legitimation ehestens,

sofern im Einzelfall keine Erhebungen erforderlich

sind jedoch längstens binnen 8 Tagen

ab Einlangen des Ansuchens auszustellen.

(2) Für die Legitimation ist festes Kartonpapier

in gelber Farbe im Format von 7,4 cm X

10,5 cm (gefalteter Zustand) zu verwenden. Der

Ausfertigung der Legitimation ist das in der Anlage

zu dieser Verordnung enthaltene Muster

zugrunde zu legen. Die Legitimation ist von der

Behörde mit einem der vom Gesuchsteller beigebrachten

Lichtbilder des Handlungsreisenden

zu versehen und das Lichtbild in einer seine Auswechslung

verhindernden Weise zu überstempeln.

Die Legitimation ist vom Handlungsreisenden zu

unterfertigen.

(3) Die Behörde hat der Legitimation ein Einlageblatt

beizuschließen, das die Bestimmungen

der §§ 59, 59 a, 59 e und 59 f der Gewerbeordnung

enthält.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1969

in Kraft.

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