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184_1968 AT

184. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 22. März 1968, G 32, 33/67,

V 12/66, V 42, 43/67-12 — der Bundesregierung

am 14. Mai 1968 zugestellt —, den § 12 Abs. 1

erster Halbsatz und den § 12 Abs. 2 erster Satz

des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der 7. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 89/1963, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Diese Aufhebung wird mit dem Ablauf des

28. Feber 1969 wirksam.

(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten

nicht wieder in Kraft.

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