184_1967
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184. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Abkommens, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen vom 4. Mai 1910
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 184. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Abkommens, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen vom 4. Mai 1910
1967_184_0 184. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Abkommens, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen vom 4. Mai 1910
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Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen sind Madagaskar, Malawi
und Tanganjika dem Internationalen Abkommen,
betreffend die Bekämpfung der Verbreitung
unzüchtiger Veröffentlichungen vom 4. Mai
1910, RGBl. Nr. 116/1912, in der Fassung des
Abänderungsprotokolls vom 4. Mai 1949, BGBl.
Nr. 191/1950 (letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 65/1960), beigetreten.
Ferner haben Cypern, Jamaika, Kongo (Leopoldville),
Malta, Nigeria, Sierra Leone sowie
Trinidad und Tobago erklärt, sich an dieses
Abkommen in der vorerwähnten Fassung gebunden
zu erachten, dessen Geltung bereits vor Erlangung
der Unabhängigkeit auf das Gebiet
dieser Staaten ausgedehnt worden war.