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184_1967 AT

184. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Abkommens, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen vom 4. Mai 1910

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Abkommens, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen vom 4. Mai 1910

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen sind Madagaskar, Malawi

und Tanganjika dem Internationalen Abkommen,

betreffend die Bekämpfung der Verbreitung

unzüchtiger Veröffentlichungen vom 4. Mai

1910, RGBl. Nr. 116/1912, in der Fassung des

Abänderungsprotokolls vom 4. Mai 1949, BGBl.

Nr. 191/1950 (letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 65/1960), beigetreten.

Ferner haben Cypern, Jamaika, Kongo (Leopoldville),

Malta, Nigeria, Sierra Leone sowie

Trinidad und Tobago erklärt, sich an dieses

Abkommen in der vorerwähnten Fassung gebunden

zu erachten, dessen Geltung bereits vor Erlangung

der Unabhängigkeit auf das Gebiet

dieser Staaten ausgedehnt worden war.

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